LAG Hessen, 06.02.2018 – 8 Sa 594/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 06.02.2018 – 8 Sa 594/17
Orientierungssatz:

Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2016 -14 Ca 5469/15- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise die Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA).

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes beschäftigt. Er ist mindestens 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig.

Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

“…

§ 3

Des Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt A jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 5

D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).

…”

Das aktuelle Gehalt des Klägers auf Basis von Entgeltgruppe E 5 Stufe 4 TVöD-VKA beträgt € 2.591,49 brutto monatlich.

Der “Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)” vom 13. September 2005 lautete bis zum 31. Dezember 2016 auszugsweise wie folgt:

“…

§ 17 Eingruppierung

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT […] über den 30. September 2005 hinaus fort… Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.

(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.

…”

Anlage 3 TVÜ-VKA lautete bis zum 31. Dezember 2016 auszugsweise wie folgt:

“Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

8

V c mit Aufstieg nach V b

V c ohne Aufstieg nach V b

7 mit Aufstieg nach 8 und 8a

7

Keine

7 mit Aufstieg nach 7a

6 mit Aufstieg nach 7 und 7a

6

VI b mit Aufstieg nach V c

VI b ohne Aufstieg nach V c

6 mit Aufstieg nach 6 a

5 mit Aufstieg nach 6 und 6 a

5

VII mit Aufstieg nach VI b

VII ohne Aufstieg nach VI b

5 mit Aufstieg nach 5.a

4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a

Der “Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)” vom 13. September 2005 lautet seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise wie folgt:

“…

§ 29 Grundsatz

(1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß der nachfolgenden Regelung in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.

§ 29a Besitzstandsregelungen

(1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.

…”

§ 12 TVöD-VKA lautet seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise wie folgt:

“(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen eine Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen…”

Mit Bescheid vom 24. August 2007, wegen dessen Wortlaut im Einzelnen auf Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen wird, wurde der Kläger zum Hilfspolizeibeamten bestellt, wobei ihm ua. folgende Mitteilungen gemacht wurden:

“…

Ihre dienstliche Aufgabe ist die Überwachung und -regelung des Straßenverkehrs im gesamten Stadtgebiet.

Hierzu gehört es insbesondere,

Darüber hinaus ist Ihre dienstliche Aufgabe die Überwachung der Einhaltung der Verbote des § 6 Abs. (3) der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung […] im gesamten Stadtgebiet.

Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten…

Sie haben […] Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten (§ 53 Abs. 1 OWiG).

Sie sind ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben […]…

Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben sind Sie befugt, Einsatzfahrzeuge auch unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn zu führen.

…”

Darüber hinaus wurde dem Kläger die Befugnis eingeräumt, körperliche Gewalt anzuwenden und ein Pfefferspray einzusetzen, um gegenwärtige Gefahr für seinen Leib und sein Leben oder das seines Streifenpartners abzuwehren.

Im Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamtes A gibt es acht sog. Schutzbezirke. Zu Schichtbeginn des Streifendienstes wird dem Kläger und seinen Kollegen für diesen Arbeitstag ein bestimmter Schutzbezirk zugeteilt. Die Streifenwagen sind immer mit jeweils zwei gleichrangigen Ordnungspolizeibeamten besetzt. Von den Ordnungspolizeibeamten werden ua. Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Daneben gibt es auch sog. Daueraufträge. Sofern es aufgrund von Beschwerden als erforderlich angesehen wird, bestimmte Örtlichkeiten mehrmals anzufahren und zu kontrollieren, wird ein entsprechender Auftrag an den Außendienst gerichtet, in dem vorgegeben wird, innerhalb welchen Zeitraums, wie oft, zu welchen Tageszeiten, wo und was zu kontrollieren ist. Während der Fahrt wahrgenommene Verkehrsverstöße, z.B. ein zugeparkter Fußgängerüberweg, sind zudem zu sanktionieren.

Die Stellenbeschreibung des Feldschutzmeisters für die Tätigkeit des Klägers, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 23 f. d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

“…

Nummer

Arbeitsvorgänge

geschätzter Anteil in %

1

Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen.

30

2

Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von:

– Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,

– Ausfertigung von Owi-Anzeigen,

– Erhebung von Verwarnungsgeldern

-Anordnungen von Abschleppungen,

-mündlichen Verwarnungen,

-Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.

30

3

Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände:

– selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,

– Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,

-Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,

– Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

25

4

Fertigung von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeugen vor Gericht; Fertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten.

10

5

Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten:

– Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien,

– Visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort

– Eigenveranwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),

– eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten,

– Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,

– Einleitung von Strafverfahren.

5

…”

Bis zu seiner Freistellung übte der Kläger auch die unter Nr. 1 der Stellenbeschreibung des Feldschutzmeisters genannten Tätigkeiten zu 30 % tatsächlich aus. Unter Anpassungsfortbildungen sind Kurzschulungen zu verstehen, bei denen u.a. über Neuerungen im Straßenverkehrsrecht informiert wird. Die Dauer der Schulungen richtet sich nach dem Umfang der eingetretenen Neuerungen. Eine Schulung kann bis zu einem halben Tag in Anspruch nehmen. Daneben finden Anpassungsfortbildungen in Form von Wiederholungsschulungen im Hinblick auf die in den unter Nr. 2 und Nr. 3 der Stellenbeschreibung beschriebenen Arbeitsvorgänge statt. Außerdem finden Deeskalationsschulungen und Auffrischungen in Sachen “Eigensicherung” statt. Unter Anpassungsfortbildungen fallen auch allgemeine Fortbildungen wie EDV-Schulungen, die von allen Mitarbeitern der beklagten Stadt wahrgenommen werden.

Im Hinblick auf den unter Nr. 1 der Stellenbeschreibung geschilderten Einsatz bei Wartungen und Großveranstaltungen verhält es sich u.a. so, dass bei Großveranstaltungen, wie beispielsweise dem jährlichen Radrennen am xx.xx, ein Einsatzplan existiert, nach dem der Kläger eingesetzt wird. Bei den Wartungen wird der Einsatz mit den Wartungsfirmen abgesprochen. Bei dem Ausfall von Lichtzeichenanlagen meldet die integrierte Leitzentrale den Ausfall der Funkstelle. Die Funkleitstelle verständigt sodann den Dienstgruppenleiter, der für den Einsatz der Mitarbeiter, darunter den des Klägers, sorgt. Für die Ausführung der in Nr. 1 genannten “Regelung des fließenden Verkehrs” gilt die schriftliche Ausführung vom 27. April 2012 “Ausbildung zum Verkehrsregler bei der Stadt A – Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr” In dieser sind neben einführenden Erläuterungen die einzelnen Zeichen erklärt. Weiter wird ausgeführt, wie vorzugehen ist. So ist unter 2.4 erläutert, dass das seitliche Ausstrecken eines oder beider Arme das Haltezeichen ist und dass es “Halt vor der Kreuzung, Einmündung oder Fußgängerweg” bedeutet. Unter 3. wird ausgeführt, dass bei der zu regelnden Kreuzung so zu beginnen ist, dass der Verkehr auf vorfahrtsberechtigten Straßen zunächst weiterläuft. Voraussetzung für die Verkehrsregelung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einwöchigen Lehrgang.

Der Kläger übt auch die unter Nr. 4 und Nr. 5 genannten Tätigkeiten der Stellenbeschreibung in dem dort genannten Umfang tatsächlich aus. Er übt ferner mit insgesamt 55 % seiner Arbeitszeit tatsächlich die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Arbeitsvorgang Nr. 2 und Nr. 3) aus. Hierunter fallen:

Überwachung der Einhaltung der Parkregelungen nach der Straßenverkehrsordnung sowie die Kontrolle einschlägiger Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen

Ausstellen bzw. Aussprechen von Verwarnungen

Einleiten von Abschleppmaßnahmen

bei Feststellung nicht zugelassener Fahrzeuge Meldung an zuständige Mitarbeiter

Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche

Maßgeblich für das Handeln des Klägers sind die in § 49 StVO geregelten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere § 49 Abs. 1 Nr. 12, 13, 17 und Abs. 4 Nr. 3 bis 5 StVO. Ferner die in § 69 a StVZO geregelten Ordnungswidrigkeiten sowie § 48 FZV, insbesondere § 48 Nr. 1, 3, 4 und 9 FZV. Alle festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach diesen Vorschriften musste der Kläger in dem ihm zugeteilten Schutzbezirk bis zu seiner Freistellung als Personalvertretungsmitglied im Mai 2016 durch mündliche, jedenfalls schriftliche Verwarnung, gegebenenfalls durch Ausfertigung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen ahnden. Er war zur Erhebung von Verwarngeldern und zum Anordnen von Abschleppmaßnahmen berechtigt. Für die Verwarnungen und die einzuleitenden Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zur Anwendung, dort insbesondere § 2.

Dem Kläger wurde nicht die Aufgabe der Baustellenkontrolle übertragen. Er fährt nicht gezielt Baustellen an, für die bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Die Kontrolle solcher Baustellen auf die Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften und Auflagen hin wird bei der beklagten Stadt durch die sog. Ganzheitssachbearbeiter vorgenommen. Es existiert hierzu die “Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung”, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 42 ff. d. A. verwiesen wird. Der Kläger ist allerdings für Abschleppmaßnahmen im Bereich mobiler absoluter Halteverbote zuständig.

Für den Kläger gilt die “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” vom 13. November 2013, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 49 ff. d. A. verwiesen wird. Ferner sind für ihn das “Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung”, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 61 ff. d. A. verwiesen wird, sowie die “Innerdienstliche Anweisung Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren”, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 194 ff. d. A. verwiesen wird, maßgeblich. Diese ersetzt die zuvor maßgebliche Dienstanweisung vom 24. Mai 2011, wobei nur einige Formulierungen geändert wurden. Bei der Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren gilt das Vieraugenprinzip.

Für den Kläger gelten auch die “Arbeitsanweisung Abschleppungen” vom 12. Februar 2015 (Bl. 228 ff. d. A.), für die es für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Vorgängerregelungen gab, das “Infoblatt 1: Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Z. 299, § 41 StVO)” (Bl. 236 d. A.), das “Informationsblatt 2: Abschleppen vor Grundstückein-/-ausfahrt” (Bl. 237 d. A.), das “Infoblatt 3: Einschreiten in (faktisch) öffentlichem Verkehrsraum” (Bl. 238 d. A.), das “Infoblatt 24: 5-Meter-Bereiche von Kreuzungen und Einmündungen” (Bl. 239 f. d. A.), das “Infoblatt 25: Bordsteinabsenkungen” (Bl. 241 d. A.), das “Infoblatt 6: Zonenbereiche ruhender Verkehr” (Bl. 242 d. A.), das “Infoblatt Nr. 19: Parkscheinautomaten” (Bl. 243 d. A.), das “Infoblatt Nr. 17: Sicherstellung von Urkunden” (Bl. 252 f. d. A.) und das “Infoblatt 27: Parkflächenmarkierungen” (Bl. 254 d. A.).

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (BI. 13 d. A.), zugegangen am 20. Februar 2015, machte der Kläger gegenüber der beklagten Stadt seine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 8 TVöD geltend. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2015 (Bl. 17 f. d. A.) machte er die “Höhergruppierung” in Entgeltgruppe E 8, hilfsweise Entgeltgruppe E 6 geltend.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 (Bl. 19 d. A.) teilte die beklagte Stadt dem Kläger ua. mit, dass als Ergebnis ihrer Prüfung festzustellen sei, dass das Aufgabengebiet der Stelle 1106 01-0087 weiterhin tarifgerecht nach Vergütungsgruppe VII/VIb BAT (Entgeltgruppe E 5 TVöD), Fallgruppe 1b/1c, Betriebsangestellte/Betriebsangestellter zu bewerten sei.

Mit Schreiben vom 6. März 2017 (Bl. 306 d. A.), der beklagten Stadt zugegangen am selben Tag, wandte sich der Kläger wie folgte an diese:

“…

nach Einführung der Entgeltordnung zum TVöD wurden die Tätigkeitsmerkmale neu geordnet. Derzeit richtet sich die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1 b BAT VKA. Diese Merkmale wurden im Zuge der Erstellung der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Ich bitte um Überprüfung der Eingruppierung und Information, in wie weit einen Neueingruppierung vorgenommen werden kann.

Mein Antrag auf Höhergruppierung vom 17.02.2015 bleibt von diesem Antrag unberührt, eine Entscheidung zu den Verfahren Az. 14 Ca 5469/15 ArbG Frankfurt, 8 Sa 278/16 LAG Hessen, 4 AZR 514/16 BAG steht noch aus.

…”

Mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 4. August 2015 eingegangenen und der beklagten Stadt am 7. August 2015 zugestellten Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 1. August 2014 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise Entgeltgruppe E 6 TVöD-VKA geltend gemacht. Er hat behauptet, ihm sei als weitere Aufgabe die Baustellenüberwachung übertragen worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a des BAT. Daher stünde ihm gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA die Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Seine Außendiensttätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Er verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, und erbringe selbständige Leistungen, jedenfalls im Umfang von mindestens 25 % seiner Tätigkeit: Da er im Außendienst alleine bzw. nur mit einem weiteren gleichrangigen Kollegen tätig sei, müsse er die notwendigen Entscheidungen unter Leistung eigener Gedankenarbeit im Rahmen der notwendigen Fachkenntnisse treffen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der Entgeltgruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 des TVöD-VKA zu vergüten.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Stadt hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht das Tarifmerkmal der “selbständigen Leistungen”.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit am 27. Januar 2016 verkündetem Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal der “selbständigen Leistungen” iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1 a) und Vc BAT sei nicht erfüllt. Nach der Definition im Klammerzusatz zu der VergGr. Vc Fallgr. 1 a) BAT erforderten selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne sei dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne sei – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es würden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt würden. Ein derartiger Ermessensspielraum sei dem Kläger vorliegend nicht eingeräumt. Ein solcher ergebe sich insbesondere auch nicht aus den von seiner Seite zur Akte gereichten Arbeitsanweisungen, wobei dahinstehen könne, ob ihm die “Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung” tatsächlich erteilt worden sei. Dort würden Begrifflichkeiten wie “Ermessen” genannt. Gleichzeitig enthielten sie dezidierte Vorgaben, wie im Einzelfall zu verfahren sei. Soweit dem Kläger, etwa im Rahmen der Arbeitsanweisung “Sicherstellung” unter Punkt 6 zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes mittels Verwaltungszwang die Befugnis eingeräumt sei, “nach pflichtgemäßem Ermessen” ein Zwangsgeld festzusetzen, seien dieser Befugnis zugleich klare Grenzen gesetzt, indem für das Zwangsgeld ein Rahmen zwischen € 50,00 und € 200,00 festgesetzt werde. Für selbständige Leistungen im Rechtssinne verbliebe vor dem Hintergrund der detaillierten Arbeitsanweisungen an den Kläger kein Raum.

Gegen das Urteil vom 27. Januar 2016, das dem Kläger am 24. Februar 2016 zugestellt worden ist, hat er mit am 3. März 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 11. April 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger hat mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ursprünglich geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht keine selbständigen Leistungen angenommen habe. Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit erfülle das Merkmal der Selbstständigkeit. Die vom Arbeitsgericht beispielhaft herangezogene “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” räume ihm in Punkt 6 nicht nur die Befugnis ein, als Beugemittel zur Herausgabe gefälschter oder missbräuchlich benutzter Urkunden ein Zwangsgeld in dem vorgegebenen Rahmen vor Ort festzusetzen. Er müsse zunächst einmal feststellen, dass und ob ein Verkehrsteilnehmer eine solche Urkunde benutze. Er müsse dann entscheiden, ob der Gegenstand überhaupt sichergestellt werde und ob damit eine Straftat oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Er könne auch auf die Sicherstellung verzichten und lediglich ein Verwarnungsgeld erheben. Der unter Punkt 7 in der Arbeitsanweisung geschilderte praktische Vollzug der Sicherstellung erfordere zunächst die Feststellung des Verdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Urkunden im Straßenverkehr, die Durchführung von Ermittlungen vor Ort, die Entscheidung, ob die festgelegten Verdachtsgründe aufgrund der Ermittlungen beseitigt worden seien, ob eine Vernichtung der Urkunde vor Ort angezeigt sei, ob ein Verwarnungsgeld erhoben werde und ob eine Sicherstellung erforderlich sei. Zur Durchsetzung der Sicherstellung sei danach abzuwägen, in welcher Höhe ein Zwangsgeld in der vorgegebenen Bandbreite festgesetzt würde. Die Arbeitsanweisung enthalte nicht so dezidierte (wenn, dann)-Vorgaben, dass er bei deren Durchführung keinen eigenen Entscheidungsspielraum habe und für die Tatsachenfeststellung eine konkrete Handlungsanweisung alternativlos vorgegeben sei. Die “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” sei nur ein Beispiel für die vielfältigen Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs im Stadtgebiet A. Die Tätigkeiten gemäß den Nr. 2, 3 und 5 der Stellenausschreibung seien der Alltag im Außendienst auf Streifengang und zusammenzufassen. Er könne sich im Außendienst nicht darauf beschränken, etwa nur Parksünder aufzuspüren und “Knöllchen” zu verteilen, sondern müsse immer die Gesamtsituation im Auge haben und jedwede mögliche straßenverkehrsrechtlich relevante sonstige Ordnungswidrigkeiten und Straftat erkennen, bewerten und die angemessenen Maßnahmen treffen. Die Überwachungsaufgabe “unter sensibler Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände” überlagere sämtliche im Arbeitsalltag im Außendienst wahrzunehmenden Tätigkeiten und erfordere nicht nur das Erkennen von Gefahrensituationen, sondern auch deren umgehende rechtliche Einordnung, zB. also einen Verstoß gegen die Hundeverordnung, abfallrechtliche Bestimmungen, Verstöße gegen die StVZO und vieles mehr.

Der Kläger hat in der Berufung ursprünglich beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2016 – 14 Ca 5469/13 – abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der Entgeltgruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA zu vergüten.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die beklagte Stadt hat die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt. Sie hat behauptet, die Arbeitsanweisung “Baustellenüberwachung” richte sich an den Kreis der Mitarbeiter der Ganzheitssachbearbeitung. Mitarbeiter des regulären Außendienstes, zu dem der Kläger gehöre, hätten nicht die Aufgabe im Rahmen der Baustellenüberwachung, die Einhaltung von Vorschriften und Verfügungen zu überprüfen und Verstöße zu sanktionieren. Es werde lediglich erwartet, dass offenkundige Verstöße (zB. völlig fehlende Absicherung), die zufällig wahrgenommen würden, nicht stillschweigend ignoriert würden.

