LAG Hessen, 05.11.2014 – 2 Sa 460/14 Rechtswirksame Elternzeitvertretung im Schulbereich und abgelehnter institutioneller Rechtsmissbrauch nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (Gesamtbefristungsdauer von unter sieben Jahren bei insgesamt neun Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses).

April 30, 2019

LAG Hessen, 05.11.2014 – 2 Sa 460/14
Rechtswirksame Elternzeitvertretung im Schulbereich und abgelehnter institutioneller Rechtsmissbrauch nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (Gesamtbefristungsdauer von unter sieben Jahren bei insgesamt neun Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses).
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014 . Aktenzeichen 10 Ca 265/13 . wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung und hilfsweise, für den Fall des Obsiegens, über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Die 51-jährige (geboren am xxxxxx ) Klägerin, die verheiratet und Mutter von vier Kindern ist, wurde ab dem 1. Mai 2007 bei dem beklagten Land aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als teil- bzw. vollzeitbeschäftigte Lehrkraft tätig. Im Einzelnen beruhte das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst auf folgenden Arbeits-/Änderungsverträgen (Bl. 7 – 33 d. A.):
Arbeits-/Änderungsvertrag: Beschäftigungszeitraum:
23. April 2007 1. Mai 2007 -11. Juli 2007
19. Juli/15. August 2007 15. August 2007 – 20. Juni. 2008
3. Juli 2008 30. Juli 2008 – 23. April 2009 und anschließend
24. April 2009-10. Juli 2009
13. November 2008 24. April 2009 -10. Juli 2009
30. Juli 2009 22. August 2009 – 31. Juli 2010
2. August 2010 13. August 2010 – 22. Juni 2011
25. Juli 2011 5. August 2011 – 3. Februar 2012
24. Januar 2012 4. Februar 2012 -12. August 2012
7. August 2012 13. August 2012 – 3. Februar 2013
25. Januar 2013 4. Februar 2013 -18. August 2013.

Ausweislich des Bescheides des beklagten Landes vom 30. April 2013 (Bl. 55 -57 d. A.) wurde der Lehrkraft A (geborene B ) nach der Geburt ihres zweiten Kindes auf ihren Antrag vom 7. April 2013 für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis einschließlich 2. Februar 2016 Elternzeit ohne Dienstbezüge gewährt, wie ihr bereits zuvor ausweislich des Bescheides des beklagten Landes vom 9. März 2011 (Bl. 78 – 81 d. A.) nach der Geburt ihres ersten Kindes auf ihren Antrag vom 1. März 2011 im Anschluss an die Mutterschutzfrist vom 3. April 2011 bis zum 2. Februar 2014 Elternzeit gewährt worden war. Vor Eintritt in den Mutterschutz war die Lehrkraft A tatsächlich nicht an ihrer Stammschule, der C -Schule in D , beschäftigt worden.

Mit Schreiben der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vom 3. Juni 2013 (Bl. 34 und 35 d. A.) ließ die Klägerin dem beklagten Land mitteilen, sie sei aufgrund unwirksamer Befristungsabrede vom 25. Januar 2013 mit einem Stundenvolumen von 25/29 Pflichtstunden durch das beklagte Land in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen und erbat hierzu eine Stellungnahme bis zum 30. Juni 2013.

Zuletzt schlössen die Parteien unter dem Datum des 26. Juli/16. August 2013 einen Arbeitsvertrag (Bl. 52 – 54 d. A.), wonach die Klägerin ab dem 19. August 2013 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau A , längstens bis zum 7. September 2014 als vollbeschäftigte Lehrkraft befristet eingestellt wurde. Nach § 2 (1) des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H sowie den Tarifverträgen, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils geltenden Fassung. Weiter heißt es in § 2 (4):

“Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anwendung.”

Die Klägerin, die am 14. April 2007 die II. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (Note 2,4) abgelegt hatte, wurde bei dem beklagten Land durchgängig an der C -Schule, einer Grund-, Haupt- und Realschule in D , im Bereich der Grundschule eingesetzt.

Die Bruttomonatsvergütung lag zuletzt bei € 2.972,11.

Mit ihrer am 26. August 2013 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 30. August 2013 (Bl. 38 d. A.) zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 7. September 2014 gewandt und hilfsweise, für den Fall des Obsiegens, ihre vorläufige Weiterbeschäftigung als Lehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens verlangt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Sachgrund liege nicht vor. Zudem stelle die Befristung bei einer vorliegenden Gesamtdauer von nunmehr sechs Jahren und elf Verträgen einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Rahmen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs dar. Es bestehe der Verdacht, dass durch die Tätigkeit der Klägerin tatsächlich Dauerbedarf abgedeckt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 26. Juli 2013 vereinbarten Befristung zum 7. September 2014 beendet wird;
2.

im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die angegriffene Befristung sei wegen des Sachgrundes der Vertretung gerechtfertigt und damit wirksam. Es behauptet, die Klägerin habe die wegen Elternzeit zeitlich vorübergehend nicht zur Verfügung stehende Stammlehrkraft A unmittelbar vertreten. Mit der Rückkehr der vertretenen Lehrkraft A sei zu rechnen gewesen, zumal die zu Grunde liegende Elternzeitverfügungen nur befristet genehmigt worden seien. Im Übrigen, so die weitere Ansicht des beklagten Landes, rechtfertigen die bisherige Dauer der befristeten Beschäftigung der Klägerin bei dem beklagten Land und die Anzahl der mit ihr geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen nicht die Bewertung “rechtsmissbräuchlich”.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit einem am 31. Januar 2013 verkündeten Urteil -10 Ca 265/13 (Bl. 94-105 d. A.) – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Elternzeit der Lehrkraft A liege ein die zuletzt für die Zeit vom 19. August 2013 bis zum 7. September 2014 vereinbarte Befristung rechtfertigender Sachgrund der Vertretung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 TzBfG vor. Rechtsmissbrauch sei auch nicht gegeben, insbesondere sei es nicht verwerflich, wenn sich das beklagte Land gerade bei einer unmittelbaren Vertretung bemühe, die Grundschüler bei Vorliegen einer längerfristigen Elternzeit durch eine bestimmte Lehrkraft kontinuierlich vertreten zu lassen.

Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 14. März 2014 (Bl. 107 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 3. April 2014 (Bl. 113 ff. d. A.) und ihre Berufungsbegründung am 8. Mai 2014 (Bl. 120 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin behauptet, die Lehrkraft A sei an der C – Schule in D nicht bekannt, auch nicht unter ihrem früheren Familiennamen B Daher könne die Klägerin nicht seit 2012 die Lehrkraft A vertreten und deren Unterricht in direkter Folge durchgeführt haben. Es sei auch, so die Ansicht die Klägerin, ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs gegeben. So sei über den gesamten Zeitraum ihrer Beschäftigung ab dem Jahr 2007 überhaupt gar kein Zusammenhang zwischen den konkret mit ihr vereinbarten Vertragslaufzeiten und einem bestehenden bzw. zu erwartenden Vertretungsbedarf erkennbar gewesen. Die Arbeitsaufgaben der Klägerin seien stets gleich geblieben. Sie habe, wie an Grundschulen üblich, eine 4. Klasse abgegeben, dann eine neue 1. Klasse übernommen, vier Jahre geleitet und anschließend wieder eine neue 1. Klasse übernommen. Die kontinuierliche Betreuung eines Grundschuljahrgangs über die gesamte Grundschulzeit von vier Jahren hinweg durch eine Klassenleitung sei notwendig und zu gewährleisten. Der Bedarf sei an der C -Schule dauerhaft vorhanden gewesen. Für die konkret der Klägerin übertragenen Klassenleitungen seien die genannten Vertretungspersonen zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses nie in Betracht gekommen, weil sie seit Jahren und auf unabsehbare Zeit an der Schule nicht tätig bzw. noch nie tätig gewesen seien. Man habe die Abwesenheit der Lehrkräfte lediglich ohne jeden Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Klassenleitungen vorgeschoben, um zur Deckung des vorhandenen Dauerbedarfs eine unbefristete Einstellung umgehen zu können.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014, Az. 10 Ca 265/13

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 26. Juli 2013 vereinbarten Befristung zum 7. September 2014 beendet wurde;
2.

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land behauptet, bei der C -Schule in D handele es sich um die Stammschule der Lehrkraft A , früher B , denn dieser sei sie nach Einstellung am 25. Juli 2008 mit Verfügung des beklagten Landes vom gleichen Tage (Bl. 155 – 159 d. A.) zur Dienstleistung zugewiesen worden. Dorthin solle sie nach Ende ihrer Elternzeit zurückkehren, wie sie es auch selbst dem Schulleiter E mit E-Mail vom 18. Oktober 2012 (Bl. 160 d. A.) mitgeteilt habe. Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, es liege kein Fall des “institutionellen Rechtsmissbrauchs” vor. Es treffe nicht zu, dass in den einzelnen Verträgen mit der Klägerin Vertretungsfälle vorgeschoben worden seien. Eine kontinuierliche Betreuung eines Grundschuljahrgangs über die gesamte Grundschulzeit von vier Jahren hinweg durch ein und dieselbe Klassenleitung sei weder notwendig noch zu gewährleisten. So hätten die Lehrkräfte, für die die Klägerin die Vertretung übernommen habe, im Falle ihrer Anwesenheit auch jeweils die Klassenleitungen in den entsprechenden Klassen übernehmen können. Auch hätte die Lehrkraft A , wenn kein Vertretungsfall vorgelegen hätte, ab dem 5. August 2011 die Leitung der Klasse 4 b anstelle der Klägerin übernehmen können.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 8. Mai 2014 (Bl. 120 – 123 d. A.) und 18. Juni 2014 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 5. November 2014 (Bl. 178 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014 – 10 Ca 265/13 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juli/16. August 2013 vereinbarte Befristung zum 7. September 2014. Diese Befristung war nach §§ 21 Abs. 1 BEEG, 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TzBfG wegen des Sachgrundes der Vertretung für die in Elternzeit befindliche Lehrkraft A gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag im Hinblick auf die Dauer und/oder die Anzahl der Befristungen auch kein missbräuchlicher Rückgriff des beklagten Landes auf befristete Arbeitsverträge vor. Damit fällt der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage gestellte Antrag zu 2 auf vorläufige Weiterbeschäftigung dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an. Dieses Entscheidungsergebnis beruht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juli/16. August 2013 vereinbarte Befristung zum 7. September 2014. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren TV-H sind befristete Arbeitsverträge zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen; die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach §§ 21 Abs. 1 BEEG, 14 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegen vor.

a) Mit der Klage hat die Klägerin eine zulässige Befristungskontrollklage iSd. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die zuletzt in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juli/16. August 2013 vereinbarte Befristung zum 7. September 2014 richtet.

b) Weiterhin gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer bereits am 26. August 2013 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 30. August 2013 (Bl. 38 d. A.) zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 – 7 AZR 136/09 – Rn. 13 mwN, zitiert nach ).

c) Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juli/16. August 2013 vereinbarte Befristung für die Zeit vom 19. August 2013 bis zum 7. September 2014 ist rechtswirksam. Sie ist durch den Sachgrund der Vertretung nach §§ 21 Abs. 1 BEEG, 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

aa) Ein zur Befristung eines Arbeitsvertrages erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes laut dem Mutterschutzgesetz, eine Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird (vgl. BAG, Urteile vom 18. Juli 2012-7 AZR 783/10 – Rn. 12 und 7 AZR 443/09 – Rn. 16, jeweils zitiert nach ). Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in diesen Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnen muss. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 – 7 AZR 661/11 – Rn. 13, zitiert nach ). Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzung für eine Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist das aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 34/08 – Rn. 14, zitiert nach ). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG, Urteil vom 14. April 2010- 7 AZR 121/09 – Rn. 16, zitiert nach ).

bb) Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Befristungskontrolle ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juli/16. August 2013 vereinbarte und von der Klägerin angegriffene Befristung zum 7. September 2014 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt war. Diese Befristung beruhte, wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgestellt, auf dem Ausfall der Lehrkraft A . Diese befand sich bereits seit Anfang 2011 zunächst in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit, jeweils gewährt aufgrund der Bescheide des beklagten Landes vom 9. März 2011 (Bl. 78 – 81 d. A.) für die Zeit vom 3. April 2011 bis zum 2. Februar 2014 und vom 30. April 2013 (Bl. 55 – 57 d. A.) für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz behauptet, die Lehrkraft A sei an der C -Schule in D nicht bekannt, auch nicht unter ihrem früheren Familiennamen B , so dass sie diese nicht seit 2012 vertreten und deren Unterricht in direkter Folge durchgeführt haben könne. Insoweit hat das beklagte Land aber unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) ausgeführt, die Lehrkraft A sei bereits mit ihrer Einstellung am 25. Juli 2008 aufgrund Verfügung des beklagten Landes vom gleichen Tage (Bl. 155 – 159 d. A.) der C -Schule in D als “Stammschule” zur Dienstleistung zugewiesen worden und werde mit Ende ihrer Elternzeit, wie sich aus der E-Mail der Lehrkraft A an den dortigen Schulleiter E vom 18. Oktober 2012 (Bl. 160 d. A.) ergebe, ihren Dienst auch tatsächlich dort antreten. Im streitigen Befristungszeitraum hat die Klägerin nach den Darlegungen des beklagten Landes aufgrund der Zuordnung der Lehrkraft A an die C -Schule in D , die die Klägerin nicht bestritten hat, daher die Lehrkraft A während ihres zeitweiligen Ausfalls in der Erteilung von Grundschulunterricht unmittelbar vertreten. Damit hat das beklagte Land den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Lehrkraft A und der befristeten Einstellung der Klägerin im Zeitraum der hier angegriffenen Befristung für die Berufungskammer hinreichend dargelegt.

d) Die Befristung zum 7. September 2014 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juli/16. August 2013 ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in Konkretisierung der nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (C 586/10 – Kücük, NJW 2012, S. 989 ff. [EuGH 26.01.2012 – Rs. C-586/10]) unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle in ersten Entscheidungen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 und vom 10. Juli 2013-7 AZR 761/11 und 19. Februar 2014 – 7 AZR 260/12, allesamt zitiert nach ) entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht rechtsunwirksam.

aa) Die Frage, wann genau eine mehrfache Befristung rechtsmissbräuchlich ist, und welche Umstände hierfür eine Rolle spielen, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts danach abschließend noch nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014-7 AZR 260/12 – Rn. 36, zitiert nach ) und 24. September 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – Rn. 38, zitiert nach ) noch einmal betont, dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig ist und keine zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenzen statuiert, sondern lediglich grobe Orientierungshilfen gegeben. Danach kann das Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zulassen, wenn diese Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten werden. In diesem Fall ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es zunächst Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren – vom Arbeitnehmer vorzutragenden – Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10, zitiert nach ). Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09, zitiert nach ).

bb) Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend (noch) keine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsbefristung bezogen auf die Klägerin. Zunächst errechnet sich unter Berücksichtigung aller von der Klägerin mit dem beklagten Land geschlossenen befristeten Arbeitsverträge eine Gesamtdauer von unter sieben Jahren. In dieser Zeit schlossen die Parteien insgesamt elf Arbeits- bzw. Änderungsverträge, darunter allerdings einen Änderungsvertrag vom 13. November 2008 (Bl. 23 und 24 d. A.) für die Zeit vom 24. April 2009 bis längstens zum 10. Juli 2009, der zu keiner zeitlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führte. Bereits der zuvor geschlossene Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2008 (Bl. 25 – 27 d. A.) sah eine Befristung bis längstens 10. Juli 2009 vor. Aufgrund dieser Umstände, nämlich vor diesem Hintergrund letztlich zu berücksichtigender zehn Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von unter sieben Jahren, kann nach Ansicht der Berufungskammer unter Berücksichtigung der angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere auch BAG, Urteil vom 13. Februar 2013-7 AZR 225/11 – Rn 40, in dem der 7. Senat bei einer knapp mehr als fünfeinhalbjährigen Dauer und 13, nach Angaben der Klägerin überwiegend auf Vertretungsbedarf gestützten, befristeten Verträgen einen Missbrauch nicht von vornherein ausgeschlossen, aber auch nicht als indiziert angesehen hat) nicht von einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß ausgegangen werden, wodurch eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert wäre. Vor diesem Hintergrund ist zwar eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es danach aber Sache der Klägerin gewesen wäre, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Daran fehlt es. Zwar mag der Klägerin zuzugestehen sein, dass ihre Arbeitsaufgaben während der gesamten Dauer der befristeten Arbeitsverträge stets gleich geblieben seien und von ihr, wie an Grundschulen üblich, eine 4. Klasse abgegeben, dann eine neue 1. Klasse übernommen, vier Jahre geleitet und anschließend wieder eine neue 1. Klasse übernommen worden sei. Hieraus vermag die Berufungskammer allerdings nicht auf eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung schließen. Zunächst ist dem Einsatz einer Lehrkraft an einer Grundschule immanent, dass es sich um eine stets gleich bleibende Arbeitsaufgabe, nämlich die Erteilung von Grundschulunterricht, handelt. Hingegen gibt es entgegen der Meinung der Klägerin keine Notwendigkeit, die kontinuierliche Betreuung eines Grundschuljahrgangs über die gesamte Grundschulzeit von vier Jahren hinweg durch eine Klassenleitung zu gewährleisten. Dies mag pädagogisch sinnvoll und wünschenswert sein, zwingend ist es nicht. Insoweit wären die von der Klägerin vertretenen Lehrkräfte, wenn sie zur Unterrichtserteilung zur Verfügung gestanden hätten, auch für die jeweils von der Klägerin wahrgenommenen Klassenleitungen in Betracht gekommen. Ob im Streitfalle durch die Abwesenheit der fraglichen Lehrkräfte, wie von der Klägerin weiterhin angenommen, sogar ein Dauer(vertretungs)bedarf an der C -Schule in D vorhanden war, muss hingegen nicht entschieden werden. Das beklagte Land wäre trotzdem berechtigt, einen solchen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abzudecken (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 – 7 Sa 450/13, zitiert nach ). Schließlich hat die Klägerin bezweifelt, dass die einzelnen mit ihr geschlossenen Befristungsvereinbarungen orientiert waren am vertretungsbedingten Beschäftigungsbedarf; allerdings hat sie keine näheren Ausführungen hierzu gemacht. Zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass der Schulbetrieb durchaus Besonderheiten aufweist, was für die Berufungskammer insbesondere anzunehmen ist im Hinblick auf den in jedem Schuljahr in nicht vorhersehbaren Umfang entstehenden Vertretungsbedarf bspw. aufgrund von Sonderurlaub, Elternzeit, Mutterschutz, längerfristigen Erkrankungen und Arbeitszeitreduzierungen für Lehrkräfte in unterschiedlicher Stundenhöhe. Hieraus ergeben sich ständig wechselnde Anforderungen an die Vertretungs- und Lehrplangestaltung. Andere, für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände hat das Berufungsgericht indes nicht erkennen können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …