LAG Hessen, 05.07.2018 – 9 Sa 459/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 05.07.2018 – 9 Sa 459/17
Leitsatz:

Der Beklagten war im Hinblick auf den vom Kläger erlittenen Arbeitsunfall – dem Kläger ist eine Fluggasttreppe über den Fuß gerollt – Vorsatz im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht vorzuwerfen, weil eine Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungsrechte als Verleiherin in Bezug auf die Ausgestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Entleiherin nicht erkennbar waren. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher den für dessen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die sich daraus ergebenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sind damit dem Entleiher zugewiesen. Dieser hat für die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb auch in Bezug auf Leiharbeitnehmer einzustehen, während dem Verleiher als Vertragsarbeitgeber entsprechende Kontroll- und Überwachungsrechte verbleiben.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Februar 2017 – 6 Ca 3277/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Arbeitsunfall.

Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der A AG, betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am Flughafen B.

Der am xx.xx.1985 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 2. April 2010 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. März 2010 (Bl. 9-18 d.A.) nebst Zusatzvereinbarung vom 7. Oktober 2011 (Bl. 20 d.A.) sowie einer Verlängerungsvereinbarung vom 10. Oktober 2011 (Bl. 19 d.A.) mit gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger an die A AG im Bereich Bodenverkehrsdienste (BVD) entliehen. Er wurde dort zunächst im Rahmen der Flugzeugabfertigung ohne das Bedienen von Gerätschaften eingesetzt. In Vorbereitung einer erweiterten Tätigkeit einschließlich der Benutzung von Gerätschaften wurde der Kläger durch Mitarbeiter der A AG zu mehreren Terminen auf verschiedenen Gerätschaften geschult. Die Einweisungen erfolgten

am 11. Oktober 2010 für Geräte KKB1, KPK (Bl. 85 d.A.);

am 29. November 2010 für Geräte KFB, KEZ 1, KPT-Dach und Power-Stow (Bl. 86 d.A.);

vom 18. Januar 2011 bis 24. Januar 2011 BRS-XP Grundeinweisung (Bl. 87 d.A.);

am 27. Juni 2011 Einweisung als Personal-Fahrer auf KKB, KLT und KPK (Bl. 88 d.A.);

am 30. September 2011 für Geräte KCH und KPH-Light (Bl. 89 d.A.);

am 26. März 2012 für Geräte KMT und KMT-Dach (Bl. 90 d.A.);

am 11. Juni 2012 für Geräte KDW, KSZ, KHS, KJA, KMA, KEE (Bl. 91 d.A);

am 19. Juni 2012 Unterweisungsnachweise 2012 jährliche Gerätewiederholungsunterweisung (Bl. 92-97 d.A.);

am 28. Februar 2013 Unterweisungsnachweise 2013 jährliche Gerätewiederholungsunterweisung (Bl. 98-103 d.A.).

Der Kläger arbeitete unter anderem mit einer deichselgeführten und motorbetriebenen Fluggasttreppe (sog. KPT-Dach). Am 3. Mai 2014 zog der Kläger auf dem Vorfeld des Flughafens eine Fluggasttreppe KPT-Dach, die ihm über seinen linken Fuß rollte. Hierbei erlitt der Kläger schwere Vorfußquetschungen und Brüche des Unterschenkels bzw. des Fußes. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Unfallereignis vom 3. Mai 2014 als Arbeitsunfall an.

Die A AG erließ am 3. September 2014 eine bebilderte Dienst-/Verfahrensanweisung 37/14 zum “Andienen der KPT-D” (Bl. 152, 153 d.A.). In dieser heißt es unter anderem, dass der Handgriff beim Vor- oder Rückwärtsfahren immer mit beiden Händen zu umfassen sei, der Bedienhebel für das Vor-/Rückwärtsfahren mit dem Daumen zu betätigen sei und die Treppe aus Sicherheitsgründen (Unfallgefahr) nicht seitlich vom Handgriff bedient werden dürfe. Zudem müsse der Bediener immer in Richtung Handgriff stehen.