Die beklagte Stadt hat die Auffassung vertreten, die Arbeitseinheit “Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen” sei von den anderen Einheiten “Überwachung des ruhenden Verkehrs” konkret abgrenzbar. Insgesamt bestehe die Tätigkeit des Mitarbeiters aus mindestens vier Arbeitsvorgängen. Diese vier Arbeitsvorgänge erforderten lediglich gründliche, nicht aber vielseitige Fachkenntnisse. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, lägen jedenfalls keine selbstständigen Leistungen vor. Ein Ermessenspielraum sei dem Kläger nicht eingeräumt. Aufgrund der detaillierten Arbeitsanweisungen verbleibe kein Raum für selbstständige Leistung. Bei der Feststellung, ob Urkunden gefälscht seien oder missbräuchlich genutzt würden, gebe es keinen Ermessenspielraum. Soweit Zwangsgeld vor Ort festgesetzt werde, habe der Kläger zwar verschiedene Möglichkeiten hinsichtlich der Höhe (€ 50,00 bis € 200,00), es sei aber nicht ersichtlich, dass er dabei Überlegungen anstellen müsse, die mehr als eine leichte geistige Tätigkeit erforderten. Es gehe maßgeblich um Normenvollzug. Dies gelte auch für seine Tätigkeiten im Rahmen der “Überwachung des ruhenden Verkehrs”. Wenn er im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu dem Ergebnis komme, dass ein Gesetzesverstoß vorliege und entweder den Störer auffordere, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen oder anderweitige Maßnahmen ergreife, liege keine geistige Leistung im Sinne tariflichen Merkmals vor. Es handele sich lediglich um Anwendung und Vollzug der bestehenden Rechtslage. Wenn eine konkurrierende Auftragslage gegeben sei, müssten der Kläger und sein Kollege sich vor Ort ein Bild von der Lage machen und anhand der Gefahrenlage entscheiden, welche Aufgaben priorisiert zu erledigen seien. Lägen keine konkreten Aufträge vor, erfolge die reguläre Straßenverkehrskontrolle, dh. Kontrolle des ruhenden Verkehrs.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 5. Juli 2016 – 8 Sa 278/16 – zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass der Kläger nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 keine “selbständigen Leistungen” im Sinne des Tarifmerkmals erbringe. Er habe klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolge und sodann die entsprechende Stelle angefahren werde. Sofern keine Funkaufträge eingingen, würden sie bekannte Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen, anfahren, in denen es regelmäßig zu Parkverstößen komme. Auch seine Tätigkeiten im ruhenden Verkehr, die im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OWiG und Abschleppmaßnahmen sowie die Kontrolle von Urkunden wie Behinderten- oder Bewohnerparkausweisen auf Fälschungen umfassten, seien detailliert durch die “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” vorgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Berufungsurteil auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – (Bl. 159 ff. d. A.) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, dass es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen könne, welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume dem Kläger im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zukämen. Es fehle bereits an der Feststellung der dem Kläger tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermögen die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gelte selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt würden. Überdies sei nicht erkennbar, ob und inwieweit auch im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs Handlungsanweisungen der Beklagten bestünden, die den Entscheidungsrahmen des Klägers maßgebend einschränken würden. Das Landesarbeitsgericht habe überdies den Begriff der “selbständigen Leistungen” bei der Subsumtion nicht durchgehend beibehalten. Rechtlich nicht zu beanstanden sei die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine selbständige Leistung liege nicht in der Wahl des Einsatzbereichs. Nach den tatbestandlichen Feststellungen werde dem Kläger und seinen Kollegen zu Schichtbeginn des Streifendienstes ein Schutzbezirk zugeteilt. Dort würden häufig Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Soweit er und sein Kollege im Übrigen selbst entschieden, welche Bereiche sie kontrollierten – so nach seinem eigenen Vortrag in der Regel die Umgebung von Krankenhäusern und Schulen -, handele es sich lediglich um eine “selbständig zu treffende Entscheidung”, nicht hingegen – wie erforderlich – um ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Für die zutreffende Eingruppierung seien grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu bestimmen. Im Streitfall werde es insbesondere darauf ankommen, ob die unter Nr. 2 und Nr. 3 der Arbeitsbeschreibung – falls diese die Aufgaben des Klägers zutreffend wiedergebe – niedergelegten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten. Sollte die Beklagte dem Kläger die jeweils anfallenden Aufgaben getrennt zuweisen, könne dies – bei unterschiedlichem Arbeitsergebnis – ein Indiz gegen die Annahme eines solchen sein. Habe der Kläger hingegen selbst vor Ort zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer “leicht erkenn- und einschätzbaren Situation” oder “unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände” handele, spreche viel für das Vorliegen eines insoweit einheitlichen Arbeitsvorgangs, der – möglicherweise – einen Anteil von mehr als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmache. In einem zweiten Schritt werde das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob und ggf. welche Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfüllten. Diese Tätigkeitsmerkmale setzten zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Dass die Tätigkeit des Klägers solche erfordere, habe das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Kläger werde nach der EG 5 TVöD/VKA vergütet, welcher Tätigkeiten nach der VergGr. VII BAT zugeordnet seien. Auch die Beklagte behaupte im Ergebnis nicht, diese Vergütung sei unzutreffend. Dennoch genüge im Streitfall eine summarische Prüfung nicht, da die Beklagte der Auffassung sei, das Erfordernis der “vielseitigen” Fachkenntnisse für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ergebe sich lediglich aus einer Gesamtschau iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspreche die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllten. Könne hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), seien diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt seien, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Danach müssten im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stelle hingegen die Ausnahme dar. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordere, könne der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertige die zusammenfassende Betrachtung nicht. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne könnten danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baue auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es müsse diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen. Das Landesarbeitsgericht werde deshalb festzustellen haben, ob einer oder mehrere Arbeitsvorgänge für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten. Für den Fall, dass einer oder mehrere Arbeitsvorgänge, die den tariflich erforderlichen Anteil an der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmachten, für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten, werde das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, inwieweit der Kläger – insbesondere unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen – selbständige Leistungen zu erbringen habe, also ihm ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukomme und ihm Abwägungsprozesse abverlangt würden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an sein Überlegungsvermögen gestellt würden. Sollte die Tätigkeit des Klägers danach “selbständige Leistungen” im Tarifsinne erfordern, werde das Landesarbeitsgericht schließlich festzustellen haben, ob er diese im tariflich ausreichenden Maße erbringe. Für eine Vergütung nach der EG 8 TVöD/VKA bedürfe es “selbständiger Leistungen” im Umfang von mindestens der Hälfte (VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT) oder einem Drittel (Fallgruppe 1b), für die Vergütung nach der EG 6 TVöD/VKA im Umfang von mindestens einem Fünftel der Tätigkeit (VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genüge es dabei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorlägen. Nicht erforderlich sei, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfielen.

