LAG Hessen, 06.02.2014 – 17 Ta 478/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 06.02.2014 – 17 Ta 478/13
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. September 2013, 2 Ca 149/13, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1

I. Die Beklagte, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (in der Folge: Beklagte) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts.
2

Die Klägerin hatte ihr gegenüber Klage auf Zahlung von Vergütungsrückständen erhoben und diese mit Klageerweiterungen vom 05. Juni 2013 und zuletzt 02. Juli 2013, beim Arbeitsgericht am 08. Juli 2013 eingegangen, auf zuletzt 1.753,30 € nebst Zinsen, jeweils 350,66 € für die Monate Februar 2013 bis Juni 2013, erweitert. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 hatte die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt und hierbei Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt.
3

Im Gütetermin vom 10. Juli 2013 (Protokoll Bl. 38, 38R d.A.) schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Gießen einen Vergleich, wonach
4

– der Inhaber der Beklagten der Klägerin für Juni 2013 991,94 € netto zahlt
– er ihr für Februar 2013 bis Mai 2013 1.402,64 € netto in zwei Raten zahlt
– er ihr ein inhaltlich näher vereinbartes qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt
– er sich verpflichtet, ein Kfz Opel Corsa für eine Laufzeit von 36 Monaten bei monatlicher Leasingrate von 139,00 €, an der sich die Klägerin mit 19,00 € zu beteiligen hat, zu leasen und der Klägerin zu Verfügung zu stellen
– die Klägerin sich verpflichtet, Zug um Zug gegen Übergabe dieses Kfz Opel Corsa ein Kfz BMW 525 d herauszugeben.
5

Die Beklagte stellte im Gütetermin keinen Antrag, Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zu bewilligen. Das Arbeitsgericht gab ihr im Gütetermin auf, bis 31. Juli 2013 Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Inhabers nachzureichen.
6

Nachdem dies erfolgte, bewilligte ihr das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (Bl. 40 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Mit Beschluss vom 15. August 2013 setzte es den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 1.051,98 € und für den Vergleich auf 17.900,43 € fest. Mit Schriftsatz vom 06. September 2013 (Bl. (B) 30 Beiheft Beklagte) beantragte die Beklagte, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.
7

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 25. September 2013, 2 Ca 149/13, (Bl. (B) 31 Beiheft Beklagte) den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert zurückgewiesen, da der Antrag verspätet und erst nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei.
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Gegen diesen ihr am 08. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 09. Oktober 2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
9

Sie räumt ein, einen ausdrücklichen Antrag für die über den Streitgegenstand hinausgehenden Regelungsgegenstände bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gestellt zu haben, meint, auch im Prozesskostenhilfeverfahren sei eine konkludente Antragstellung möglich, vertritt ferner die Auffassung, ihr Prozesskostenhilfeantrag sei der Auslegung zugänglich, und vertritt in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei in der Regel davon auszugehen, dass eine Partei, die einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe, diesen auch auf den Mehrwert eines im weiteren Verlauf des Prozesses geschlossenen Vergleichs erstreckt wissen wolle, von dem weitere Gegenstände erfasst werden, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Denn die ausdrückliche Erstreckung des PKH-Antrags sei in diesen Fällen regelmäßig nur vergessen worden. Sie meint, sollte das Gericht im Einzelfall Zweifel haben, habe es für Klarstellung zu sorgen. Sie vertritt die Auffassung, ein konkludenter Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe sei damit bereits vor Abschluss der Instanz erfolgt. Sie verweist ferner darauf, dass das Arbeitsgericht ihr Fristen zur Beibringung von Unterlagen gesetzt und selbst erst nachträglich über die Prozesskostenhilfe entschieden hat.
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II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 ArbGG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. September 2013, 2 Ca 149/13, ist unbegründet.
11

