LAG Hessen, 05.08.2014 – 13 Sa 795/13 Unzulässiger Klageantrag, weil unklare, nicht rechtskraftfähige Begriffe verwendet wurden wie: “Pensionärskonditionen”; “am Kapitalmarkt übliche Konditionen”; “Konditionen, die mindestens 0,5 % höher liegen als Pensionärskonditionen”.

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 05.08.2014 – 13 Sa 795/13
Unzulässiger Klageantrag, weil unklare, nicht rechtskraftfähige Begriffe verwendet wurden wie: “Pensionärskonditionen”; “am Kapitalmarkt übliche Konditionen”; “Konditionen, die mindestens 0,5 % höher liegen als Pensionärskonditionen”.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 – 6 Ca 7407/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach.
2

Wegen des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 80 – 83 d. A.).
3

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er bei der Verlängerung seines Kreditvertrages am 01. Juni 2021 keine Pensionärskonditionen erhält, sondern lediglich die auf dem Kapitalmarkt üblichen Konditionen.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Durch Urteil vom 24. April 2013 hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Wegen der Einzelheiten wird wieder auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 80 – 85 d. A.).
6

Gegen dieses dem Kläger am 06. Juni 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 01. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Klage sei jedenfalls mit der jetzt vorgenommenen Modifikation des Klageantrags zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.
8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 – 6 Ca 7407/12 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass der Kläger bei der Verlängerung seines Kreditvertrages am 01. Juni 2021 keine Pensionärskonditionen erhält, sondern lediglich die auf dem Kapitalmarkt üblichen Konditionen, die mindestens 0,5 % höher liegen als die Pensionärskonditionen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält die Berufung für unzulässig. Mit der vorgenommenen Klageänderung habe der Kläger sich, so meint sie, dem erstinstanzlichen Urteil gebeugt und jetzt einen „neuen“ Anspruch zur Entscheidung gestellt. Jedenfalls sei auch dieser Antrag zu unbestimmt und damit unzulässig. Im Übrigen fehle ein aktuelles Feststellungsinteresse.
11

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 05. August 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
13

Die Modifikation des Klageantrags im zweiten Rechtszug ist entgegen der Ansicht der Beklagten eine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO, die nach Ansicht der Berufungskammer sachdienlich ist und auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die die Kammer ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
14

In der Sache ist die Berufung unbegründet.
15

Die Klage bleibt auch im zweiten Rechtszug unzulässig.
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Dabei mag dahinstehen, ob der Klage nicht schon das gesetzlich gebotene Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 ZPO fehlt.
17

Der Klage fehlt es schon an dem, was alle Klageanträge im Zivilverfahren haben müssen, nämlich eine hinreichende Bestimmtheit. § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO verlangt (u. a.) einen „bestimmten Antrag“. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er bindet das Gericht (§ 308 ZPO) und bestimmt durch Erfolg und Nichterfolg die Kostenfolge (§ 92 ZPO). Daher muss er, obwohl der Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich, eindeutig sein. Es genügt nicht, dass sich aus der Klagebegründung oder einer Anlage der Gegenstand des Rechtsstreits erschließen lässt. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 ZPO Randziffer 13 m. w. N.). Für den Feststellungsantrag heißt dies: Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind insoweit grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG vom 14. Dezember 2011 – 4 AZR 242/10 -, NZA 2012, 1452; BAG vom 23. Januar 2002 – 4 AZR 461/99 -, zitiert nach juris; BAG vom 11. November 2009 – 7 AZR 387/08 -, AP ZPO § 253 Nr. 50; BAG vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07 -, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).
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Deshalb sind auch Klageanträge mit Formulierungen wie „ähnlich wie“ (BGH vom 11. Oktober 1990 -1 ZR 35/89-, NJW 1991, 1114 [BGH 11.10.1990 – I ZR 35/89]), „zu Verwechselungen geeignet“ (BGH vom 12. Juli 2001 -1 ZR 40/39-, WRP 2001, 1294 [BGH 12.07.2001 – I ZR 40/99]) oder „den Eindruck zu erwecken“ (OLG Hamburg vom 22. Juli 1993 -3 U 65/93-, NJW – RR 1994, 290) als unzulässig angesehen worden.
19

Der vorliegende Antrag enthält gleich drei Formulierungen, die unklar bleiben und eine eindeutige Klärung des Rechtsverhältnisses der Parteien verhindern. Für den Begriff der „Pensionärskonditionen“ hat dies das Arbeitsgericht bereits zutreffend und zur Klageabweisung hinreichend festgestellt. Bei den „Pensionärskonditionen“ handelte es sich um wechselnde Kreditbedingungen, die die Beklagte in der Vergangenheit ihren Pensionären bis zum Verkauf ihres Privatkundengeschäfts, der Höhe nach abhängig von der Marktsituation, einräumte. Dem Begriff sind aber keine festen Zahlengrößen zugeordnet, so dass auch durch Auslegung der Klageschrift nicht ermittelt werden kann, wie die Konditionen zu beziffern sind. Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde damit keine Rechtsklarheit, welche „Pensionärskonditionen“ als Rechnungsfaktor bei der Berechnung eines möglicherweise eintretenden künftigen Schadens heranzuziehen wären.
20

Ähnliches gilt auch für den weiteren Antragsteil „die auf dem Kapitalmarkt üblichen Konditionen“. Was das sein soll, ist nicht bestimmbar, weder jetzt noch in Zukunft. Bekanntlich hat jedes Kreditinstitut seine eigenen „Konditionen“. „Üblich“ könnte bestenfalls eine bestimmte Bandbreite von Konditionen sein, die gehäuft vorkommen. Das hilft für den vorliegenden Klageantrag aber nicht weiter. Auch der Nachsatz „die mindestens 0,5 % höher liegen als die Pensionärskonditionen“ ist unklar. Wenn schon der Begriff der „Pensionärskonditionen“ kein eindeutiger ist, sind es Konditionen, die „mindestens 0,5 % höher (eventuell also noch höher) liegen, erst recht nicht.
21

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
22

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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