LAG Hessen, 04.01.2019 – 3 Ta 309/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 04.01.2019 – 3 Ta 309/18
Orientierungssatz:

Einzelfall einer begründeten Beschwerde. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet für Einfirmenvertreterin iSv § 92 a I HGB, weil sie monatlich 1.800,00 € Garantieprovision erhielt. Auch keine Arbeitgnehmereigenschaft gegeben.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2018, Az.: 6 Ca 30/18, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) nimmt die Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden durch Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch.

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, für die u.a. in xxxx die Versicherungsagentur A tätig war. Die Beklagte hatte der Agentur A die Betreuung eines bestimmten Versichertenbestandes (= womit die Versicherungsverträge der Kunden/Versicherungsnehmern bezeichnet werden) übertragen. Diese Versicherungsverträge wurden und werden zwischen den Kunden/Versicherungsnehmern und dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, vermittelt von den Agenturen und Versicherungsvermittlern. Zwischen Herrn B als dem Inhaber der Agentur A und der Klägerin ist ab dem 1. Juni 2015 ein Arbeitsverhältnis begründet worden, sie ist als Juniorpartnerin tätig geworden und hat eine monatliche Bruttovergütung von 1.720,00 Euro erhalten, zuzüglich Abschluss- und Vermittlungsprovision für von ihr selbst vermittelte Geschäfte außerhalb des ihr zugewiesenen Versichertenbestands. Sie hat selbstständig einen Versichertenbestand mit einer jährlichen Sach- und Haftprämie von 180.000,00 Euro betreut. Dieser Versichertenbestand ist zunächst der Agentur A von der Beklagten zugewiesenen worden und intern innerhalb der Agentur ist die Klägerin mit der Betreuung beauftragt worden.

Am 5. April 2016 haben die Klägerin und die Beklagte einen “Vertriebspartnervertrag” geschlossen. Nach dessen § 1 führt die Klägerin ab 1. April 2016 als selbstständige, hauptberufliche Versicherungsvertreterin gem. §§ 84 Abs. 1, 92 HGB eine Vertretung der Beklagten. In § 3 des Vertrages sind ihre Aufgaben und das Betreuungsrecht an den Verträgen geregelt. Nach § 9 ist die Klägerin verpflichtet, ausschließlich für die Beklagte und deren Kooperationspartner tätig zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 13-18 d. A. Bezug genommen. Am selben Tag haben die Parteien in einem weiteren Vertrag festgehalten, dass die Klägerin als Vertriebspartner den Status “Agentur” hat und dessen Verwendung in ihrer Firmierung für sie verbindlich ist (Bl. 19 d. A.).

In der Folgezeit hat die Klägerin von der Beklagten eine monatliche Garantieprovision von 1.800,00 Euro erhalten. Sie hat weiterhin die Räumlichkeiten der Agentur A genutzt und dafür 250,00 Euro Mietzuschuss monatlich von der Beklagten erhalten. Die Vertriebsinnendienstkraft und die Reinigungskraft wurden weiterhin von der Agentur A und einem weiteren Büropartner gezahlt.

Zum 1. April 2016 hat die Beklagte die Betreuung desjenigen Versichertenbestands auf die Klägerin übertragen, den die Klägerin bereits für die Agentur A betreut hat. Zwischen ihr und Herrn B wurde das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht ausdrücklich aufgehoben.

Kurz nachdem die Klägerin im September 2016 ihre BWV-Prüfung bestanden hatte, hat sie erfahren, dass sie schwanger war und dies der Beklagten in der 13. Schwangerschaftswoche mitgeteilt. In der Folgezeit haben die Parteien Gespräche darüber geführt, ob die Klägerin trotz Schwangerschaft bzw. mit kleinem Kind in der Lage sein würde, den ihr zugewiesenen Bestand vertragsgemäß zu betreuen.

