LAG Hessen, 04.05.2017 – 9 Ta 45/17

März 25, 2019

LAG Hessen, 04.05.2017 – 9 Ta 45/17

Leitsatz:

  1. 1.

    Macht das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung geltend, kommt grundsätzlich sowohl das Urteils- als auch das Beschlussverfahren in Betracht.

  2. 2.

    Zumindest dann, wenn ein hinreichender Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Mandatsträgers gegeben ist, kann er seinen Anspruch auch im Beschlussverfahren verfolgen. Ein Anspruch auf Untersagen von Maßnahmen, die die Betriebsratstätigkeit behindern, kann dann aus § 78 Satz 1 BetrVG folgen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 11. Januar 2017 – 17 BVGa 784/16 – aufgehoben.

Das Beschlussverfahren ist die richtige Verfahrensart.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Frage, ob die Rechtsstreitigkeit im Beschluss- oder Urteilsverfahren zu führen ist.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Antragsteller ist der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende des dort gebildeten Betriebsrats.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, ihm eine Abmahnung auszusprechen mit dem Inhalt, dass er 100 % seiner Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit aufwendet und deshalb die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung nicht erbringe.

Er behauptet, dass es eine Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten A gebe, wonach er unmittelbar nach seiner Wahl im Jahr 2013 zu 100 % seiner Arbeitstätigkeit freigestellt werde und ausschließlich Betriebsratstätigkeit erbringen solle. Diese Vereinbarung sei zwar nicht schriftlich niedergelegt worden, habe aber in verschiedenen Unterlagen einen Niederschlag gefunden.

Mit E-Mail von 7. November 2016 ist er durch die Standortleiterin aufgefordert worden, eine Tätigkeit im Rahmen seiner Arbeitsleistung zu erbringen. Hierauf antwortete er mit E-Mail vom selben Tag und legte dar, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit seinen Dienstvorgesetzten freigestellt worden sei.

Der Antragsteller hat gemeint, dass das Beschlussverfahren eröffnet sei. Er stützte seinen Anspruch auf Unterlassung zumindest auch auf die Regelung des § 78 Satz 1 und 2 BetrVG. Der Betriebsrat als Gremium sei dringend darauf angewiesen, dass der Antragsteller seine Betriebsratstätigkeit weiterhin ungestört ausüben könne, ohne disziplinarrechtlichen Androhungen ausgesetzt zu sein.

Die Beteiligte zu 2. vertritt die Auffassung, dass das Beschlussverfahren nicht die richtige Verfahrensart sei. Das Begehren stelle keine Angelegenheit des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Der Antragsteller beabsichtige mit dem Verfahren, einer Sanktion einer individualrechtlichen Verpflichtung, nämlich derjenigen zur Arbeitsleistung, entgegenzuwirken. Die Erbringung der Arbeitsleistung betreffe den individualrechtlichen Bereich, nicht die Pflichten aus dem BetrVG.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11. Januar 2017 die Anträge in das Urteilsverfahren verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Antrag, es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, eine Abmahnung auszusprechen, handele es sich um eine individualrechtliche Streitigkeit. Der erforderliche Bezug zur Betriebsverfassung folge auch nicht aus § 78 BetrVG. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, dass die Voraussetzung einer Freistellung nach §§ 37 Abs. 2 oder 38 BetrVG vorgelegen hätten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Beschlusses erster Instanz wird verwiesen auf Bl. 97 bis 103 der Akte.

Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 19. Januar 2017 zugestellt worden. Ihm war eine Rechtsbelehrung beigefügt, die eine Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat vorsah. Hiergegen hat der Antragsteller am 6. Februar 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller meint, dass das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart sei. Es ginge darum, disziplinarrechtliche Maßnahmen der Arbeitgeberin ihm gegenüber zu verhindern, die ihre Begründung darin hätten, dass er zu 100 % seiner Arbeitszeit mit der Erfüllung von Aufgaben verbringe, die ihm als Betriebsratsmitglied obliegen würden. Irgendwelche individualrechtlichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien hingegen nicht betroffen. Für die gesamte Zeit habe auch durchgängig ein Befreiungsanspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG bestanden. Diese Norm habe ausschließlich betriebsverfassungsrechtlichen Charakter. Zwischenzeitlich habe die Arbeitgeberin drei Abmahnungen ausgesprochen, die vom 12. Januar, 13. Januar sowie 27. Januar 2017 datieren. Das Arbeitsgericht habe in einer Parallelsache mit Beschluss vom 16. Februar 2017 – 3 BVGa 879/16 – das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart angesehen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere ist sie statthaft, §§ 78 ArbGG, 48 Abs. 1, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG. Sie ist auch rechtzeitig eingelegt worden, da die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels fehlerhaft war; in diesem Fall gilt die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.

1. Nach § 2a Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem BetrVG. Das Beschlussverfahren ist deshalb die richtige Verfahrensart, wenn es um die Feststellungen der Rechtsbeziehungen zwischen den Betriebsparteien bzw. um solche Streitigkeiten geht, die ihren Rechtsgrund in der Betriebsverfassung haben (vgl. BAG 24. Februar 2016 – 7 ABR 23/14 – Rn. 12, NZA 2016, 567 [BAG 24.02.2016 – 7 ABR 23/14]; ErfK/Koch 17. Aufl. § 2a ArbGG Rn. 2).

Bei einem Streit um die Entfernung einer einem Betriebsratsmitglied erteilten Abmahnung kann es sich um eine individualrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG handeln. Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung folgt grundsätzlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, §§ 611, 242, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Abmahnung, die einem oder mehreren Betriebsratsmitgliedern erteilt wird, kann sich allerdings auch als Störung der Betriebsratstätigkeit darstellen, auf die der einzelne Funktionsträger nach § 78 Satz 1 BetrVG mit einem Unterlassungsanspruch reagieren darf. Problematisch dabei erscheint, dass an sich jede arbeitsrechtliche Sanktion gegenüber einem Mandatsträger eventuell zugleich als “Behinderung der Betriebsratsarbeit” angesehen werden könnte. Nicht ausschlaggebend kann es sein, ob sich das einzelne Betriebsratsmitglied subjektiv durch die Erteilung einer Abmahnung benachteiligt oder unter Druck gesetzt fühlte. Für die von Amts wegen vorzunehmende Entscheidung, ob das Urteils- oder Beschlussverfahren einschlägig ist, bedarf es vielmehr objektiver Kriterien.

Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (vgl. BAG 9. September 2015 – 7 ABR 69/13 – Rn. 13, NZA 2016, 57 [BAG 09.09.2015 – 7 ABR 69/13]; BAG 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – Rn. 12, NZA 2014, 803 [BAG 04.12.2013 – 7 ABR 7/12]; ähnlich LAG Niedersachsen 26. Januar 2016 – 2 Ja 1/16 – Rn. 23 und 32, Juris). Ein solcher Bezug ist im Grundsatz nicht gegeben, wenn sich das Betriebsratsmitglied schlicht weigert, einer arbeitsvertraglichen Weisung, eine bestimmte Tätigkeit zu verrichten, nachzukommen (vgl. APS/KünzI 5. Aufl. § 78 BetrVG Rn. 27; Richardi/Thüsing 15. Aufl. § 78 Rn. 19). Ohne Besonderheiten ist ein solcher Fall allein individualvertraglicher Rechtsnatur. Ist das Betriebsratsmitglied hingegen nicht nur individualrechtlich, sondern auch in seinen kollektivrechtlichen Rechten und Pflichten durch die Abmahnung betroffen, so ist zumindest auch das Beschlussverfahren eröffnet (vgl. BAG 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – Rn. 12, NZA 2014, 803 [BAG 04.12.2013 – 7 ABR 7/12]; Fitting 28. Aufl. § 78 Rn. 25). Ein solcher Fall wäre z.B. augenscheinlich zu bejahen, wenn der Arbeitgeber nur den Betriebsratsmitgliedern und/oder sämtlichen Mandatsträgern willkürlich und ohne sachlichen Grund Abmahnungen aussprechen würde.

2. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein hinreichender Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers zu bejahen.

a) Nach dessen Vortrag habe es eine Vereinbarung mit dem Vorgesetzten gegeben, dass er nach seiner Wahl “wie ein freigestelltes Betriebsratsmitglied” agieren könne und sich vollumfänglich der Betriebsratsarbeit widmen dürfe, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen, obwohl die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BetrVG für ihn nicht vorlagen. Damit streiten die Beteiligten dem Grunde nach über die Frage, ob der Antragsteller nicht nur in Bezug auf bestimmte von der Arbeitgeberin vorgegebener Aufgaben berechtigt ist, diese unter Verweis auf Betriebsratstätigkeit zu verweigern (vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG), sondern es geht um die grundsätzliche Frage einer zusätzlichen Freistellung außerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 38 BetrVG. Eine von der Arbeitgeberin zugestandene zusätzliche Freistellung berührt die Frage des zeitlichen Rahmens der Arbeit des Betriebsrats im erheblichen Maße. Es besteht Einigkeit darüber, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 38 BetrVG im Beschlussverfahren zu entscheiden sind (vgl. Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 104). Es spricht viel dafür, das Beschlussverfahren auch dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn es um die Frage einer gewillkürten dauerhaften Freistellung eines Betriebsratsmitglieds geht.

b) Der Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Antragsteller seit der Wahl im Jahr 2013 bis zu der E-Mail vom 7. November 2016 nach eigenem und bisher unstreitigen Vortrag ausschließlich Betriebsratstätigkeit wahrgenommen und keine Arbeitsleistung erbracht hat. Damit wurde es zumindest faktisch in der Vergangenheit so gehandhabt, dass der Antragsteller seine Arbeitskraft ausschließlich der Betriebsratstätigkeit widmete. Die Arbeitgeberin trägt selbst nicht vor, dass sie etwa bereits in den Jahren 2014 und 2015 erfolglos versucht habe, den Antragsteller zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit anzuweisen. Wird diese tatsächliche Praxis nunmehr geändert, berührt dies zugleich auch die praktische Handhabung der Betriebsratstätigkeit selbst. Ob eine Vereinbarung, wie vom Antragsteller behauptet, überhaupt gegeben war und ob die Arbeitgeberin berechtigt wäre, sich von dieser nunmehr einseitig wieder zu lösen, ist für die Frage des Rechtsweges nicht von Relevanz, sondern wäre im weiteren Verlauf des Verfahrens aufzuklären.

c) Ein hinreichender Bezug zur Betriebsverfassung ergibt sich im vorliegenden Fall auch daraus, dass die Arbeitgeberin zugleich gegen die Betriebsratsvorsitzende vorgeht. Wie sich aus dem zur Akte gereichten Beschluss in der Parallelsache 3 BVGa 879/16 ergibt, wurde die Betriebsratsvorsitzende Frau B mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 – ähnlich wie dies bei dem Antragsteller der Fall war – wegen Verletzung der Hauptleistungspflichten abgemahnt. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin parallel gegen mehrere Betriebsratsmitglieder im Wege der Abmahnung vorgeht, lässt einen hinreichenden Bezug zu der Betriebsratstätigkeit als solcher nicht fernliegend erscheinen.

Gerichtskosten sind nach § 2 Abs. 2 GKG nicht zu erheben.

Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.

Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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