A. Das Arbeitsgericht hat den Antrag vom 06. September 2013 zu Recht zurückgewiesen.
12

1. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts erübrigt sich nicht bereits deshalb, weil der Beklagten insoweit mit Beschluss vom 18. Juli 2013 bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre.
13

a) Der Bewilligungsbeschluss vom 18. Juli 2013 erstreckt sich nicht auf den Vergleichsmehrwert.
14

aa) Bewilligt ist Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug.
15

bb) Zum Rechtszug gehört nicht der sog. Mehrvergleich, soweit in diesem nicht rechtshängige Ansprüche mit erledigt werden (Kammerbeschluss vom 30. März 2010 – 17 Ta 106/10 – nv.). Dh: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst grundsätzlich nicht Ansprüche, die nicht „zum Rechtszug“ gehören, die nicht rechtshängig waren, es sei denn die Bewilligung wird ausdrücklich auf diese Ansprüche erstreckt (LAG Hessen 25. November 2003 – 13 Ta 356/03– zitiert nach juris, mwN.). Eine ausdrückliche Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Vergleichsmehrwert ist nicht erfolgt.
16

b) Dass das Arbeitsgericht vor oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht ausdrücklich darauf hinwies, die Bewilligung erstrecke sich nicht auf den Vergleichsmehrwert und hierfür sei gesondert Prozesskostenhilfe zu beantragen, führt nicht zu einem anderen Verständnis des Inhalts des Bewilligungsbeschlusses. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Bewilligung erst nach dem Gütetermin vom 10. Juli 2013 erfolgte und zurückwirkt (aA. LAG Thüringen 17. November 2002 – 8 Ta 119/02– nv. juris). Für die Annahme, die Vorsitzende habe den Antrag auf Prozesskostenhilfe deshalb als stillschweigend auch auf den Vergleichsmehrwert erweitert angesehen (so LAG Hamm 08. November 2001 – 4 Ta 708/01– zitiert nach juris) oder habe mit dem Bewilligungsbeschluss zum Ausdruck bringen wollen, die bewilligte Prozesskostenhilfe erfasse auch den Vergleichsmehrwert, besteht kein Anhaltspunkt. Das Gegenteil ist der Fall, wie die angefochtene ablehnende Entscheidung zeigt. Jedenfalls lässt der Bewilligungsbeschluss vom 18. Juli 2013 nicht positiv erkennen, dass er trotz des Beschlusstenors auch den Mehrwert des Vergleichs erfassen wolle. Dies wäre aber im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich (LAG Baden-Württemberg 02. Mai 2000 – 1 Ta 28/00– nv., juris).
17

2. Der Beklagten ist nicht auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen.
18

a) Auf ihren Antrag vom 06. September 2013 hin ist die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Dieser Antrag ist verspätet.
19

aa) Prozesskostenhilfe wird für beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt, § 114 Abs. 1 ZPO. Dies schließt zwar unter bestimmten Umstände eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nicht aus, setzt aber jedenfalls voraus, dass der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt bzw. beim Gericht eingegangen ist (BAG 03. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03– MDR 2004, 415; LAG Sachsen-Anhalt 05. November 2011 – 2 Ta 191/10 – nv., juris, mwN.), ggf. auch nach Abschluss des Vergleichs vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11– AP ZPO § 114 Nr. 15) oder während des Laufs einer Widerrufsfrist (LAG Rheinland-Pfalz 05. November 2004 – 11 Ta 168/04– nv., juris).
20

bb) Der Antrag vom 06. September 2013 ist erst nach Instanzende gestellt. Die Instanz war mit Schluss der Güteverhandlung vom 10. Juli 2013 beendet.
21

b) Auch auf den Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2013 hin ist die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Denn dies war mit dem Antrag vom 21. Juni 2013 nicht beantragt.
22

aa) Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag bewilligt, § 114 Abs. 1 ZPO. Ein ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert ist vor Instanzende nicht erfolgt, auch nicht mit dem Antrag vom 21. Juni 2013.
23

bb) Weder liegt ein konkludenter oder stillschweigender Antrag vor, noch ist der Antrag vom 21. Juni 2013 dahin auszulegen, er erstrecke sich auch auf den Vergleichsmehrwert.
24

(1) Der Prozesskostenhilfeantrag ist als Prozesshandlung auslegungsfähig. Zutreffend ist auch, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei der Auslegung von Prozesshandlungen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BAG 13. Dezember 2007 – 2 AZR 818/06– AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64). Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zu berücksichtigen, dass Form- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind, sondern der Wahrung der materiellen und prozessualen Rechte der Prozessbeteiligten dienen und im Ergebnis die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligter sicherstellen und nicht behindern sollen (BGH 17. Mai 2000 – VIII ZR 210/99– NJW 2000, 3216). Zu berücksichtigen ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der sonst geäußerte Parteiwille, soweit er aus dem Antrag, seiner Begründung oder sonstigen bei Antragstellung vorliegenden Umständen erkennbar wird. Hierbei ist zu Gunsten der Partei im Zweifel davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH 17. Mai 2000 – VIII ZR 210/99– aaO; LAG Sachsen-Anhalt 05. Januar 2011 – 2 Ta 191/10– aaO; Kammerbeschluss vom 13. April 2010 – 17 Ta 109/10 – nv.). Dies ermöglicht es aber nicht, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen anderen Sinn zu geben, der den Interessen des Erklärenden am besten gedient hätte (LAG Sachsen-Anhalt 05. Januar 2011 – 2 Ta 191/10– aaO).
25

(2) Der Antrag vom 21. Juni 2013 ist nicht dahin auszulegen, dass er auch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines abzuschließenden Vergleichs gerichtet ist. Er enthält auch keinen entsprechenden konkludenten oder stillschweigenden Antrag.
26

cc) Der Annahme eines konkludenten oder stillschweigenden Antrags steht zunächst allerdings nicht entgegen, dass eine solche nur in Betracht zu ziehen sei, wenn der Vergleichsschluss nach Antragstellung aber vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte (LAG Baden-Württemberg 01. Oktober 2010 – 18 Ta 3/10– nv., juris). Denn genau diese Situation liegt vor.
27

dd) Auslegung oder Annahme eines konkludenten oder stillschweigenden Antrags setzen allerdings voraus, dass ein entsprechender geäußerter Parteiwille aus bei Antragstellung vorliegenden Umständen erkennbar wird. Dies ist nicht der Fall.
28

(1) Soweit in Rspr. und Lit. auf eine Entscheidung des LAG Köln (LAG Köln 18. April 1995 – 4 Ta 265/95 –LAGE ZPO § 127 Nr. 25) verwiesen wird, hat das LAG Köln jedenfalls in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei habe im Zweifel den Willen, dieser Antrag solle sich auch auf den Mehrwert eines Prozessvergleichs erstrecken. Auch nach dieser Entscheidung kommt es aber nicht allein auf diesen Willen an, sondern besteht grundsätzlich das Erfordernis eines Antrags, und zwar eines ausdrücklichen. Das LAG Köln hat in dieser Entscheidung lediglich den Fall einer das Beschwerderecht der Staatskasse auslösenden greifbaren Gesetzeswidrigkeit verneint, wenn trotz fehlenden Antrags die Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich erstreckt wird (vgl. auch LAG Köln 10. Dezember 1984 – 8 Ta 175/84–LAGE ZPO § 127 Nr. 7). Als Beleg für die Auffassung, im Zweifel, also ohne konkret vorliegende Umstände, sei bereits aufgrund des zu unterstellenden Parteiwillens von konkludenter oder stillschweigender Antragstellung auszugehen bzw. entsprechend auszulegen, ist diese Entscheidung ungeeignet.
29

(2) Ein Umstand, der auf einen stillschweigenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert schließen lassen oder auch zu einer entsprechende Auslegung des Antrags führen könne, wird teilweise dann angenommen, wenn der Vergleich solche Streitpunkte regelt, deren Berechtigung vom Streitgegenstand des Rechtsstreits abhängen (LAG Düsseldorf 12. Januar 2010 – 3 Ta 581/09– zitiert nach juris) bzw. die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (LAG Köln 23. Juli 2012 – 1 Ta 153/12– zitiert nach juris). Ob dies überzeugt, kann dahinstehen. Ein solcher Umstand liegt nicht vor. Zeugniserteilung, Stellung eines PKW Opel Corsa mit teilweiser Kostenbeteiligung an den Leasingraten und dies Zug um Zug gegen Herausgabe eines PKW BMW 525 d hängen nicht von Berechtigung oder Nichtberechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsrückstände für Februar 2013 bis Juni 2013 ab.
30