Mit Schreiben vom 27. April 217 hat die Beklagte den Vertriebspartnervertrag gegenüber der Klägerin nebst allen Anlagen und Zusatzvereinbarungen zum 30. Juni 2017 und den Mietzuschuss zum 31. Mai 2017 gekündigt (Bl. 24 d. A.).

Die Klägerin hat zunächst am 15. Mai 2017 beim Arbeitsgericht Darmstadt (Az: 6 Ca 85/17) Klage eingereicht und die Feststellung beantragt, dass ihr am 18. Mai 2015 geschlossenes Arbeitsverhältnis mit B, durch Betriebsübergang mit Wirkung zum 1. April 2016 übergegangen auf die Beklagte, unverändert fortbestehe, insbesondere nicht durch Kündigung des Vertriebspartnervertrages durch die Beklagte vom 27. April 2017 oder in anderer Weise aufgehoben worden sei. Insoweit hat das Arbeitsgericht am 22. Februar 2018 ein klageabweisendes Urteil erlassen, nachdem es zuvor die Klageerweiterung vom 27. Dezember 2017 mit Beschluss vom 22. Februar 2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 Ca 30/18 fortgeführt hat. Mit dieser hier allein streitgegenständlichen Klageerweiterung begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, alle materiellen und immateriellen Schäden durch Zahlung eines Geldbetrages, der in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zu ersetzen, die der Klägerin durch die Kündigung .des Vertragsverhältnisses am 27. April 2017 mit Wirkung zum 31. Mai 2017 entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Klägerin hat in der Klageschrift behauptet, von der Beklagten “Provisionsvorschüsse von ca. € 85, 176 637, 830,-” erhalten zu haben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Herrn B mit Wirkung zum 1. April 2016 durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen sei. Dafür spreche, dass sie seit April 2016 die gleichen Betriebsmittel und dieselbe Infrastruktur -insbesondere dasselbe Büro- wie zuvor nutze, dass sie den identischen Kundenbestand betreue wie bisher, auch nehme sie weiter die Leistungen der vorherigen Vertriebsinnendienstkraft und der Reinigungskraft in Anspruch. Das Gesamtbild ihrer Tätigkeit für die Beklagte spreche für ein Arbeitsverhältnis. Ihr Arbeitsvertrag mit der Agentur A sei nicht wirksam beendet worden, insbesondere nicht durch den Abschluss des Vertriebspartnervertrages mit der Beklagten. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beklagte allein wegen der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft gekündigt habe. Es liege eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechtes vor und die Beklagte sei ihr zu Schadensersatz verpflichtet. Ihr Anspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 1, 2 AGG, aus § 823 Abs. 2 S. 1 und aus §§ 280 Abs. 1, 241, 311 Abs. 1 BGB.

Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. November 2017 die Rechtswegrüge erhoben, welche sie im Kammertermin am 22. Februar 2018 auf den vorliegenden Leistungsantrag beschränkt und die Rechtsauffassung vertreten hat, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin sei mit Wirkung vom 1. April 2016 als selbstständige hauptberufliche Versicherungsvertreterin für die Beklagte tätig geworden. Das mit dem Inhaber mit der Versicherungsagentur A bestehende Arbeitsverhältnis sei nicht übergegangen. Die Tätigkeit der Klägerin als selbstständige hauptberufliche Versicherungsvertreterin sei weder der Form noch der Handhabung nach ein Arbeitsverhältnis. Die Kündigung vom 27. April 2016 sei form- und fristgerecht erfolgt. Da die Klägerin keine Arbeitnehmerin sei, fänden entsprechende Schutzbestimmungen wie z. B. das MuSchG keine Anwendung.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 22. Februar 2018 entschieden, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1a ArbGG ergebe. Danach seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin sei allerdings keine Arbeitnehmerin der Beklagten.

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sei nicht gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG und § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ArbGG gegeben; weil die Klägerin von der Beklagten eine monatliche Garantieprovision von 1.800,00 Euro erhalten habe. Da die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch auf nicht rein arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen stütze, genüge ihre bloße Rechtsbehauptung, Arbeitnehmerin zu sein, nicht aus zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. Das zwischen der Klägerin und Herrn B unstreitig bestehende Arbeitsverhältnis sei auch nicht mit Wirkung zum 1. April 2016 auf die Beklagte übergegangen, weil kein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB vorliege. Unterstellt, dass es sich bei dem von der Klägerin verwalteten Teilbestand an Versicherungsverträgen um einen abgrenzbaren Betriebsteil handele, mit der Folge, dass in der Übertragung dieses Bestandes unter gleichzeitiger Fortbetreuung durch sie und unter Nutzung der bisherigen Infrastruktur ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB liege, würde dies jedoch nicht zu einem Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Herrn B führen. Denn Inhaber der Anfang April 2016 übertragenen Einheit wäre nämlich nicht die Beklagte, sondern die Klägerin selbst, weil das nach Auffassung der Klägerin maßgebliche Betriebsmittel, nämlich der von ihr bislang betreute Bestand, direkt auf die Klägerin übertragen worden sei. Das mit Wirkung zum 1. April 2016 zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis sei ferner nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Klägerin sei nach dem Vertriebspartnervertrag vom 5. April 2016 als Selbstständige und nicht als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig geworden. Eine etwaige abweichende Handhabung des Vertragsverhältnisses sei nicht ersichtlich. So sei die Klägerin bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei gewesen. Der Vertrag lege keinen bestimmten Arbeitsort fest und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin hinsichtlich des Arbeitsortes tatsächlich Weisungen erteilt worden seien. Ihr sei auch freigestellt worden, selbst sachkundige Untervertreter anzustellen.

Gegen diesen, dem Klägervertreter nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 29. Mai 2018, am 17. Mai 2018 zugegangenen Beschluss richtet sich die Klägerin mit ihrer am 30. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die sie zugleich begründet hat. Sie meint weiterhin, die Beklagte sei in das zwischen ihr und Herrn B begründete Arbeitsverhältnis eingetreten. Es habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Die Beklagte habe den “Bestand von B” gegen übliche Ausgleichzahlung zurückgenommen, dadurch habe die Beklagte durch Rechtsgeschäft nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB einen Betriebsteil mit der Klägerin als Arbeitnehmerin übernommen. Erst in einem zweiten Schritt sei “der Bestand an sie selbst übertragen worden”. Auch spreche das Gesamtbild ihrer Tätigkeit für ein Arbeitsverhältnis. Sie führt aus, dass sich faktisch und wirtschaftlich nichts an ihrer Tätigkeit geändert habe, die Betriebsmittel hätten ihr bis auf ein Kraftfahrzeug nicht gehört. 40 Prozent von Raum, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit seien angewiesen gewesen. Donnerstags hätte sie zwischen 17.00 und 20.00 Uhr auf Weisung des Leiters der Regionaldirektion C auf der Geschäftsstelle zur telefonischen Terminierung erscheinen müssen und unter Aufsicht mit Kunden Besuchstermine vereinbart. Anschließend habe sie eine entsprechende Liste abgeben müssen. Durchschnittlich anderthalb Tage pro Woche, meist Montag und an einem anderen Tag sei sie, auf Anweisung von Herrn C, von einem Angestellten der Regionaldirektion betreut worden. Auch habe sie auf Anweisung von Herrn C bei zentralen Schulungen, fachlichen Fortbildungen, Vorstellung von Produktneuerungen oder Jahreseröffnungs- oder Jahrsabschlusstagungen zu erscheinen gehabt.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Donnerstags und montags bestünden Unterstützungsangebote der Beklagten zur Praxisschulung, die die Vertriebspartner freiwillig hätten annehmen können, eine Weisung zur Teilnahme bestehe nicht. Die parallele Teilnahme an der Ausbildung und damit verbundene Einbindung in “Terminlichkeiten” stehe einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 6. Juni 2018 (Bl. 54 d. A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei in der Kammerbesetzung am 9. August 2018 zu entscheiden. In der Kammerbesetzung vom 13. August 2018 hat das Arbeitsgericht durch Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts wird ergänzend auf die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG, § 78 ArbGG statthaft und auch sonst gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Über sie konnte von der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts allein und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 78 Satz 3 ArbGG.

