LAG Hessen, 04.09.2014 – 5 Sa 202/14

April 30, 2019

LAG Hessen, 04.09.2014 – 5 Sa 202/14

die Parteien streiten über die Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vorliegt.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Dezember 2013 – 1 Ca 170/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen eines von dem Kläger in der Betriebsstätte der Beklagten zu 2) erlittenen Arbeitsunfalls.
2

Der Beklagte zu 1) ist Arbeitnehmer der Beklagten zu 2). Der Kläger ist bei der Spedition A beschäftigt. Die Arbeitgeberin des Klägers steht in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten zu 2).
3

Auf dem Transport von Waren zum Glaslager der Beklagten zu 2) am 12.10.2009 hatte der Kläger die Aufgabe, den als Fahrer neu eingestellten Mitarbeiter einzuweisen. Der Beklagte zu 1) war an diesem Tag für das Abladen der Lkw’s zuständig. Als der Lkw mit dem Kläger ankam, konnte das Fahrzeug nicht sogleich zum Abladen an die Laderampe gefahren werden, da dort zunächst ein firmeneigener Mafitrailer der Beklagten zu 2) abgeladen werden sollte. Der Kläger begab sich auf die Laderampe, um die Ladepapiere vorzulegen und um sich zu erkundigen, wann der Lkw zum Abladen an der Reihe sei. Dort erfuhr er, dass er „als Nächster dran“ sei. Während seiner Anwesenheit auf der Laderampe setzte sich ein Gabelstapler, dessen Handbremse nicht angezogen war, unkontrolliert in Bewegung, und kollidierte mit dem Kläger. Wegen der erlittenen Verletzungen begehrt der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlich materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen. Wegen des weiteren streitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 153 bis Bl. 156 d. A. – Bezug genommen.
4

Mit dem am 13.12.2013 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Die Feststellungklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, welche Sachschäden vier Jahre nach dem Unfall nicht mit einem bezifferten Leistungsantrag geltend gemacht werden könnten oder welche Zukunftsschäden insoweit noch drohen sollten. Für den erlittenen Personenschaden sowie Schmerzensgeldansprüche hafte der Beklagte zu 1) dem Kläger nicht, da die Ansprüche nach §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen seien. Vorsätzliches Handeln können dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht vorgeworfen werden und das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII sei erfüllt. Der Kläger und der Beklagte zu 1) seien zum Unfallzeitpunkt nicht zufällig auf dem Gelände der Beklagten zu 2) aufeinander getroffen, sondern deshalb, weil der Kläger Waren im Glaslager 05 Halle Süd der Beklagten zu 2) habe anliefern und der Beklagte zu 1) an diesem Anlieferungsvorgang durch Abladen der Waren habe mitwirken sollen. Durch das Verhalten des Klägers auf der Laderampe seien betrieblich miteinander verzahnte Aktivitäten in Gang gesetzt worden, die der Vorbereitung des Abladevorgangs gedient hätten. Die Verletzungen, die er durch den zu diesem Zeitpunkt herumrollenden Gabelstapler erlitten habe, seien das Ergebnis eines aufeinander bezogenen Handlungsablaufs und nicht eine zufällige Begegnung. Zudem habe eine Gefahrengemeinschaft vorgelegen, da es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen habe kommen können. Grundsätzlich habe die Möglichkeit bestanden, dass auch der Kläger Mitarbeiter der Beklagten zu 2), etwa beim Befahren des Betriebsgeländes oder beim Heranfahren an die Laderampe, habe verletzen können. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) sei unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs unbegründet. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Bl. 156 bis Bl. 161 d. A. – ergänzend Bezug genommen. Gegen das am 22.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2014 Berufung eingelegt und sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.04.2014 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem am 24.04.2014 beim Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
5

Der Kläger verfolgt unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Zahlungsbegehren weiter. Er meint, dass die Haftungsprivilegierung nicht eingreife, weil keine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen habe. Ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken des Klägers mit dem Beklagten zu 1) in der konkreten Unfallsituation sei nicht gegeben. Eine Gefahrengemeinschaft könne ebenfalls nicht angenommen werden. Eine Schadenszufügung durch den Kläger sei rein theoretischer Natur, da er als Beifahrer den Lkw nicht selbst gefahren habe.
6

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.12.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Gießen – 1 Ca 170/13 –

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 775,13 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.500,00 EUR zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden, ausgenommen Sachschäden, die aus dem Unfall vom 12.10.2009 entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

7

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
9

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 04.09.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10

A

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 64 Abs. 1 Absatz 2 Ziff. b, 8 Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.
11

B

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufungskammer folgt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufungsbegründung des Klägers gibt noch zu folgenden Ergänzungen Veranlassung:
12

I

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der sozialversicherungsrechtliche Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII eingreift und Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1) entgegensteht.
13

1.

Nach § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 versicherten Weg herbeigeführt habe. Das gleiche gilt gemäß § 105 SGB VII für die Haftung im gleichen Betrieb tätiger Versicherter. Gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII greift diese Haftungsfreistellung auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander ein, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.
14

2.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ tätig.
15

a) Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, da es sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGH 10.05.2011 – VI ZR 152/11 – Rn 12, zitiert nach juris; BGH 22.1.2008 – VI ZR 17/07– Rn 14,15; BAG 12.02.2002 – 8 AZR 94/02 – Rn 30 – 34, zitiert nach juris). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt (BAG 10.05.2011 – VI ZR 152/11 – Rn 12, m. w. N., zitiert nach juris). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden (vgl. BGH 22.01.2008 – VI ZR 17/07– Rn 13, zitiert nach juris).
16

b) Nach diesen Maßstäben hat die für eine „gemeinsame Betriebsstätte“ typische Gefahr bestanden, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten „ablaufbedingt“ in die Quere kommen“. Im Unfallzeitpunkt lag ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mit mehreren Unternehmen vor, da eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich war und konkrete Absprachen getroffen wurden (vgl. BGH 22.01.2008 – VI ZR 17/07– Rn 13, zitiert nach juris). Da die für den Abladevorgang vorgesehene Laderampe belegt war, wurde eine Verständigung über die weitere Koordinierung des Arbeitsablauf erforderlich. Aus diesem Grund begab sich der Kläger auf die Laderampe, um zu besprechen, wann der Lkw mit dem Abladen an der Reihe ist. Die erforderliche Abstimmung hat sich auf den Unfallverlauf auch ausgewirkt, weil sie für den Kläger den Anlass für das Betreten der Laderampe bildete. Ein rein zufälliges Aufeinandertreffen ist sonach nicht gegeben. Der Handlung ist eine andere Qualität beizumessen als wenn der Kläger auf die Laderampe gegangen wäre, um sich nach der Uhrzeit zu erkundigen. Er musste mit dem Beklagten zu 1) abstimmen, wann der Abladevorgang stattfinden sollte, bevor er seine Tätigkeit aufnehmen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang BGH 22.01.2008 – VI ZR 17/07– Rn 14, zitiert nach juris).
17

Es war aber nicht nur erforderlich, eine Verständigung über den Arbeitsablauf in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Auch die weitere Durchführung des Abladevorgangs stellte sich als ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln dar. Die Tätigkeiten konnten nur „Hand in Hand“ ausgeführt werden (vgl. BGH a. .a. O., Rn 15, zitiert nach juris). Die weiteren Arbeitsabläufe vollzogen sich nicht unabhängig voneinander. Insbesondere handelte es sich nicht um Tätigkeiten, die nur aufeinander aufbauen. Mit dem Abstellen des Lieferfahrzeuges war die Tätigkeit der Ablieferung der Ware nicht beendet. Zur Beendigung des Transportauftrages war die Entladung des Fahrzeugs notwendig, die zu dem Aufgabenkreis des Beklagten zu 1) gehörte. Der dem Beklagten zu 1) obliegende Abladevorgang konnte nur ausgeführt werden, wenn der Lkw an die Laderampe herangefahren und für das Entladen vorbereitet wurde. Hierzu mussten die Ladeklappen geöffnet und die Ladepapiere übergeben werden. Dementsprechend musste eine – im Streitfall stillschweigend – Verständigung der Beschäftigten herbeigeführt werden, dass der Lkw abladebereit war.
18

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 alternative 3 SGB VII bildet.
19

a) Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Diese setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte eingesetzten Arbeitnehmer in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass durch das enge Zusammenwirken Verletzungen von der einen und der anderen Seite in gleicher Weise aufeinander bezogen herbeigeführt werden können. Eine Gefahrengemeinschaft kann mithin auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH 22.01.2008 – VI ZR 17/07– Rn 16, zitiert nach juris).
20

b) Danach liegt im Entscheidungsfall eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vor, da sie sich aufgrund der engen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nicht als Fahrer, sondern als Beifahrer eingesetzt war. Er hatte am Unfalltag eine herausgehobene Stellung inne, da er für die Einweisung des neuen Fahrers des Lastkraftwagens verantwortlich war. Eine Einweisung war insbesondere beim Heranfahren an die Abladerampe notwendig, denn die Schnittstelle zwischen Rampe und Fahrzeug beim Warenumschlag ist ein sensibler Punkt. Der Lkw muss korrekt geführt und sicher angedockt werden. Soweit hier bei der Einweisung Fehler unterlaufen, können sie sich ohne weiteres schädigend auf die an der Rampe tätigen Arbeitnehmer auswirken
21

II

Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) scheidet aus. Nach dem Wortlaut des § 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII gilt der Haftungsausschluss zwar nur für die bei den beteiligten Unternehmen Beschäftigten untereinander und nicht auch die Unternehmen selbst. Die Haftung scheitert indes jedenfalls nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldausgleichs gemäß § 840 Abs. 2 BGB. Besteht zu Gunsten eines Gesamtschuldners kraft Gesetzes eine Haftungsfreistellung schlägt diese zu Lasten des Geschädigten auf die Haftung im Außenverhältnis durch mit der Folge, dass sein Ersatzanspruch um den Haftungsanteil des freigestellten Schädigers gekürzt wird. Da dies vom Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen wird, sind weitere ins Einzelne gehende Begründungen entbehrlich.
22

C

Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte.
23

D

Ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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