LAG Hessen, 05.03.2014 – 12 Sa 265/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 05.03.2014 – 12 Sa 265/13

Aus dem Umstand, dass das Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 US Bankruptcy Code nach § 343 Abs. 1 InsO als Insolvenzverfahren anzuerkennen ist (so BAG Urteil v. 27.02.2007 – 3 AZR 618/06), ist dem Schuldner über §§ 335-352 InsO die Möglichkeit eröffnet, beim Ausspruch von Kündigungen mit der kürzeren Kündigungsfrist des § 113 InsO, statt mit längeren arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen zu kündigen.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Januar 2013 – 2 Ca 4739/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten in der Berufung noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 31.07.2012.
2

Die Klägerin war auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 9.11.2010 Bl. 20-25 d.A.) seit dem 15.05.2011 bei der Schuldnerin, einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in New York (USA), in deren deutscher Niederlassung in Frankfurt am Main als Rechtsanwältin beschäftigt. Sie erhielt ein Bruttomonatsgehalt von € 7.500,–. Auf Antrag der Schuldnerin vom 28.05.2012 führt der A ein Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 durch. Das Abwicklungskomitee der Schuldnerin setzte Herrn B zum Chief Restructuring Officer ein und stattete ihn mit der Befugnis zur Vornahme sämtlicher im Zusammenhang mit dem Chapter-11-Verfahren erforderlicher Willenserklärungen aus. Das Amtsgericht Frankfurt setzte mit Beschluss vom 21.08.2012 (Bl. 94 d.A.) den Rechtsanwalt Dr. A. Kleinschmidt als Insolvenzverwalter über das Inlandsvermögen der Schuldnerin (Sekundärinsolvenz) ein. Nach Rechtskraft des einen Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses vom 21.03.2013 hob das Amtsgericht Frankfurt das Sekundärinsolvenzverfahren mit Beschluss vom 07.05.2013 (Bl. 206 d.A.) auf. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin.
3

Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen Schließung der Niederlassung in Frankfurt zuerst mit Schreiben vom 30. 06.2012 zum 30.09.2012 durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Kündigung lag eine auf die Bevollmächtigten ausgestellte Vollmachtsurkunde bei (Bl. 26, 32 d.A.). Die Klägerin teilte der Schuldnerin am 02.07.2012 über die Bevollmächtigten mit, dass sie in der 12. Woche schwanger sei (Bl. 34 d.A.). Auf entsprechenden Antrag der Schuldnerin erteilte das Regierungspräsidium in Darmstadt mit Bescheid vom 31.07.2012 (Bl. 52-56 d.A.) seine Zustimmung zur Kündigung der Klägerin. Darauf sprach die Schuldnerin durch ihre Bevollmächtigten noch am 31.07.2012 eine am selben Tag auch zugegangene erneute Kündigung zum 31.10.2012 aus. Die Klägerin wies diese Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht mit Schreiben vom 01.08.2012, das am selben Tag der Schuldnerin zuging, zurück. Der (Sekundär)Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis nochmals wegen Betriebsschließung vorsorglich mit Schreiben vom 29.08.2012 zum 30.11.2012.
4

Die Klägerin hat sich mit ihren am 11.07.2012 und 08.08.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klagen u.a. gegen die Wirksamkeit der Kündigungen vom 30.06.2012 und vom 31.07.2012 gewandt.
5

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens, der Rechtsansichten und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 09.01.2013 – Az. 2 Ca 4739/12 – Bezug genommen (Bl.151 – 153 d.A.).
6

