LAG Hessen, 04.12.2015 – 3 Sa 688/14 Begründeten tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht entgegenhalten, dass sich die -den maßgeblichen Tarifvertrag schließende- Gewerkschaft tarifwidrig verhalte, weil sie entgegen einer Vereinbarung und trotz wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers keinen Notlagentarifvertrag abschließe.

April 14, 2019

LAG Hessen, 04.12.2015 – 3 Sa 688/14
Begründeten tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht entgegenhalten, dass sich die -den maßgeblichen Tarifvertrag schließende- Gewerkschaft tarifwidrig verhalte, weil sie entgegen einer Vereinbarung und trotz wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Auch wenn deshalb eine Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages vorläge, blieben dessen normative Regelungen davon unberührt, so dass der Arbeitgeber den tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers weder die Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages noch die Arglisteinrede entgegenhalten oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

Dem Kläger steht dagegen kein Anspruch auf Zahlung einer “persönlichen Zulage” nach Einführung eines tariflichen Lohnsystems zu. Insoweit muss er sich bei der Ermittlung der tariflichen Differenzlohnansprüche die ihm gewährte “persönliche Zulage” anrechnen lassen, weil Grundgehalt und Zulage Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung waren.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014, Az.: 8 Ca 135/14 teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,73 EUR (in Worten: Siebzig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,73 EUR (in Worten: Siebzig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 635,17 EUR (in Worten: Sechshundertfünfunddreißig und 17/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,73 EUR (in Worten: Siebzig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,73 EUR (in Worten: Siebzig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 36% und der Beklagte 64% zu tragen.

Die Revision wird für beide Seiten zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten für November 2013 bis Februar 2014 und Jahressonderzahlung 2013.

Der Beklagte führt Maßnahmen im Bereich des SGB VIII und des SGB XII durch. Er verfolgt den Zweck, die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und den Selbstvertretungsanspruch behinderter Menschen in allen Lebensbereichen zu bewirken. Er ist gemeinnützig und wird aus Zuwendungen der Kostenträger finanziert.

Der Kläger ist seit dem 27. August 2004 bei dem Beklagten als Integrationshelfer in Teilzeit beschäftigt. Zunächst war er mit 25 Stunden pro Woche tätig und hat entsprechend § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21./22. Juli 2004 dafür “monatlich eine (Grund-)Vergütung von EURO 1.008,08 (brutto)” erhalten, wegen der Einzelheiten dieses schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 153-164ff d. A. A. Bezug genommen. Mit schriftlicher Änderungsvereinbarung vom 20./23. September 2005 haben die Parteien -bei ansonsten unveränderten Bedingungen- vereinbart, dass der Kläger ab dem 01. Oktober 2005 monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro brutto erhält, wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 148 d. A. verwiesen. Zuletzt haben die Parteien -bei ansonsten unveränderten Bedingungen- mit schriftlicher Änderungsvereinbarung vom 30. August/02.September 2010 vereinbart, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ab 01. September 2010 regelmäßig 12 Stunden beträgt, er “ab dem 01.09.2010 monatlich eine (Grund-)Vergütung in Höhe von 483,88 € (brutto)” erhält und dass “der Mitarbeiter behält eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 € (brutto)”, wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 149 d. A. verwiesen.

Der Kläger ist seit 01. Juli 2012 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Nach einem Arbeitskampf hat der Beklagte am 09. Mai 2012 mit ver.di folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Es herrscht Einvernehmen, dass bei Bestätigung dieser Vereinbarung der Anwendungstarifvertrag zum TVöD bis 31.05.12 unterschrieben werden und zum 01.07.12 in Kraft treten soll.

2. verdi erklärt sich bereit, bei Nachweis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem A die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozeß zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis nach Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen.” Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf B. 26 d. A. Bezug genommen.

Darüber hinaus hat der Beklagte mit ver.di eine “Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage” am 29. Mai 2012 geschlossen. Danach sind zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Im Einzelnen heißt es in der Verfahrensvereinbarung (Bl. 27 und 28 d. A.):

“Präambel

Die Parteien schließen gleichzeitig mit dieser Vereinbarung einen Anwendungstarifvertrag zum TVöD. Dieser führt für den A zu erheblichen Personalkostensteigerungen. Die Gespräche des A mit den Kostenträgern, die zur Refinanzierung führen sollen, sind erfolgversprechend; sie sind aber noch nicht abgeschlossen.

Sollte eine vollständige Kostendeckung nicht erzielbar sein, ist es nicht auszuschließen, dass sich diese Personalkostensteigerungen existenzgefährdend auswirken.

