LAG Hessen, 05.03.2018 – 16 SaGa 127/18

März 23, 2019

LAG Hessen, 05.03.2018 – 16 SaGa 127/18
Leitsatz:

1.

Eine Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG kann nicht bereits dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit in erster Instanz unterlegen ist. Der Arbeitnehmer muss auch – entgegen ArbG Passau (18. 2.1992 – 4 Ga 2/92) – nicht darlegen, weshalb die Kündigungsschutzklage gleichwohl Aussicht auf Erfolg bietet.
2.

§ 102 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG erlangt, dass die wirtschaftlichen Belastungen so gravierend sind, dass Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers nicht von der Hand zu weisen sind bzw. die Ertragslage tangiert ist oder dass eine Existenzgefährdung des Arbeitgebers vorliegt.

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Dezember 2017 – 3 Ga 4/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG.

Die Verfügungsklägerin ist ein Auftragsforschungsinstitut für klinische Studien und beschäftigt in ihrem Betrieb etwa 440 Arbeitnehmer. Dort ist ein Betriebsrat gebildet.

Die am xx.xx.1961 geborene, verheiratete, 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Verfügungsbeklagte ist seit 1. November 2010 dort als Senior Drug Safety Physican zu einer Bruttomonatsvergütung von 7489,97 € beschäftigt.

Der Betriebsrat widersprach unter dem 25. Juli 2017 ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 3 BetrVG einer von der Verfügungsklägerin beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Verfügungsbeklagten. Die form- und fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage der Verfügungsbeklagten wurde erstinstanzlich vom Arbeitsgericht Offenbach am Main abgewiesen. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt.

Mit ihrem am 13. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitgeber habe weder Gründe nach § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG, noch nach Nr. 2 substantiiert vorgetragen.

Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 27. Dezember 2017 zugestellt. Er hat dagegen am 29. Januar 2018 (Montag) Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG zu Unrecht die Grundsätze aus § 114 ZPO herangezogen. Es habe die Anforderungen an das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage überspannt. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Passau vom 18. Februar 1992 -4 GA 2/92- sei von einer abgestuften Darlegung- und Beweislast auszugehen. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Davon ausgehend habe die Verfügungsbeklagte die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Sie habe im Entbindungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die im Kündigungsschutzverfahren 1. Instanz keine Beachtung gefunden haben und keine Ausführungen dazu gemacht, worauf sie die Berufung im Kündigungsschutzverfahren stützt. Auch die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG habe das Arbeitsgericht verkannt. Nach zutreffender Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 -5 Sa 1077/03- reiche aus, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar ist. Hier sei es so, dass die Verfügungsklägerin seit 1. Oktober 2017 keine Verfügungsgewalt mehr über die in der Abteilung PVSS am Standort A bis zum 30. September 2017 ausgeübten Tätigkeiten der Verfügungsbeklagten hat. Diese könne daher dort ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Eine Wiedereinrichtung des Arbeitsplatzes der Klägerin sei unmöglich, da die von der Verfügungsbeklagten bislang ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr im Betrieb erbracht würden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Dezember 2017 -3 Ga 4/17- abzuändern und die Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten zu entbinden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagte habe gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel verspreche Aussicht auf Erfolg.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, liegen weder die Voraussetzungen von § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, noch die von Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz vor. Danach kann auf Antrag des Arbeitgebers das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG entbinden, wenn

1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder

2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder

3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Die Voraussetzungen von § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor. Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt einer Klage, wenn diese offensichtlich oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird (A/P/S-Koch, Kündigungsrecht, 5. Auflage, § 102 BetrVG Rn. 220; Erfurter Kommentar – Kania, 18. Auflage, § 102 BetrVG, Rn. 38; KR-Etzel/Rinck, 11. Auflage, § 102 BetrVG, Rn. 321; GK-Raab, BetrVG, 10. Auflage, § 102 Rn. 208). Soweit in der Literatur teilweise auf die Grundsätze der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zurückgegriffen wird (Richardi-Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 102 Randnummer 255; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 28. Aufl., § 102 Rn. 118) folgt daraus lediglich, dass insoweit nicht mehr als die Schlüssigkeit der Kündigungsschutzklage (betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG) gegeben sein muss. Wenn das Arbeitsgericht Passau (18. Februar 1992 -4 Ga 2/92- BB 1992,928-Leitsätze; zustimmend: KR-Etzel/Rinck, 11. Auflage, § 102 BetrVG, Rn. 322; Fitting, § 102 Rn. 118) nach erstinstanzlicher Abweisung der Kündigungsschutzklage verlangt, dass der Arbeitnehmer darlegen muss, weshalb die Kündigungsschutzklage gleichwohl hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, verkennt es dass § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG -im Gegensatz zu dem richterrechtlich entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch- im Falle des Vorliegens eines frist- und ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats den Weiterbeschäftigungsanspruch ausdrücklich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens erstreckt. Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, würde nach erstinstanzlichem Unterliegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren diesem die Darlegungslast hinsichtlich bestehender Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren auferlegt, um tatsächlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigt zu werden (so auch bereits Landesarbeitsgericht Köln vom 19. Mai 1983 – 3 Sa 268/83 – DB 1983,2368,2369, zu 2. der Gründe). Die Berufungskammer folgt daher der Auffassung von Koch (A/P/S, Kündigungsrecht, § 102 BetrVG Rn. 220) wonach eine Entbindung nach § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG nicht bereits dann erfolgen kann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit in 1. Instanz unterlegen ist und der die differenzierende Auffassung von KR-Etzel/Rinck § 102 BetrVG Rn. 322 ausdrücklich ablehnt. Wenig überzeugend ist es auch, wenn KR-Etzel/Rinck in der Kommentierung zu § 102 BetrVG in Rn. 318 letzter Satz ausführen, die Abweisung der Kündigungsschutzklage in 1. Instanz sei allein keine Tatsache, die einen neuen Antrag des Arbeitgebers auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage rechtfertigen könnte und in Rn. 322 letzter Satz sich der differenzierenden Auffassung des Arbeitsgerichts Passau hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast anschließen. Soweit Fitting (Betriebsverfassungsgesetz, § 102 Rn. 18) meint, diese Beurteilungsgrundsätze stimmten mit denen des § 114 ZPO bei der Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe überein, trifft dies deshalb nicht zu, weil es bei § 102 Abs. 5 BetrVG nicht auf die Erfolgsaussichten der Berufung, sondern auf die der Kündigungsschutzklage ankommt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen trotz der erstinstanzlichen Abweisung der Kündigungsschutzklage nach wie vor hinreichende Erfolgsaussichten. Der persönliche und betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG) ist gegeben. Darüber hinaus legt der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten auch seine Berufungsbegründung hinsichtlich des Kündigungsschutzverfahrens vor und nimmt darauf Bezug. Dies reicht aus. Eine weitergehende summarische Prüfung ist nicht veranlasst.

Auch die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor.

Hierfür reicht es nicht aus, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers infolge Rationalisierung weggefallen ist (A/P/S-Koch, § 102 Betriebsverfassungsgesetz Rn. 221; KR-Etzel/Rick, § 102 BetrVG Rn. 325). Die wirtschaftlichen Belastungen müssen so gravierend sein, dass Auswirkungen für die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers nicht von der Hand zu weisen sind (KR-Etzel/Rinck, § 102 BetrVG Rn. 323) bzw. die Ertragslage tangiert ist (Richardi-Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, § 102 Rn. 257) oder dass eine Existenzgefährdung des Arbeitgebers vorliegt (Erfurter Kommentar-Kania, § 102 BetrVG Rn. 39; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 102 Rn. 119).

Dies ist nicht ersichtlich.

Auf § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG beruft sich die Verfügungsklägerin nicht.

III.

Die Verfügungsklägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG.

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