Das Arbeitsgericht Frankfurt a. Main hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 09.01.2013 – 2 Ca 4739/12 – u.a. die von dem Beklagten anerkannte Unwirksamkeit der Kündigung vom 20.06.2012 festgestellt und hinsichtlich der Kündigung vom 31.07.2012 zum 31.10.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hier das Zurückweisungsrecht nach § 174 S.2 BGB ausgeschlossen sei, weil die Schuldnerin die Klägerin bereits mit der bei Ausspruch der ersten Kündigung vom 20.06.2012 vorgelegten Vollmacht über das bestehende Recht zum Ausspruch von Kündigungen in Kenntnis gesetzt hatte. Auch hat das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für begründete Zweifel am Fortbestehen der Vollmacht wegen etwaiger Vergleichsverhandlungen zwischen den Partnern und der Schuldnerin sowie Berichten darüber zu sehen vermocht. Weiter hat es ausgeführt, dass die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis am 31.07.2012 unter Anwendung der in § 113 InsO geregelten Kündigungsfrist zum 31.10.2012 – und nicht unter Anwendung der vertraglichen Frist – erst zum 31.12.2012 – beenden konnte. Bei dem Verfahren nach Chapter 11 US-Bankcruptcy Code handele es sich um ein im Sinne von § 343 Abs. 1 InsO anerkanntes Insolvenzverfahren. Aufgrund des daher gemäß § 337 InsO anzuwendenden deutschen Insolvenzrechts komme die Höchstkündigungsfrist des § 113 InsO von drei Monaten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Anwendung. Eine weitere Privilegierung der Klägerin als Arbeitnehmerin sei im Interesse des Gläubigerschutzes in der Insolvenz nicht geboten. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 153R – 156 d.A.).
7

Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.02.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 05.03.2013 Berufung eingelegt und diese am 27.03.2013 begründet.
8

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, das Recht der Zurückweisung der Kündigung sei hier nicht nach § 174 S.2 BGB ausgeschlossen, weil sie Ende Juli 2012 begründete Zweifel daran haben musste, ob die erklärenden Bevollmächtigten aufgrund geänderter Umstände noch zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt seien. Diese Zweifel gründeten sich zum einen auf einen Artikel in der Zeitschrift JUVE vom 12.07.2012 (Anlage K 10 im Anlagenband) und eine Meldung des Informationsdienstes Thomson Reuters (Anlage K 11 im Anlagenband), wonach ein Vergleich der ehemaligen Partner mit einer Frist zur Zustimmung bis zum 24.07.2012 im Raum stand, sowie auf den Umstand, dass es der Klägerin aufgrund der Vielzahl von über 200 vom zuständigen Gericht in den USA veröffentlichten Dokumenten in englischer Sprache unmöglich gewesen sei, den Fortbestand der Grundlage für die Bevollmächtigung noch zu verfolgen. Die Ungewissheit über den Fortbestand der Vollmacht führe zur Pflicht der Vorlage einer erneuten Vollmacht.
9

Sie ist weiter der Ansicht, dass bei Wirksamkeit der Kündigung die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 InsO nicht zur Anwendung gelangen könne, sondern mit der vertraglichen Kündigungsfrist zum 31.12.2012 zu kündigen gewesen wäre. Auch wenn das Verfahren nach Chapter 11 als Insolvenzverfahren einzuordnen sei, bedeute das nicht, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung, u.a. auch § 113 InsO, im Rahmen des Verfahrens nach Chapter 11 ohne Einschränkung anzuwenden seien. Das Recht zur Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist sei in der Insolvenzordnung ausschließlich dem Insolvenzverwalter oder – im Rahmen einer Eigenverwaltung – dem Sachverwalter nach §§ 270 ff InsO vorbehalten. Ein vergleichbares Organ außerhalb der Schuldnerin kenne das Verfahren nach Chapter 11 nicht, der Chief Restructuring Officer sei mit dem Insolvenzverwalter nicht vergleichbar. Angesichts dessen habe eine Ersetzung der längeren vertraglichen Kündigungsfrist durch die kürzere Höchstkündigungsfrist des § 113 InsO einen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin nach Art 6 Abs.4, 12 Abs.1 GG zur Folge.
10

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 09.01.2013 – 2 Ca 4739/12 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 31.07.2012, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie ist zunächst der Ansicht, dass eine unstreitig erteilte Vollmacht nicht durch nachträglich auftretende Zweifel beseitigt werden könne. Die Wirkung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde bestimme sich nach § 172 BGB. Dass sie erloschen sei, mache die Klägerin nicht geltend. Zur Anwendung des § 113 InsO ist sie der Meinung, dass mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur davon auszugehen sei, dass das Chapter-11-Verfahren als Insolvenzverfahren iSd. des § 343 InsO zu qualifizieren sei, sondern infolge dessen auch § 337 InsO zu beachten sei, der gewährleisten solle, dass insbesondere für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz die Schutzvorschriften des deutschen Rechts Anwendung finden. Das führe auch zur Anwendung des § 113 InsO; denn der deutsche Gesetzgeber habe sich in Abwägung des Gläubigerschutzes auf der einen sowie des Arbeitnehmerschutzes auf der anderen Seite dafür entschieden, in § 113 InsO eine Höchstfrist für die ordentliche Kündigung zu regeln.
13

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14

Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs.1, 2 c ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO).
15

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 31.07.2012 zum 31.10.2012 abgewiesen. Die Kündigung ist weder gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmacht für den kündigenden Prozessbevollmächtigten unwirksam, noch war es der Schuldnerin im Rahmen des Chapter-11-Verfahrens verwehrt, mit der Höchstkündigungsfrist von drei Monaten nach § 113 InsO zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2012 beendet.
16

1. Die Kündigung ist nicht mangels vorgelegter Vollmachtsurkunde des kündigenden Prozessbevollmächtigten und unverzüglicher Rüge seitens der Klägerin gemäß § 174 BGB unwirksam; denn das Recht der Klägerin zur Zurückweisung der Kündigung war hier gemäß § 174 S.2 BGB ausgeschlossen, weil der Vollmachtgeber die Klägerin vor Ausspruch dieser Kündigung bereits mit der bei Ausspruch der Kündigung vom 20.06.2012 vorgelegten Vollmacht vom 19.06.2012 von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Es bedurfte daher bei Ausspruch der Kündigung vom 31.07.2012 keiner erneuten Vorlage einer Vollmacht.
17

Das Arbeitsgericht hat unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtig ausgeführt, dass die dem Prozessbevollmächtigten am 19.06.2012 erteilte Vollmacht nach ihrem Wortlaut und ihrer Zweckbestimmung auch den Ausspruch einer Folgekündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Schließung der Frankfurter Niederlassung umfasst. Die Berufungskammer schließt sich den – auch von der Klägerin nicht angegriffenen – Ausführungen des Arbeitsgerichts an, macht sich diese zu Eigen und nimmt auf sie Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
18

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihr angeführten Umstände Zweifel am Fortbestand der Vollmacht eine erneute Vollmachtsvorlage, sozusagen zur Bestätigung der unveränderten Verhältnisse, erforderlich machen. Ein solcher Gedanke ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Vertretungsmacht bleibt bei Aushändigung einer Vollmachtsurkunde gemäß § 172 Abs. 2 BG bestehen, bis sie dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Keiner der beiden zum Wegfall der Vertretungsmacht führenden Fälle ist hier gegeben. Die mit dem Kündigungsschreiben vom 20.06.2012 ausgehändigte Vollmachtsurkunde ist weder durch geänderte Umstände erloschen noch von der Klägerin zurückgegeben worden.
19

2. Die Schuldnerin konnte die Kündigung unter Anwendung der Höchstkündigungsfrist des § 113 InsO– anstelle der vertraglichen Kündigungsfrist – wirksam zum 31.10.2012 aussprechen.
20

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 27.02. 2007 – 3 AZR 618/06– DB 2007, 2543) ist das Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 US Bankruptcy Code, dem das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff InsO nachgebildet ist, nach §§ 343 Abs. 1 InsO als Insolvenzverfahren anzuerkennen, obwohl es die Verfügungsgewalt nicht einem Verwalter überträgt.
21