Den Parteien ist daran gelegen, den Mitarbeitern alsbald eine tarifliche Vergütung zu sichern. Dabei soll aber auch die Fortexistenz des A und der Fortbestand der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Für den Fall, dass es danach entgegen den Erwartungen beider Seiten doch zu einer Notlage kommen sollte, vereinbaren die Parteien deshalb zur Sicherstellung der Existenz des A die nachfolgende Verfahrensregelung zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

I)

Ergibt sich eine existenzgefährdende Notlage des A, die dazu führt, dass die Erfüllung der durch den Anwendungstarifvertrag begründeten tariflichen Ansprüche absehbar zur Insolvenzgefahr führt, zeigt der A dies der Ver.di schriftlich an und legt die Unterlagen vor, aus denen sich aus seiner Sicht diese Notlage ergibt.

Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Anzeige nehmen die Tarifparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf.

II)

Ver.di prüft unverzüglich die vorgelegten Unterlagen. Verdi ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und erhält Einblick in die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse des A . Ver.di darf die Firma B als externen Gutachter hinsichtlich des Bestehens und des finanziellen Volumens der Notlage sowie zugehöriger wirtschaftlicher Fragen (z.B.: Sanierungskonzept) heranziehen. Die Kosten trägt der A.

Soweit zwischen den Parteien keine abschließende Einigkeit über den Bestand einer Notlage im Sinne dieser Vereinbarung herbeigeführt werden kann, akzeptieren beide Seiten das Ergebnis eines unverzüglich einzuholenden B-Gutachtens als Verhandlungsgrundlage.

Die Parteien stimmen darin überein, dass nach Feststellung der Notlage zügig mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses zu verhandeln ist. Jede Seite kann die Hinzuziehung eines von B zu benennenden Moderators verlangen.

Der A entwickelt ein vorläufiges Sanierungskonzept und legt dieses frühzeitig, spätestens zur ersten Sitzung der Sondierungsverhandlungen vor.

Die Tarifpartner beraten ein abschließendes Konzept und machen dies – soweit sinnvoll – auch zum Gegenstand des abzuschließenden Tarifvertrages. Das betrifft beispielhaft den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und den Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen.

IV)

Der zu verhandelnde Notlagentarifvertrag dient ausschließlich der Bewältigung der Notlage. Er ist ohne Nachwirkung zu befristen.”

Der Beklagte hat -zusammen mit der Schwesterorganisation C GmbH- mit Wirkung zum 01. Juli 2012 mit ver.di einen “Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B) auf den D e.V.” (im Folgenden: Anwendungs-TV) geschlossen, nach dessen § 2 auf die mit dem Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 (TVöD-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Unter § 5 des Anwendungs-TV ist die Begrenzung der Entgelttabellenwerte nach den Anlagen zum TVöD für die Zeit ab 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 auf 90 % und die Reduzierung der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD für das Jahr 2012 vorgesehen, ab 2013 gilt § 20 TVöD ohne Abweichung. Nach § 4 Anwendungs-TV sind in der Anlage 1 für die Beschäftigten des Beklagten eigene Entgeltgruppenzuordnungen vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwendungs-TV wird auf Bl. 113 bis 117 d. A. und wegen der Einzelheiten der Entgeltgruppenzuordnung wird auf dessen Anlage 1 Bl. 118ff d. A. Bezug genommen.

Infolge der Anwendung des TVöD-B, der Tätigkeit des Klägers und seiner Beschäftigungsdauer ist er seit August 2012 unstreitig in die Entgeltgruppe S4 Stufe 4 eingruppiert. Dem entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 39 Stunden wöchentlich nach den Entgelttabellenwerten des TVöD (Anlage C, Bl. 111 d. A.) im Zeitraum vom 01. August 2013 bis 28. Februar 2014 ein Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.547,87 EUR. Im Hinblick auf die Begrenzung der Entgelttabellenwerte durch § 5 des Anwendungs-TV auf 90 % und der Tatsache, dass der Kläger nicht in der 39-Stunden-Woche (entsprechend § 6 Abs. 1 b TVöD-B), sondern zuletzt in der 12-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich eine unstreitige Bruttomonatsvergütung des Klägers in Höhe von 705,74 EUR (ohne Zulage), worauf der Beklagte im fraglichen Zeitraum jeweils 635,01 EUR brutto gezahlt hat.

Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine persönliche Zulage und keine Jahressonderzahlung an den Kläger geleistet.

