LAG Hessen, 04.09.2014 – 9 TaBV 91/14

April 30, 2019

LAG Hessen, 04.09.2014 – 9 TaBV 91/14

Von den DGB-Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit DGB / BZA waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages vom 9. März 2010 die Gewerkschaften IG BCE, IG BAU, NGG und GEW für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls nicht außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft IG Metall jedenfalls innerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft GdP überhaupt nicht tarifzuständig und die Gewerkschaft ver.di auch außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 – 4 BV 532/13 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 4), 5), 6) und 7) für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am 9. März 2010 nicht tarifzuständig waren, soweit die Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres satzungsmäßigen Organisationsbereichs (ohne die Zuständigkeitsregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung) stattfand.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beteiligte zu 8) am 9. März 2010 für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1), 4) bis 8) und 11) bis 12) zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG um die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
2

Zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 12) ist vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Az. 36 Ca 13335/12 eine Auskunftsklage nach § 13 AÜG anhängig. Der Beteiligte zu 1) war im Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zum 18. Nov. 2011 von seiner damaligen Arbeitgeberin, der A GmbH & Co. KG, als Leiharbeitnehmer an die Beteiligte zu 12) verliehen. Er war in diesem Unternehmen der Metallbranche als Elektroinstallateur eingesetzt. Auf den Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2010 wird verwiesen (Bl. 1019 ff. d. A.). Dessen Ziff. 10 lautet:

„10. Vertragsgrundlagen und Vertragsbestandteile
Es gelten die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen bzw. nachwirkenden Fassung….“

3

Mit Beschluss vom 13. Nov. 2012 (Bl. 25 ff. d. A.) setzte das Arbeitsgericht Berlin das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG aus, bis in einem Beschlussverfahren nach §§ 97 Abs. 1 und 5, 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, die Beteiligten zu 2) bis 8), im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zum 18. Nov. 2011 einschlägigen Tarifverträge für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, geschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und jenen, nämlich am 22. Juli 2003, 22. Dez. 2004, 30. Juni 2006 und 9. März 2010 für diese Branche tarifzuständig waren.
4

Die Beteiligten zu 2) bis 9) sind Mitgliedsgewerkschaften des DGB (Beteiligter zu 10) und Tarifvertragsparteien (die Beteiligte zu 9) als Rechtsnachfolgerin der TRANSNET Gewerkschaft GdED) des am 22. Juli 2003 mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (von nun an: BZA) abgeschlossenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit, zu dessen Inhalt auf Bl. 81 ff. d. A. verwiesen wird. Nach § 1.2 gilt dieser Tarifvertrag fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des BZA (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe) und nach § 1.3 persönlich für die Arbeitnehmer, die von dem Zeitarbeitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des AÜG überlassen werden und Mitglieder einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Der BZA und die Beteiligten zu 2) bis 9) (die Beteiligte zu 9) wiederum als Rechtsnachfolgerin der TRANSNET Gewerkschaft GdED) sind ferner Tarifvertragsparteien des ebenfalls am 22. Juli 2003 abgeschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages Zeitarbeit (Bl. 90 ff. d. A.) und des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit (Bl. 85 ff. d. A.), des Änderungstarifvertrages vom 22. Dez. 2004 zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 (Bl. 93 ff. d. A.), die Beteiligten zu 2) bis 8) auch der Änderungstarifverträge vom 30. Mai 2006 (Bl. 98 ff. d. A.) und vom 9. März 2010 (Bl. 106 ff. d. A.) jeweils zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003.
5

Der BZA ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. April 2011 sowie der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14. April 2011 auf den Beteiligten zu 11) verschmolzen. Wegen der Satzungen dieser Verbände wird auf Bl. 1005 ff. d. A. Bezug genommen.
6

Der Beteiligte zu 1) hat seine Antragsbefugnis aus dem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin abgeleitet. Er ist der Auffassung gewesen, die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) ergebe sich nicht, keinesfalls aber mit hinreichender Bestimmtheit aus deren Satzungen. Die Beteiligten zu 2) bis 8) erwähnten weder in den in ihren Satzungen geregelten Organisationsbereichen noch ihren Organisationskatalogen den Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung. Auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 31. Dez. 2013, Seite 3 ff. (Bl. 619 ff. d. A.) wird insoweit verwiesen. Das Entleihunternehmen sei weder ganz noch teilweise noch gespalten der tarifrechtliche Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und dieser sei kein Beschäftigter des Entleihunternehmens im tarifrechtlichen Sinn. Im Übrigen ergäben sich hieraus nur eine temporale Tarifzuständigkeit während der Überlassungsphasen und eine Fremdbestimmtheit des Organisationsbereichs. Das Verleihunternehmen bestimme mit der Überlassung eines Arbeitnehmers an ein Unternehmen einer bestimmten Branche über den entleiherbezogenen Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft.
7

Die durch den Beirat der Gewerkschaft vor dem 21. Ordentlichen Gewerkschaftstag 2007 herbeigeführte Änderung des Organisationskataloges der IG Metall in § 1 Satz 4 und § 3 Ziff. 1 sei eine satzungswidrige Ausweitung des Organisationsbereichs. Dadurch werde der Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung nicht Bestandteil des Organisationsbereichs.
8

Auch bei der Gewerkschaft ver.di sei eine Änderung des Organisationskataloges in der Satzung 2009 nicht satzungsgemäß zustande gekommen. Die Anfügung an den Text in Ziff. 1.2.4 und Ausweitung auf einen bestimmten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung begründe zum einen eine fremdbestimmte, von den Satzungsregelungen anderer Gewerkschaften abhängige Tarifzuständigkeit. Zum anderen verstoße die Änderung durch den Gewerkschaftsrat gegen § 41 Nr. 4 m in Verbindung mit § 41 Nr. 5 der Satzung, weil sie unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundeskongresses gestanden habe, die aber auf dem ver.di-Bundeskongress 2011 nicht erfolgt sei.
9

Nachdem der Beteiligte zu 1) seine Anträge gegen die EVG sowie die Anträge im Hinblick auf die Tarifverträge vom 22. Juli 2003, 22. Dez. 2004 und 30. Mai 2006 nicht weiterverfolgt hat, hat er zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war,

2. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war,

3. festzustellen, dass die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war,

4. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war,

5. festzustellen, dass die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war,

6. festzustellen, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war,

7. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war und

8. festzustellen, dass die Gewerkschaft der Polizei am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.