Mit der am 13. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 25. Mai 2016 (Bl. 71 d.A.) zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens Euro 15.000,00 im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall verlangt sowie die Feststellung von Urlaubsabgeltungsansprüchen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, der Beklagten zugestellt am 20. Oktober 2016 (Bl. 136 d.A.), hat der Kläger den verlangten und in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag auf wenigstens Euro 50.000,00 erhöht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe seine Schädigung billigend in Kauf genommen. Sie habe ihre arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht nachhaltig verletzt. Der Unfall habe sich nur durch das Unterlassen einer entsprechenden Korrektur und Weitergabe falscher Verfahrensanweisungen und falscher Bedienungshinweise ereignen können. Die erst vier Monate nach dem vom Kläger erlittenen Unfall durch die A AG erlassene Dienst-/Verfahrensanweisung 37/14 mache deutlich, dass im Unterlassen der Erstellung einer entsprechenden zutreffenden Dienst-/Verfahrensanweisung sowie der fehlenden Unterrichtung des Klägers die Pflichtverletzung gegenüber ihm bestehe. Zudem hätte die Beklagte durch das Anbringen eines entsprechenden einfachen Schutzblechs an der Fluggasttreppe KPT-Dach die Unfallgefahr deutlich reduzieren können. Die Beklagte müsse sich eine Haftung der Entleiherin zurechnen lassen. Dies ergebe sich auch aus der Regelung in § 11 Abs. 6 AÜG.

Der Kläger hat weiter behauptet, bis zu dem Unfall habe es eine Sicherheitsvorschrift und Anweisung hinsichtlich der sachgemäßen Bedienung der KPT-Dach gegeben, bei der die Handhabung so vorgeschrieben gewesen sei, wie sie in der mittlerweile ergangenen Dienstanweisung als falsch gekennzeichnet gewesen sei. Die Anweisung bis einschließlich zum Unfall sei dahin gegangen, immer zum Flugzeug zu schauen, da das Flugzeug beim Anfahren der Treppe nicht beschädigt werden sollte. Die Beklagte bzw. die A AG habe alle Mitarbeiter in diesem Bereich angewiesen, die Treppe mit Blick zum Flugzeug zu ziehen, damit das Flugzeug nicht beschädigt werde. Dies habe den Hintergrund gehabt, dass die Fluggasttreppe KPT-Dach am Flugzeug 1 bis 2 Meter ausschwenke, so dass der Bediener das Flugzeug im Blick haben solle, damit es richtig gestellt werde und es nicht zu Beschädigungen des Flugzeugrumpfs komme.

Der Kläger sei nicht bereits bei der Erstunterweisung im Jahr 2010 sowie bei den weiteren Schulungen hinsichtlich des Gerätetyps KPT-Dach darauf hingewiesen worden, dass er die Griffe mit beiden Händen zu umfassen habe und das Gerät nicht seitlich bedienen dürfe.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf Operationsberichte und fachärztliche Berichte (Bl. 23-53 d.A.) sowie auf den Bericht des Psychotraumatologischen Zentrums für Diagnostik und Therapie an die Unfallkasse Hessen vom 8. April 2015 (Bl. 54-69 d.A.) behauptet, er sei infolge des Unfallereignisses nach wie vor Schmerzpatient, müsse starke Schmerzmittel einnehmen, sei körperlich stark eingeschränkt und müsse im Hinblick auf das durch den Unfall erlittene Trauma und die Schmerzen psychotherapeutisch betreut werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind, die aus dem Unfall vom 3. Mai 2014 resultieren;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens Euro 50.000,00 beträgt, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers betreffe sowohl den Anspruch auf Schadensersatz wie auch Schmerzensgeld. Zudem könne sich eine Haftung der Beklagten nur ergeben, wenn sie vorsätzlich ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt hätte. Die Beklagte selbst hätte nur eine beschränkte Einwirkungsmöglichkeit als Verleiherin auf die Arbeitsumstände bei der Entleiherin gehabt. Sie sei ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Einweisung und Ausbildung des Klägers seitens der Entleiherin ordnungsgemäß nachgekommen. Der Kläger sei entsprechend der unterschiedlichen Geräteeinweisungen ordnungsgemäß geschult und angelernt worden und auf die jeweilige Handhabung insbesondere aus arbeitssicherheitstechnischer Hinsicht eingewiesen, begleitet und bei Bedarf belehrt worden.

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen ausschließlich auf dem Arbeitsunfall vom 3. Mai 2014 beruhen.

Die Beklagte hat behauptet, die Bedienungsanleitung für die Fluggasttreppe der Herstellerfirma (Bl. 141-150 d.A.) sei auch schon vor dem Unfallereignis des Klägers bei dessen Erstunterweisung am 29. November 2010 angewandt worden. Die Dienstanweisung in dieser Form habe sich nicht nach dem Unfall geändert. Arbeitsunfälle wie die des Klägers hätten lediglich Veranlassung gegeben, die Dienst-/Verfahrensanweisung durch die Aufnahme von einschlägigem Bildmaterial zu unterstreichen. Die Einweisung und Unterweisung für den Gerätetyp KPT-D sei auf Basis von Schulungsunterlagen, insbesondere der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma C “Änderungsstand 06.08.2014” (Bl. 104-110 d.A.) erfolgt. Die Mitarbeiter hätten die Fluggasttreppe KPT-Dach schon immer dergestalt zu bedienen, dass beide Hände den Handgriff umfassen und mit dem Daumen der Bedienhebel für die Vor- und Rückwärtsfahrt betätigt werden müsse. Dabei dürfe die Treppe nicht seitlich von der Person bedient werden, weil dies dazu führen könne, dass der Handgriff nur mit einer Hand gehalten werde und der Bediener seitlich neben dem Bediengriff vorwärts laufen könne. Die Bedienung des Handgriffs mit beiden Händen sei zwingend erforderlich. Die Mitarbeiter hätten rückwärts laufen müssen, um die Fluggasttreppe KPT-Dach vorschriftsmäßig zu bedienen, wobei sich das Flugzeug im Rücken der Mitarbeiter befinde. Auch schon vor dem Unfall des Klägers seien die Mitarbeiter so belehrt worden.

Die Beklagte hat weiter behauptet, die Unterweisungsnachweise, auch bezogen auf den Kläger, seien ihr unmittelbar nach Durchführung von der A AG vorgelegt und zur Personalakte genommen worden. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die A AG als Entleiherin ihren Verpflichtungen umfassend und ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Beklagte habe auch regelmäßig vor Ort die jeweiligen Einsatzstellen besichtigt und sich davon überzeugt, dass die dort von ihr eingesetzten Mitarbeiter entsprechend den Sicherheitsvorschriften, wie in den Ausbildungsmaßnahmen gelehrt, eingesetzt worden seien.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 1. Februar 2017 verkündetes Urteil, Az. 6 Ca 3277/16, abgewiesen. Es hat die Klage als zulässig aber unbegründet angesehen. Die Verletzung des Klägers sei nicht vorsätzlich herbeigeführt worden, so dass die Haftung der Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt sei. Der darlegungsbelastete Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Soweit sich der Kläger auf eine falsche Arbeitsanweisung seitens der Beklagten oder der A AG aus der Zeit vor seinem Unfall berufe, habe er nicht dargetan, wer konkret wem wann derartige Anweisungen erteilt habe. Darüber hinaus sei ein Vorsatz der Beklagten insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger erlittenen Verletzungsfolgen nicht feststellbar. Die im September 2014 geänderte Dienst-/Verfahrensanweisung spreche eher gegen einen Vorsatz. Selbst eine spätere Änderung der Dienst-/Verfahrensanweisung deute eher darauf hin, dass mit einem derart gravierenden Unfall gerade nicht gerechnet worden sei und nun, da man sich der Folgen bewusst geworden wäre, durch geänderte Arbeitsanweisung ein derartiger Unfall für die Zukunft habe verhindert werden sollen.

Gegen dieses ihm am 17. März 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. April 2017 Berufung eingelegt und diese am 17. Mai 2017 begründet.

Der Kläger ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter der Ansicht, die Entleiherin habe eine Verletzung der Mitarbeiter beim Bewegen der Fluggasttreppe KPT-D billigend in Kauf genommen. Dies müsse sich die Beklagte als Arbeitgeberin zurechnen lassen. Auch die Änderung der Dienst-/Verfahrensanweisung erst Monate nach dem Unfall des Klägers zeige deutlich, dass der Entleiherin Verletzungen egal gewesen seien.

Der Kläger behauptet, er habe sich, als sich der Vorfall ereignet habe, genau gemäß den Anweisungen der Entleiherin, der A AG, gerichtet. Die Dienstanweisung habe sich so dargestellt, dass er angewiesen worden sei, die Treppe mit Blick zum Flugzeug zu ziehen. Da er bei seinen Arbeiten überwacht und bewertet worden sei, wäre umgehend eine entsprechende Ansprache erfolgt, sofern er sich nicht ordnungsgemäß nach den Sicherheitsvorschriften verhalten hätte. Seine Arbeit sei aber zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. Die Anweisungen der Entleiherin seien stets sehenden Auges erfolgt, obwohl sie nach Arbeitsschutzvorschriften falsch und höchst gefährlich gewesen seien. Lediglich Zufällen sei es zu verdanken, dass sich nicht mehr und schwerere Unfälle ereignet hätten. Das Ziehen der Fluggasttreppe KPT-D mit Blick zum Flugzeug und seitlich neben dem zu ziehenden Rolltreppenteil sei gefahrgeneigt. Die Beklagte bzw. die Entleiherin hätten auch – sehenden Auges – Verletzungen in Kauf genommen und finanzielle Interessen in den Vordergrund gestellt. Der Entleiherbetrieb habe die Mitarbeiter vorsätzlich falsch angewiesen und billigend in Kauf genommen, dass diese sich verletzen würden. Es sei nicht der sicherste Weg für die Mitarbeiter gewählt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2017, Az. 6 Ca 3277/16, abzuändern und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind, die aus dem Unfall vom 3. Mai 2014 resultieren;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens Euro 50.000,00 beträgt, zu zahlen, dies nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2014.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil schon vor dem Unfall des Klägers am 3. Mai 2014 die Verfahrensanweisungen der A AG den Sicherheitsvorschriften entsprochen hätten. Zudem habe die Beklagte ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht vorsätzlich verletzt. Ein besonders zu missbilligendes Verhalten könne der Beklagten nicht unterstellt werden.

Die Beklagte behauptet, die Anweisung “zum Flieger schauen und ziehen” habe es nicht gegeben. Die Verfahrensanweisung vom 9. September 2014 sei auch nicht dahingehend geändert worden, dass nunmehr eine anderweitige Nutzung der Fluggasttreppe KPT-D dahingehend vorzunehmen sei, dass der “Handgriff immer mit beiden Händen zu umfassen sei, der Bediener immer in Richtung Handgriff stehen müsse und der Handgriff mit einer Hand bedient werden dürfe und der Bediener nicht seitlich des Handgriffs stehen solle”; lediglich zur weiteren Veranschaulichung der Unfallgefahr seien weitere Fotos der Verfahrensanweisung eingefügt worden. Die Einweisung der Mitarbeiter sei bereits früher, hier vorliegend im Jahr 2010 hinsichtlich des Gerätetyps KPT dahingehend erfolgt, dass die Handgriffe mit beiden Händen zu umfassen seien und das Gerät nicht seitlich bedient werden dürfe. Der Unfall habe sich vermutlich nur deshalb ereignet, weil der Kläger gegen die ausdrückliche Anweisung aus Gründen der Selbstdarstellung und “Coolness” am Unfalltag die Treppe bewusst vorschriftswidrig lässig von der Seite nur mit einer Hand bedient habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze und wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug auf die Schriftsätze der Parteien vom 17. Mai 2017 (Bl. 188ff. d.A.) und vom 19. Juni 2017 (Bl. 203ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26. April 2018 (Bl. 218, 219 d.A.) Bezug genommen.
Gründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2017 – Az. 6 Ca 3277/16 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 ZPO eingelegt worden.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden und genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.

II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Bei der Feststellungsklage zu 1. ist insbesondere das nach § 256 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

a) Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens und auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urteil vom 19. August 2004 – 8 AZR 349/03, nach juris). Dieses besondere Feststellungsinteresse ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen. Das bedeutet, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden kann, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09, nach juris).

b) Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse des Klägers liegen vor. Unstreitig ist der Kläger bei dem Unfall am 3. Mai 2014 schwer verletzt worden. Im Hinblick auf die Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen kann die Besorgnis künftig eintretender Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Ersatz des bei dem Arbeitsunfall am 3. Mai 2014 erlittenen Personenschadens noch einen Schmerzensgeldanspruch, namentlich gestützt auf §§ 823, 253 BGB, da eine Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist.

a) Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den gesetzlichen Unfallversicherten, die für das Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder – was vorliegend jedoch nicht in Betracht kommt – auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des Bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (BAG, Urteil vom 19. August 2004 – 8 AZR 349/03, nach juris) und umfasst auch einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch.

b) Die Beklagte hat den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.

aa) Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls iSd. § 104 ff. SGB VII bedeutet, dass sich der Vorsatz (auch dolus eventualis) nicht nur auf die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls, sondern auch auf den konkreten Verletzungserfolg, z. B. auf den Körperschaden oder einen Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat, beziehen muss (BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 8 AZR 103/02, nach juris). Die vorsätzliche Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder Schutzgesetzen, auch wenn sie adäquat kausal den Arbeitsunfall herbeigeführt hat, genügt für sich genommen nicht dem gesetzlichen Erfordernis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls, es sei denn, dieser selbst wurde auch gewollt oder gebilligt. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Begriff “Vorsatz” eine innere Tatsache bezeichnet, die sich im Streitfall aus äußeren Hilfstatsachen ergeben kann. Dies gilt auch für den bedingten Vorsatz, der von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Bewusst fahrlässig handelt, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, oder wem es gleichgültig ist, ob er eintritt. Bedingt vorsätzlich handelt dagegen, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt (BAG, Urteil vom 31. Oktober 1991 – 8 AZR 637/90, nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast – so das BAG (Urteil vom 31. Oktober 1991 – 8 AZR 637/90, nach juris) – obliegt dem Kläger. Die vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalles im Sinne von § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (jetzt § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) stellt eine gesetzliche Ausnahme von der wiederum eine Ausnahme von allgemeinen Haftungsnormen bildenden Haftungsfreistellung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (jetzt § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) dar. Dementsprechend obliegen die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis vorsätzlichen Handelns des Unternehmers der Partei, die die uneingeschränkte Haftung des Unternehmers geltend macht.

bb) Der Ausschluss der Haftung folgt vorliegend nicht bereits aus der Tatsache, dass die zuständige Berufsgenossenschaft eine versicherte Tätigkeit des Klägers festgestellt hat. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung erstreckt sich gemäß § 108 SGB VII nur auf die Feststellung des Versicherungsfalls an sich (BAG, Urteil vom 19. August 2004 – 8 AZR 349/03, nach juris).

cc) Der Beklagten ist im Hinblick auf den vom Kläger am 3. Mai 2014 erlittenen Arbeitsunfall Vorsatz im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bereits deshalb nicht vorzuwerfen, weil keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sie als Verleiherin des Klägers an die A AG als Entleiherin den Unfall am 3. Mai 2014 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf dem Vorfeld beim Ziehen der Fluggasttreppe KPT-D vorsätzlich herbeigeführt hat. Es handelte sich um einen Arbeitsunfall im Betrieb der Entleiherfirma, in der der Kläger die konkrete Arbeitsleistung erbracht hat.

(1) Der Kläger hat mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag datierend vom 31. März 2010 nebst Zusatzvereinbarungen vom 7. Oktober 2011 und 10. Oktober 2011 abgeschlossen, wonach er für gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird. Ausweislich Ziffer 1 des Arbeitsvertrages hat die Beklagte die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger wurde seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses an die A AG im Bereich Bodenverkehrsdienste (BVD) entliehen.

(2) Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher den für dessen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die sich daraus ergebenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sind damit dem Entleiher zugewiesen. Das beruht auf der Eingliederung des Leiharbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation (BAG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 1 ABR 25/14, nach juris). Dort erbringt er seine Arbeitsleistung und unterliegt dem Weisungsrecht des Entleihers. An diese Betriebsbezogenheit knüpfen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften an und entfalten dort ihre Wirkung (BAG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 1 ABR 25/14, nach juris; Schüren in Hammen/Schüren, AÜG, § 11 Rn. 134). § 11 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 AÜG sieht keine andere Verantwortlichkeit vor. Nach dieser Bestimmung obliegen die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten dem Entleiher “unbeschadet der Pflichten des Verleihers”. Das trägt der aus § 618 BGB folgenden Fürsorgepflicht Rechnung, die sich sowohl an den Verleiher kraft Arbeitsvertrag als auch an den Entleiher infolge des Einsatzes eines ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmers richtet. Zwar hat ein Verleiher die nach § 3 Abs. 1 ArbSchG erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Da er aber außerstande ist, die Betriebsorganisation des Entleihers zu gestalten, ist er mangels eigener Organisationshoheit nicht in der Lage, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen dort durchzuführen. Daher ist § 11 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 AÜG lediglich Ausdruck der Aufspaltung der Fürsorgepflicht zwischen Verleiher und Entleiher. Dieser hat für die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb auch in Bezug auf Leiharbeitnehmer einzustehen, während dem Verleiher als Vertragsarbeitgeber entsprechende Kontroll- und Überwachungsrechte verbleiben. Er hat danach sicherzustellen, dass während der Tätigkeit der von ihm überlassenen Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb die dafür geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen gewahrt werden, gegebenenfalls auf die Unterbindung von Verstößen hinzuwirken oder andernfalls die Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer zu beenden. Anderes kann – so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 1 ABR 25/14, nach juris) – gelten, soweit sich der Verleiher gegenüber dem Entleiher verpflichtet hat, nicht nur Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen, sondern diese auch mit der erforderlichen Schutzausrüstung auszustatten.

Diesem Verständnis der Aufspaltung der Fürsorgepflicht zwischen Verleiher und Entleiher entsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass eine unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – auf Grund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, die Zivilgerichte nicht hindert, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Denn die Entleiher wären auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht – insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften unfallsicher auszugestalten – und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt, während bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer Haftungsbeschränkung typischerweise nur selten in Betracht komme (BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13, nach juris).

(3) Eine Verletzung der Kontroll- und Überwachungsrechte der Beklagten als Verleiherin in Bezug auf die Ausgestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der A AG als Entleiherin ist nicht erkennbar. Der Kläger wurde bei der A AG zunächst im Rahmen der Flugzeugabfertigung eingesetzt, ohne Gerätschaften zu bedienen, und später in Vorbereitung einer erweiterten Tätigkeit einschließlich der Benutzung der Betriebsmittel auf diversen Gerätschaften geschult.

(a) Der Kläger hat keine Indizien dafür vorgetragen, dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür hätte haben können, dass die A AG Schutz- oder Sicherheitsvorschriften nicht beachtet oder gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Auf die – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene – Behauptung der Beklagten, die Beklagte habe auch regelmäßig vor Ort die jeweiligen Einsatzstellen besichtigt und sich davon überzeugt, dass die dort von ihr eingesetzten Mitarbeiter entsprechend den Sicherheitsvorschriften, wie in den Ausbildungsmaßnahmen gelehrt, eingesetzt würden, kommt es daher nicht an.

(b) Auch der vom Kläger angekündigte aber nicht gestellte Auskunftsanspruch betreffend den Verleihungsvertrag (vgl. Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, Bl. 129 d.A.) führt zu keiner anderen Wertung. Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Schutzausrüstung für seine Tätigkeit bei der A AG zu stellen, ist auch weder vom Kläger behauptet noch erkennbar. Dies gilt auch für eine etwaige Verpflichtung der Beklagten, die bei der A AG eingesetzten Betriebsmittel auf ihre Sicherheitstauglichkeit hin zu überprüfen.

(4) Die Beklagte hat auch keine Pflichten im Zusammenhang mit der Unterweisung für den Gerätetyp KPT-D verletzt. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Nach Satz 4 muss die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Nach § 12 Abs. 2 ArbSchG trifft bei einer Arbeitnehmerüberlassung die Pflicht zur Unterweisung nach § 12 Abs. 1 ArbSchG den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen.

Letztlich kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Beklagten die Unterweisungsnachweise – auch bezogen auf den Kläger – unmittelbar nach Durchführung vorgelegt und von ihr zur Personalakte des Klägers genommen wurden. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass die Beklagte Hinweise hatte oder auch nur Vermutungen hätte haben können, die A AG als Entleihern habe den Kläger nicht ordnungsgemäß unterwiesen.

dd) Ungeachtet dessen bestehen auch Zweifel, ob im Betrieb der Entleiherin vorsätzlich falsche Verfahrensanweisungen und falsche Bedienungshinweise erlassen oder korrekte Verfahrensanweisungen unterlassen wurden.

(1) Zunächst hat der Kläger die Anweisung “zum Flieger schauen und ziehen” trotz der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (dort Seite 8, Bl. 159 d.A.) auf fehlende Angaben, wer konkret wem wann derartige Anweisungen erteilt habe, auch in der Berufungsinstanz nicht näher konkretisiert.

(2) Auch die vom Kläger behauptete Anweisung der Bedienung der Treppe “zum Flieger schauen und ziehen” selbst bleibt für die Kammer unklar. Der Kläger hat behauptet, es habe bei der A AG die Anweisung gegeben, die Treppe immer mit Blick zum Flugzeug zu ziehen, damit das Flugzeug nicht beschädigt wird. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein Ziehen der Rolltreppe mit Blick zum Flugzeug und seitlich neben dem zu ziehenden Rolltreppenteil als gefahrgeneigt angesehen. Die behauptete Anweisung “zum Flieger schauen und ziehen” ist für sich genommen noch nicht verständlich. Auch aus den genaueren Schilderungen des Unfallhergangs des Klägers im Termin vor dem Berufungsgericht (vergleiche Sitzungsniederschrift vom 26. April 2018, Bl. 218, 219 d.A.) erschließt sich hierfür nichts Konkreteres. Hier hat der Kläger angegeben, dass er mit dem Blick zum Flieger mit der Hand an einem Griff und Hebel in Richtung Flugzeug gegangen sei. Dabei habe er den Hebel mit der linken Hand bedient und sei Vorwärts gelaufen. Er habe vor dem Griff gestanden und gezogen, weil er ja nicht neben dem Griff habe ziehen können. Er sei kurz – ca. 1 bis 2 Meter – nach der Sicherheitszone von dem Hartgummireifen erwischt worden.

Es ist für die Kammer nicht feststellbar, ob – nach klägerischem Vortrag – neben der Anweisung “zum Flieger schauen und ziehen” auch die konkrete Anweisung gegeben wurde, den Griff nur mit einer Hand zu umfassen, den Bedienhebel mit nur einer Hand zu bedienen und die Treppe mit nur einer Hand zu ziehen und/oder ob die Anweisung gegeben wurde, zum Flieger zu schauen und die Treppe seitlich zu bedienen oder die Anweisung, zum Flugzeug zu schauen und die Treppe seitlich vom Handgriff zu bedienen oder ob die Anweisung “zum Flieger schauen und ziehen” das einhändige Ziehen der Treppe bedingt.

(3) Unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers wäre damit trotz dieser Unklarheiten allenfalls ein Unterlassen der A AG denkbar, konkreter auf die Gefahrenlage bei einem einhändigen Ziehen der Treppe hinzuweisen und das einhändige Ziehen eindeutiger zu untersagen.

Dies könnte ein Verstoß gegen § 4 Ziff. 7 ArbSchG sein, wonach der Arbeitgeber den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen hat. Eine unklare Anweisung in Bezug auf das Bedienen der Fluggasttreppe KPT-D wäre keine geeignete Weisung iSd. § 4 Ziff. 7 ArbSchG. Damit hätte die Entleiherin aber nicht vorsätzlich eine Schutzvorschrift missachtet, sondern eine – von ihr als verständlich angelegte und verstandene Anweisung – missverständlich oder zumindest mehrdeutig vermittelt.

(4) Dies würde jedoch für das Entsperren des Haftungsausschlusses nicht genügen. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Der Versicherungsfall ist erst eingetreten, wenn die Verletzungshandlung auch zu einem Schaden, also zu einem Verletzungserfolg geführt hat. Es verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 104 SGB VII gleich zu behandeln. Dies folgt bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt. Derjenige, der vorsätzlich eine zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer als in dem anders gelagerten Fall, in dem jemand – mit oder ohne Pflichtenverstoß – den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 1975 – 3 AZR 457/74, nach juris). Die Ansicht, “schon die Gleichgültigkeit gegenüber einem nicht für unwahrscheinlich zu haltenden Erfolg” genüge, einen bedingten Vorsatz zu bejahen, entspricht nicht der Rechtsprechung, die für die Annahme des Vorsatzes verlangt, dass der Schädiger den Eintritt des Unfalls gebilligt hat (BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 AZR 188/08, nach juris). Eine Billigung des Unfalleintritts beim Kläger kann hier nicht festgestellt werden.

Nach alledem steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Ersatz ihm entstandener materieller und immaterieller Schäden noch ein Schmerzensgeldanspruch zu.

III.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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