Die Anerkennung führt zur Anwendung der §§ 335-352 InsO. Die Eröffnung ausländischer Insolvenzverfahren, bei denen der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nicht in der Europäischen Gemeinschaft liegt (Drittstaaten), richtet sich nicht nach der EuInsVO. Seit Inkrafttreten der §§ 335-358 InsO am 20.03.2003 gelten die EuInsVO und das in §§ 335-358 InsO geregelte autonome Internationale Insolvenzrecht nebeneinander (Vgl. Nr. 14 der Begründung zur EuInsO; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts BT-Drucksache, 15/16 S. 13).
22

§§ 335-358 InsO sind in Umsetzung der EG-VO 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 (ABlEG L 160/14 v. 30.06.2000 in die InsO eingefügt worden. Der EG-VO und nunmehr der InsO liegt das Prinzip der Universalität zugrunde; d.h., das in einem Mitgliedsstaat eröffnete Insolvenzverfahren entfaltet universale Wirkung, indem es das gesamte Vermögen des Schuldners ungeachtet seiner Belegenheit erfasst. Im Falle der Insolvenz richten sich das Verfahren und seine Wirkungen grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, der lex fori concursus (§ 335 InsO). Eine von § 335 InsO abweichende Sonderanknüpfung ist in § 337 InsO für Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Danach unterliegen die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis dem Recht, das nach Art. 8 Rom-I-VO (früher: Einführungsgesetz zum BGB), für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist. Ist deutsches Arbeitsrecht anwendbar, gelten damit auch die Regeln des deutschen kollektiven Arbeitsrechts und die §§ 113, 120 ff InsO (vgl KR/Weigand §§ 113, 120-124 InsO Rz. 7a mit weit. Nachw.; FK-InsO/Wenner/Schuster 6. Aufl. § 337 Rz. 4; BAG Urt. v. 25.04.2013 – 6 AZR 49/12).
23

Nach Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO unterliegt das Arbeitsverhältnis der Parteien offensichtlich deutschem Arbeitsrecht, da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, die Klägerin ihre Tätigkeit aber ausschließlich in der Niederlassung in Frankfurt a. Main verrichtet hat.
24

§ 113 InsO gelangt so zur Anwendung und eröffnet der Schuldnerin die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis abweichend von der längeren vertraglichen Kündigungsfrist (drei Monate zum Quartalsende) mit der im Gesetz vorgesehenen Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zu beenden. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dieses Recht nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nur dem Insolvenzverwalter eingeräumt und daher an die Existenz eines Insolvenzverwalters gebunden sei.
25

Zunächst folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, der im Lichte der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens zu bestimmen ist, dass die Beschränkung der Kündigungsfrist auf längstens drei Monate nicht als ein Sonderrecht des Insolvenzverwalters konzipiert und unbedingt an dessen neutrale Verwalterposition gebunden ist, sondern dem Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und sonstigen Gläubigern dient. Mit der dreimonatigen Höchstfrist verknüpft der Gesetzgeber die Absicht, einen Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer und sonstigen Dienstverpflichteten des insolventen Unternehmens einerseits und dem Interesse der Insolvenzgläubiger an der Erhaltung der Insolvenzmasse als Grundlage ihrer Befriedigung andererseits zu ermöglichen (KR/Weigand 10. Aufl. a.a.O. Rz. 32; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Dt. Bundestages – BT-Drucksache 12/7302, S. 169). Dieser vom Gesetz beabsichtigte Ausgleich wird auch dann hergestellt, wenn der Schuldner die Kündigungen ausspricht.
26

Zudem wäre es in sich widersprüchlich, zum einen das ohne Verwalter konzipierte Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 BCU als Insolvenzverfahren anzuerkennen und gleichzeitig für dieses Insolvenzverfahren die Anwendung des § 113 InsO, der eine wichtige arbeitsrechtliche Konsequenz aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens regelt, unter Hinweis auf das Fehlen eines Insolvenzverwalters abzulehnen.
27

Die Klägerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
28

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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