Nach Zurückverweisung hat das Landesarbeitsgericht den Parteien mit Beschluss vom 9. Mai 2017 Auflagen erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 168 f. d. A. verwiesen wird. Es hat mit Beschluss vom 4. Januar 2018 weitere Hinweise, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 280 d. A. verwiesen wird, erteilt.

Der Kläger ist der Auffassung, es gebe keine Handlungs- und Arbeitsanweisungen, die seinen Handlungsrahmen maßgebend einschränkten. Die vorgelegte “Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung” (Bl. 42 ff. d. A.) sowie das “Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung” (Bl. 61 ff. d. A.) hätten nur der Veranschaulichung der bestehenden und eingeräumten Entscheidungsspielräume gedient. Sie beinhalteten überwiegend die Vermittlung von Fachkenntnissen. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten würden dargestellt. Letztendlich beließen aber diese Anweisungen sowie auch sonstige Anweisungen und Infoblätter stets dem Außendienstmitarbeiter die Ermessens- und Beurteilungsspielräume, soweit es um vor Ort zu treffende Maßnahmen gehe, wie insbesondere Abschleppmaßnahmen. Abschleppmaßnahmen, u.a. nach § 49 HSOG, unterlägen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und erforderten immer eine Einzelfallentscheidung. Die bestehenden Arbeitsanweisungen für den Außendienst gäben deshalb lediglich Anhaltspunkte, um eine Ermessensüberschreitung vorzubeugen, könnten und wollten aber die durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Opportunitätsprinzips vorgegebenen und eröffneten Beurteilungsspielräume nie so einschränken, dass nur noch eine einfache Entscheidung ohne vorherige eigene Gedankenoperation zu treffen sei. Auch bezüglich der Entscheidung, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls lediglich eine mündliche Verwarnung ausgesprochen werde, gebe es keine die Beurteilungsspielräume einschränkende Regelung. Eine solche generelle Anweisung wäre im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der vor Ort festgestellten Umstände des Einzelfalls ebenso wenig praktikabel wie im Falle der Abschleppmaßnahme. Gleiches gelte für die nach § 2 Abs. 8 BKatV zu treffende Entscheidung. Die Arbeitsvorgänge Nr. 2 und Nr. 3 der Stellenbeschreibung seien überhaupt nicht voneinander zu trennen. Auch die Tätigkeit gemäß Nr. 5 der Stellenbeschreibung gehöre dazu, da die Dokumentenkontrolle ebenfalls vor Ort anlässlich der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im Streifendienst (z.B. Parkausweis, Fahrzeugscheine, Führerschein) stattfinde. Es entspräche nicht einer sinnvollen Verwaltungsübung, einen Außendienstmitarbeiter den ruhenden Verkehr sensibel beobachten zu lassen und einen anderen Mitarbeiter dann bei festgestellter Ordnungswidrigkeit zur Ahnung mittels Verwarnung vor Ort und gegebenenfalls zur Anordnung einer von dem ersten Mitarbeiter für notwendig erachteten Abschleppmaßnahme hinzuzuziehen.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 hat der Kläger angekündigt, seinen Antrag dahingehend zu ändern, dass beantragt werde, festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet sei, ihn ab dem 1. August 2018 gemäß der Entgeltgruppe 8 und ab dem 1. Januar 2017 gemäß der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu vergüten. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger der Antrag nach § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA über den 31. Dezember 2017 hinaus stellen kann bzw. ob der Antrag vom 6. März 2017 die Voraussetzungen in § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA erfüllt, hat der Kläger seinen Berufungsantrag auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 beschränkt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2016 -14 Ca 5469/15 – abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 gemäß der Entgeltgruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA zu vergüten.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die beklagte Stadt behauptet, es gebe Bereiche in der Stadt, bei denen die Stellflächen bis zu 100 % mittels Verkehrszeichen geregelt seien und damit klar erkenn- und einschätzbar sei, ob ein Verkehrsverstoß vorliege oder nicht. Dies sei z.B. im Bereich “Innenstadt” bzw. Bewohnerregelungsbereich gegeben. Ein Verkehrsverstoß in einem solchen durch Verkehrszeichen geregelten Bereich sei nach Vorgabe des Straßenverkehrsamtes konsequent zu ahnden, d.h. zwingende Ausstellung einer Verwarnung.

Die beklagte Stadt ist der Auffassung, eine Aufspaltung der Arbeitsvorgänge Nr. 2 und Nr. 3 der Stellenbeschreibung sei durchaus möglich und hinsichtlich ihrer Konzeption auch gegeben. Die Trennung der Tätigkeiten in zwei Arbeitsvorgänge ergebe sich vor allem durch die Zuweisung der Schutzbezirke. Je nach Zuteilung des Schutzbezirks ergebe sich entweder eine Kontrolle des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen (z.B. im Innenstadtbereich) oder eine Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Würdigung der Gesamtumstände. Für die einzelnen Arbeitsvorgänge würden allenfalls gründliche Fachkenntnisse benötigt. Der Tätigkeitsbereich des Klägers sei auf einen eingegrenzten Tätigkeitsbereich des Straßenverkehrsamtes beschränkt und damit werde nur ein geringer Teil ihres Gesamtaufgabenspektrums berührt. Es gehe bei der Tätigkeit um die reine Verkehrsüberwachung, also vorrangig die Einhaltung von Halt- und Parkvorschriften. Kontrollgänge hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften stellten nur ein eng begrenztes Teilgebiet dar. Hinzu käme, dass häufig gleich gelagerter Fälle bearbeitet würden, die aufgrund einer gewissen Routine abgearbeitet würden. Die vom Kläger zu kennen Vorschriften im Rahmen der Verkehrsüberwachung seien auf einige wenige begrenzt. Er benötige auch allenfalls punktuelle Gesetzeskenntnisse. Es genüge, wenn er einige wenige Vorschriften, die während der Ausbildung bzw. während der Fortbildung im Einzelnen erläutert worden seien, kenne und anzuwenden vermöge, ohne sich dabei tiefergehend mit den Normen zu befassen. Hinzu käme, dass der Wissensbereich des Klägers sich ausschließlich auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet, nämlich die Verkehrsüberwachung beschränke. Für den schon sehr eingegrenzten Zuständigkeitsbereich des Klägers gälten konkrete Arbeitsanweisungen, die neben den einschlägigen Vorschriften, die genau Rechtsverletzung, das weitere Vorgehen und die zu treffende Maßnahme festlegten.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die Berufung bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg, weil der Kläger nicht mindestens zu einem Fünftel der Tätigkeit selbständige Leistungen erbringt. Im Einzelnen:

I.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Bei den Arbeitsvorgängen Nr. 2 und Nr. 3 handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dieser erfordert zwar ebenso wie die Arbeitsvorgänge Nr. 4 und Nr. 5 jeweils vielseitige und gründliche Fachkenntnisse, die Leistungen sind jedoch nicht selbständig zu erbringen. Bei dem Arbeitsvorgang Nr. 1 handelt es sich um keinen einheitlichen Arbeitsvorgang, sondern der Sache nach um zwei. Auch diese erfordern keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne.

1. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – ZTR 2017, 352 ff.). Auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden Neuregelungen aufgrund des Änderungstarifvertrags vom 29. April 2016, welche die Einführung einer neuen Entgeltordnung zum Gegenstand haben, kommt es nach der vom Kläger erklärten zulässigen Beschränkung seiner Klage auf den Streitzeitraum bis zum 31. Dezember 2016 nicht mehr an (vgl. BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – ZTR 2018, 78 ff.).

2. Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers iVm. § 17 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) aF, §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT folgt ab dem 1. August 2014 weder ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 TVöD-VKA aF noch einer nach Entgeltgruppe E 6 TVöD-VKA aF.

a) Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch die zutreffende Eingruppierung des Klägers richteten sich bis zum 31. Dezember 2016 nach dem TVöD aF und dem TVÜ-VKA aF. Diese sind nach der Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrags vom 1. Juni 2007 wirksam in Bezug genommen worden (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – ZTR 2017, 352 ff.).

b) Nach § 17 Abs. 1 TVöD-VKA aF gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) ua. die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Nach Abs. 5 Satz 1 gibt es ab dem 1. Oktober 2005 keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr. Anlage 3 TVÜ-VKA Teil A aF ordnet der Entgeltgruppe E 8 die Vergütungsgruppen Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb und Vc ohne Aufstieg nach Vb zu. Der Entgeltgruppe 6 werden die Vergütungsgruppen VIb mit Aufstieg nach Vc und VIb ohne Aufstieg nach Vc zugeordnet. Der Entgeltgruppe E 5 werden die Vergütungsgruppen VII mit Aufstieg nach VIb und VII ohne Aufstieg nach VIb zugeordnet. Danach ist die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 5 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach der durch den TVÜ-VKA aF in Bezug genommenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 dieses. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 313/09 – nv.; BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; BAG 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; BAG 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe – hier der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a – erfüllen. Ist dies der Fall müssen die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen – hier der Vergütungsgruppe VIb (Fallgr. 1a) und Vergütungsgruppe Vc (Fallgr. 1b und 1a) – vorliegen.

bb) Die danach für die Eingruppierung des Klägers bis zum 31. Dezember 2016 maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT lauten:

“…

Vergütungsgruppe V c

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

Vergütungsgruppe VI b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Vergütungsgruppe VII

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

…”

Danach muss der Kläger zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a erfüllen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich als Feldschutzmeister jedenfalls um einen Angestellten im Außendienst, dessen Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(1) Bei der Prüfung ist von dem Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, der als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten definiert ist (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 456/06 – ZTR 2008, 156 ff.; BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 235; BAG 15.November 1995 – 4 AZR 557/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209; BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 456/06 – ZTR 2008, 156 ff.). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – ZTR 2017, 352 ff.).

(2) Nach vorstehenden Maßstäben kann die von der beklagten Stadt vorgenommene Einteilung der Arbeitsvorgänge in der Stellenbeschreibung des Feldschutzmeisters nicht aufrechterhalten werden. Zwischen den Parteien steht zwar nicht in Streit, dass die dort genannten Tätigkeiten tatsächlich vom Kläger ausgeübt werden, die Parteien haben die schlagwortartig aufgezählten Tätigkeiten auch näher bezeichnet und konkretisiert, zwischen ihnen steht ferner nicht in Streit, in welchem zeitlichen Umfang die Tätigkeiten anfallen, gleichwohl sind die Arbeitsvorgänge in Teilen zu Unrecht aufgespalten (Nr. 2 und Nr. 3) und in Teilen zu Unrecht zusammengefasst (Nr. 1).

Die Stellenbeschreibung des Feldschutzmeisters, welche die Tätigkeiten des Klägers zutreffend wiedergibt, enthält in Nr. 2 und Nr. 3 Tätigkeiten, die einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, der einen Anteil von mehr als 50 von Hundert der Gesamttätigkeit des Klägers ausmacht. Es handelt sich hierbei um die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Soweit die beklagte Stadt behauptet, sie weise dem Kläger die jeweiligen Aufgaben getrennt zu, weil sie abhängig vom zugeteilten Schutzbezirk anfielen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat vor Ort selbst zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer “leicht erkenn- und einschätzbaren Situation” oder “unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände” handelt. Selbst wenn die Behauptung der beklagten Stadt zutreffend sein sollte, dass Schutzbezirke existieren, in denen die Stellflächen bis zu 100% mittels Verkehrszeichen geregelt sind, so bliebe für den Kläger gleichermaßen Raum für eine Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit und eine sensible Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände. Es mag zutreffen, dass es Schutzbezirke gibt, in denen eine “sensible Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände” häufiger geboten ist, als in anderen, gleichwohl ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, woraus folgt, dass Schutzbezirke existieren, in denen dem Kläger überhaupt keine Ermessensspielräume mehr verbleiben. Auch wenn Stellflächen bis zu 100% mittels Verkehrszeichen geregelt sein sollten, sind Situationen denkbar, in denen die Verkehrszeichen etwa nicht gut sichtbar sind oder an sich erlaubte Stellflächen durch mobile Baustellen mit entsprechender Beschilderung temporär entfallen. All dies erfordert sehr wohl eine sensible Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände. Dies muss umso mehr gelten, als der Kläger in den Schutzbezirken den ruhenden Straßenverkehr nicht nur anhand der aufgestellten Verkehrszeichen überwacht, sondern auch anhand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach stellt sich aber erst im Laufe der Bearbeitung heraus, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.

Bei dem Arbeitsvorgang Nr. 1 handelt es sich hingegen um keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung und Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen ist als eigenständiger Arbeitsvorgang von der Teilnahme an Anpassungsfortbildungen zu trennen. In den Anpassungsfortbildungen geht es um reine Wissensvermittlung. Es handelt sich um Schulungen, in denen nach dem übereinstimmendem Vortrag der Parteien sowohl allgemeine Kenntnisse wie etwa zur EDV als auch besondere Kenntnisse zu den Aufgaben des Feldschutzmeisters vermittelt werden. Hiervon und von den übrigen in der Stellenbeschreibung genannten Arbeitsvorgängen ist die im Arbeitsvorgang Nr. 1 genannte Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung und Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen zu trennen. Für Großveranstaltungen existiert ein Einsatzplan, nach dem der Kläger eingesetzt wird. Bei den Wartungen wird sein Einsatz mit den Wartungsfirmen abgesprochen. Bei dem Ausfall von Lichtzeichenanlagen meldet die integrierte Leitzentrale den Ausfall der Funkstelle. Die Funkleitstelle verständigt sodann den Dienstgruppenleiter, der für den Einsatz der Mitarbeiter, darunter den des Klägers, sorgt. Die Regelung des fließenden Verkehrs kann danach von den übrigen Tätigkeiten klar abgegrenzt werden. Sobald der Kläger mit der Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung und Ausfall von Lichtzeichenanlagen sowie bei Großveranstaltungen befasst wird, kommt es zu keinen Überschneidungen mit den weiteren Arbeitsvorgängen. Die Regelung des fließenden Verkehrs und die Überwachung des ruhenden Verkehrs stellen unterschiedliche Arbeitsergebnisse dar und stehen organisatorisch in keinerlei Zusammenhang.

Die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs Nr. 4 der Stellenbeschreibung sind ebenfalls hiervon getrennt zu betrachten. Das aus diesen Einzeltätigkeiten resultierende Arbeitsergebnis ist die administrative Auf- und Nachbearbeitung festgestellter Verstöße.

Ebenfalls getrennt zu betrachten sind die unter dem Arbeitsvorgang Nr. 5 beschriebenen Tätigkeiten. Das aus diesen Einzeltätigkeiten gewonnene Arbeitsergebnis besteht in der Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten und deren straf- oder ordnungsrechtlicher Ahndung.

(3) Jedenfalls die in der Stellenbeschreibung unter Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Arbeitsvorgänge, die den einheitlichen Arbeitsvorgang “Überwachung des ruhenden Verkehrs” bilden, sowie die Arbeitsvorgänge Nr. 4 und Nr. 5 erfordern jeweils für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

(α) “Gründliche Fachkenntnisse” liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1 b BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; BAG 16. April 1997 – 4 AZR 350/95 – nv.; vgl. auch BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317). Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die “Vielseitigkeit” kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 11. Mai 2005 – 4 AZR 386/04 – ZTR 2006, 198 ff.; BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; vgl. auchBAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317).

(β) Der Kläger muss als Feldschutzmeister zur Bewältigung des einheitlichen Arbeitsvorgangs (Nr. 2 und Nr. 3 der Stellenbeschreibung) “Überwachung des ruhenden Verkehrs” nähere Kenntnisse über Gesetze sowie Verwaltungsvorschriften im OwiG, der StVO, StVZO und FZV verfügen. Er hat ferner die Bußgeldkatalog-Verordnung heranzuziehen. Sein Aufgabenkreis erfordert Kenntnisse erheblicher Teile des gesamten Straßenverkehrsrechts. Denn der Kläger erteilt nicht nur Verwarnungen, sondern fertigt auch Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten aus und erhebt Verwarnungsgelder. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt dabei unter “sensibler” Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände unter Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit. Maßnahmen werden unter Opportunitätsgesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen ergriffen. Die beklagte Stadt zählt selbst in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2015 (Bl. 32 ff. d. A.) darüber hinaus als Vorschriften noch FeV, StVG, HSOG und die PolizeiVO A auf. Aus den von der beklagten Stadt vorgelegten Arbeitsanweisungen und Informationsblättern (Bl. 228 ff. d. A.), die für den Kläger gelten und von ihm zur Anwendung zu bringen sind, ergibt sich u.a., dass er bei Abschleppmaßnahmen über Kenntnisse der §§ 1, 4 – 8 und 49 HSOG verfügen muss. Ferner werden dort Kenntnisse der §§ 1, 12, 13, 35, 39, 41, 42 und 46 StVO sowie § 19 OWiG vorausgesetzt. Der Kläger muss auch zwischen Tateinheit und Tatmehrheit differenzieren. In der “Arbeitsanweisung Abschleppungen” wird darüber hinaus noch das Gebot der Selbstbindung der Verwaltung abgehandelt sowie einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zitiert und sodann anlassfallbezogen unter Verwendung juristischer Fachtermini erläutert. Auch die Informationsblätter 3, 6, 19, 24, 25 und 27 (Bl. 238 – 243 d. A. und Bl. 254 d. A.) erläutern dezidiert unter Zitat von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Straßenverkehrsordnung die vom Kläger anzuwendenden Normen. Die Innerdienstliche Anweisung “Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren” (Bl. 244 ff. d. A.) stellt unter Ziff. 1 zudem klar, dass die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob ein Fall nachträglich ungültig gesetzt und auf eine Ahndung verzichtet werde, der Außendienstmitarbeiter unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation vor Ort eigenverantwortlich treffen müsse. Dies verdeutlicht, dass die Kenntnisse des Klägers so fundiert sein müssen, dass er Regel- und Ausnahmevorschriften sowie Vorschriften kennt, die einen Ermessensgebrauch erlauben. Diese Kenntnisse muss er in den unterschiedlichen Bereichen des Straßenverkehrsrechts vorhalten und ggf. zueinander in Bezug setzen.