Der Beklagte hat seit Juli 2012 das Arbeitsentgelt an seine Arbeitnehmer nicht in Höhe von 90 %, sondern in Höhe von 81 % der Entgelttabellenwerte ausgezahlt und dem Kläger für November 2013 bis Februar 2014 ein monatliches Bruttoentgelt von jeweils 705,74 EUR gezahlt.

Im Jahr 2012 von den Tarifvertragsparteien aufgenommene Sondierungsgespräche zum Abschluss eines Notlagentarifvertrags sind erfolglos verlaufen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 hat ver.di (Bl. 29 d. A.) “offiziell die Beendigung der Verhandlungen über einen Notlagentarifvertrag” erklärt.

Mit am 07. Januar 2014 bei Gericht eingegangener Klage, die dem Beklagten am 23. Januar 2014 zugestellt worden ist, hat der Kläger für November und Dezember 2013 jeweils eine Vergütungsdifferenz von 170,73 EUR brutto geltend gemacht und die Jahressonderzahlung 2013.

Mit am 04. März 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, hat der Kläger für Januar und Februar 2014 je 170,73 EUR brutto geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Anspruch auf Vergütung nach § 5 Anwendungs-TV in Höhe von 90 % des sich aus der einschlägigen Anlage zum TVöD ergebenden Entgelttabellenwertes zustehe. Auch stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen persönlichen Zulage und der Jahressonderzahlung 2013 zu.

Demgegenüber stehe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB, das sich aus den Vereinbarungen vom 09. Mai und 29. Mai 2012 herleite, nicht zu.

Der Kläger hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 170,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen;
2.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 170,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2014 zu zahlen;
3.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 746,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen;
4.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 170,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2014 zu zahlen;
5.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 170,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihm infolge tarifvertragswidrigen Verhaltens der Gewerkschaft ver.di ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem klägerischen Anspruch zu stehe. Er hat behauptet, der durch Refinanzierung erreichte Kostendeckungsgrad betrage nur 81 %. Er hat die Auffassung vertreten, angesichts der bestehenden Notlage bei vereinbarungsentsprechender Umsetzung der Vereinbarungen vom 09. und 29. Mai 2012 einen Anspruch gegen ver.di auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages zu haben, der rückwirkend den tarifvertraglichen Zahlungsanspruch auf die tatsächlich leistbaren 81 % des Tabellenentgeltes reduziere. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mache der Beklagte hinsichtlich der Differenz ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Nach Abschluss des Notlagentarifvertrages habe der Beklagte einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des hier geltend gemachten Differenzbetrages. Der Anspruch auf Abschluss des Notlagentarifvertrages sei entstanden und fällig.

Außerdem habe sich die Geschäftsgrundlage für den Anwendungs-TV geändert. Ausweislich der Vereinbarungen vom 09. und 29. Mai 2012, sei die Gewissheit, dass bei nicht ausreichender Kostendeckung eine ausgleichende tarifliche Regelung erfolgen würde, Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Anwendungs-TV gewesen. Diese habe sich durch die Weigerung von ver.di die zugesagte Anpassung vorzunehmen, geändert, so dass dem Beklagten ein Anpassungsanspruch gegen ver.di zustehe, den er auch gegenüber der klägerischen Forderung erheben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 11. März 2014 – 8 Ca 135/14 – stattgegeben und in der Begründung unter Anderem ausgeführt, dass die Ansprüche einschließlich monatlicher persönlicher Zulage aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Anwendungs-TV bestünden. Dem Beklagten stehe gegen den tariflichen Anspruch des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB zu. Selbst wenn sich ver.di tarifvertragswidrig verhalte, habe dies keine Auswirkungen auf das individualrechtliche Arbeitsverhältnis der Parteien. Ein etwaiger Gegenanspruch der Beklagten wegen überzahlten Gehaltes sei noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig.

Auch wenn zugunsten der beklagten Partei davon ausgegangen werde, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege, weil ver.di sich einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entziehe, führe dies nicht dazu, dass der Beklagte die Entgeltzahlung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern verweigern könne. Seit der Einführung von § 313 Abs. 1 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz komme lediglich ein Anpassungsanspruch in Betracht, der zwar einredeweise erhoben werden könne, allerdings lediglich vom Verpflichteten und nicht von Personen, die nicht Vertragspartei seien.

Die monatliche Zulage von 100,00 EUR sei auf Tarifvertragsvergütung nicht anzurechnen. Es handele sich um eine übertarifliche Zulage. Aus der Vereinbarung der Parteien im Jahr 2010 sei ersichtlich, dass die Zulage dem Kläger auch künftig erhalten bleiben solle. Wegen des Inhalts des angefochtenen Urteils im Übrigen und wird auf Bl. 53 RS – 56 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte ausweislich der im Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung am 26. Juni 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt und diese innerhalb rechtzeitig beantragter und verlängerter Fristen begründet.

Der Beklagte ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines über den gedeckten Kostenanteil hinausgehenden Tariflohns nicht bestehe. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung der Vereinbarungen vom 9. und 29. Mai 2012 hätten sich die Tarifvertragsparteien auf eine rückwirkende Regelung verständigen müssen, wonach er nur 81 % des Tabellenentgelts des TVöD auszahlen müsse. Insoweit habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der fällige Anspruch des Beklagten auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenforderungen durchschlage. Das wahrscheinliche Entstehen und Fälligwerden einer Gegenforderung aufgrund eines bereits fälligen Anspruchs gegen einen Dritten müsse zur Begründung eins Zurückbehaltungsrechts ausreichen.

Jedenfalls ergebe sich die Begründetheit der Einrede des Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB; dolo agit, qui petit, quod statim redditurus sit).

Auch stehe einer Zahlungspflicht des Beklagten der rechtliche Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage entgegen. Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Anerkennungstarifvertrages sei nämlich der Abschluss eines Notlagentarifvertrages bei nicht ausreichender Kostendeckung gewesen. Diese Geschäftsgrundlage habe sich geändert, weil die Gewerkschaft sich ohne hinreichende Gründe weigere, die zugesagte Anpassung vorzunehmen. Ein solcher Anpassungsanspruch könne auch bei Tarifverträgen und auch im Passivprozess einredeweise erhoben werden. Insoweit sei für die gleichgelagerte Interessenlage des Vertrages zugunsten Dritter anerkannt, dass die Rechte aus der Anpassung dem Dritten direkt zustehen könnten.

Die Zulage sei seit Zahlung des tariflichen Entgeltes nicht mehr an den Kläger zu zahlen. Sie sei weder an bestimmte zusätzliche Leistungen, besondere Erschwernisse oder noch für einen sonst definierte – neben der Arbeitsleistung stehenden Sachverhalt – geleistet worden. Auch sei sie nicht an eine besondere Ausbildung geknüpft gewesen. Der Sache nach habe es sich um eine Gehaltserhöhung nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres gehandelt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014 -8 Ca 135/13- abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt weiterhin die Ansicht, dass sich ver.di nicht tarifwidrig verhalte und ein Anspruch des Beklagten auf Abschluss eines rückwirkenden Notlagentarifvertrages nicht bestehe. Weder bestehe ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten noch könne er sich gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Die persönliche Zulage sei offensichtlich nicht an die Menge der monatlich geleisteten Arbeitsstunden gebunden und werde wegen der Qualifikation des Klägers als Diplom-Soziologe gezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11. März 2014 ist auf Grund ihrer Zulassung im angefochtenen Urteil statthaft, § 64 Abs. 2 a ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig.

Sie ist auch zulässig soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Leistung der Sonderzahlung für 2013 in Höhe von 746,24 EUR brutto richtet. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit noch ausreichend angegriffen worden.

I. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt: “Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11, NZA 2011, 767 [BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09]; 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2; 06. März 2003 – 2 AZR 596/02 – BAGE 105, 200). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – a.a.O.). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 11 mit weiteren Nachweisen, BAGE 121, 18; 25. April 2007 -6 AZR 436/05- Rn. 14 mit weiteren Nachweisen, BAGE 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – a.a.O.; 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – a.a.O.)” so wörtlich BAG 18. Mai 2011 – 4 AZR 549/09 – Rn. 14, EzA Nr. 139 zu § 4 TVG Metallindustrie). Im Übrigen kann vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in einem Punkt selbst aufgewendet worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 -2 AZR 223/08- AP ZPO § 520 Nr. 2, mwN.).

II. In Anwendung der dargestellten Anforderungen greift der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung das Urteil auch bezüglich der Sonderzahlung noch ausreichend an.

Das Urteil des Arbeitsgerichts enthält zur geforderten und zugesprochenen Sonderzahlung 2013 keine Ausführungen zur Anspruchsgrundlage und/oder weiteren Begründetheit des klägerischen Anspruchs auf Sonderzahlung für 2013. Vor diesem Hintergrund bedurfte es aus Sicht des Berufungsgerichts auch keiner Auseinandersetzung damit im Rahmen der Berufungsbegründung des Beklagten. Ansonsten hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen er das Urteil des Arbeitsgerichts angreift.

B. In der Sache ist die Berufung teilweise begründet und teilweise unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Zahlungsklage insoweit entsprochen, als der Kläger Vergütung auf Basis des Anwendungs-TV und die Jahressonderzahlung 2013 -jedenfalls in Höhe von 635,17 EUR brutto- verlangt. Als Mitglied der Gewerkschaft ver.di hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 Anwendungs-TV in Verbindung mit § 15 TVöD-B einen Anspruch auf den geltend gemachten Differenzlohn für November 2013 bis Februar 2014 und auf die Jahressonderzahlung für 2013 in Höhe von 635,17 EUR brutto aus § 20 TVöD-B in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anwendungs-TV. Deren Geltendmachung verstößt weder gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB noch kann der Beklagte einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend machen noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen persönlichen Zulage in Höhe von 100,00 EUR brutto zu, insoweit ist die Berufung begründet.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von monatlich je 70,73 EUR brutto für die Monate November 2013 bis Februar 2014 aus § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 Anwendungs-TV und mit § 15 TVöD-B und auf die Jahressonderzahlung für 2013 in Höhe von 635, 17 EUR aus § 20 TVöD-B in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anwendungs-TV. Er hat keinen Anspruch auf weitere Zahlung der monatlichen Zulage in Höhe von 100,00 EUR brutto.

1. Die Rechtsnormen des Anwendungs-TV gelten zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di und der Beklagte ist Tarifpartei. Anwendbar sind damit auch die nach §§ 2, 5 und Anlage 1 des Anwendungs-TV unter Bezugnahme auf den TVöD getroffenen Vergütungsbestimmungen.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von jeweils 70,73 EUR Differenzvergütung für die Monate November 2013 bis Februar 2014 zu.

Im Hinblick auf die Begrenzung der nach den Anlagen zum TVöD-B (VKA) jeweils geltenden Tabellenwerte durch § 5 Abs. 1 des Anwendungs-TV auf 90 %, die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 und der Tatsache, dass er nicht in der 39-Stunden-Woche (entsprechend § 6 Abs. 1 b TVöD-B), sondern in der 12-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich auf Basis der maßgeblichen Tabelle (Bl. 111 d. A.) für November 2013 bis Februar 2014 eine unstreitige Bruttomonatsvergütung von 705,74 EUR. Insoweit hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt, gegen die Berechnungsmethode des Klägers keine Einwände zu erheben. Hierauf hat der Beklagte in den betreffenden Monaten lediglich ein Bruttoentgelt von 635,01 EUR ausgezahlt. Lediglich in dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch des Klägers nach § 362 BGB durch Erfüllung erloschen.

3. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen persönlichen Zulage in Höhe von 100,00 EUR brutto von November 2013 bis Februar 2014.

Soweit der Kläger bei der Berechnung der geltend gemachten Differenzlohnansprüche die arbeitsvertraglich vereinbarte persönliche Zulage nicht in Anrechnung gebracht hat, ist dem nicht zu folgen. Der zwischen den Parteien vereinbarten persönlichen Zulage kommt kein weiterer Zweck als die Erhöhung des Grundlohns zu. Handelt es sich aber um einen reinen Vergütungsbestandteil, der an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, hat eine Anrechnung zu erfolgen.

Zur Anrechnung einer persönlichen Zulage auf das Tarifgehalt hat bereits das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Verfahren betreffend die Schwesterorganisation C GmbH zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt:

a) “Ob eine Zulage neben dem Tarifgehalt zu zahlen ist, richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung. Bilden danach Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung, so ist für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer tarifgerecht entlohnt wird, die vereinbarte Vergütung insgesamt mit der tariflich festgesetzten zu vergleichen; die Vereinbarung der Gesamtvergütung ist wirksam und für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers maßgebend, sofern sie nicht durch eine günstigere tarifliche Regelung verdrängt wird. Stellt sich dagegen die Zulage nach dem Willen der Vertragsparteien als ein relativ selbständiger, gesondert neben der Grundvergütung stehender Lohnbestandteil dar, so ist für die Feststellung, ob die vereinbarte Vergütung tarifgerecht ist, allein die vereinbarte Grundvergütung mit der tariflichen Grundvergütung zu vergleichen; die außertarifliche Zulage hat hierbei außer Betracht zu bleiben (BAG 10. Dezember 1965 – 4 AZR 411/64 – AP TVG § 4 Tariflohn und Leistungsprämie Nr. 1). Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist danach darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach – ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG – eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen (BAG 18. April 2012 – 4 AZR 139/10 – NZA 2013, 392 ff.)”, (so wörtlich Hess. LAG 28. Juli 2015 -8 Sa 701/14- Rn 66, zitiert nach juris). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an.

b) Nach den dargestellten Maßstäben ist die arbeitsvertraglich vereinbarte persönliche Zulage des Klägers nicht neben seiner tariflichen Vergütung zu zahlen, sondern auf diese anzurechnen.

Die Beklagte zahlt die persönliche Zulage allein als Gegenleistung für die Arbeit des Klägers. Mit ihr wird weder eine Erschwernis abgegolten noch wird eine besondere Leistung prämiert. Dies behauptet bereits der Kläger nicht. Sie ist auch an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet, dass der Zulage neben der Vergütung der Arbeitsleistung der weitere Zweck zukomme, der in seiner besonderen Qualifikation als Diplom-Soziologe liege, ist er insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben. Angesichts des insoweit streitigen Vorbringens der Parteien hätte es dem Kläger als Anspruchsteller oblegen, zunächst substantiiert darzulegen, dass die Zulage wegen seiner besonderen Qualifikation gezahlt wird – woran es aus Sicht der Kammer bereits mangelt (denn nach dem Vorbringen des Klägers bleibt offen, weshalb die Zulage erst ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde, obwohl seine besondere Qualifikation von Anfang an vorlag) – und insoweit auch Beweis anzutreten, jedenfalls hieran mangelt es.

Da es sich bei der Zulage um einen reinen Vergütungsbestandteil zur Erhöhung der Grundvergütung handelt und eine funktionale Gleichwertigkeit der arbeitsvertraglichen Entgeltsansprüche und der streitgegenständlichen tariflichen Ansprüche gegeben ist, ist der Kläger gehalten, die persönliche Zulage auf seine Ansprüche aus dem Anwendungs-TV anzurechnen.

4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2013 gemäß §§ 2, 5 Abs. 2 Anerkennungs-TV in Verbindung mit § 20 TVöD, allerdings lediglich in Höhe von 635,17 EUR.

Nach § 5 Abs. 2 Anerkennungs-TV steht den Beschäftigten des Beklagten für das Jahr 2013 eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD ohne Abweichung zu. Diese beträgt nach § 20 Abs. 2 TVöD bei Beschäftigten des Tarifgebietes West in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90% des durchschnittlichen Entgeltes der Kalendermonate Juli bis September, ohne Überstundenvergütung.

Dieses hat nach den obigen Ausführungen -B. I. 2. und 3. der Entscheidungsgründe- monatlich 705,74 EUR ohne Anspruch auf eine monatliche Zulage betragen, so dass sich eine Jahressonderzahlung von 635,17 EUR errechnet.

5. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht nach § 2 Anerkennungs-TV in Verbindung mit § 37 TVöD-B verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche mit der Klageerhebung am 07. Januar 2014 und deren Zustellung am 23. Januar 2014 ordnungsgemäß und fristwahrend gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.

a) Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 TVöD-B verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 genügt für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, d.h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (st. Rspr. vgl. z. B. BAG 7. Juli 2010 -4 AZR 549/08- Rn. 83, BAGE 135, 80ff = NZA 2010, 1068, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Klageschrift vom 06. Januar 2014. Denn darin fordert der Kläger von dem Beklagten unter Bezeichnung seiner Entgeltgruppe und Entgeltstufe Differenzvergütung, Zahlung der persönlichen Zulage und der Jahressonderzahlung jeweils nach dem Anwendungs-TV. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er alle -auch künftige- Vergütungsansprüche geltend macht, die ihm nach den tariflichen Regelungen zukommen sollen.

6. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Beklagte diesen tariflichen Ansprüchen des Klägers nicht erfolgreich den Einwand entgegensetzen kann, dass die Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB gestört sei. Denn -auch wenn zugunsten des Beklagten von der Anwendbarkeit des § 313 BGB ausgegangen wird- ist es im Fall der Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus lässt die Störung der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages dessen normative Regelungen unberührt.

a) Nach § 313 BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich einerseits die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten und andererseits einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann jedenfalls auch zwischen Tarifvertragsparteien zu einem Anpassungsanspruch führen (BAG 16. Januar 2013 -5 AZR 266/12- Rn. 28, zitiert nach juris; BAG 20. August 2002 -9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. z.B. BGH 4. März 2015 -XII ZR 46/13- Rn. 32, NJW 2015, 1523 [BGH 04.03.2015 – XII ZR 46/13]f; BAG 05. Juni 2014 – 2 AZR 615/13 – Rn. 23, NZA 2015, 40ff [BAG 05.06.2014 – 2 AZR 615/13]). Geschäftsgrundlage kann damit nur sein, was nicht Vertragsinhalt geworden ist. Enthält dagegen bereits der Vertrag nach seinem ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung nach § 313 BGB aus (BAG 23. September 2014 -9 AZR 827/12- Rn. 30, zitiert nach juris; BAG 23. April 2013 – 3 AZR 475/11 – Rn. 19, NZA 2013, 1275 [BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11]; BAG 28. September 2006 -8 AZR 568/05- Rn. 22, NJW 2007, 2348 [BAG 28.09.2006 – 8 AZR 568/05]; jeweils mit weiteren Nachweisen).

b) In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann der Beklagte dem Kläger seine tariflichen Zahlungsansprüche nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorenthalten.

aa) Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der Eintritt einer existenzgefährdenden Notlage mangels vollständiger Kostendeckung auf Seiten der Beklagten nicht Geschäftsgrundlage zwischen den Tarifvertragsparteien war. Zwar ist die Pflicht zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage des Beklagten nicht Inhalt des Anerkennungs-TV geworden. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in der Vereinbarung vom 9. Mai 2012 und in der Verfahrensvereinbarung vom 29. Mai 2012 nicht nur festgelegt, welche wirtschaftliche Grundlage maßgebend ist -nämlich “vollständige Kostendeckung” und keine “existenzgefährdenden Personalkostensteigerungen”-, sondern auch konkret auf den Anwendungs-TV Bezug genommen und Regelungen dazu vereinbart, unter welchen Voraussetzungen, welche konkreten Einzelmaßnamen zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages führen sollen. Mithin war der Abschluss eines Notlagentarifvertrages eigenständiger Vertragsgegenstand einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien und kann schon deshalb nicht iSd. § 313 BGB Geschäftsgrundlage des Anerkennungs-TV sein (in diesem Sinne bereits in Parallelverfahren LAG Frankfurt 16. Mai 2014 -14 Sa 937/13- und 11. Februar 2014 -15 Sa 890/13- zitiert jeweils nach juris).

bb) Unterstellt, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben ist, weil sich ver.di einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entzieht, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt wäre, dem normativ begründeten Anspruch des Klägers einredeweise die Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB entgegenzuhalten.

Aus § 313 BGB folgt allenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Als Vertrag, dessen Anpassung der Beklagte überhaupt verlangen könnte, kommt allein der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag in Betracht. Aus einer möglichen Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV wegen einer etwaigen Fehlvorstellung der Tarifvertragsparteien über zu treffende Regelungen bei mangelnder Kostendeckung kann der Beklagte bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages seine normativen Regelungen unberührt lässt (BAG 20. August 2002 – 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6). Denn für die Norm unterworfenen ist nicht erkennbar, auf welcher Geschäftsgrundlage ein Tarifvertrag beruht. Entsprechend bleibt es in derartigen Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage ausschließlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen (vgl. z. B. BAG 15.06.2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 39, NZA 2011, 312, mwN.; BAG 20. August 2002 – 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6; so im Ergebnis auch LAG Frankfurt 16. Mai 2014 -14 Sa 937/13- und 11. Februar 2014 -15 Sa 890/13- zitiert jeweils nach juris). Dagegen dürfen die Gerichte für Arbeitssachen keinesfalls unter Berufung auf § 313 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Dies wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (vgl. z.B. BAG 16. Januar 2013 -5 AZR 266/12-Rn. 28, zitiert nach juris).

Nichts anderes gilt vorliegend. Selbst wenn -wie der Beklagte meint- eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben wäre, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte dies dem normativ begründeten Anspruch des Klägers entgegenhalten kann.

cc) Darüber hinaus ist, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, gegenwärtig auch nicht absehbar, ob und ggf. welche Auswirkungen der Abschluss eines Notlagentarifvertrages zwischen dem Beklagten und ver.di auf die streitgegenständlichen Forderungen haben würde. Denn insoweit sieht die Verfahrensvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien mehrere Möglichkeiten vor.

dd) Auch die vom Beklagten im Berufungsverfahren angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (19. November 1971 – V ZR 103/69 und vom 24. März 2010 -VIII ZR 160/09 – NJW 2010, 1663) vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen, denn sie betreffen andere Fallkonstellationen. Weder besteht zwischen dem normativen Teil eines Tarifvertrages und einem Vertrag zugunsten Dritter eine vergleichbare Interessenlage noch ist der Beklagte als Tarifvertragspartei einem aus einem Vertrag (zugunsten Dritter) Verpflichteten, der eine Störung der Geschäftsgrundlage geltend macht, auch nur vergleichbar.

7. Entgegen der vom Beklagten im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung kann er der Durchsetzbarkeit der tariflichen Ansprüche des Klägers nicht die “dolo-petit-Einrede” nach § 242 BGB entgegensetzen. Mit der vom Kläger geltend gemachten tariflichen Vergütung und der Jahressonderzahlung, verlangt er nichts vom Beklagten, was er seinerseits sofort wieder zurückgewähren müsste. Vielmehr steht das Handeln des Klägers im Einklang mit der Rechtsordnung.

a) Nach dem in § 242 BGB verankerten Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, eine Leistung zu fordern, die alsbald zurückgewährt werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Eine solche unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Arglisteneinrede ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Pflicht zur umgehenden oder alsbaldigen Rückgewähr der verlangten Rechtsposition in demselben Umfang besteht (vgl. z. B. BAG 15. Februar 2012 -7 AZR 774/10- Rn. 38, NZA 2012, 1112 [BAG 15.02.2012 – 7 AZR 774/10]; BAG 10. November 2011 -6 AZR 357/10- Rn. 25, BAGE 139, 376ff = NZA 2012, 205ff, jeweils mwN.). Darlegungs- und beweisbelastet für die zugrunde liegenden Tatsachen ist derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet (BAG 18. August 2009 -9 AZR 517/08- Rn. 37, NZA 2009, 1207 [BAG 18.08.2009 – 9 AZR 517/08]).

b) Mit seiner tarifgerechten Vergütung und der Jahressonderzahlung verlangt der Kläger nichts, was er alsbald im selben Umfang zurückgewähren müsste. Gegenteilige Tatsachen hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Aus Sicht des Berufungsgerichts ist weder ersichtlich, dass der Kläger die Vergütung überhaupt noch “alsbald” an den Beklagten zurückerstatten müsste.

Ob, wann, in welcher konkreten Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung von Vergütung überhaupt entsteht, ist auch derzeit völlig unklar. Nachdem ver.di bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2013 “offiziell die Beendigung der Verhandlungen über einen Notlagentarifvertrag” erklärt hat und bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren kein entsprechender Notlagentarifvertrag zustande gekommen ist, ist dessen Abschluss mindestens ungewiss. Sollte er gleichwohl geschlossen werden, ist unabsehbar, ob er rückwirkend bereits entstandene tarifliche Zahlungsansprüche beseitigen würde. Dies erscheint bereits deshalb fraglich, weil dies ein Fall echter Rückwirkung sein könnte, dem Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen könnten. Jedenfalls aber kann ein entsprechendes (rückwirkendes) Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien nicht zu Lasten des Klägers unterstellt werden (so auch LAG Frankfurt 16. Mai 2014 -14 Sa 937/13- zitiert nach juris).

8. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aus § 273 BGB gegenüber der klägerischen Zahlungsforderung des verneint. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten aus § 273 BGB ist, dass ihm aus demselben Rechtsverhältnis ein vollwirksamer und fälliger Gegenanspruch gegen den Kläger zusteht. Dem Beklagten steht bereits ein fälliger Gegenanspruch -auf Rückzahlung von Vergütung- gegen den Kläger nicht zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholung auf die obigen Ausführungen -B I 5 und 6 der Entscheidungsgründe- Bezug genommen.

Darüber hinaus vermag ein etwaiger Anspruch des Beklagten gegen ver.di auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages -entgegen der Ansicht des Beklagten- ein Zurückbehaltungsrecht im Verhältnis zum Kläger bereits deshalb nicht zu begründen, weil diese Ansprüche jedenfalls nicht demselben Rechtsverhältnis iSd. § 273 BGB entspringen. Ein etwaiger Anspruch des Beklagten auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages entspringt dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di, während der Zahlungsanspruch des Klägers dem Arbeitsverhältnis der Parteien entspringt (so im Ergebnis auch LAG Frankfurt 16. Mai 2014 -14 Sa 937/13- und 11. Februar 2014 -15 Sa 890/13- zitiert jeweils nach juris).

II. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Anerkennungs-TV und § 24 Abs. 1 TVöD-B.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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