LAG Hessen, 06.02.2015 – 3 Sa 266/14 Kein Anspruch eines Arztes auf Mitunterzeichnung seines Schlusszeugnisses durch einen leitenden Arzt seines Fachgebietes

April 28, 2019

LAG Hessen, 06.02.2015 – 3 Sa 266/14
Kein Anspruch eines Arztes auf Mitunterzeichnung seines Schlusszeugnisses durch einen leitenden Arzt seines Fachgebietes.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 – 8 Ca 80/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein um die Frage, ob das dem Kläger von der Beklagten mit Datum 29. März 2012 erteilte Zeugnis auch von A zu unterzeichnen ist.

Zwischen den Parteien hat vom 01.September 2009 bis zum 31. März 2012 ein Arbeitsverhältnis bestanden auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages. In dessen § 2 war vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt (wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 49 und 50 d. A. Bezug genommen). Der Kläger war als Arzt in der Weiterbildung bei der Beklagten in deren Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums B tätig. Jedenfalls bis zum 30. September 2013 war der leitende Arzt A Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums B.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gießen haben die Parteien am 12. März 2012 unter dem dortigen Aktenzeichen 8 Ca 29/12 einen Vergleich geschlossen in dessen Ziffer 5 es heißt:

“Die Beklagte übersendet dem Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere sowie ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung sowie ein Weiterbildungszeugnis. (…)”, wegen der Einzelheiten des Vergleichstextes wird auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen.

Mit Anschreiben vom 03. April 2012 (Bl. 138 d. A.) hat die Beklagte dem Kläger zunächst ein Zeugnis übersendet, welches das Datum 30. März 2012 trägt (im Folgenden als “erste Variante” bezeichnet). In dem Zeugnis heißt es unter anderem:

“Herr C hat sämtliche Tätigkeiten in allen Bereichen stets in außergewöhnlicher Weise zu meiner Zufriedenheit erfüllt. Gegenüber Patienten und Angehörigen sowie gegenüber Vorgesetzten und Kollegen verhielt er sich stets freundlich und korrekt.”

Dieses Zeugnis war unterzeichnet von dem Chefarzt A und der Leiterin Personalmanagement D, wegen der Einzelheiten des Zeugnisses wird auf Bl. 19 und 20 sowie 280 und 281 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2012 an die Beklagte hat der Kläger dieses Zeugnis als unbrauchbar zurückweisen lassen und angekündigt “ihnen einen entsprechenden Zeugnisentwurf zukommen zu lassen”, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 282 d. A. Bezug genommen. In dem Antwortschreiben der Beklagten per E-Mail vom 04. Mai 2012 heißt es unter anderem: “Wegen des arbeitsrechtlichen Zeugnisses erwarten wir Ihren Vorschlag, wie angekündigt (…)” (insoweit wird auf Bl. 283 d. A. Bezug genommen). Im August 2012 hat ein Telefonat zwischen dem damaligen Klägervertreter und der Leiterin Personalmanagement D der Beklagten stattgefunden, dessen Ergebnis war, dass der Kläger der Beklagten einen Zeugnisentwurf übersendet. Dazu ist es nicht gekommen.

In einem Schreiben des früheren Klägervertreters vom 28. September 2012 an die Beklagte, hat er unter anderem an die Erteilung des geänderten Abschlusszeugnisses erinnert (insoweit wird auf Bl. 53 und 54 d. A. Bezug genommen). Dieses Schreiben ist der Beklagten spätestens im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2013 zugegangen, ob es der Beklagten bereits früher zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Klageschrift vom 01. Februar 2013, welche beim Arbeitsgericht Gießen am 21. März 2013 eingegangen und der Beklagten am 02. April 2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger unter anderem Zeugnisberechtigung begehrt und insoweit seinen ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 (Bl. 36 d. A.) teilweise geändert.

