LAG Hessen, 04.02.2014 – 15 Sa 1098/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 04.02.2014 – 15 Sa 1098/13
Leitsatz

Der Arbeitgeber kann sich als Verwender einer arbeitsvertraglichen Verfallfristenregelung nicht auf deren Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB berufen, weil die Inhaltskontrolle nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dient.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. August 2013 – 1 Ca 81/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen überzahlter Vergütung.
2

Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages vom 28. März 2012 (Bl. 7 – 12 d.A.) in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. November 2012 tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung des Beklagten (Bl. 13 d.A.).
3

§ 13 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages lautet:

„Sämtliche Ansprüche der Parteien, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Parteien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt eine Partei die geltend gemachten Ansprüche ab, oder nimmt sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung hierzu Stellung, so ist der Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend zu machen. Im Falle der Versäumung der voranstehend aufgeführten Fristen verfällt der Anspruch.“

4

Die Klägerin zahlte an den Beklagten trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses € 4.355,61 netto und erteilte ihm eine Abrechnung für den Monat Dezember (Bl. 14 d.A.). Ein weiterer Rückforderungsbetrag in Höhe von € 13,34 ergibt sich aus einer Rückrechnung für den Monat November 2012.
5

Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 forderte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung (Bl. 17 d.A.). Mit Schreiben vom 3. Februar 2013, das der Klägerin am selben Tag zuging, erhob der Beklagte den Einwand des Behalten-Dürfens (Bl. 18 d.A.) aufgrund einer Zusage eines Mitarbeiters der Klägerin. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Dementsprechend habe ich das Geld auch verwendet und kann es deshalb nicht zurückzahlen.“
6

Auch auf weitere Schreiben der Klägerin vom 13. Februar und 7. März 2013 (Bl. 19 und 20,21 d.A.) zahlte der Beklagte nicht.
7

Mit ihrer am 16. April 2013 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen Klage begehrte die Klägerin Rückzahlung.
8

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet und gemeint, die in der zweiten Stufe nach AGB-Recht unwirksame Ausschlussklausel stehe der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Sie hat zuletzt die Meinung vertreten, das Schreiben des Beklagten vom 3. Februar 2012 stelle die Bitte dar, von der Rückforderung abzusehen. Eine Ablehnung des Anspruchs sei darin nicht zu sehen.
9

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 4.368,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2013 zu zahlen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat sich unter anderem auf den Verfall eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gemäß § 13 des Arbeitsvertrages berufen.
12

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. August 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 73 d.A.).
13

Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat angenommen, die Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis sei für die Klägerin zur Anwendung zu bringen und von ihr nach der ihr am 3. Februar 2013 zugegangenen Anspruchsablehnung des Beklagten nicht eingehalten worden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die zweite Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genüge, denn die Ausschlussklausel sei in Bezug auf die Klägerin bereits einer Inhaltskontrolle gar nicht zu unterziehen, da die Inhaltskontrolle nur einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender darstelle, nicht aber dessen Schutz vor von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen diene.
14

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 4. Februar 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
15

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klage nicht verfristet eingereicht worden sei und meint, die gesetzliche Regel in § 307 BGB bestehe darin, dass unangemessen benachteiligende Geschäftsbedingungen nichtig seien. Sie meint die Ausnahme von dieser Regel – also Anwendung der Ausschlussfrist trotz deren Unwirksamkeit – werde über Treu und Glauben begründet. Darauf dürfe sich aber nur berufen, wer selbst redlich handele. Das sei bei dem Beklagten nicht der Fall, denn die von ihm behauptete Zusage, aufgrund derer er den Betrag behalten dürfe, sei nicht abgegeben worden. Dessen Berufung auf das Behalten-Dürfen verstoße damit gegen Treu und Glauben.
16

Sie beantragt,
17

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. August 2013 – 1 Ca 81/13 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 4.368,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2013 zu zahlen.
18

Der Beklagte beantragt,
19

die Berufung zurückzuweisen.
20

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
21

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 92 – 99 d.A.) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2013 (Bl. 120, 121 d.A.) und die Berufungsbeantwortung der Beklagten (Bl. 107, 108 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Februar 2014 (Bl. 122 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. August 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.
23

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils in vollem Umfang Bezug und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.
24

Die Berufung gibt nur Anlass zu folgender ergänzender Begründung:
25

Auf die von der Klägerin im Berufungsrechtszug vertretene Auffassung zu einem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 307 Abs. 1 S. 1 BGB als Teil des Abschnitts 2. des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen“ regelt, kommt es schon aus den bereits vom Arbeitsgericht zutreffend genannten Gründen nicht an, weil die in § 13 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltene Ausschlussklausel gar nicht nach den Vorschriften des AGB-Rechts zu beurteilen ist. Damit stellt sich die Frage nach den tatbestandlichen Voraussetzungen und einem etwaigen Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 307 BGB gar nicht. Dies gilt zudem auch unabhängig von der Stellung der Klägerin als Arbeitgeber und der Stellung des Beklagten als Arbeitnehmer, sondern ist allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin “Verwender“ der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel im Sinne der §§ 305 ff BGB ist. Darüber besteht zwischen den Parteien tatsächlich auch kein Streit (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
27

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 27. Oktober 2005 – 8 AZR 3/05– eine ebensolche wie die vorliegende Fallkonstellation im gleichen Sinne entschieden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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