LAG Hessen, 05.02.2015 – 19 Sa 1093/14 Vergütung, Urlaubsabgeltung

April 28, 2019

LAG Hessen, 05.02.2015 – 19 Sa 1093/14
Vergütung, Urlaubsabgeltung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 – 19 Ca 9145/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Zahlung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung während der passiven Phase der Altersteilzeit und um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags der Parteien aus dem Jahr 1999 (Bl. 6-10 d.A.) und zuletzt auf der Grundlage des Vertrags über Altersteilzeit (Bl. 13-16 d.A.) vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2013 in der aktiven Phase der Altersteilzeit beschäftigt. Die passive Phase der Altersteilzeit begann am 1. November 2013 und wird bis zum 31. Oktober 2017 andauern.

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:

“5 Firmenfahrzeug

Der Angestellte erhält einen Dienst-Pkw, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Die Entscheidung hinsichtlich des Fahrzeugs trifft im Einzelfall der Vorstand. Es gilt die diesem Anstellungsvertrag als Anlage beigefügte Dienstwagenregelung. Änderungen dieser Dienstwagenregelung und Entscheidungen über die Rückgabe eines Dienstwagens bleiben vorbehalten.”

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Anstellungsvertrag der Parteien Bezug genommen.

Unter dem 7/14. Juli 2009 schlossen die Parteien eine “Vereinbarung über die Nutzung eines Kraftfahrzeugs” (nachfolgend: Dienstwagenvereinbarung). Diese enthält in § 8 folgende Regelung:

Ҥ 8

(1) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Fahrzeug sofort herauszugeben.

(2) Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt wird, ebenso mit Beginn der Elternzeit sowie dem Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit.

(3) Schließlich kann A jederzeit ohne Angaben von Gründen im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen.

(4) Durch den Eintritt einer der vorgenannten Bedingungen bzw. das Rückgabeverlangen endet diese Nutzungsvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.”

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Dienstwagenvereinbarung (Bl. 77-82 d.A.) Bezug genommen. Mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit musste der Kläger sein Dienstfahrzeug an die Beklagte herausgeben.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe auch in der passiven Phase der Altersteilzeit einen Anspruch auf Berücksichtigung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung in voller Höhe von 457,00 EUR brutto monatlich. Darüber hinaus begehrt er die Abgeltung von fünf Urlaubstagen, da er der Auffassung ist, dass ihm für das Kalenderjahr 2013 der volle Jahresurlaubsanspruch zugestanden habe und nicht lediglich der anteilige Jahresurlaubsanspruch, den die Beklagte im Umfang vom 25 Tagen gewährt hat.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 – 19 Ca 9145/13 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen. Die Klage auf Zahlung von monatlich 457,00 EUR brutto sei sowohl als vergangenheitsbezogene Zahlungsklage als auch als Klage auf zukünftige Leistungen unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung in voller Höhe ergebe sich nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Gemäß § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung gelte für den Zeitraum der Altersteilzeit, dass sich die Vergütung insbesondere auch für sonstige Leistungen anteilig in Höhe des Teilzeitsatzes von 50 % berechne. Damit sei die Klage unschlüssig, selbst wenn eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs nach deren Ende zu erfolgen hätte.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, sei unbegründet, da der Urlaubsanspruch des Klägers für das Kalenderjahr 2013 nur in Höhe von 25 Arbeitstagen entstanden sei; dies folge aus dem sog. Umrechnungsgrundsatz. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis, deshalb entstehe auch nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 103-108 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 5. Februar 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer je 457,00 EUR brutto monatlich und zur Zahlung von 1.391,70 EUR brutto Urlaubsabgeltung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint, ihm stehe der geltend gemachte geldwerte Vorteil der privaten Dienstwagennutzung in voller Höhe, somit in Höhe von 457,00 EUR brutto monatlich zu. Soweit § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung festlege, dass sich die Vergütung auch für sonstige Leistungen anteilig in Höhe von 50 % berechnet, gelte dies nicht für die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges.