In der Folgezeit haben die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. In deren Rahmen hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2013 (Bl. 284 d. A.), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ein überarbeitetes Zeugnis mit Datum 31. März 2013 übersendet (wegen dessen Einzelheiten wird auf Bl. 68 und 69 sowie 285 und 286 d. A. Bezug genommen). Auf weitere Änderungswünsche des Klägers hat die Beklagte diesem mit Anschreiben vom 09. September 2013 (Bl. 287 d. A.), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ein überarbeitetes Zeugnis mit Datum vom 29. März 2012 übersendet. Dieses Zeugnis war unterzeichnet vom Geschäftsführer E der Beklagten und Dr. F als medizinischer Direktor der Beklagten (im Folgenden “zweite Variante” genannt), wegen der Einzelheiten dieses Zeugnisses wird auf Bl. 142 und 143 bzw. 288 und 289 d. A. Bezug genommen. Dr. F ist Internist und leitender Arzt bei der Beklagten.

Inhaltlich hat der Kläger dieses zuletzt erteilte Zeugnis nicht mehr beanstandet, sondern die Unterschrift des A unter diesem Zeugnis verlangt.

In erster Instanz war zwischen den Parteien unter anderem im Kammertermin am 13. November 2013 (Bl. 106 d. A.) und nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2014 unstreitig, dass A wegen Ruhestandes im September 2013 bei der Beklagten ausgeschieden ist. Demgegenüber ist im Berufungsverfahren im Januar 2015 unstreitig geworden, dass A seit 01.Oktober 2013 bei der Beklagten freigestellt ist und sich ab 01. Juni 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden wird, welche mit Ablauf des 31. Mai 2017 enden wird.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte A mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015, welcher diesem am 17. Januar 2015 zugestellt worden ist, den Streit verkündet. A ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, das Endzeugnis von dem Geschäftsführer des Krankenhauses und dem leitenden Arzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie Herrn A unterzeichnen zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 und 3 des Urteils, Bl. 170 und 171 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, durch Urteil vom 29. Januar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Zeugniskorrektur bereits unzulässig sei, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Da A bereits bei der Beklagten ausgeschieden sei, könne er von der Beklagten nicht mehr zur Unterschrift unter dem Zeugnis verpflichtet werden. Darüber hinaus sei der Anspruch nach § 37 TVöD auch verfristet. Nach dem Vergleich sei der Kläger mit dem 31. Juli 2012 ausgeschieden. Die Berichtigungsklage sei erst am 21. März 2013 erhoben worden und damit außerhalb jeglicher Ausschlussfrist. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteiles verwiesen (Seite 4 des Urteils, Bl. 172 d. A.).

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist dem Kläger am 10. Februar 2014 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 06. März 2014 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 12. Mai 2014 am 08. Mai 2014 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger vertritt, unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, weiterhin die Rechtsauffassung, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch habe, dass auch der ehemalige leitende Arzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A das Endzeugnis unterzeichne. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen könne der Begriff des “leitenden Arztes” im Sinne von § 36 Abs. 4 TV-Ärzte-VKA nur denjenigen Vorgesetzten umfassen, der während des zu bescheinigenden Beschäftigungszeitraums unmittelbarer Fachvorgesetzter des zu beurteilenden Arztes gewesen sei. Gerade in der Medizin sei die fachliche Leistungsbeurteilung durch einen Vertreter des betreffenden Fachgebiets das Fundament für die Aussagekraft des Zeugnisinhalts. Die erste Variante des Zeugnisses (Datum vom 30. März 2012, Bl. 19, 20 und 280, 281 d. A.) stelle keine Erfüllung dar, weil die entgegen der im Vergleich eingegangenen Verpflichtung kein Zeugnis mit sehr guter Führungs- und Leistungsbeurteilung erteilt habe. Mit der zweiten Variante des Zeugnisses (Datum vom 29. März 2012, Bl. 142, 143 und 288, 289 d. A.) habe die Beklagte den klägerischen Zeugnisanspruch nicht erfüllt, weil dieses nicht von A unterzeichnet sei. Der unterzeichnende F habe nicht als leitender Arzt, sondern als medizinischer Direktor unterschrieben. Die Pflicht zur Unterzeichnung des Endzeugnisses des Klägers ergebe für sich A einerseits als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und aus § 36 TV-Ärzte-VKA i. V. m. der Weiterbildungsordnung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Weiterbildungsordnung sei A über die Beendigung seiner Weiterbildungsbefugnis hinaus bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt dazu verpflichtet, Zeugnisse über Zeiträume, in denen er noch aktiv weitergebildet habe, zu erteilen und folglich auch zu unterzeichnen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Endzeugnisses weder nach § 37 TV-Ärzte/VKA verfristet noch wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB erloschen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 – 8 Ca 80/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Endzeugnis mit Datum vom 29. März 2012 dahin zu berichtigen, dass es von dem Geschäftsführer des Krankenhauses sowie dem ehemaligen leitenden Arzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie Herrn A unterzeichnet wird und es dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des unter dem 29. März 2012 ausgestellten Zeugnisses zu überlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, dem Kläger stehe kein Berichtigungsanspruch zu. Dieser ergebe sich auch nicht aus der Weiterbildungsordnung. Insoweit sei allein § 36 Abs. 4 TV-Ärzte-VKA einschlägig. Die Beklagte habe bereits mit der ersten Variante, dem Zeugnis vom 30. März 2012 den Anspruch des Klägers auf Zeugniserteilung erfüllt. Jedenfalls sei der Berichtigungsanspruch des Klägers nach § 37 TV-Ärzte/VKA verfristet. Nachdem A am 30. September 2013 aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden sei, könne die Beklagte nicht mehr im Rahmen ihres Direktionsrechts auf ihn einwirken. Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen A und der Beklagten über eine Freistellung in der Arbeitsphase der Altersteilzeit vom 01. Oktober 2013 bis 31. Mai 2017 seien die Beteiligten von einem dauerhaften Ausscheiden des A ausgegangen. Auch habe der Kläger einen eventuellen Anspruch auf Zeugnisberichtigung verwirkt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 06. Februar 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig.

B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Berichtigung des Zeugnisses. Er hat keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikum B A.

I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen -entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts- keine Bedenken.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO iVm. § 36 TV-Ärzte/VKA und Ziff 5 des Vergleiches der Parteien vom 12. März 2012 erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt hat die Beklagte den klägerischen Anspruch jedenfalls mit der zweiten Variante (Datum: 29. März 2012) des erteilten Zeugnisses.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, den Zeugnisanspruch des Klägers -wie sie auch im Berufungsverfahren meint- bereits mit der ersten Variante (Datum: 30. März 2012) des erteilten Zeugnisses, erfüllt hat. Denn jedenfalls hat sie den Zeugnisanspruch des Klägers mit der zweiten Variante (Datum: 29. März 2012) des erteilten Zeugnisses erfüllt.

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat dieser keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikum B A. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 109 GewO noch aus § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte/VKA.

a) Zunächst ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch A nicht aus § 109 GewO.

aa) Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Das Zeugnis ist schriftlich abzufassen; es bedarf daher der Unterzeichnung (§ 126 BGB). Ist das Zeugnis wegen fehlender oder mangelhafter Unterzeichnung nicht ordnungsgemäß, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 – 9 AZR 392/00 – DB 2001, 2450).

bb) Die Anforderungen an die unterzeichnende Person ergeben sich aus dem Zweck des Zeugnisses. Einerseits soll es dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung durch den Arbeitgeber geben. Andererseits dient es der Unterrichtung künftiger Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers und soll diesem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Hierfür ist die Person des Unterzeichnenden von erheblichem Belang. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Der Dritte, dem das Zeugnis bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage vorgelegt wird, soll und muss sich darauf verlassen können, dass die Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers richtig sind. Dieser Zweck erfordert nicht, dass das Zeugnis vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet wird. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben. Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04]f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 – 9 AZR 392/00]). Die Rechtsprechung fordert deshalb, dass ein das Zeugnis unterschreibender Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein muss. Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04]f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 – 9 AZR 392/00]).

cc) Diese für die Privatwirtschaft vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtssätze sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 18f, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04]f)

dd) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte mit der zweiten Variante des Zeugnisses (Datum: 29. März 2012) den Zeugnisanspruch des Klägers nach § 109 GewO erfüllt.

Zunächst entspricht es inhaltlich den Anforderungen an ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung, so wie es die Parteien in Ziffer 5 des Vergleiches vom 12. März 2012 im Verfahren 8 Ca 29/12 Arbeitsgericht Gießen vereinbart haben – insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit mehr.

Darüber hinaus ist das Zeugnis entsprechend § 109 GewO von zwei ranghöheren und weisungsbefugten Vertretern der Beklagten unterzeichnet worden und aus dem Zeugnis ist ohne weitere Nachforschungen ablesbar, dass die Unterzeichner gegenüber dem Kläger weisungsbefugt waren. Denn das Zeugnis ist einerseits vom Geschäftsführer E der Beklagten und andererseits vom Medizinischen Direktor Dr. F der Beklagten unterzeichnet.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch A ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte/VKA.

aa) Zunächst ist der TV-Ärzte/VKA auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar. Dies ergibt sich einerseits aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit und andererseits aus der vertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages.

bb) Für den Kläger ergibt sich vorliegend aus § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte/VKA kein Anspruch, dass sein Schlusszeugnis statt vom Medizinischen Direktor Dr. F vom (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikum B A unterzeichnet wird. Dies ergibt eine Auslegung von § 36 TV-Ärzte/VKA.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifverträge so auszulegen, dass ausgehend vom Wortlaut der Regelung deren maßgeblicher Sinn zu erforschen ist, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen. Dabei ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z. B. BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 786/08 – Rn. 28, NZA 2010, 529).

(2) In § 36 des TV-Ärzte/VKA heißt es:

“(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, dass sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(…)

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 – 3 sind unverzüglich auszustellen. Das Endzeugnis und Zwischenzeugnis sind von der leitenden Ärztin/dem leitenden Arzt und einer vertretungsberechtigten Person des Arbeitgebers zu unterzeichnen.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen im Tarifvertrag wird auf Bl. 229 – 247 d. A. Bezug genommen.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Wortlaut von § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA und der tariflichen Systematik kein Anspruch darauf, dass sein Zeugnis vom (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A als “unmittelbarer Fachvorgesetzter” und als “leitender Arzt” mit unterzeichnet wird. Dafür bieten der Tarifwortlaut und die tarifliche Systematik keinerlei Anhaltspunkt.

Entgegen der Auffassung des Klägers, ergibt sich aus der Formulierung, das Zeugnis sei u.a. von “der leitenden Ärztin/dem leitenden Arzt” zu unterzeichnen, nicht, dass der unmittelbare Fachvorgesetzte des Arztes das Zeugnis mit zu unterzeichnen hat (im Folgenden wird zur vereinfachten sprachlichen Darstellung ausschließlich die männliche Form verwendet). Darüber hinaus würde dieses vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis ihm keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung des Zeugnisses durch A geben.

Nach der tariflichen Regelung, die der krankenhausinternen Organisations- und Verantwortungsstruktur entspricht, ist “leitender Arzt” im Krankenhausbetrieb der Arzt, dem die Allein- oder Letztverantwortung in medizinischer Hinsicht obliegt. Dem “leitenden Arzt” oder auch Chefarzt genannt -und seinem ständigen Vertreter- sind die Oberärzte untergeordnet, die insofern eine demgegenüber beschränkte ärztliche Führungsverantwortung und weitgehend selbständige Handlungsverantwortung haben (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 20, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt). Nach den Eingruppierungsvorschriften des § 16 TV-Ärzte/VKA ist Oberarzt der Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Dafür ist u.a. erforderlich, dass dem Oberarzt die Führungs- und Weisungsbefugnis für Assistenzärzte und mindestens einen Facharzt obliegt (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 21, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt).

Ausgehend von dieser tariflichen Regelungssystematik, war unmittelbarer Fachvorgesetzter des Klägers gerade nicht -wie er meint- der (frühere) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A. Vielmehr war der Kläger hierarchisch unmittelbar dem Oberarzt unterstellt. Dieser Oberarzt war der unmittelbare Fachvorgesetzte des Klägers. Dieser Oberarzt ist kein leitender Arzt i.S.d. § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA, sondern hierarchisch unterhalb des leitenden Arztes angesiedelt.

Entgegen der Auffassung des Klägers, ergibt sich aus der Formulierung, das Zeugnis sei u.a. von “dem leitenden Arzt” zu unterzeichnen, nicht, dass A sein Zeugnis mit zu unterzeichnen hat.

Vielmehr erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arztes nach § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA, wenn das Zeugnis u.a. von einem leitenden Arzt unterzeichnet wird. Dies ist bei der zweiten Variante (Datum: 29. März 2012) des erteilten Zeugnisses der Fall, denn dieses wurde von ärztlicher Seite vom Medizinischen Direktor Dr. F der Beklagten unterzeichnet und dieser ist unstreitig leitender Arzt.

Entgegen der vom Kläger auch im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung ist insofern unerheblich, dass Dr. F in einem anderen Fachgebiet als der Kläger tätig ist. Insofern ist entscheidend, dass Dr. F als Medizinischer Direktor der Beklagten -für den Zeugnisempfänger ersichtlich- gegenüber dem Kläger jedenfalls weisungsbefugt gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es kein Hinderungsgrund, wenn der Unterzeichner des Zeugnisses mangels eigener Zusammenarbeit sich der Hilfe von Beurteilungsbeiträgen Dritter bedienen muss. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; denn häufig ist schon wegen der Dauer des Arbeitsverhältnisses und wechselnder Arbeitsaufgaben der Zeugnisersteller auf die Informationen Dritter angewiesen. Eine gegebenenfalls aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Zeugniserstellers ist für den Zeugnisempfänger unerheblich, wenn sie durch die dem Zeugnisersteller übertragene Befugnis kompensiert wird (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 20, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04]).

Von diesen Grundsätzen sind augenscheinlich auch die Tarifvertragsparteien des § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA ausgegangen, andernfalls hätten sie eine andere Regelung getroffen. Indem die Tarifvertragsparteien trotz der in § 16 TV-Ärzte/VKA getroffenen Eingruppierungsregelungen und der bekannten Strukturen in Krankenhäusern, wo bereits in mittelgroßen Krankenhäusern mehrere leitende Ärzte in verschiedenen Fachgebieten beschäftigt sind, in § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA “lediglich” die Unterschrift des leitenden Arzt normiert haben, haben sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass jeder leitende Arzt -unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet- das Zeugnis eines Arztes unterzeichnen darf.

Auch führt allein die Auslegung, dass das Zeugnis eines Arztes nicht von einem leitenden Arzt mit dem selben Fachgebiet, zu unterzeichnen ist, zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Andernfalls wäre fraglich, wer das Zeugnis eines Arztes zu unterzeichnen hat, wenn der leitende Arzt mit demselben Fachgebiet des zu beurteilenden Arztes -aus welchen Gründen auch immer- an der Unterschriftsleitung dauerhaft gehindert ist.

Vorliegend ist bereits aus dem Zeugnis nicht ersichtlich, dass Dr. F einem anderen Fachgebiet angehört als der Kläger, jedenfalls ist dies- nach der dargestellten Rechtsprechung- durch die dem Zeugnisersteller übertragenen Befugnis kompensiert.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (WBO), ggfl. in Verbindung mit § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA, kein Anspruch gegen die Beklagte, dass sein Zeugnis vom früheren Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A mit unterzeichnet wird.

Der insoweit vom Kläger zitierte § 9 WBO bezieht sich ausschließlich auf einen Anspruch des Arztes in Weiterbildung gegen den nach § 5 WBO zur Weiterbildung befugten Arzt auf Erteilung des Zeugnisses, welches der Arzt für seine Weiterbildung nach der WBO benötigt und für die Erteilung und/oder Berichtigung eines solchen Zeugnisses ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet (LAG München 17. April 2007 -6 Ta 127/06- zitiert nach ).

Vorliegend richtet sich die Klage nicht gegen den zur Weiterbildung befugten Arzt, sondern gegen die Beklagte als frühere Arbeitgeberin des Klägers.

III. Nachdem dem Kläger bereits aus den oben dargestellten Gründen kein Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, kann dahinstehen, ob dieser Anspruch des Klägers darüber hinaus verfristet, verwirkt oder -angesichts evtl. nicht mehr bestehender Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber A- auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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