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht allein deshalb begründet, weil der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts verfahrensfehlerhaft nicht durch die angekündigte Kammerbesetzung vom 9. August, sondern in der Kammerbesetzung vom 13. August 2018 ergangen ist.

Nach §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ebenfalls durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen (BAG 08. September 2015 -9 AZB 21/15- Rn. 11, NZA 2015, 1342).

Einer Bescheidung der sofortigen Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht vorliegend nicht in der angekündigten Kammerbesetzung vom 9. August, sondern in der Kammerbesetzung vom 13. August 2018 über die Abhilfe entschieden hat. Denn die nach § 572 Abs. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, die erforderliche Anordnung an das Gericht zu übertragen, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, ist im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG nicht eröffnet. Sie widerspräche dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Dieser findet im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren seinen Ausdruck in § 68 ArbGG, wonach die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels ausgeschlossen ist. Auch wenn diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist, widerspräche es regelmäßig dem in dieser Vorschrift und in § 9 Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht zulässig wäre. Das Hauptsacheverfahren darf nicht bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (BAG 17. September 2014 -10 AZB 4/14- Rn. 11, BAGE 149, 117.). Es ist im Übrigen auch in keiner Weise erkennbar, dass es bei der Alleinentscheidung über die sofortige Beschwerde zu einem objektiv willkürlichen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gekommen ist (vgl. hierzu BAG 17. September 2014 -10 AZB 43/14- Rn. 14f, NZA 2014, 1293 ff.).

Die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts hat das Gebot des gesetzlichen Richters weder grundlegend verkannt noch unter objektiv willkürlicher Missachtung der gesetzlichen Regelung entschieden. Insbesondere war das Vorgehen nicht Ausdruck schlechthin unverständlicher oder offensichtlich unhaltbarer Missachtung der Zuständigkeitsnormen, die gegen das Willkürverbot verstoßen würde und einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen könnte. Die Vorsitzende hat offensichtlich schlicht übersehen, dass angekündigt gewesen war, in der Kammerbesetzung vom 9. August und nicht wie tatsächlich erfolgt in der Kammerbesetzung vom 13. August 2018 zu entscheiden. Darin liegt kein objektiv willkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

3. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Arbeitnehmerin der Beklagten iSv. § 5 Abs. 1 ArbGG.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen “Arbeitnehmern und Arbeitgebern” aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

a) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG iVm. § 92a Abs. 1 HBG ergibt und dass § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eine im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorgreifliche Sonderregelung enthält. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. z.B.: BGH 21. Oktober 2015 -VII ZB 8/15- Rn. 12, NJW 2016, 316, mwN.).

aa) Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Einfirmenvertreterin iSv. § 92a Abs. 1 HGB einzustufen ist. Dies folgt bereits aus § 9 des Vertriebspartnervertrages, in dem es ausdrücklich heißt:

“9.1 Sie sind verpflichtet, während der Dauer des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die o.g. Gesellschaft und für die von ihr benannten Kooperationspartner (vgl. Anlage 7) tätig sein. Eine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für andere Versicherungs-, Bauspar-, Kapitalanlage- und Bankunternehmen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesellschaft unzulässig.”

bb) Unstreitig erfüllt die Klägerin auch die weitere Voraussetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG und hat in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung unstreitig eine durchschnittliche monatliche Vergütung erzielt, die über 1.000,00 Euro lag. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin eine Garantieprovision von 1.800,00 Euro von der Beklagten erhalten hat.

Die Klägerin selbst hat keinerlei Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass sich diese monatliche Garantieprovision unter Berücksichtigung einer Saldierung von gutgeschriebenen und stornierten Provisionen überhaupt verringert hat und sich insbesondere auf einen Betrag unter 1.000,00 Euro im Monat verringert hat.

Soweit die Klägerin darüber hinaus vorgetragen hat, von der Beklagten “Provisionsvorschüsse von ca. € 85, 176 637, 830,-” erhalten zu haben, ist für das Beschwerdegericht weder erkennbar, um welche Summe es sich handelt noch welcher Zeitraum betroffen ist noch ob der Betrag wegen Stornierungen etc. zu reduzieren ist.

b) Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

aa) Maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand, der vom Kläger mit dem Klageantrag iVm. der Klagebegründung bestimmt wird. Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit unterscheidet das Bundesarbeitsgericht drei Fallgruppen. Für sogenannte sic-non-Fälle, in denen die Klage nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, sei für die Feststellung des Rechtsweges ausreichend (vgl. z. B. BAG 24. April 1996 -5 AZB 25/95- AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Anderes gilt dagegen, wenn Klagebegehren auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden, die sich aber gegenseitig ausschließen, sogenannte aut-aut-Fälle, und in den sogenannten et-et-Fällen, wenn das Klagebegehren sich widerspruchslos sowohl auf eine nicht-arbeitsrechtliche als auch auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen lässt. In diesen beiden Fällen genügt zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, vielmehr muss er darüber hinaus (zumindest) die Tatsachen schlüssig vortragen, die zu seiner Arbeitnehmereigenschaft führen (Erf/Koch 19. Aufl. § 2 ArbGG, Rn. 35ff; BAG 08. September 2015 -9 AZB 21/15- Rn. 19, NZA 2015, 1342). Darüber hinaus hat der Kläger die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet (vgl. z.B BGH 27. Oktober 2009 -VIII ZB 42/08- Rn. 18, BGHZ 183, 49).

bb) Ein sog. sic-non-Fall liegt nicht vor. Denn die Klägerin begehrt Schadensersatz und meint dieser ergebe sich aus § 15 Abs. 1, 2 AGG, aus § 823 Abs. 2 S. 1 und aus §§ 280 Abs. 1, 241, 311 Abs. 1 BGB. Dafür ist unerheblich, ob sie Arbeitnehmerin der Beklagten war oder nicht.

cc) Mangels Vorliegens eines sog. sic-non-Falls hätte die Klägerin zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zunächst Tatsachen schlüssig vortragen müssen, die zu ihrer Arbeitnehmereigenschaft führen und diese ggfl. beweisen. Hierzu vermag auch das Beschwerdegericht nicht festzustellen, dass die Klägerin hinreichend schlüssig das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses dargelegt hätte.

aaa) Soweit die Klägerin weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, dass ihr mit dem Inhaber der Agentur A, Herrn B, am 1. Juni 2015 begründete Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. April 2016 auf die Beklagte übergegangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.

Wegen der Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs wird zunächst zur Vermeidung rein wiederholender Ausführungen auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Rechtswegbeschluss verwiesen. Ebenso zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass das mit dem Inhaber der Agentur A am 1. Juni 2015 begründete Arbeitsverhältnis nicht im Wege des Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. April 2016 auf die Beklagte übergegangen ist. Insoweit ist bereits fraglich, ob es sich bei dem von der Klägerin bei der Agentur A betreuten (Teil-)Bestand von Versicherungsverträgen überhaupt um einen abgrenzbaren Betriebsteil iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt hat, weil einiges dafür spricht, dass die Betreuung eines (Teil-)Bestand von Versicherungsverträgen keine Einheit, sondern eine bloße Tätigkeit darstellt. Nur wenn aber bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen hätte, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden wäre, käme überhaupt eine Betriebsteilübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht.

Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich bei dem von ihr bei der Agentur A betreuten (Teil-)Bestand von Versicherungsverträgen überhaupt um einen abgrenzbaren Betriebsteil gehandelt hat, führt die Übertragung der Betreuung dieser Verträge auf die Klägerin (unter gleichzeitiger Nutzung der bisherigen Räume und Infrastruktur) gerade nicht zu einem Betriebsteilübergang auf die Beklagte. Denn jedenfalls wurde auch nach dem Vorbringen der Klägerin kein Betriebsteil auf die Beklagte übertragen, sondern allenfalls auf die Klägerin selbst.

An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Klägerin mit der Beschwerde nichts. Wenn sie vortragen lässt, dass die Beklagte den “Bestand von B” gegen übliche Ausgleichzahlung zurückgenommen habe und meint, dadurch habe die Beklagte durch Rechtsgeschäft nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von diesem einen Betriebsteil mit der Klägerin als Arbeitnehmerin übernommen und erst in einem zweiten Schritt sei “der Bestand an sie selbst übertragen worden”, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, zumal es dabei bleibt, dass der (Teil-)Bestand von Versicherungsverträgen letztlich auf die Klägerin übertragen worden ist.

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang augenscheinlich meint, dass bei der “Übertragung des Bestandes” zunächst der Beklagten und sodann der Klägerin die Versicherungsverträge übertragen worden seien, ergibt sich das Gegenteil aus § 3.5 des Vertriebspartnervertrages. Danach steht das Betreuungsrecht an den Versicherungs-, Bauspar- und Finanzdienstleistungsverträgen (Bestand) der Gesellschaft zu. Allein dieses Betreuungsrecht an den Versicherungsverträgen ist der Klägerin mit dem Vertriebspartnervertrag übertragen worden.

bbb) Die Klägerin hat auch im Übrigen nicht hinreichend schlüssig dazu vorgetragen, dass ihr zum 1. April 2016 begründetes Vertragsverhältnis zur Beklagten als Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu qualifizieren ist und ist diesbezüglich auch beweisfällig geblieben.

Zunächst ist im Grundsatz davon auszugehen, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeitnehmer, Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis, innerhalb dessen die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmen Arbeitsorganisation zu erbringen ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B.: BAG 08. September 2015 -9 AZB 21/15- Rn. 13, NZA 2015, 1342; BAG 17. September 2014 – 10 AZB 43/14 – Rn. 18, NZA 2014, 1293 ff., jeweils mwN).

Die Klägerin hat weder zu ihrer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten vorgetragen noch dazu, dass und welchen konkreten Anweisungen seitens der Beklagten sie hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterworfen ist bzw. war.

Soweit die Klägerin in der Beschwerde behauptet, 40 Prozent von Raum, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit seien angewiesen gewesen; sie habe Donnerstags zwischen 17.00 und 20.00 Uhr auf Weisung des Leiters der Regionaldirektion C auf der Geschäftsstelle zur telefonischen Terminierung erscheinen und Besuchstermine vereinbaren müssen; sie sei auf Anweisung von Herrn C durchschnittlich anderthalb Tage pro Woche von einem Angestellten der Regionaldirektion betreut worden und sie habe auf Anweisung von Herrn C bei zentralen Schulungen, fachlichen Fortbildungen, Vorstellung von Produktneuerungen oder Jahreseröffnungs- oder Jahrsabschlusstagungen zu erscheinen gehabt, ist dieses Vorbringen bereits unsubstantiert. Denn die Klägerin hat bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wann genau welche konkrete Weisung erteilt worden ist, darüber hinaus ist sie insoweit -trotz Bestreitens der Beklagten- beweisfällig geblieben.

4. Vorliegend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG. Angesichts eines angenommenen Streitwertes von über 5.000,00 Euro ist die instanzielle Zuständigkeit des Landgerichts gegeben, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG gegeben.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 78 Abs. 2 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG keine weitere sofortige Beschwerde statt. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist nicht ersichtlich. Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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