Außerdem vertritt er die Auffassung, ihm stehe aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung ein Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Tagen zu. § 7 des Vertrags über Altersteilzeit enthalte keine Abänderung seines Jahresurlaubsanspruchs.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 – 19 Ca 9145/13 – abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2017 über den Betrag von monatlich 5.318,30 EUR brutto weitere 457,00 EUR brutto zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.391,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2014 zu zahlen

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2017 über den Betrag von monatlich 5.318,38 EUR brutto weitere 388,45 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Februar 2015 (Bl. 166-167 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 457,00 EUR brutto. Die Beklagte ist dem Kläger nicht zum Ausgleich der während der passiven Phase der Altersteilzeit entgangenen Privatnutzung des Firmenfahrzeuges verpflichtet. Zwar hat die Beklagte auf der Grundlage des Anstellungsvertrags und der Dienstwagenregelung dem Kläger während der aktiven Phase der Altersteilzeit einen Dienst-PKW zur Verfügung gestellt. Allerdings verpflichtet § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Dienstwagenregelung den Kläger, das Fahrzeug mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit sofort an die Beklagte herauszugeben.

1.

Diese vertragliche Bestimmung ist Teil vorformulierter Vertragsbedingungen, die die Beklagte dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zugrunde gelegt hat. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Kontrolle nach §§ 307, 308 BGB unterliegen. § 8 Abs. 2 Dienstwagenregelung hält einer Inhaltskontrolle stand.

Zwar liegt in der Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung (§ 7 Dienstwagenregelung) ein geldwerter Vorteil und Sachbezug. Dieser ist jedoch nach der Regelung im Arbeitsvertrag und nach § 8 Dienstwagenvereinbarung an die aktive Tätigkeit im Arbeitsverhältnis gebunden. Dies wird durch § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 deutlich zum Ausdruck gebracht. Denn danach ist sowohl bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch bei Freistellung, mit Beginn der Elternzeit und dem der passiven Phase der Altersteilzeit das Fahrzeug sofort herauszugeben. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammen mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (nachfolgend: BAG), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, zumutbar (vergleiche BAG vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Sachbezüge).

Die Situation der Freistellung ist mit der der passiven Phase der Altersteilzeit hier vergleichbar. Wie im Falle der Freistellung muss der Arbeitnehmer in der Situation der passiven Phase der Altersteilzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere muss er keine Dienstfahrten mit dem Dienstfahrzeug durchführen. § 8 Dienstwagenregelung verknüpft die dienstliche und private Nutzung des Dienstfahrzeugs damit sachgerecht (vergleiche BAG vom 19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06, AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge; BAG vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Sachbezüge).

Da das Herausgabeverlangen der Beklagten zulässig war, ist die Beklagte nicht verpflichtet eine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Neben der Inhaltskontrolle der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall nach § 315 BGB, da die Erklärung des Widerrufs eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB darstellt. Hier genügt der Widerruf billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht nicht unbillig ausgeübt.

Denn auch im Rahmen der Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen besteht kein überwiegendes Interesse des Klägers, das Fahrzeug bis zum Ende der passiven Phase der Altersteilzeit nutzen zu dürfen. Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse daran, den Dienstwagen für Privatnutzungen nur solange zur Verfügung zu stellen, wie das Fahrzeug für dienstliche Zwecke benötigt wird. Dies ist während der passiven Phase der Altersteilzeit nicht mehr der Fall. Dem Arbeitnehmer ist es zumutbar, in einem solchen Fall den Wegfall der Privatnutzung entschädigungslos hinzunehmen.

Schließlich bedurfte es hier auch nicht der Mitteilung einer Ankündigungsfrist, da zum einen bekannt war, dass der Kläger mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit das Fahrzeug herauszugeben hatte, zum anderen, weil dieser Zeitpunkt beiden Parteien aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen lange bekannt war.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung von fünf Urlaubstagen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Rechtsprechung des BAG im Zusammenhang mit dem sog. Umrechnungsgrundsatz hingewiesen und diese seine Entscheidung zugrundegelegt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es in vollem Umfang folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Danach stand dem Berufungskläger für das Jahr 2013 lediglich ein Urlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen zu, den die Beklagte im Jahr 2013 vollständig gewährt und damit den Anspruch des Klägers erfüllt hat. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Die auch im Berufungsrechtszug vertretene gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers gibt hierzu keinen Anlass. Denn das Arbeitsgericht hat sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinandergesetzt und die dem folgende Rechtsauffassung des Hessischen Landesarbeitsgericht zutreffend wiedergegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.

IV.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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