10

Die Beteiligten zu 2) bis 12) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

11

Die Beteiligten zu 2) bis 9) sind der Auffassung gewesen, die Anträge seien unzulässig, weil dem Beteiligten zu 1) die Antragsbefugnis fehle. Dem Aussetzungsbeschluss könne nicht entnommen werden, für welche Arbeitnehmervereinigung die Tarifzuständigkeit festgestellt werden solle. Zudem sei nicht ersichtlich, für welchen konkreten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung die Tarifzuständigkeit entscheidungserheblich sein solle. Die DGB-Zeitarbeitstarifverträge seien echte mehrgliedrige Tarifverträge, d.h. rechtlich selbständige Tarifverträge, die lediglich in einer Urkunde zusammengefasst und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig seien. Es sei ausgeschlossen, dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf die Wirksamkeit aller Einzeltarifverträge des mehrgliedrigen Tarifvertrages ankomme. Dies zu ermitteln, hätte dem aussetzenden Ausgangsgericht oblegen. Für den Ausgangsrechtsstreit sei es weder weiterführend, wenn festgestellt würde, dass die betreffende Gewerkschaft teilweise für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zuständig sei, noch wenn festgestellt würde, dass sie für den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zuständig sei. Insoweit sei die mangelnde Entscheidungserheblichkeit überdies offensichtlich und fehle dem Beteiligten zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge. Da die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ohnehin wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam sei, könne der Beteiligte zu 1) seinen Auskunftsanspruch im Ausgangsverfahren geltend machen, ohne dass es auf die Tarifzuständigkeit der beteiligten Gewerkschaften ankomme. Die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 3) bis 9) ergebe sich aus deren Satzungen (Schriftsatz vom 6. Febr. 2014, Seite 14 ff., Bl. 787 ff. d. A.) und erstrecke sich unabhängig von der ausdrücklichen Benennung des Wirtschaftszweiges der Arbeitnehmerüberlassung in deren Satzungen auf sämtliche Arbeitnehmer, die in Betrieben eingesetzt werden, die dem jeweiligen Organisationsbereich unterfielen. Dies ergebe sich schon aus dem Beschäftigtenbegriff, unter den auch Leiharbeitnehmer fielen. Schließlich sei die Tarifzuständigkeit von ver.di bereits höchstrichterlich festgestellt.
12

Der Beteiligte zu 11) hat die Anträge für unzulässig und für unbegründet gehalten. Er ist der Auffassung gewesen, die beteiligten Gewerkschaften hätten die satzungsgemäße Tarifzuständigkeit für das Tarifwerk Zeitarbeit in dem Umfang, der dem Anwendungsbereich des Tarifwerks entspreche. Für die Gewerkschaft ver.di habe das Bundesarbeitsgericht deren satzungsgemäße Tarifzuständigkeit für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung mit Beschluss vom 14. Dez. 2010 – 1 ABR 19/10– bereits anerkannt. Ver.di sei zuständig für den Dienstleistungsbereich und das Verleihwesen und es sei anerkannt, dass der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zum Dienstleistungsgewerbe gehöre. Den insoweit maßgeblichen Willen des Satzungsgebers zeige die inzwischen erfolgte Satzungsänderung. Zunächst hätte sich der Gewerkschaftsrat von ver.di auf seiner Sitzung vom 15. bis 17. Juni 2009 mit einer entsprechenden Änderung befasst. Nunmehr habe ver.di diesen Beschluss umgesetzt und den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung mit der Satzung vom 14. März 2012 in ihren Organisationsbereich ausdrücklich aufgenommen. Selbst wenn man dem nicht folgte, wäre ver.di zumindest nach den Grundsätzen der sog. entleiherbezogenen Tarifzuständigkeit für den Abschluss des Tarifwerks Zeitarbeit zuständig gewesen. Dies zeige außerdem die DGB-Richtlinie „Organisationszuständigkeit Zeit- und Leiharbeit“ vom 5. März 2003 bzw. deren Begründung in Ziff. 2. Auch die übrigen tarifschließenden Gewerkschaften seien nach ihren Satzungen für den Abschluss des Änderungstarifvertrages vom 9. März 2010 tarifzuständig gewesen. Auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 11) vom 11. Sept. 2013, S. 24 ff. (Bl. 586 ff. d. A.) wird insoweit verwiesen. Schließlich hat der Beteiligte zu 11) die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei, für wirksam gehalten.
13

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
14

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 11. Febr. 2014 – 4 BV 532/13 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge zu 1) bis 3) und 5) bis 8) seien unzulässig, weil der Beteiligte zu 1) nicht antragsbefugt sei. Wegen der Anträge zu 2), 3) und 5) bis 8) fehle ihm das Feststellungsinteresse. Die Entscheidungserheblichkeit der Tarifzuständigkeit sei nur für die IG Metall gegeben. Diese sei für den Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig. Die Tarifzuständigkeit ergebe sich sowohl aus den Grundsätzen der verleiher- als auch der entleiherbezogenen Tarifzuständigkeit. Der Antrag zu 4) sei deshalb unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
15

Gegen den ihm am 30. April 2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 26. Mai 2014 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
16

Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, das Arbeitsgericht hätte auch hinsichtlich der Beteiligten zu 2), 3) und 5) bis 8) in der Sache entscheiden müssen. Eine Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ergebe sich nicht aus ihren Satzungen. Die entscheidungserhebliche Vorfrage ergebe sich hinsichtlich aller beteiligten Gewerkschaften aus dem Aussetzungsbeschluss, so dass das Arbeitsgericht das Feststellungsinteresse für die Beteiligten zu 2), 3) und 5) bis 8) nicht hätte verneinen dürfen. Das Arbeitsgericht Berlin sei in seinem Aussetzungsbeschluss von der Verbundenheit der DGB-Gewerkschaften zu einer Tarifgemeinschaft ausgegangen, die Einheitstarifvertragswerke mit dem BZA e.V. abgeschlossen habe. Einheitstarifverträge verlangten jedoch eine kongruente Tarifzuständigkeit in ihren jeweiligen Satzungen, die den fachlichen Geltungsbereich des Tarifabschlusses vollständig abdeckten. Anderenfalls sei der Einheitstarifvertrag insgesamt unwirksam. Jedenfalls könne von einer offensichtlich fehlenden Entscheidungserheblichkeit keine Rede sein. Die Annahme des Arbeitsgerichts, bei Vorliegen mehrgliedriger Tarifverträge fände ausschließlich der mit der IG Metall abgeschlossene Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1) mit der Fa. A Anwendung, entbehre im Übrigen jeglicher Grundlage. Auf die Primärbranche des Entleihers werde in keinem der Tarifverträge abgestellt.
17

