LAG Hessen, 04.08.2014 – 16 Sa 650/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 04.08.2014 – 16 Sa 650/14

1. Staaten sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist.

Die von der Klägerin bearbeiteten Pass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten im US-Generalkonsulat sind hoheitliche Aufgaben eines anderen Staates.

2. Unterliegt die beklagte Partei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, ist die Klage insgesamt durch Prozessurteil abzuweisen. Dies gilt auch im Fall der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischen-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 – 18 Ca 4268/13 – wird zurückgewiesen.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 24 Stunden in der Woche und die Verteilung der Arbeitszeit auf drei Tage mit je 8 Stunden.
2

Die Klägerin arbeitet beim US-Generalkonsulat in der Abteilung Staatsangehörigkeits- und Passangelegenheiten. Sie bereitet Passdokumente unterschriftsreif vor. Ferner registriert sie sogenannte Auslandsgeburten. Schließlich obliegt ihr die Erteilung von Auskunft über laufende Verfahren auch anhand der Konsulatsakten, zu denen sie Zugang hat.
3

Der von der Klägerin begehrten Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG stimmte die Beklagte nicht zu.
4

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Zwischen-Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 106-107R) i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juni 2014 (Bl. 105 der Akten) Bezug genommen.
5

Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 hat das Arbeitsgericht über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt (Bl. 103 der Akten). Es hat sodann durch Zwischenurteil erkannt, dass in dem Rechtsstreit die Vereinigten Staaten von Amerika als beklagte Partei der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind. Die von der Klägerin bearbeiteten Staatsangehörigkeits- und Passangelegenheiten gehörten zu den originären konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulats. Die Klägerin habe auch nicht lediglich Tätigkeiten von völlig untergeordneter Bedeutung ausgeübt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 107R bis 108R) verwiesen.
6

Dieses Zwischenurteil wurde dem Vertreter der Klägerin am 8. April 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 8. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 10. Juni 2014 (einen Tag nach Pfingstmontag) begründet.
7

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich auf die staatliche Immunität nicht berufen. Vorliegend gehe es nicht um die hoheitliche Handlung selbst. Vielmehr sei lediglich die die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin und deren Verteilung streitig. Diese entziehe sich jedoch einer Beurteilung dahingehend, ob sie hoheitlich ist oder nicht. Dringende betriebliche Belange im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG habe die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Zumindest sei zu verlangen, dass sie die entgegenstehenden betrieblichen Belange insoweit darlege, dass eine Willkürkontrolle ermöglicht werde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete eine Einhaltung des Willkürverbots. Eine solche Willkürkontrolle sei auch deshalb geboten, da die Beklagte andere Arbeitskräfte in Teilzeit beschäftigt.
8

Die Klägerin beantragt,

das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 -18 Ca 4268/13-abzuändern sowie

festzustellen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die bundesrepublikanische Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte ist der Auffassung, alleine aus der Qualifizierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hoheitlich folge, dass die Beklagte sich auf ihre staatliche Immunität berufen könne. Dies habe das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Streitgegenständen werde gerade nicht vorgenommen. Es würde die USA in ihrer Staatenimmunität verletzen, würde man ihr vorschreiben in welchem zeitlichen Umfang und wann sie die Klägerin einsetzt. Dies verletze den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der Beklagten. Der übrige Vortrag in der Berufungsbegründung sei unerheblich. Da die Klage unzulässig sei, habe das Arbeitsgericht sie insgesamt durch Prozessurteil abweisen müssen.
11

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12

I.

13

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.

II.

14

1. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
15

Nach § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 Grundgesetz) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht über einander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es -wie hier- um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit sowie ihr -bestehender oder nicht bestehender- Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben. Stets hoheitlich ist nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (zuletzt: Bundesarbeitsgericht 25. April 2013 -2 AZR 960/11- NZA 2014,280, Rn. 13-15 m.w.N.).
16

Die von der Klägerin bearbeiteten Staatsangehörigkeits- und Passangelegenheiten gehören zu den originären konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulats. Dies ergibt sich für Visa-Angelegenheiten bereits aus Art. 5d und f des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (vgl.: Bundesarbeitsgericht 16. Mai 2002-2 AZR 688/00-AP Nr. 3 zu § 20 GVG, Rn. 22ff). Auch die Registrierung von Auslandsgeburten und die Erteilung von Auskünften sind originär hoheitliche Maßnahmen. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten waren auch nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung, denn sie hat die Pass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten unterschriftsreif vorbereitet. Ferner hatte sie Zugang zu den betreffenden Akten und erteilte anhand dieser Auskünfte.
17

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es gehe vorliegend nicht um die staatliche bzw. hoheitliche Handlung selbst, sondern allein um die Verkürzung und Verteilung der Arbeitszeit – diese Frage entziehe sich einer Beurteilung dahingehend ob sie hoheitlich ist oder nicht – trifft dies nicht zu. Zwar hat das Landesarbeitsgericht München in seinen Entscheidungen vom 27. November 2009 -3 Sa 581/09, Rn. 32 und 3 Sa 572/09, Rn. 20 -nicht allein auf die konkrete Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiterin, sondern auch auf den geltend gemachten (prozessualen) Anspruch abgestellt. Unabhängig davon, ob diese Auffassung bereits damals auf einer Fehlinterpretation der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts beruhte, ist sie jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2013 -2 AZR 69/11- überholt. Dort (Rn. 18) wird allein darauf abgestellt, ob die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit hoheitlicher Natur ist. Nur diese Auffassung wird dem Schutzzweck des § 20 Abs. 2 GVG gerecht. Sofern ein Staat in seinem hoheitlichen Handeln betroffen ist, unterliegt er nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates. Dies gilt unabhängig davon, um welchen prozessualen Anspruch es geht. Ist er damit der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates entzogen gilt dies umfassend, was auch eine Willkürkontrolle ausschließt.
18

2. Unterliegt damit die Beklagte nach § 20 Abs. 2 GVG nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, ist die Klage insgesamt durch Prozessurteil abzuweisen. Dies gilt auch im Fall einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage (Bundesarbeitsgericht 16. Mai 2002 -2 AZR 688/00- Rn. 28; Bundesgerichtshof 15. November 1987 -IVa ZR 135/86- NJW 1988, 1733; Münchener Kommentar-Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 280 Rn. 5; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 280 Rn. 14).

III.

19

Als unterlegene Partei hat die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
20

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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