LAG Hessen, 06.01.2014 – 4 Sa 677/13
Tenor:
Für das Verfahren auf xx1 EUR.
Gründe
Bei der Wertfestsetzung sind zugrunde zulegen
– xx2 € für die Anträge zu 1) – 3),
– xx3 € für den Antrag zu 4),
– xx4 € für den Antrag zu 5),
– xx5 € für den Antrag zu 6),
– xx6 € für die Widerklage.
Die hilfsweise ordentliche Kündigung und der allgemeine Feststellungsantrag wirken nach der ständigen Rechtsprechung des Hess. LAG nicht streitwerterhöhend (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013/809, 810). Streitwerterhöhend ist dagegen der Wert der Anträge zu 4) bis 6) zu berücksichtigen. Zwar sieht der von der Streitwertkommission der Landesarbeitsgerichte erarbeitete Streitwertkatalog eine Nichtanrechnung von neben einer Kündigungsschutzklage eingeklagter Annahmeverzugsvergütung – allerdings nur für die ersten drei Monate nach dem Beendigungszeitpunkt – vor. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin jedoch nicht “maßgebend”, sondern ein unverbindlicher Vorschlag, und überzeugt in diesem Punkt nicht. Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung hängt nicht nur von der Unwirksamkeit der Kündigung ab, sondern setzt die Prüfung weiterer Tatbestandsmerkmale voraus. Zudem hat er für die Parteien einen eigenständigen Wert neben dem Kündigungsschutzantrag. Dies ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. Willemsen/Schipp/Reinhard/Meier NZA 2013/1112, 1114).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.