LAG Hessen, 05.11.2014 – 2 Sa 783/14 Wirksame (unmittelbare) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da: nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls kein institutioneller Rechtsmissbrauch anzunehmen war;die Nichtangabe der Anzahl der zu leistenden Stunden keinen Mangel in der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG darstellt;eine etwa unterbliebene Beteiligung des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG bei Einstellung der Klägerin nicht zur Unwirksamkéit der Befristungsabrede geführt hätte.

April 30, 2019

LAG Hessen, 05.11.2014 – 2 Sa 783/14
Wirksame (unmittelbare) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da: nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls kein institutioneller Rechtsmissbrauch anzunehmen war;die Nichtangabe der Anzahl der zu leistenden Stunden keinen Mangel in der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG darstellt;eine etwa unterbliebene Beteiligung des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG bei Einstellung der Klägerin nicht zur Unwirksamkéit der Befristungsabrede geführt hätte.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2014 . Aktenzeichen 2 Ca 448/13 . wird, soweit es den abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrag zu Ziffer 2 betrifft, als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung, über einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Die 55-jährige (geboren am xxxxxxxxx) Klägerin, die geschieden und Mutter eines Kindes ist, absolvierte ein Lehramtsstudium für Englisch und Geschichte, das sie nicht abschloss, danach eine zweijährige Fremdsprachenausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin für Englisch, Spanisch und Italienisch sowie eine Waldorflehrerausbildung in Stuttgart zur Fachlehrerin für Englisch und als Klassenlehrerin.

Nach Lehrtätigkeiten an verschiedenen Waldorfschulen in Deutschland und in der Schweiz wurde die Klägerin erstmals ab dem 30. Juli 2008 bis 31. Januar 2012 im Rahmen von mindestens sieben befristeten Arbeitsverträgen beim beklagten Land als Aushilfsangestellte zur Erteilung von Unterricht bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt, und zwar bis 31. Januar 2011 in der Gesamtschule am A in B und anschließend in der C -Schule in D mit zum Teil einer unterschiedlicher Anzahl an wöchentlichen Unterrichtsstunden. Im Einzelnen schlossen die Parteien jedenfalls folgende Arbeits- bzw. Änderungsverträge (Bl. 13 – 27 d. A.):
Arbeits-/Änderungsvertrag Beschäftigungszeitraum
24. Juli 2008 30. Juli 2008 -10. Juli 2009
3. Juli 2009 11. Juli 2009 – 23. August 2009
3. Juli 2009 24. August 2009 -19. Dezember 2009
25. August 2009 20. Dez. 2009 – 29. Juni 2010
7. April 2010 30. Juni 2010 -15. August 2010
2. Juli 2010 16. August 2010 – 31. Januar 2011
29. Juni 2011 5. August 2011 – 31. Januar 2012

Am 20. März 2012 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Fulda im Verfahren 4 Ca 460/12 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der Befristungsabrede vom 29. Juni 2011 zum 31. Januar 2012 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 500,00 endete. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieses Vergleichs wird auf Bl. 51 d. A. Bezug genommen.

In der Folge schloss die Klägerin mit dem beklagten Land unter dem Datum des 6. September 2013 eine Rahmenvereinbarung, in der es auszugsweise wie folgt heißt:

Rahmenvereinbarung

Zwischen dem Lande Hessen, endvertreten durch den Leiter/die Leiterin der E -Schule,

Herrn F

und Herrn/Frau G (Klägerin) (im Folgenden: “Externe Vertretungskraft”)

wird im Hinblick auf eine möglichst kurzfristige Unterrichtsvertretung auf der Grundlage von § 15a des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes vom 21. Juli 2006 (ABl. S. 620) an der oben genannten Schule Folgendes vereinbart:

1. Zweck der Rahmenvereinbarung

Zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalls, insbesondere auf Grund kurzfristiger, zeitlich begrenzter z.B. krankheitsbedingter Ausfälle von regulären Lehrkräften, werden an den Schulen des Landes Hessen Vertretungskräfte jeweils befristet für kurzfristige Unterrichtsvertretungen eingesetzt. Dazu werden bei den Schulen Pool-Listen geführt, auf denen die für eine kurzfristige Unterrichtsvertretung grundsätzlich in Betracht kommenden Vertretungskräfte aufgeführt sind.