Keine der tarifschließenden Gewerkschaften habe in ihrer Satzung eine Tarifzuständigkeit für Zeitarbeitsunternehmen. Einer Annexzuständigkeit in Form einer entleiherbezogenen Tarifzuständigkeit habe das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 14. Dez. 2010 – 1 ABR 19/10– eine klare Absage erteilt. Der Beteiligte zu 1) ist unter Bezugnahme auf Fischer (RdA 2013, 337, Bl. 841 ff. d. A.) der Ansicht, die DGB-Tarifgemeinschaft habe in der Zeitarbeit auch aktuell so gut wie keine praktisch relevante Tarifzuständigkeit. Da die DGB/BZA-Zeitarbeitsverträge mehrgliedrige Tarifverträge seien, stelle sich auch die Frage einer gemeinsamen Tarifzuständigkeit nicht. Die gegenseitige Vermittlung der Tarifzuständigkeit durch Bildung einer Tarifgemeinschaft komme nicht in Betracht. Die Organisationszuständigkeit der Mitgliedergewerkschaften ergebe sich unverändert aus ihren jeweiligen Satzungen. Die Arbeitnehmerüberlassung sei auch an keiner Stelle Gegenstand der DGB-Satzung 2006 (Anlage 5 des Anlagenbandes) geworden, das gelte auch für die aktuelle DGB-Satzung 2010.
18

Die Nachfolgeorganisation des Bundesverbandes Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA), der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP), und die EVG seien nicht am Verfahren zu beteiligen. Der BAP sei nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, da er nicht Tarifvertragspartei geworden sei. Die normative Wirkung der Zeitarbeitstarifverträge habe mit der Auflösung des BZA e.V. geendet. Aus der Verschmelzung des BZA auf den BAP ergebe sich nichts anderes. Dieser sei kein reiner Zeitarbeitgeberverband mehr. Außerdem sei die Mitgliedschaft satzungsmäßig anders konzipiert, so dass ein automatischer Übertritt der Mitglieder des BZA e.V. nicht möglich gewesen sei.
19

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Febr. 2014 – 4 BV 532/13 – abzuändern und

1. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

2. festzustellen, dass die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

3. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

4. festzustellen, dass die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

5. festzustellen, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

6. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

7. festzustellen, dass die Gewerkschaft der Polizei (GdP) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.

20

Die Beteiligten zu 2) bis 12) haben beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

21

Die Beteiligten zu 2) bis 9) sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe das Feststellungsinteresse für die Anträge gegen die Beteiligten zu 4) bis 8) zu Recht verneint, da es auf deren Tarifzuständigkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens offensichtlich nicht ankomme. Die offensichtlich fehlende Entscheidungserheblichkeit ergebe sich hier auch daraus, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel wegen Intransparenz unwirksam sei. Über den Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG könne überdies auch ohne Klärung der Tarifzuständigkeit entschieden werden. Die Tarifzuständigkeit von ver.di für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sei bereits höchstrichterlich anerkannt.
22

Auch der Beteiligte zu 10) hält die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel wegen Intransparenz für unwirksam, so dass es auf die Klärung der Tarifzuständigkeit der beteiligten Gewerkschaften nicht ankomme. Des Weiteren seien die Anträge unzulässig, weil der Aussetzungsbeschluss zu unbestimmt sei. Die Tarifzuständigkeit von ver.di für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sei bereits höchstrichterlich geklärt. Aus der Satzung der IG Metall ergebe sich jedenfalls eine entleiherbezogene Tarifzuständigkeit für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
23

Ein Feststellungsinteresse für die Anträge zu 2), 3) und 5) bis 8) sieht auch der Beteiligte zu 11) nicht als gegeben an, auch wenn er die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Tarifwerk für wirksam ansieht. Der fachliche Geltungsbereich sei nur für das Tarifwerk der IG Metall zur Zeitarbeit eröffnet gewesen. Auf die Branchenzugehörigkeit des Entleihers komme es zumindest nach den Grundsätzen der entleiherbezogenen Tarifzuständigkeit an. Es handele sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne. Einer umfassenden Tarifzuständigkeit aller Gewerkschaften für den gesamten Geltungsbereich des Tarifwerks bedürfe es daher nicht. Die beteiligten Gewerkschaften hätten im Übrigen zum maßgeblichen Zeitpunkt am 9. März 2010 über die erforderliche Tarifzuständigkeit zum Tarifwerk der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit verfügt. Die verleiherbezogene Tarifzuständigkeit der IG Metall ergebe sich aus ihrer Zuständigkeit für Dienstleistungsbetriebe.
24

Die Beteiligte zu 12) verteidigt den angefochtenen Beschluss.
25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 4. Sept. 2014 verwiesen.
26

II.

A. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.
27

Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) ist am Verfahren zu beteiligen. Er ist aufgrund der Verschmelzung des Bundesverbandes Zeitarbeit-Personaldienstleistungen e.V. (BZA) auf ihn gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Nr. 2 UmwG Rechtsnachfolger des BZA geworden. Die vom BZA abgeschlossenen Tarifverträge sind auf den BAP übergegangen. Die Mitglieder des BZA sind in unveränderter rechtlicher Ausgestaltung Mitglieder des BAP geworden (vgl. BAG Beschluss vom 11. Mai 2005 – 4 AZR 315/04– Juris). Die Satzungen von BZA und BAP widersprechen sich insoweit nicht. Die Satzung des BAP lässt die Vollmitgliedschaft als ordentliche Mitgliedschaft in § 4 ihrer Satzung zu, nach § 4 Ziff. 2 d) speziell als Mitgliedschaft mit Tarifbindung an die mit DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge (D-Mitgliedschaft).
28

B. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch teilweise in der Sache Erfolg.
29

1 a. Die Anträge zu 1) bis 7) (erstinstanzliche Anträge zu 2) bis 8)) sind zulässig. Der Beteiligte zu 1) ist antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich aus § 97 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit dem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Nov. 2012 – 36 Ca 13335/12 – (Bl. 25 ff. d. A.).
30

b. Die Antragsbefugnis in einem Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ergibt sich ausschließlich aus dem im Ausgangsrechtsstreit ergangenen Aussetzungsbeschluss (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13; BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 10). Dieser muss hinreichend bestimmt zum Ausdruck bringen, für welche Tarifverträge die Tarifzuständigkeit welcher Verbände und Gewerkschaften zu klären ist. Im Aussetzungsbeschluss ist das Abschlussdatum der für entscheidungserheblich angesehenen Tarifverträge konkret zu bezeichnen, da sich danach die Antragsbefugnis der Parteien des Ausgangsrechtsstreits ergibt. Nur die Angabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Verweisung auf die für diesen Zeitraum geltenden Tarifverträge reichen nicht aus (BAG Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 AZB 47/11–EzA § 97 ArbGG 1979 Nr. 12). Die inhaltliche Bestimmtheit des Aussetzungsbeschlusses ist hier gegeben. Im Beschlusstenor (Bl. 26 d. A.) sind die Abschlussdaten der bezeichneten Tarifverträge genannt, nämlich der 22. Juli 2003, der 22. Dez. 2004, der 30. Juni 2006 und der 9. März 2010.
31

c. Eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG darf zudem nur stattfinden, wenn über den erhobenen Anspruch ohne Klärung der Tarifzuständigkeit nicht entschieden werden kann (BAG Beschluss vom 19. Dez. 2012 – 1 AZB 72/12– Juris; BAG Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 AZB 47/11–EzA § 97 ArbGG 1979 Nr. 12). Die Entscheidungserheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch des Beteiligten zu 1) allein von der Tarifzuständigkeit abhängt. Das aussetzende Gericht ist davon ausgegangen (Bl. 28 d. A.), eine Aussetzung sei bereits im Auskunftsverfahren gegen den Entleiher nach § 13 AÜG geboten. Es ist indessen nicht zu prüfen, ob die Vorfrage der Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich vorgreiflich ist (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13; BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 10), es sei denn, das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit ist offensichtlich.
32

d. Hier fehlt die Vorgreiflichkeit nicht offensichtlich. Die Frage, ob die Tarifzuständigkeit bereits im Rahmen der Auskunftsklage nach § 13 AÜG zu klären ist, ist umstritten, so dass von einer offensichtlich fehlenden Vorgreiflichkeit im Aussetzungsbeschluss nicht ausgegangen werden kann (ebenso Hess. LAG Beschluss vom 16. Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde unter dem Az. 1 ABR 13/14 anhängig). Das Arbeitsgericht Emden (Urteil vom 28. Sept. 2011 – 1 Ca 188/11 – Juris) hat ausgeführt, die Auskunft sei Voraussetzung dafür, dass der Leiharbeitnehmer überhaupt erst in die Lage versetzt werde, Equal-Pay-Ansprüche zu beziffern und so vereinbarte Ausschlussfristen und die Verjährung der Ansprüche zu verhindern. Für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach § 13 AÜG reiche das wahrscheinliche Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus (ebenso ArbG Berlin Urteil vom 30. Mai 2011 – 29 BV 13947/10 – ). Auch das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 23. Jan. 2013 – 11 Ca 654/11– Juris) hat gemeint, der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach § 13 AÜG sei bereits dann gegeben, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit von Bestimmungen eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung bestehen. Bereits dann könne sich der Entleiher auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Halbs. 2 AÜG nicht berufen. Hammann (Anmerkung zu ArbG Emden jurisPR-ArbR 4/2012 Anm. 2) meint, bei dem Auskunftsanspruch aus § 13 AÜG handele es sich um einen gesetzlich geregelten Hilfsanspruch. Er solle den Leiharbeitnehmer in die Lage versetzen, gegen den Verleiharbeitgeber bestehende Ansprüche auf Gleichstellung zu konkretisieren.
33

Für die Entscheidungserheblichkeit der Tarifzuständigkeit auch bei der Auskunftsklage spricht, dass nicht nur in § 10 Abs. 4 AÜG Vergütungsdifferenzansprüche, sondern auch in § 13 Halbs. 2 AÜG für den Auskunftsanspruch auf die Ausnahmen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG verwiesen wird. Schließlich ist nach den für die Stufenklage geltenden Grundsätzen anerkannt, dass dann, wenn der Hauptanspruch auch ohne Erteilung der Auskunft materiell-rechtlich ausgeschlossen ist, die Stufenklage durch Endurteil insgesamt als unbegründet abzuweisen ist. Es ist vertretbar, dies auch bei der Auskunftsklage gegen den Entleiher so zu sehen, womit die Entscheidungserheblichkeit der Vorfrage nicht offensichtlich fehlt.
34

e. Eine offensichtlich fehlende Vorgreiflichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1) bereits eine Differenzvergütungsklage beim ArbG Berlin – 5 Ca 8059/12 – gegen den Verleiher erhoben hat. Bei rechtskräftiger Abweisung der Zahlungsklage bestünde kein Auskunftsanspruch mehr (für eine Stufenklage LAG Hamm Urteil vom 21. Jan. 2005 – 7 Sa 1831/04– Juris). Eine rechtskräftige Entscheidung über die Differenzvergütungsforderungen des Beteiligten zu 1) gegen den Verleiher gibt es jedoch nicht.
35

f. Eine offensichtlich fehlende Vorgreiflichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unwirksam sein dürfte. Diese erstreckt sich auf acht eigenständige Tarifwerke, jeweils bestehend aus Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträgen in der Fassung von Änderungstarifverträgen. Mangels einer Kollisionsregelung muss ein Leiharbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Tarifverträge gleichzeitig auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dies ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BAG Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 954/11– Juris, A.A. etwa Bayreuther DB 2014, 717). Angesichts dieser offenen Streitfrage fehlt es indessen auch hier an einer offensichtlich fehlenden Entscheidungserheblichkeit.
36

g. Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind vom Aussetzungsbeschluss gedeckt. Die Partei des ausgesetzten Verfahrens ist nicht befugt, eine andere als die vom aussetzenden Gericht als entscheidungserheblich angesehene Frage gerichtlich klären zu lassen (BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 – 1 ABR 14/03–EzA § 97 ArbGG 1979 Nr. 4 = Juris). Die Anträge des Beteiligten zu 1) unterschreiten zwar die Reichweite des Aussetzungsbeschlusses, indem er die begehrten Feststellungen auf die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für den Tarifvertrag vom 9. März 2010 beschränkt hat. Dieses schadet jedoch nicht, weil es auf die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für die Zeitpunkte 22. Juli 2003, 22. Dez. 2004 und 30. Mai 2006 offensichtlich nicht ankommt. Die Verleihdauer währte vom 3. Juni 2010 bis 18. Nov. 2011. Der Änderungstarifvertrag vom 9. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 (Bl. 106 ff. d. A.) ersetzt bzw. ergänzt nach seiner Einleitung und den Abschnitten I – VII, VIII – XII und XIII – XVIII die genannten Tarifverträge, so dass es auf die Tarifzuständigkeit des für die Verleihdauer maßgeblichen Tarifvertrages vom 9. März 2010 ankommt.
37

h. Dass der Beteiligte zu 1) mit seinen Anträgen die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für den „Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung“ geklärt haben will, während der Aussetzungsbeschluss auf die „Branche“ der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung abstellt, schadet ebenfalls nicht, denn diese Begriffe werden weitgehend synonym gebraucht. In der Klassifikation der Wirtschaftszweige der Bundesagentur der Arbeit, Stand 5. Juni 2012, heißt es:

„Als Wirtschaftszweig oder Branche bezeichnet man üblicherweise eine Zusammenfassung von Unternehmen bzw. Betrieben, die sich hinsichtlich der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, des Herstellungsverfahrens oder der hergestellten Produkte ähneln.“

38

i. Die Feststellungsanträge gegen die Beteiligten zu 2) und 4) bis 8) sind auch nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Die mit diesen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge sind sowohl in der Bezugnahmeklausel als auch im Aussetzungsbeschluss ausdrücklich bezeichnet, so dass ihre Tarifzuständigkeit für die Tarifverträge vom 9. März 2010 zu klären ist. Ob die Beteiligten zu 2) bis 8) tatsächlich tarifzuständig waren, ist eine Frage der Begründetheit.
39

2. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1), mit dem die fehlende Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 4) (IG BCE) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung festgestellt werden soll, teilweise begründet.
40

a. Es handelt sich bei dem Änderungstarifvertrag vom 9. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 (Bl. 106 ff. d. A.) um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 229/07– AP Nr. 45 zu § 1 TVG; BAG Urteil vom 8. Nov. 2006 – 4 AZR 590/05 – EzA TVG § 5 Nr. 14) ist bei einem Tarifvertrag, der auf Arbeitgeber- oder Gewerkschaftsseite von mehreren Tarifvertragsparteien abgeschlossen ist (mehrgliedriger Tarifvertrag), durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um mehrere, voneinander unabhängige, nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasste Tarifverträge handelt oder um einen einheitlichen, alle Tarifvertragsparteien gemeinsam bindenden Tarifvertrag. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um mehrere selbständige Tarifverträge handelt, bei denen jede Tarifvertragspartei die Autonomie über die Vertragsgestaltung, insbesondere das Kündigungsrecht behalten will. Für eine abweichende Auslegung bedarf es einer ausdrücklichen Regelung oder besonderer Anhaltspunkte. Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Zusammenfassung mehrerer selbständiger Tarifverträge auszugehen (so auch Hess. LAG Beschluss vom 16. Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde unter dem Az. 1 ABR 13/14; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 4.Juni 2013 – 22 Sa 73/12– Juris; Bayreuther NZA 2012, 14, anders in Bayreuther DB 2014, 718; Krause AuR 2012, 55,56; Rieble BB 2012, 2178). Als Tarifvertragsparteien auf Gewerkschaftsseite („…den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB“) sind nur die Einzelgewerkschaften genannt. Die Tarifverträge treffen zudem auch keine Regelung über ein nur gemeinsam auszuübendes Kündigungsrecht. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Tarifvertragsautonomie der auf Gewerkschaftsseite beteiligten Tarifvertragsparteien.
41

b. Für den Einsatzbereich des Beteiligten zu 1) bei der Beteiligten zu 12) war im fraglichen Zeitraum die Gewerkschaft IG Metall zuständig, die für die Beteiligte zu 12) organisationszuständig ist.
42

Die Anträge sind im Lichte des Aussetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Berlin auslegungsbedürftig und –fähig. Für den Ausgangsrechtsstreit ist – eine wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel vorausgesetzt – nach § 13, 2. Halbs. AÜG entscheidend, ob ein abweichender Tarifvertrag für das konkrete Leiharbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1) mit der Fa. A im fraglichen Zeitraum galt. Dies wiederum hängt davon ab, ob einer oder mehrere der in Bezug genommenen Tarifverträge wirksam waren, was wiederum die Tarifzuständigkeit einer oder mehrerer Mitgliedsgewerkschaften des DGB für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung voraussetzt. Die Frage, die für den Ausgangsrechtsstreit allein entscheidend ist, ist, ob die DGB-Mitgliedsgewerkschaften die Tarifzuständigkeit für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung insgesamt oder jedenfalls für den Organisationsbereich der Metallindustrie hatten. Offensichtlich nicht entscheidungserheblich ist, ob die IG BCE, die IG BAU, die NGG, GEW oder die GdP innerhalb ihres Organisationsbereichs für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zuständig waren, weil der Beteiligten zu 1) nicht dorthin verliehen war.
43

c. Die Gewerkschaft IG BCE war am 9. März 2010 für die Branche der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls nicht im Organisationsbereich der IG Metall zuständig.
44

Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13; BAG Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 27/08– EzA § 3 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 12). Die Tarifzuständigkeit muss bei Abschluss des Tarifvertrages vorliegen. Fehlt sie, ist der Tarifvertrag wegen Fehlens einer Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam. Eine Gewerkschaft kann ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen und regional- oder personenbezogen, allerdings nicht mitgliederbezogen (BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 10) festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 12). Der Organisationsbereich muss hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Sie müssen zuverlässig zu ermitteln sein (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 12). Der Organisationsbereich einer Tarifvertragspartei ist nach deren Satzung zu bestimmen, die ggf. auszulegen ist (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08 – EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 12). Maßgeblich ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 12). Unerheblich sind der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13). Der Organisationsbereich einer Gewerkschaft muss sich nach objektiven Kriterien aus der Satzung ergeben und darf sich nicht abhängig vom Betätigungswillen der handelnden Organe oder der Arbeitgeberseite bestimmen. Die Beurteilung der Tarifzuständigkeit hängt von der Entscheidung ihrer zuständigen Organe ab (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 13).
45

d. Die Satzung der IG BCE vom 12. Okt. 2009 (Anlage B 9 des Anlagenbandes, Bl. 471 ff. d. A.) lautet nach der Darstellung des fachlichen Organisationsbereichs in § 1 Ziff. 3:
46

„I. Bergbau
II. Chemie
III. Energie
IV. Erdöl und Erdgas
V. Glas
VI. Kautschukverarbeitung
VII: Keramik
VIII. Kunststoffe und nichtmetallische Werkstoffe
IX. Leder
X. Papier
XI. Umwelt
XII. Wasser
XIII. Ver- und Entsorgungsbetriebe“
47

„Mitglied werden können auch Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG BCE erfassten Betriebe (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind, sowie aus Verleihbetrieben, die ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die vom Organisationsbereich der IG BCE erfasst werden.
48

…“
49

e. Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der IG BCE gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG BCE geht. Der Beteiligte zu 1) war in den Bereich der Beteiligten zu 12) verliehen. Die B GmbH ist nach ihrem Internetauftritt tätig auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Bahntechnik und ist Hersteller von Schienenverkehrstechnologie, U-Bahnen, Regional- und Nahverkehrszüge, Straßen- und Stadtbahnen, Triebzüge, Lokomotiven, Komponenten und Bahnsteuerungssysteme. Sie fällt damit in den Organisationsbereich der IG Metall. Auch die A GmbH & Co. KG ist kein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe, die vom Organisationsbereich der IG BCE erfasst werden. Nach ihrem Internetauftritt betreibt sie Arbeitnehmerüberlassung in den Bereichen Office (Einkauf, Vertrieb, Buchhaltung, Controlling, Groß- und Außenhandel, Immobilien und Wohnungswirtschaft, Sekretariat, Assistenz, Marketing, PR und Human Resources) und Industry (Industrie, Handwerk, Technik, Dienstleistung, Lager und Produktion). Eine Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf eine bestimmte Branche findet bei ihr nicht statt. Eine Tarifzuständigkeit der IG BCE über ihren Organisationsbereich hinaus kann nach alldem nicht festgestellt werden und bestand unter keinem Gesichtspunkt für die Arbeitnehmerüberlassung der A GmbH & Co. KG in den Tätigkeitsbereich der B GmbH.
50

3. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls teilweise begründet. Die Gewerkschaft NGG war nach ihrer Satzung vom 1. Jan. 2009 (Anlage B 12 des Anlagenbandes) nicht tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres in § 2 der Satzung geregelten Organisationsbereichs. Die A GmbH & Co. KG ist kein rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich organisatorisch den Nahrungs- und Genussmittelunternehmen zugeordneter Dienstleistungsbetrieb im Sinne des § 2 b der Satzung. Als Beispiele werden dort Datenverarbeitung, Organisation, Logistik, Bildungseinrichtungen usw. genannt. Sie gehört wie dargestellt auch nicht zur Wirtschaftsgruppe der Nahrungs- und Genussmittelunternehmen. Nach § 4 Ziff. 1 der Satzung können Mitglied auch

„Arbeitnehmer/innen werden, die in einem zum Organisationsbereich gehörenden Unternehmen oder Betrieb beschäftigt sind, als Leiharbeitnehmer/innen eingesetzt werden oder eine einschlägige schulische Ausbildung erfahren…“.

51

Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der NGG gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der NGG geht. Für Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG Metall besteht eine Tarifzuständigkeit der NGG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
52

4. Der Antrag zu 3) ist nicht begründet. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für Arbeitnehmerüberlassung in ihren Organisationsbereich war nach ihrer ab 1. Jan. 2008 gültigen Satzung (Bl. 360 ff. d. A.) gegeben. Die Satzung ist formal wirksam. Die Zweifel des Beteiligten zu 1) greifen nicht durch. Der damalige Erste Vorsitzende C hat unter dem 1. Jan. 2008 mit seiner Unterschrift bestätigt (Bl. 360 d. A.), dass der 21. ordentliche Gewerkschaftstag diese Satzung beschlossen hat. Nach ihrem § 35 ist sie am 1. Jan. 2008 in Kraft getreten.
53

Die Satzung regelt in § 3 a) bis c) die Mitgliedschaft für Betriebe der Metallindustrie, der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, des Metallhandwerks und sonstiger Metallbetriebe, von Betrieben der Textil- und Bekleidungswirtschaft u.ä. sowie Betriebe der Holzverarbeitung u.ä. „und die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe anverwandter Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungszweige, insbesondere auch der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Datenverarbeitung“. Nach § 3 am Ende des ersten Absatzes wird der Zuständigkeitsbereich im Organisationskatalog, der Satzungsbestandteil ist, anhand von Beispielen erläutert. Ziff. 2 des Organisationskataloges lautet (Bl. 405 d. A.):

„Der Organisationsbereich der IG Metall gemäß § 1 Satz 4 und § 3 Ziff. 1 umfasst insbesondere die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, Wirtschaftsgruppen und Branchen einschließlich der Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG Metall erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind, sowie Verleihbetriebe, die ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die vom Organisationsbereich der IG Metall erfasst werden:…“

54

Die erste Variante trifft hier zu. Der Beteiligte zu 1) ist von der A GmbH & Co. KG an die Beteiligte zu 12) verliehen worden. Entleiher war zwar die Beteiligte zu 12) als Unternehmen, eingesetzt war der Beteiligte zu 1) aber in einem von deren metallverarbeitenden Betrieben. Eine derartige entleiherbezogene Tarifzuständigkeit ist rechtlich möglich und deckt die Regelung des Geltungsbereichs in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA teilweise ab. Die A GmbH & Co. KG ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des BZA / BAP. Der persönliche Geltungsbereich nach § 1.3 erfasst von der Tarifzuständigkeit der IG Metall her nur Arbeitnehmer, die in ihren Organisationsbereich verliehen sind. Dass der Geltungsbereich des MTV Zeitarbeit DGB-BZA weiter ist, ist rechtlich unschädlich. Geht der Geltungsbereich eines Tarifvertrages teilweise über die in der Satzung festgelegte Tarifzuständigkeit hinaus, ist der Tarifvertrag nur insoweit nichtig (BAG Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 27/08– EzA § 3 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Urteil vom 15. Nov. 2006 – 10 AZR 665/05–EzA § 2 TVG Nr. 29). In diesem Sinne sieht auch Bayreuther (a.a.O., S. 16) die fehlende Tarifzuständigkeit als materiell-rechtliches Geltungsdefizit und meint, der Tarifvertrag müsse jedenfalls im überschießenden Bereich unwirksam sein. Ein Tarifabschluss einer partiell unzuständigen Gewerkschaft lässt sich zwar nicht dadurch heilen, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft daran beteiligt. Eine gewerkschaftsbezogene Aufteilung des Geltungsbereichs sei aber möglich. Nur bei einem einheitlichen Tarifvertrag führt die Tarifunzuständigkeit einer Gewerkschaft zur Gesamtnichtigkeit des Tarifvertrages (BAG Urteil vom 15. Nov. 2006 – 10 AZR 665/05–EzA § 2 TVG Nr. 29). Die fehlende Tarifzuständigkeit bei einem mehrgliedrigen Tarifvertrag führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages, sondern nur derjenigen Gewerkschaften, die nicht tarifzuständig sind, oder in einem Tarifwerk nur derjenigen Regelungen, die von der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft nicht gedeckt sind. Geht der Geltungsbereich eines Tarifvertrags teilweise über die in der Satzung einer tariffähigen Vereinigung festgelegte Tarifzuständigkeit hinaus, ist der Tarifvertrag nur insoweit nichtig (BAG Urteil vom 15. Nov. 2006 – 10 AZR 665/05 – AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 34 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131 = Juris; BAG Urteil vom 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 6 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 8 = Juris).
55

Eine derartige einsatz- oder entleiherbezogene Tarifzuständigkeit ist entgegen in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. Löwisch / Rieble TVG 3. Aufl., § 2 Rz. 224) zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat diese im Beschluss vom 11. Juni 2013 (- 1 ABR 32/12–EzA § 97 ArbGG 1979 Nr. 13) nicht beanstandet. Die dort zu beurteilende, am 9. Januar 2013 in das Vereinsregister eingetragene Satzung der DHV lautet auszugsweise:

㤠2 Organisationsbereich

1. DHV ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab:

sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese erbringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbstständig sind.

2. DHV ist tarifzuständig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen.

3. Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer in Ziffer 1 aufgeführten Branche im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden.

…“

56

Das Bundesarbeitsgericht (a.a.O. Rz. 42) hat hierzu ausgeführt:

„Die DHV hat mit der auf dem Bundesgewerkschaftstag im November 2012 beschlossenen Satzung ihre Tarifzuständigkeit erheblich erweitert. Nach § 2 Nr. 1 DHV-Satzung 2013 schließt sie für alle Arbeitnehmer in den dort angeführten Bereichen Tarifverträge ab. Ihr Organisationsbereich ist damit nicht mehr auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt. Für diese bleibt sie unabhängig von den jeweiligen Bereichen tarifzuständig (§ 2 Nr. 2 DHV-Satzung 2013). Hinzu tritt nach § 2 Nr. 3 DHV-Satzung 2013 eine Zuständigkeit für Arbeitnehmer, die in einen des in § 2 Nr. 1 DHV-Satzung 2013 genannten Bereichs überlassen werden. Mit dieser Satzungsänderung hat die DHV den Senatsentscheidungen vom 10. Februar 2009 (- 1 ABR 36/08 – BAGE 129, 322) und vom 17. April 2012 (- 1 ABR 5/11 – ) Rechnung getragen und ihren Organisationsbereich unabhängig von einem vorherigen Tätigwerden und einem Vertretensein in der Belegschaft festgelegt.“

57

Es schadet für die hier zu treffende Feststellung auch nicht, dass die Tarifzuständigkeiten der beteiligten Gewerkschaften nicht kongruent sind. Im Beschluss vom 15. Nov. 2006 (a.a.O., Rz. 24) hat das Bundesarbeitsgericht für einen mehrgliedrigen Tarifvertrag ausgeführt: „Die fehlende Tariffähigkeit der CGD führte in diesem Fall zwar nicht zur Nichtigkeit des MTV CGD/DHV, soweit dieser mit dem DHV abgeschlossen worden ist.“
58

5. Der Antrag zu 4) ist teilweise begründet. Die Satzung der Gewerkschaft GEW 2009 (Bl. 466 ff. d. A.) ist nicht tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres in § 6 der Satzung geregelten Organisationsbereichs. § 6 der Satzung lautet:

§ 6

1. Der Organisationsbereich der GEW umfasst

a) die Beschäftigten in pädagogischen und sozialpädagogischen Berufen,

b) Angehörige von Hochschulen und Forschungseinrichtungen,

c) Beschäftigte in privaten Bildungseinrichtungen

2. In ihrem Bereich ist die GEW zuständig für die ihr im Rahmen des DGB zufallenden Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamte und nicht betriebsgebundene Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies gilt auch für die in diesen Bereichen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)…“

59

Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der GEW gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der GEW geht. Für Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG Metall besteht eine Tarifzuständigkeit der NGG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
60

6. Der Antrag zu 5) ist nicht begründet. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di war auch über ihren Organisationsbereich hinaus für Leiharbeitsunternehmen zuständig.
61

a. Das Bundesarbeitsgericht hat noch nicht darüber entschieden, ob ver.di umfassend für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig ist. Es hat mit Beschluss vom 14. Dez. 2010 (– 1 ABR 19/10– EzA § 2 TVG Nr. 31 = Juris, Rz. 44, 45) die Gewerkschaft ver.di nach Nr. 1.3 Anhang 1, Nr. 1.4 Anhang 1 ihrer Satzung in bestimmten Konzernzusammenhängen für den Bereich der Leiharbeit für tarifzuständig angesehen, die Frage nach einer umfassenden Tarifzuständigkeit für den Bereich der Leiharbeit aber offen gelassen. Das Bundesarbeitsgericht musste zur Frage einer umfassenden Tarifzuständigkeit für den Bereich der Leiharbeit im entschiedenen Fall nicht Stellung nehmen, da es nur um die Frage der Konkurrenz zur CGZP ging. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 16. Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde unter dem Az. 1 ABR 13/14 anhängig) hat die Gewerkschaft ver.di für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls in ihrem eigentlichen Zuständigkeitsbereich für tarifzuständig angesehen.
62

b. Maßgeblich für die Bestimmung des Organisationsbereichs für Leiharbeitsunternehmen ist die ver.di-Satzung 2003. Eine Satzungsänderung ist bis zum 9. März 2010 nicht wirksam zustande gekommen. Der Gewerkschaftsrat hatte zwar auf seiner Sitzung vom 29. und 30. Sept. 2009 folgende Anfügung an den Text von Nr. 1.2.4 des Organisationskataloges beschlossen, die in die Satzung 2009 (Bl. 440 ff. d. A.), „zuletzt geändert durch den Gewerkschaftsrat in seiner Sitzung am 29. – 30. September 2009 in Berlin“ Eingang gefunden hat (Bl. 464 d. A.):

„Dies erfasst auch Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, sofern diese nicht ausschließlich oder ganz überwiegend für Betriebe Leistungen anbieten, für die eine andere DGB-Gewerkschaft nach ihrer im DGB-Bundesvorstand bzw. im DGB Bundesausschuss abgestimmten Satzung organisationszuständig ist. Die Zuständigkeit erstreckt sich außerdem auf Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der ver.di erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind.“

63

Nach § 41 Nr. 5 der Satzung war hierfür jedoch die Zustimmung des Bundeskongresses erforderlich, anderenfalls treten die ursprünglichen Regelungen wieder in Kraft. Auf dem Bundeskongress wurde über den Satzungsantrag S 004 (Bl. 697 ff. d. A.) zum erweiterten Organisationsbereich jedoch nicht abgestimmt. Der Vorschlag für die Satzungsänderung sollte nochmals überarbeitet und an späterer Stelle aufgerufen werden (Protokoll zum 2. Kongresstag, S. 213, 214, Bl.702, 703 d. A.). Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass dies geschehen ist, so dass sich der Organisationsbereich gemäß § 41 Nr. 5 der Satzung nach der Satzung 2003 regelt. Die Fassung vom 14. März 2012 (Anlage B 4 des Anlagenbandes, Seite 49), die in Ziff. 1.2.4 lautet:

Dies umfasst auch Betriebe der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, sofern diese Leistungen für den allgemeinen Markt oder, ausschließlich oder überwiegend, Leistungen für Betriebe und Verwaltungen im Organisationsbereich der ver.di anbieten. Die Zuständigkeit erstreckt sich außerdem auf Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der ver.di erfassten Betriebe und Verwaltungen (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind“,

64

galt am 9. März 2010 noch nicht.
65

c. Der Organisationsbereich der Gewerkschaft ver.di erfasste nach der Satzung vom Okt. / Nov. 2003 (Bl. 48 ff. d. A.) auch Leiharbeitsunternehmen (ebenso für im eigentlichen Organisationsbereich tätige Leiharbeitnehmer Hess. LAG Beschluss vom 16. Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 1 ABR 13/14). Nach § 4 der Ver.di-Satzung 2003 (Bl. 48 ff. d. A.) umfasste deren Organisationsbereich Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 „abschließend“ aufgeführten Bereiche.
66

Im Anhang 1 zur ver.di Satzung 2003 lautet es u.a.:

„1.1 Postdienste,…

1.2 Handel, Banken, Versicherungen

1.2.4 Sonstiger privater Dienstleistungsbereich

Sonstige Unternehmen und Organisationen des Dienstleistungsbereichs einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe, z.B. Datenverarbeitung, Organisation, Verwaltung und Bildungseinrichtungen sowie ihre Verbände.

1.2.4.3 Verleihwesen

Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen

…“

67

Nach dem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut der Satzung und der durch den Begriff Dienstleistungsbereich vermittelten Wortsinn fällt hierunter auch der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Zeitarbeitsunternehmen bilden einen eigenen Wirtschaftszweig, die Arbeitnehmerüberlassung (s. Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, WZ Kode 78: „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“). Dieser Wirtschaftszweig unterscheidet sich von anderen Branchen. Zeitarbeitsunternehmen sind Dienstleistungsunternehmen. Sie überlassen die bei ihnen angestellten Arbeitnehmer anderen Unternehmen verschiedenster Branchen, damit sie dort Arbeitsleistungen erbringen. Gegenstand des Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers ist dabei grundsätzlich nicht die Tätigkeit in einem bei Vertragsschluss bereits bestimmten Entleiherunternehmen (BAG Urteil vom 24. März 2004 – 5 AZR 303/03– EzA § 138 BGB 2002 Nr. 2).
68

Der Gesamtzusammenhang der Satzung führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Der Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung fiel seinerzeit nur unter den Begriff der sonstigen privaten Dienstleistung. Mit dem Begriff „Verleihwesen“ in 1.2.4.3 war angesichts der aufgezählten Beispiele „Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen“ der Bereich der Vermietung von Sachen erfasst. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Gewerkschaft den Bereich der Leiharbeit von Menschen als Unterfall des Verleihs von Sachen angesehen hat. Dass das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) die Gewerkschaft ver.di nach Nr. 1.3 Anhang 1, Nr. 1.4 Anhang 1 ihrer Satzung in bestimmten Konzernzusammenhängen für den Bereich der Leiharbeit für tarifzuständig angesehen, steht dem nicht entgegen, denn dies betraf Servicebetriebe konzernangehöriger Unternehmen.
69

Die Entstehungsgeschichte der Satzung oder die Verlautbarungen anderer Gewerkschaften oder des DGB stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der DGB-Bundesausschuss am 5. März 2003 (Anlage B 5 des Anlagenbandes) eine Richtlinie über die Organisationszuständigkeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften für Arbeitnehmer/innen aus Betrieben der Zeit- und Leiharbeit beschlossen hat, weil – so Ziff. 1 der Begründung – in den Satzungen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften insoweit keine eindeutigen Regelungen bestünden, traf das nur insoweit zu, als es keine ausdrückliche Regelung gab, hindert aber nicht an der hier vorgenommenen Auslegung des Begriffs der privaten Dienstleistungen. Auch die spätere Klarstellung in der ver.di-Satzung vom 14. März 2012 heißt nicht, dass der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung unter den Begriff der sonstigen privaten Dienstleistungen fiel.
70

7. Der Antrag zu 6) ist ebenfalls teilweise begründet. Die Gewerkschaft IG BAU war nach ihrer sog. Berliner Satzung 2009 (Bl. 340 ff. d. A.) nicht tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres in § 2 der Satzung geregelten Organisationsbereichs. Danach ist die IG BAU zuständig für die Wirtschafts- und Verwaltungszweige Baugewerbe, Baustoffindustrie, Entsorgung und Recycling, Agrar und Forstwirtschaft, Gebäudemanagement, Umwelt- und Naturschutz. Näheres bestimmt nach § 2 Ziff. 2 der Organisationskatalog. Der Organisationskatalog lautet in Anlage 1 Ziff. 4:

„Der Organisationsbereich der IG BAU umfasst ferner alle Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen und Verbände, Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sowie Berufsbildungseinrichtungen, Berufsgenossenschaften und Bauforschungsinstitute, die Dienstleistungen für die Unternehmen des Organisationsbereichs bzw. für andere Personen (Industrielle Dienstleistungen) erbringen.

Zum Organisationsbereich gehören zudem ArbeitnehmerInnen, die von einem Betrieb oder einer selbständigen Betriebsabteilung an vom Organisationsbereich erfasste Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind oder überwiegend überlassen werden, sowie aus Verleihbetrieben oder selbständigen Verleihbetriebsabteilungen, die überwiegend an vom Organisationsbereich erfasste Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen Arbeitnehmer überlassen.“

71

Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der IG BAU gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereichs der IG BAU geht. Für Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG Metall besteht eine Tarifzuständigkeit der IG BAU unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
72

8. Die Beschwerde ist schließlich auch begründet, soweit das Arbeitsgericht den gegen die Gewerkschaft GdP gerichteten Feststellungsantrag (erstinstanzlicher Antrag zu 8), zweitinstanzlicher Antrag zu 7)) zurückgewiesen hat. Der Feststellungsantrag zu 7) ist zulässig und begründet. Die Gewerkschaft der Polizei ist nach ihrer am 16. Nov. 2006 in Kraft getretenen Satzung (Bl. 300 ff. d. A.) für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung unter keinem Gesichtspunkt tarifzuständig. Diese lautet auszugsweise:

㤠1 Name, Sitz und Organisationsbereich

(3) Sie organisiert die Beschäftigten der Polizei sowie des Vollzugsbereichs der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei) in der Bundesrepublik Deutschland. Der Organisationsbereich kann erweitert werden, die Entscheidung über die Erweiterung sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit der Definition des Organisationsbereichs trifft der Bundeskongress.“

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der GdP können die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Wirtschaftsunternehmen werden,…“

73

Die Satzung der GdP hat danach keinerlei Bezug zum Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
74

III.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
75

Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die Auslegung der Gewerkschaftssatzungen gem. §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zuzulassen. Im Übrigen besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine gesetzlich begründete Veranlassung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …