LAG Hessen, 04.05.2015 – 16 TaBV 175/14 Für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es keines konkreten Anlasses und auch keiner greifbaren Anhaltspunkte. Dies ergibt sich aus dem in § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG generell auch für den Informationsanspruch geltenden Grundgedanken, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen jederzeit zur Verfügung haben muss.

April 28, 2019

LAG Hessen, 04.05.2015 – 16 TaBV 175/14
Für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es keines konkreten Anlasses und auch keiner greifbaren Anhaltspunkte. Dies ergibt sich aus dem in § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG generell auch für den Informationsanspruch geltenden Grundgedanken, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen jederzeit zur Verfügung haben muss.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2014 – 10 BV 14/13 – abgeändert:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller in Schriftform Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter der A in L in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien ab dem 1. Januar 2013 gezahlt wurden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunfterteilung gegenüber dem Betriebsrat, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen und Einmalzahlungen etc. geleistet werden.

Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) betreibt in L ein Krankenhaus. Dort ist ein Betriebsrat (AntrSt.) gebildet.

Auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verlangt der Betriebsrat vom Arbeitgeber die im Antrag genannte Auskunft.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter 1. der Gründe (Bl. 44 bis 45 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Ein Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestehe nicht, weil keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die vom Betriebsrat begehrten Informationen zu seiner Aufgabenwahrnehmung erforderlich seien. Zwar habe der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der außertariflich gewährten Löhne und habe nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG über die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu wachen. Der erforderliche Aufgabenbezug liege daher vor. Der Betriebsrat habe jedoch keine Tatsachen oder wenigstens Indizien vorgetragen, dass der Arbeitgeber außertarifliche Zuschläge zahle. Ein nur vager Verdacht, der Arbeitgeber gewähre außertarifliche Zulagen, begründe den Auskunftsanspruch nicht.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 14. August 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 15. September 2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 14. Oktober 2014 begründet.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts bedürfe es keiner konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass es im Betrieb zur Zahlung von Zulagen gekommen ist. Aufgrund der dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben sei der Betriebsrat in der mit dem Antrag geltend gemachten Weise zu unterrichten. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei hier nicht offensichtlich, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausscheide.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2014 -10 BV 14/13- abzuändern sowie der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Antragsteller in Schriftform Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter der A Klinik in L in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien ab dem 1. Januar 2013 gezahlt wurden,

hilfsweise

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Antragsteller in Schriftform Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter der A Klinik in L in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien ab dem 1. Januar 2013 gezahlt wurden E mit Ausnahme von solchen Zahlungen, die sich aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber bestreitet, dass mit einer Vielzahl von Mitarbeitern arbeitsvertragliche Zielvereinbarungen getroffen wurden. Die Anträge des Betriebsrats seien unbestimmt. Der Hauptantrag sei jedenfalls unbegründet, weil er auch Zulagen erfasse, bei denen dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Das Einsichtsrecht in die Lohnlisten stehe dem Ausschuss, nicht dem Betriebsrat als solchem zu. Die geforderte Auskunft sei nicht erforderlich. Hierfür bestehe auch keine Rechtsgrundlage. Ein solcher ergebe sich weder aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG noch aus § 80 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat lege nicht dar, inwiefern die begehrten Informationen zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Darlegung von Anhaltspunkten oder Indizien hinsichtlich der Erforderlichkeit der Auskunft zu verlangen. Dies komme darin zum Ausdruck, dass die Rechtsprechung eine “gewisse Wahrscheinlichkeit” und “Anhaltspunkte für ein Recht des Betriebsrats” verlangt. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2012 (2 TaBV 12/11) zu Grunde lag. Dort sei es nur um übertarifliche Zulagen gegangen. Ferner habe der Betriebsrat 7 Mitarbeiter, die derartige Leistungen erhalten haben, namentlich benannt. Über Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen und Tarifvertrag sei keine Auskunft zu erteilen. Insoweit sei ein Einblick in die Bruttoentgeltlisten ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (19. März 2014 – 6 P 1/13) könne der Betriebsrat jedenfalls nicht die namentliche Nennung der Arbeitnehmer verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie formE und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Ihm ist zu entnehmen, über welche konkrete Streitfrage das Gericht mit bindender Wirkung für die Beteiligten entscheiden soll. Der Betriebsrat möchte wissen, an welche Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab 1. Januar 2013 in welcher Höhe und auf welcher Grundlage bestimmte Vergütungsbestandteile (Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien) geleistet wurden. Die vorzunehmende Auslegung des Antrags ergibt, dass mit diesen Vergütungsbestandteilen solche gemeint sind, die über die vereinbarte Grundvergütung hinausgehen. Derartige Zulagen können auf vertraglicher Grundlage beruhen oder auf Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.

Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht aufgrund der im Anhörungstermin vom 4. Mai 2015 überreichten “Übereinkunft” der Beteiligten, in deren Ziffern 7 und 9 der Arbeitgeber die Offenlegung von in der Vergangenheit gewährten Boni und Zulagen gegenüber dem Betriebsrat in Aussicht stellt. Zum einen ist dies auch mehr als 3 Monate nach Abschluss dieser Übereinkunft bislang nicht erfolgt. Zum anderen scheint der Arbeitgeber diese Übereinkunft lediglich als unverbindliche Absichtserklärung zu interpretieren, denn er wies es im Anhörungstermin weit von sich, die vom Betriebsrat in seinem Antrag geforderten Informationen zu erteilen. Schließlich begehrt der Betriebsrat mit seinem Antrag sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Art der Leistungen sowie die Namen der Empfänger dieser Leistungen im Vergleich zu Ziffern 7 und 9 der Übereinkunft weitergehende Angaben.

Der Hauptantrag ist begründet, § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG wird nicht durch den Anspruch auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten (§ 80 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG) verdrängt (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05- Rn. 20; 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10- Rn. 15; GK-BetrVG, 10. Auflage, § 80 Rn. 54). Dies kann allenfalls dann der Fall sein, wenn die schriftliche Information inhaltlich einer Gehaltsliste gleichkommt. Letzteres scheidet hier aus, weil sich die Auskunft nur auf einen kleinen Teil der Vergütungsstruktur bezieht (so in dem ähnlich gelagerten Fall auch: LAG Hamburg 7. Februar 2012 – 2 TaBV 12/11- Rn. 41 am Ende). Aus diesem Grund greifen auch die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber einem vom Betriebsrat gebildeten Ausschuss Einblick in die Bruttoentgeltlisten gewähren muss, für die Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 S. 2 Abs. 1 BetrVG nicht (Bundesarbeitsgericht der Februar 2012 -1 ABR 46/10- Rn. 15).

Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts und des Arbeitgebers bedarf es für den Auskunftsanspruch keines konkreten Anlasses und auch keiner greifbaren Anhaltspunkte. Da die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich besteht und nicht erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Verstöße des Arbeitgebers greift, muss der Betriebsrat auch keinen konkreten Anlass vortragen (GK-BetrVG, 10. Auflage, § 80 Rn. 61; Fitting, BetrVG, 26. Auflage, § 80 Rn. 68). Dies ergibt sich aus dem in § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG generell auch für den Informationsanspruch geltenden Grundgedanken, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen jederzeit zur Verfügung haben muss. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass verlangen kann (für § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG: Bundesarbeitsgericht 19. Februar 2008 – 1 ABR 84/06 – Rn. 25; in Bezug auf § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG: Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2014 – 1 ABR 54/12 – Rn. 23).

Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05- Rn. 18; 7. Februar 2012 E1 ABR 46/10E Rn. 7). Als vom Betriebsrat wahrzunehmende Aufgabe kommt hier sowohl die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als auch die Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG ernsthaft in Betracht (vgl. dazu näher: LAG Hamburg 7. Februar 2012 – TaBV 12/11- Rn.35ff; Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05- Rn.27ff). Hierfür sind die vom Betriebsrat begehrten Informationen erforderlich. Der Betriebsrat benötigt die Information auch insoweit, wie sich die Einmalzahlungen seit Januar 2013 entwickelt haben, um die Entwicklung der Sonderzahlungen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beurteilen zu können.

Die Erforderlichkeit entfällt auch nicht deshalb (teilweise), soweit der Betriebsrat durch Einblick in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Grund und Höhe Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien erkennen und durch Einsicht in die Bruttoentgeltlisten überprüfen kann, ob diese auch gezahlt wurden. Dies ergibt sich daraus, dass der Betriebsrat grundsätzlich nicht gehalten ist, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu objektiv in der Lage wäre. Eine Ausnahme gilt nach § 2 BetrVG lediglich dann, wenn der Betriebsrat die begehrte Information aus den ihm bereits übermittelten Daten ohne weiteres auf rechnerisch einfachem Wege ableiten kann, was hier nicht der Fall ist (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05- Rn.40, 41).

Der Betriebsrat kann auch vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG schriftlich vornimmt, weil es sich um umfangreiche und komplexe Angaben handelt (vgl.: Bundesarbeitsgericht 30. September 2008 -1 ABR 54/07- Rn. 29; 7. Februar 2012 -1 ABR 46/10- Rn. 14).

Die Ansicht des Arbeitgebers, der Betriebsrat könne allenfalls eine anonyme Liste verlangen, trifft nicht zu. In Bezug auf den Einblick des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten nach § 80 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, es sich hierbei um eine nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz zulässige Form der Datennutzung handelt. Dies folgt schon daraus, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten nach § 32 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz durch die nach Absatz 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung nicht berührt werden. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten in diesem Sinne zählt auch der Betriebsrat. Hinzu kommt, dass dieser selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz ist. Die Einsichtgewährung stellt daher keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2014 -1 ABR 54/12- Rn. 28). Für den Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG gilt nichts anderes.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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