Die externe Vertretungskraft ist auf der Pool-Liste für die oben genannte Schule geführt. Für den Fall des Zustandekommens einer kurzfristigen befristeten Unterrichtsvertretung vereinbaren die Vertragsparteien in dieser Rahmenvereinbarung nachfolgend die für das jeweilige befristete Arbeitsverhältnis geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen. Die externe Vertretungskraft verpflichtet sich, den Schulleiter oder die Schulleiterin zu informieren, falls sie bereits eine Rahmenvereinbarung für kurzfristige Unterrichtsvertretung an einer anderen Schule des Landes abgeschlossen hat. Eventuelle weitere Abschlüsse von Rahmenvereinbarungen wird sie dem Schulleiter oder der Schulleiterin unverzüglich anzeigen.

2. Keine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags

Die externe Vertretungskraft ist nicht verpflichtet, Angebote zur Übernahme einer kurzfristigen Unterrichtsvertretung anzunehmen. Ebenso besteht für die Schule bzw. das Land Hessen keine Verpflichtung, der externen Vertretungskraft bei einem kurzfristigen Ausfall einer regulären Lehrkraft eine kurzfristige Unterrichtsvertretung anzubieten.

3. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

Durch die Aufnahme in die Pool-Liste und den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Ein Arbeitsvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien jeweils erst durch ein schriftliches Angebot über eine kurzfristige Unterrichtsvertretung und dessen schriftliche Annahme durch die externe Vertretungskraft zustande. Dieser Arbeitsvertrag ist jeweils befristet für die Dauer des vereinbarten Einsatzzeitraums. Die externe Vertretungskraft verpflichtet sich, keinen Unterricht zu leisten, bevor sie nicht einen entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, dessen Inhalte sich aus dem beigefügten Muster ergeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Rahmenvereinbarung der Parteien vom 6. September 2013 wird auf Bl. 10 -12 d. A. verwiesen.

Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vom 6. September 2013 schlossen die Parteien im Zeitraum von September 2013 bis November 2013 insgesamt drei befristete Arbeitsverträge über kurzfristige Unterrichtsvertretungen ab, und zwar mit Datum vom 1. September 2013 (Bl. 7 d. A.) für die Zeit vom 1. September bis 30. September 2013 (Bl. 7 d. A.), mit Datum 27. September 2013 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2013 (Bl. 8 d. A.) und mit Datum 1. November 2013 für die Zeit vom 1. November bis 30. November 2013. Weiter heißt es im befristeten Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 (Bl. 9 d. A.) unter anderem:
Zu vertretende Lehrkraft H
Unterrichtsfach Kunst/Geschichte

Ab dem 15. November 2013 wurde die Klägerin vom beklagten Land tatsächlich nicht mehr beschäftigt.

Mit ihrer am 3. Dezember 2013 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 9. Dezember 2013 (Bl. 31 d. A.) zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2013 gewandt, ihre Weiterbeschäftigung sowie Feststellung dahingehend verlangt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endete oder noch enden wird, sondern über den 30. November 2013 hinaus auf unbestimmte Zeit unbefristet fortbesteht.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2014 – Az. 2 Ca 448/13 (Bl. 126 -129 d. A.) – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kassel hat mit einem am 25. April 2014 verkündeten Urteil – 2 Ca 448/13 (Bl. 125 -135 d. A.) – die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der allgemeine Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da es an weiteren Beendigungstatbeständen fehle. Hingegen seien Befristungskontroll- und Weiterbeschäftigungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. So habe im Hinblick auf die Erkrankung der Lehrkraft

H ein die Befristung zum 30. November 2013 rechtfertigender Sachgrund in Gestalt der Vertretungsbefristung vorgelegen. Nach den vom beklagten Land vorgelegten Unterlagen sei die Lehrkraft H bereits ab dem 21. August 2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 1. November 2013 habe dem beklagten Land eine weitere ärztliche Bescheinigung vom 28. Oktober 2013 vorgelegen, wonach die stationäre Behandlung der Lehrkraft H seit dem 2. Oktober 2013 bis voraussichtlich 13. November 2013 andauern werde. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Lehrkraft H noch mindestens bis zum 30. November 2013 andauere. Dass die Klägerin während der Vertretung tatsächlich noch eine Unterrichtsstunde als Vertretungsstunde für eine weitere ausgefallene Lehrkraft übernommen habe, bleibe ohne Auswirkung, da insoweit auf die Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages abzustellen sei. Es liege auch kein institutioneller Rechtsmissbrauch vor, da es im Hinblick auf die vorherige Unterbrechung in der Beschäftigung der Klägerin beim beklagten Land von einem Jahr und sieben Monaten zur Beurteilung allein auf die zuletzt vereinbarten drei Befristungen ankomme. Deren Anzahl und zeitliche Dauer bewege sich aber insgesamt im Rahmen des als unkritisch angesehenen § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Schließlich stehe eine unterbliebene bzw. fehlerhafte Anhörung des Personalrates einer Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen, denn es bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 77 HPVG, jedenfalls führe eine Nichtbeteiligung nicht zu einer Unwirksamkeit der Befristung. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Befristung mit Ablauf des 30. November 2013 beendet worden sei, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung über den 30. November 2013 hinaus.

Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 19. Mai 2014 (Bl. 137 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 6. Juni 2014 (Bl. 138 ff. d. A.) und ihre Berufungsbegründung am 21. Juli 2014 (Bl. 148 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, es liege keine wirksame Befristungsabrede vor, da die für eine Befristungsvereinbarung gebotene Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt worden sei. Es fehle als wesentliche Vertragsbedingung die Angabe der vereinbarten Stundenzahl. Weiter habe es keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Befristung gegeben, die im Übrigen auch aufgrund des Umstandes des Rechtsmissbrauchs unwirksam sei. Bei der Prüfung seien die zwischen den Parteien in der Zeit vom 30. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2012 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge ebenfalls einzubeziehen. Schließlich ist die angegriffene Befristung bereits deshalb unwirksam, da das beklagte Land den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2014 – Az. 2 Ca 448/13 -abzuändern und festzustellen,

a)

dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30. November 2013 endete sowie
b)

dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endete oder noch enden wird, sondern über den 30. November 2013 hinaus auf unbestimmte Zeit unbefristet fortbesteht sowie
c)

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30. November 2013 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrerin weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2014 (Az.: 2 Ca 448/13) zurückzuweisen.

Das beklagte Land behauptet, es sei zwischen den Parteien keine feste Stundenzahl vereinbart worden, sondern die Klägerin habe Nachweise über die gehaltenen Stunden führen und vorlegen sollen. Diese habe man dann in den Arbeitsvertrag zu dessen Vervollständigung einfügen wollen. Der sachliche Grund zur Rechtfertigung der Befristung sei das krankheitsbedingte Fehlen der Lehrkraft H gewesen.

Rechtsmissbrauch, so die Ansicht des beklagten Landes, komme nicht in Betracht und die angegriffene Befristung sei auch nicht wegen mangelnder Beteiligung des Personalrats unwirksam.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 21. Juli 2014 (Bl. 156-163 d. A.), 10. September 2014 (Bl. 181 – 184 d. A.) und 3. November 2014 (Bl. 189 -192 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 (Bl. 194 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2014-2 Ca 448/13 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht iSv. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 ZPO eingelegt worden.

2. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht iSv. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 5 ArbGG, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Jedoch genügt sie den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht hinsichtlich des erstinstanzlich abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrages zu 2. Insoweit hat die Klägerin das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen. Die Berufung ist in diesem Punkt unzulässig:

a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG, Urteil vom 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – Rz. 17, zitiert nach ). Danach hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG, Urteil vom 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – Rz. 24, zitiert nach ). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es einerseits nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 -Rz. 13, zitiert nach ). Allerdings kann vom Berufungsführer auch nicht mehr Begründung verlangt werden, als vom Arbeitsgericht selbst gegeben worden ist (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – Rz. 18, zitiert nach ). Bezieht sich die Berufung auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist die Berufung insoweit unzulässig (BAG, Urteil vom 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07- Rz. 28, zitiert nach ). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt. In diesem Fall genügt eine Auseinandersetzung mit der “Hauptbegründung” (BAG, Urteil vom 16. März 2004 – 9 AZR 323/03 – Rz. 61, zitiert nach ).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin den erstinstanzlich abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 nicht ausreichend angegriffen. Die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht, sie enthält zu den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit diese den abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 betreffen, schlichtweg keinerlei Ausführungen.

3. Die Berufung der Klägerin war deshalb hinsichtlich des erstinstanzlich abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrages zu 2 als unzulässig zu verwerfen.

II.

Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie keinen Erfolg. Die Befristungskontroll- und Weiterbeschäftigungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im befristeten Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 vereinbarte Befristung zum 30. November 2013. Diese Befristung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TzBfG wegen des Sachgrundes der Vertretung für die erkrankte Lehrkraft H gerechtfertigt. Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das beklagte Land mit dem befristeten Arbeitsvertrag vom 1. November 2013 das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt und keinen missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge vorgenommen. Die angegriffene Befristung ist auch nicht unwirksam wegen fehlender ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats. Dieses Entscheidungsergebnis beruht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 vereinbarte Befristung zum 30. November 2013. Die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegen vor.

a) Mit der Klage hat die Klägerin eine zulässige Befristungskontrollklage iSd. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die zuletzt in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 vereinbarte Befristung zum 30. November 2013 richtet.

b) Weiterhin gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer am 3. Dezember 2013 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 9. Dezember 2013 (Bl. 31 d. A.) zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten.

c) Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 vereinbarte Befristung für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. November 2013 ist rechtswirksam. Sie ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

aa) Ein zur Befristung eines Arbeitsvertrages erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes laut dem Mutterschutzgesetz, eine Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird (vgl. BAG, Urteile vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 – Rn. 12 und 7 AZR 443/09 – Rn. 16, jeweils zitiert nach ). Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in diesen Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnen muss. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 – 7 AZR 661/11 – Rn. 13, zitiert nach ). Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzung für eine Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist das aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 34/08 – Rn. 14, zitiert nach ). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG, Urteil vom 14. April 2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 16, zitiert nach ).

bb) Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Befristungskontrolle ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 vereinbarte und von der Klägerin angegriffene Befristung zum 30. November 2013 durch den Sachgrund der Vertretung wegen des Ersatzes der krankheitsbedingt abwesenden Lehrkraft H gerechtfertigt war. Das hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil insoweit uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Urteils, Bl. 130 -132 d. A.).

d) Die Befristung zum 30. November 2013 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in Konkretisierung der nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (C 586/10 – Kücük, NJW 2012, S. 989 ff. [EuGH 26.01.2012 – Rs. C-586/10]) unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle in ersten Entscheidungen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2012- 7 AZR 443/09 und vom 10. Juli 2013 – 7 AZR 761/11 und 19. Februar 2014- 7 AZR 260/12, allesamt zitiert nach ) entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht rechtsunwirksam.

aa) Die Frage, wann genau eine mehrfache Befristung rechtsmissbräuchlich ist, und welche Umstände hierfür eine Rolle spielen, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts danach abschließend noch nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 AZR 260/12 – Rn. 36, zitiert nach ) und 24. September 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – Rn. 38, zitiert nach ) noch einmal betont, dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig ist und keine zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenzen statuiert, sondern lediglich grobe Orientierungshilfen gegeben. Danach kann das Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zulassen, wenn diese Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten werden. In diesem Fall ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es zunächst Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren – vom Arbeitnehmer vorzutragenden – Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10, zitiert nach ). Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09, zitiert nach ).

bb) Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend keine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsbefristung bezogen auf die Klägerin. Das hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass auch die in der Zeit vom 30. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2012 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge der Parteien bei der gebotenen Rechtsmissbrauchskontrolle zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung trotz Unterbrechung: BAG, Urteil vom 10. Juli 2013 – 7 AZR 761/11, zitiert nach ). Aber selbst dann ergibt sich im Streitfall eine Gesamtdauer von gerade mal rund 3,75 Jahren. Die Anzahl an Befristungen als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft, die zu einer Verlängerung der jeweiligen Befristungsdauer führten, beträgt jedenfalls, soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, sieben, weitere drei befristete Arbeitsverträge über jeweils einen Monat wurden später auf Grundlage der Rahmenvereinbarung vom 6. September 2013 geschlossen; mithin hat die Klägerin dem Gericht insgesamt zehn Arbeits-/Änderungsverträge vorgelegt, die zu einer Verlängerung der jeweiligen Befristungsdauer führten. Dies alles kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach Ansicht der Berufungskammer jedoch nicht dazu führen, dass von einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß auszugehen und damit eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert wäre. Somit ist im Streitfall – zugunsten der Klägerin unterstellt – zwar eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es danach aber Sache der Klägerin gewesen wäre, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Daran fehlt es. Die Klägerin hat im Streitfall keine weiteren Umstände vorgetragen, wonach ein Gestaltungsmissbrauch des beklagten Landes vorliegen könnte. Vielmehr spricht der Einsatz der Klägerin innerhalb der hier in Betracht kommenden Gesamtdauer von gerade mal rund 3,75 Jahren an drei verschiedenen Schulen mit zum Teil unterschiedlichen Stundenkontingenten und auf der Grundlage zweier völlig unterschiedlicher Vertragsmodelle – befristete Arbeitsverträge als teilzeitbeschäftigte Tarifangestellte zur Erteilung von Unterricht einerseits und als befristete Vertretungskraft im Rahmen der “Verlässlichen Schule” gemäß Rahmenvereinbarung vom 6. September 2013 – klar gegen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

e) Es stellt keinen Mangel in der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG dar, weil die von der Klägerin zu leistende Stundenzahl nicht im befristeten Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 festgehalten ist. Formbedürftig ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 4 TzBfG allein die Befristung, mithin der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, nicht hingegen der Arbeitsvertrag im Übrigen (BAG, Urteil vom 23. Juni 2004 – 7 AZR 636/03, zitiert nach ).

f) Schließlich kann dahinstehen, ob das beklagte Land den Personalrat im Zusammenhang mit dem befristeten Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 und die daraufhin erfolgte Einstellung der Klägerin ordnungsgemäß beteiligt hat. Soweit es allein um die Einstellung iSd. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG der Klägerin zum 1. November 2013 geht, führt eine – zugunsten der Klägerin unterstellte – Verletzung der Personalratsbeteiligung nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede selbst. Eine fehlende Zustimmung des Personalrats hat nur dann die Unwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme zur Folge, wenn diese selbst Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist. Die Befristung als solche unterliegt nach dem HPVG allerdings nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Ansonsten stellt die Durchführung einer personellen Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats nur eine Pflichtverletzung gegenüber dem Personalrat dar, wenn Sinn und Zweck dies erfordern. Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen steht dem Personalrat in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu. Das kollektive Interesse der Belegschaft ist bei einer Einstellung nur im Zusammenhang mit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb betroffen. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages – hier des befristeten Arbeitsvertrages – berührt kollektive Interessen der Belegschaft hingegen grundsätzlich nicht (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011-7 AZR 394/10- Rn. 14 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach ).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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