(3) Ein Umstand, der auf stillschweigende Antragstellung oder entsprechende Auslegung schließen lasse, wird teilweise auch darin gesehen, dass die Einbeziehung den Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichts erfolgte (LAG Düsseldorf 10. August 2010 – 3 Ta 445/10– nv., juris). Ob dies überzeugt, kann ebenfalls dahinstehen. Aus dem Protokoll vom 10. Juli 2013 ist nicht ersichtlich, dass der Vergleichsschluss auf Vorschlag des Gerichts erfolgte. Dies wird auch nicht behauptet. Soweit in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt wird, ob der Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts geschlossen wurde (LAG Düsseldorf 12. Januar 2010 – 3 Ta 581/09– aaO), erscheint dies als Abgrenzungsmerkmal oder ausschlaggebender Umstand als untauglich. Jeder gerichtliche Vergleich kommt unter Mitwirkung des Gerichts zustande. Soweit hiermit danach differenziert werden soll, ob der Vergleich in einer mündlichen Verhandlung protokolliert oder sein Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt wurde, dann wohl nur im Fall des § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative ZPO, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung dies für die Auslegung einer zuvor erfolgten Prozesshandlung aufweisen könnte.
31

(4) Soweit die Auffassung vertreten wird, in Zweifelsfällen habe sich das Gericht durch Fragen oder auch Hinweise nach § 139 ZPO Klarheit zu verschaffen, betrifft die von der Beklagten zitierte Entscheidung (LAG Köln 08. März 2012 – 5 Ta 129/11– zitiert nach juris) zunächst den Sachverhalt einer Klageerweiterung und nicht den eines Vergleichsmehrwerts. Unabhängig davon, dass auch das Beschwerdegericht einen Hinweis des oder der Vorsitzenden für sinnvoll erachtet, der bisherige Prozesskostenhilfeantrag erstrecke sich nicht auf einen etwaigen Mehrvergleich, betrifft § 139 ZPO nur die materielle Prozessleitung im Hinblick auf den Streitgegenstand, bestanden über § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F. hinausgehende Hinweispflichten nicht und besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, Prozesskostenhilfeantragsteller ständig zu betreuen (LAG Baden-Württemberg 01. Oktober 2010 – 18 Ta 3/10– aaO). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein unterbliebener Hinweis dazu führen könnte, dass eine zuvor erfolgte Prozesshandlung nunmehr anders auszulegen sei. Entweder, die Prozesshandlung war als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert auszulegen. Dann bedurfte es keines Hinweises. Oder sie war nicht so auszulegen. Dann kann unterbliebener Hinweis zu keiner anderen Auslegung führen.
32

(5) Aus diesem Grund bestehen auch Bedenken gegen die Annahme, ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert liege regelmäßig vor, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses über den vorangegangenen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden war (Tiedemann, ArbRB 2012, 193, 195). Denn auch diese Auffassung setzt voraus, dass sich der Inhalt einer ausdrücklichen Prozesshandlung dadurch ändert, dass eine weitere ausdrückliche Prozesshandlung unterblieben ist. Dem noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag wird damit der Charakter eines unzulässigen (LAG Hessen 19. Oktober 2009 – 13 Ta 522/09– nv., juris; LAG Hessen 15. Dezember 2008 – 13 Ta 509/08 – nv. juris) Blankettantrags beigemessen.
33

(6) Besondere Umstände wie etwa zur Auslegung heranzuziehende weitere Erklärungen der Partei (hierzu LAG Köln 22. September 2010 – 1 Ta 240/10– nv., juris) liegen nicht vor.
34

(7) Im Ergebnis geht es damit um die Behandlung eines vergessenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert. In diesem Fall kann nicht allein darauf abgestellt werden, es entspreche im Regelfall dem Willen der Partei, die einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe, diesen auch auf den Mehrwert eines im weiteren Verlauf des Prozesses geschlossenen Vergleich zu erstrecken (so LAG Köln 23. Juli 2012 – 1 Ta 153/12– aaO). Mit dieser Begründung kann jedem noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag der Charakter eines Blankettantrags zukommen. Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass vergessene Anträge nicht wie gestellte Anträge zu behandeln sind (LAG Düsseldorf 10. August 2010 – 3 Ta 445/10– aaO) und konkludente Antragstellung weitere Umstände erfordert, die eindeutig auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen.
35

B. Da die Beschwerde erfolglos ist, trägt die Beklagte die Beschwerdegebühr, § 22 Abs. 1 GKG, KV 8614. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht.
36

Gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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