LAG Hessen, 04.01.2018 – 15 Ta 310/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 04.01.2018 – 15 Ta 310/17
Orientierungssatz:

Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b GVG – mit bestimmten Maßgaben – entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Dies setzt voraus, dass der Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen (wie BAG 9. September 2015 – 7 ABR 69/13 – Rn. 31 mwN.)
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen – der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2017 – 12 BV 292/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Verfahren wird bezogen auf die Abmahnung mit dem Text

“Sehr geehrte Frau A,

wie ich heute erfahren habe, erhielt die B ein Schreiben mit Datum vom 30. Juni 2015, das an Frau C gerichtet war. Der Eingangsstempel war der 6. Juli 2015. Sie riefen Frau D an und haben sich über den Inhalt des Briefes bei ihr beschwert, da der Brief die neuen Regelungen zur Parkplatznutzung zum Inhalt hatte, die Sie betroffen hätten.

Wir können ein Verhalten, dass Sie Briefe lesen, die nicht für Sie bestimmt sind, nicht dulden. Bitte beachten Sie, dass Sie auf gar keinen Fall nicht an Sie adressierte Post lesen dürfen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein solcher oder ähnlicher Verstoß im Wiederholungsfalle zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung führen kann.”

in das Urteilsverfahren überführt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Mitglied des vormals zu 2) Beteiligten. Dieser ist die gewählte Arbeitsnehmervertretung im Betrieb der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Arbeitgeberin) in E.

Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 bei der Arbeitgeberin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehört auch – im Vertretungsfall – die Verwaltung der Eingangspost. Dazu wiederum gehört das Öffnen und Verteilen der Briefe an die zuständigen Mitarbeiter, wobei Eingangspost, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, ungeöffnet weiterzuleiten ist.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 erteilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zwei Abmahnungen. In der einen Abmahnung heißt es:

“Sehr geehrte Frau A,

wie mir mitgeteilt wurde, haben Sie zwei Schreiben vom 27.12.2016, jeweils von der Rechtsanwaltskanzlei F adressiert an G, z. Hd. Frau D, beide mit dem Hinweis “persönlich/vertraulich” geöffnet.

Dies ist besonders gravierend, da es sich hierbei um Schreiben eines Rechtsanwaltes handelte, das Themen zum Betriebsrat beinhaltete. Da Sie ja selbst dem Betriebsrat angehören, könnten Sie hierdurch an Informationen gelangt sein, die keinesfalls für Sie bestimmt gewesen wären. Dieses Verhalten, können wir keinesfalls dulden.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein ähnliches Verhalten in Zukunft zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung führen kann.”

In der zweiten Abmahnung vom selben Tag heißt es:

Sehr geehrte Frau A,

wie ich heute erfahren habe, erhielt die B ein Schreiben mit Datum vom 30. Juni 2015, das an Frau C gerichtet war. Der Eingangsstempel war der 6. Juli 2015. Sie riefen Frau D an und haben sich über den Inhalt des Briefes bei ihr beschwert, da der Brief die neuen Regelungen zur Parkplatzbenutzung zum Inhalt hatte, die Sie betroffen hätten.

Wir können ein Verhalten, dass Sie Briefe lesen, die nicht für Sie bestimmt sind, nicht dulden. Bitte beachten Sie, dass Sie auf gar keinen Fall nicht an Sie adressierte Post lesen dürfen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein solcher oder ähnlicher Verstoß im Wiederholungsfalle zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung führen kann.”

Mit Schriftsatz vom 18. April 2017 begehrten zunächst die Beschwerdeführerin und der vormals zu 2) beteiligte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Abmahnungen aus der Personalakte der Beschwerdeführerin zu entfernen. Sie kündigten den Antrag im Beschlussverfahren an.

Sie haben die Auffassung vertreten, das Beschlussverfahren sei die zutreffende Verfahrensart und haben sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. September 2015 ( – 7 ABR 69/13 – ) bezogen. Sie habe gemeint, die Arbeitgeberin werfe der Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt unzulässigen Öffnens nicht an sie gerichteter Post einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG vor. Jedenfalls berühme die Beschwerdeführerin sich in ihrer Funktion als Betriebsrätin eines eigenen Rechts, dessen Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Dies ergebe der tatsächliche Zusammenhang zwischen einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats an Herrn H (Bl. 73 – 76 d.A.) wegen einer nach Meinung des Beteiligten zu 2) von Herrn H im Vorfeld durchgeführten unzulässigen Gegenveranstaltung zu einer Betriebsversammlung, das die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2017 geöffnet und abgestempelt hat. Die Abmahnungen stellten daher eine Maßregelung der Beschwerdeführerin wegen der Geltendmachung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte durch den Betriebsrat dar. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Betriebsratstätigkeit beeinträchtigt werden sollen. Zudem werde in der einen Abmahnung ausdrücklich und auch nur auf die Stellung der Beschwerdeführerin als Betriebsratsmitglied hingewiesen. Das schlichte Öffnen der Post sei gar nicht Gegenstand dieser Abmahnung.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die richtige Verfahrensart sei das Urteilsverfahren, denn die Beschwerdeführerin berühme sich eines individualrechtlichen Anspruchs auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Sie hat gemeint, die Beschwerdeführerin habe gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen. Das Öffnen der Post schulde sie nicht als Betriebsrätin, sondern als Arbeitnehmerin. Demgemäß sei die Beschwerdeführerin auch nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit abgemahnt worden. Dass der individualrechtliche Pflichtverstoß umso schwerer wiege, weil die Beschwerdeführerin auch Mitglied des Betriebsrats sei und zwei der drei Briefsendungen im Zusammenhang mit kollektivrechtlichen Beauftragungen einer Anwaltskanzlei stünden, führe nicht zu einem kollektivrechtlichen Bezug im Sinne der angezogenen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführerin werde kein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit, sondern ein Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. August 2017 auf den Antrag der Arbeitgeberin vom 2. Juni 2017 das Verfahren in das Urteilsverfahren überführt (Bl. 111 d.A.). Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin und dem Betriebsrat am 18. August 2017 zugestellt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 1. September 2017, der am selben Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des angegriffenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 111 und Blatt 140 bis 142 der Akten Bezug genommen.

Nach einem Hinweis des Beschwerdegerichts (Bl. 159, 160 d.A.) hat der Betriebsrat die sofortige Beschwerde zurückgenommen. In demselben Schriftsatz (Bl. 162 d.A.) hat er erklärt, er nehme auch die Klage zurück.

Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Rechtsauffassung zur zutreffenden Verfahrensart im Beschlussverfahren fest. Sie verweist erneut darauf, dass in dem ersten Abmahnungsschreiben nicht ausdrücklich das Öffnen der Post gerügt werde, sondern vielmehr der Vorwurf darin liege, dass sie beim Öffnen der Post ihre Betriebsratsfunktion ausnutze, um an Informationen zu gelangen, die für sie in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied nicht bestimmt seien. Wegen der zweiten Abmahnung sei das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart, weil es sich um eine Annexzuständigkeit handele.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2017 ist nur zum Teil begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf den Antrag der Arbeitgeberin das Verfahren in das Urteilsverfahren überführt, soweit (inzwischen nur noch) die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin um die Berechtigung der Abmahnung wegen des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Lesens eines an Frau C gerichteten Schreibens vom 30. Juni 2015 streiten. Hingegen ist das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart für den Streit zwischen der Beschwerdeführerin, dem (antragstellenden) Betriebsrat und der Arbeitgeberin um die Berechtigung der weiteren der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2017 erteilten Abmahnung wegen des Öffnens zweier von einer Rechtsanwaltskanzlei an die G, z. Hd. Frau D, adressierter Schreiben, die beide mit dem Hinweis “persönlich/vertraulich” versehen waren.

I. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17a Abs. 2 GVG hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein Rechtsstreit zutreffend als Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG oder als Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG anhängig gemacht wurde. Soweit es hierüber eine Entscheidung trifft – und auf die von der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 erhobene Rüge hin war gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab von Amts wegen zu entscheiden -, ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§ 48 Abs. 1, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Die am 1. September 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2017 eingelegte sofortige Beschwerde wahrt die durch § 89 ArbGG vorgegebene Form und Frist.

II. Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet, so dass der angegriffene Beschluss nur teilweise abzuändern ist.

1. Für den Streit um die Berechtigung der Abmahnung wegen des Öffnens zweier von einer Rechtsanwaltskanzlei an die G, z. Hd. Frau D, adressierter Schreiben, die beide mit dem Hinweis “persönlich/vertraulich” versehen waren, ist das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart.

a) Die Beschwerdeführerin verfolgt den Antrag auf Entfernung dieser Abmahnung aus ihrer Personalakte jedenfalls auch aufgrund ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition als Betriebsratsmitglied. Dass daneben auch deren individualrechtliche Position als Arbeitnehmerin von der Abmahnung betroffen ist, ist für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart vorliegend nicht ausschlaggebend.

aa) Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b GVG – mit bestimmten Maßgaben – entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Dies setzt voraus, dass der Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen (BAG 9. September 2015 – 7 ABR 69/13 – Rn. 31 mwN.).

bb) Bei der kollektivrechtlichen und der individualrechtlichen Rechtsposition des mit dem Abmahnungsentfernungsantrag verfolgten Verlangens handelt es sich nicht um zwei Streit- oder Verfahrensgegenstände. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2010 – 7 ABR 69/09 – Rn. 16 mwN). Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin, die Abmahnung vom 5. Januar 2016, in der ihr das Öffnen zweier am 27. Dezember 2016 jeweils von der Rechtsanwaltskanzlei F bei der Arbeitgeberin eingegangener Schreiben vorgeworfen wird, aus ihrer Personalakte zu entfernen. Ausgehend von ihrem Tatsachenvortrag kommen als Anspruchsgrundlagen kollektiv- oder individualrechtliche Regelungen in Frage. Es liegt damit eine Anspruchskonkurrenz – und keine objektive Anspruchshäufung – vor (vgl. BAG 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – Rn. 48; 9. September 2015 – 7 ABR 69/13 – ).

b) Auch für den vom Betriebsrat angekündigten Abmahnungsentfernungsantrag ist das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart. Bei dem von ihm erhobenen Anspruch handelt es sich um eine “Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz” im Sinne von § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, bei der nach § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Der Betriebsrat beruft sich auf seine Rechte als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Es geht ihm um die Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Betriebsparteien. Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit entfällt auch hier nicht schon deshalb, weil es in diesem Zusammenhang um eine einem Betriebsratsmitglied ggf. auch als Arbeitnehmerin erteilte Abmahnung geht. Entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht. Das ist hier der Fall. Zudem könnte der Betriebsrat ein Urteilsverfahren mangels Parteifähigkeit gar nicht betreiben. Nur im Beschlussverfahren ist er nach § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG beteiligtenfähig (BAG 9. September 2015 – 7 ABR 69/13 – Rn. 13 mwN.).

2. Hingegen ist für den Streit um die Berechtigung der Abmahnung wegen des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Lesens eines an Frau C gerichteten Schreibens vom 30. Juni 2015 das Urteilsverfahren die zutreffende Verfahrensart.

a) Nach dem Maßstab der vorstehenden Ausführungen verfolgt – nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde und der Klage durch den Betriebsrat nur noch – die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entfernung dieser Abmahnung aus ihrer Personalakte und auch nur aufgrund ihrer individualrechtliche Position als Arbeitnehmerin.

aa) Der in der Abmahnung gerügte Vorwurf betrifft allein die individualrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin. Ihr wird vorgeworfen, sie habe in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten einen Brief gelesen, der nicht an sie gerichtet war.

bb) Anders als wegen der der Beschwerdeführerin am selben Tag noch erteilten Abmahnung kommen – ausgehend vom Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin – kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.

1.1) § 78 BetrVG kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin das an Frau C gerichtete Schreiben vom 30. Juni 2015 lesend nicht eine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr nach dem ihr als Arbeitnehmerin im Vertretungsfall überantworteten Öffnen des Schreibens dieses gelesen. Da die Arbeitgeberin im Text der Abmahnung auch an keiner Stelle einen Zusammenhang mit der Stellung der Beschwerdeführerin als Betriebsratsmitglied herstellt, geht auch die Arbeitgeberin ersichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben einzig als Arbeitnehmerin gelesen hat.

1.2) § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet zwar auch das einzelne Betriebsratsmitglied zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (BAG 21.02.1978 – 1 ABR 54/76 – Rn. 80), aber der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin ist auf die andere Abmahnung gerichtet, in der der Beschwerdeführerin das Öffnen von Post vorgehalten wird.

1.3) Eine von der Beschwerdeführerin angenommene “Annexzuständigkeit” führt ebenfalls nicht dazu, dass das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart ist. Weder ist eine solche “Annexzuständigkeit” im Rahmen der Prüfung gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG angelegt, noch kann der Rechtsgedanke aus § 2 Abs. 3 ArbGG eine solche rechtfertigen. Dies gilt erst recht, weil § 2a ArbGG eine § 2 Abs. 3 ArbGG entsprechende Regelung nicht enthält.

III. Die mit der Entscheidung über die zutreffende Verfahrensart einhergehende Prozesstrennung erfolgt gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 ArbGG.

IV. Da die Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch im Rahmen des eingeleiteten Beschlussverfahrens getroffen wird, sind Gerichtskosten gemäß § 2a Abs. 2 GKG nicht zu erheben.

V. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 5 GVG besteht nicht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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