Der unter Nr. 4 der Stellenbeschreibung gefasste Arbeitsvorgang erfordert ebenfalls gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Kläger hat u.a. schriftliche Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen zu verfassen, Ermittlungen durchzuführen und als Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Da er hier eine administrative Auf- und Nachbearbeitung festgestellter Verstöße im Straßenverkehrsrecht vornimmt, ist der Rückgriff auf die hierzu vorhandenen Fachkenntnisse unvermeidlich. Denn nur diese haben ihn zuvor dazu befähigt, festzustellen, ob im ruhenden Verkehr überhaupt zu ahndende Verstöße aufgetreten sind. Zudem gilt auch hier die Innerdienstliche Anweisung “Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren” (Bl. 244 ff. d. A.), in der es u.a. heißt, dass Verfahrenseinstellungen revisionssicher zu gestalten seien.

Auch für den Arbeitsvorgang Nr. 5 benötigt der Kläger gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die für den Kläger gültige “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” und das “Infoblatt Nr. 17: Sicherstellung von Urkunden” (Bl. 246 – 253 d. A.) setzen Kenntnisse der §§ 40 – 43, 47, 48, 50, 53 HSOG, § 1 VwKostO, § 46 StVO, §§ 267, 281, 258a StGB, §§ 21, 52, 53, 55, 56 OWiG, § 6 VwVG und §§ 94, 98, 136, 52, 55 StPO voraus. Auch hier werden die Vorschriften unter Heranziehung von Kommentarliteratur und Rechtsprechung eingehend erläutert. Der Kläger muss nach der Arbeitsanweisung und dem Infoblatt aber nicht nur über die juristischen Kenntnisse verfügen, er muss darüber hinaus auch Fachkenntnisse vorhalten, die ihn überhaupt erst in die Lage versetzen, Fälschungen von Urkunden und Ausweispapieren zu erkennen. Unter die von ihm zu kontrollierenden Ausweise und Urkunden fallen u.a. Schwerbehinderten- und Bewohnerparkausweise, Ausweis sozialer Dienst und andere Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO (Seite 3 der “Arbeitsanweisung: Sicherstellung”, Bl. 247 d. A.). Auf Seite 3 der “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” heißt es unter Ziff. 3 Nr. 1 zudem, dass bei abgelaufenen Dokumenten, bei denen das Datum gut erkennbar sei, bei ordnungswidrigem Parken nach einer “Kulanzzeit von einigen Tagen nach Ablaufdatum” grundsätzlich eine Verwarnung erfolge. Unter Ziff. 3 Nr. 2 heißt es, dass bei nicht erkennbarem Gültigkeitsdatum grundsätzlich eine Verwarnung erfolge und weitere Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen würden. Auch hier hat der Kläger mithin Kenntnisse vorzuhalten, die so fundiert sein müssen, dass er Regel- und Ausnahmevorschriften sowie Vorschriften kennt, die einen Ermessensgebrauch erlauben.

Die in der Stellenbeschreibung unter Nr. 1 aufgeführte Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung und Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen erfordert als eigenständiger Arbeitsvorgang hingegen keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Für die Ausführung der in Nr. 1 genannten “Regelung des fließenden Verkehrs” gilt die schriftliche Ausführung vom 27. April 2012 “Ausbildung zum Verkehrsregler bei der Stadt A – Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr” In dieser sind neben einführenden Erläuterungen die einzelnen Zeichen erklärt. Weiter wird ausgeführt wie vorzugehen ist. So ist unter 2.4 erläutert, dass das seitliche Ausstrecken eines oder beider Arme das Haltezeichen ist und dass es “Halt vor der Kreuzung, Einmündung oder Fußgängerweg” bedeutet. Unter 3. wird ausgeführt, dass bei der zu regelnden Kreuzung so zu beginnen ist, dass der Verkehr auf vorfahrtsberechtigten Straßen zunächst weiterläuft. Hierbei fehlt es mithin schon an der Vielseitigkeit. Der Kläger hat bei diesem Arbeitsvorgang keine Menge von Vorschriften anzuwenden.

In den Anpassungsfortbildungen, die zu Unrecht in den Arbeitsvorgang Nr. 1 eingereiht werden, geht es um reine Wissensvermittlung. Je nach dem dort behandelten Thema können bei der Vertiefung von bereits vorhandenem Wissen auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sein, um das neue Wissen überhaupt aufnehmen zu können. Vor dem Hintergrund, dass bereits die in der Stellenbeschreibung unter Nr. 2 bis Nr. 5 gefassten Arbeitsvorgänge, die 70 % der Tätigkeit des Klägers ausmachen, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, kann jedoch dahinstehen, ob es für die Teilnahme an Anpassungsfortbildungen tatsächlich ebenfalls solcher Kenntnisse bedarf.

Danach erfüllt die Tätigkeit des Klägers in jedem Fall – ungeachtet einer zusammenfassenden Betrachtung der Arbeitsvorgänge oder nur des einheitlichen Arbeitsvorgangs Nr. 2 und Nr. 3 der Stellenbeschreibung, der mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit ausmacht – auch bei nicht pauschaler Betrachtung die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 5.

cc) Der Aufgabenkreis des Klägers erfüllt weder in dem einheitlichen Arbeitsvorgang Nr. 2 und Nr. 3 noch in dem Arbeitsvorgang Nr. 5 das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit. Selbst wenn die Arbeitsvorgänge der Stellenbeschreibung Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 – wie der Kläger meint – als ein einziger Arbeitsvorgang zu betrachten wären, kommt weder eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 8 TVöD noch eine solche in Entgeltgruppe E 6 TVöD in Betracht. Da der Arbeitsvorgang Nr. 4 nur 10 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmacht, wäre durch ihn – selbst bei Vorliegen selbständiger Leistungen – ohnehin keine Höhergruppierung veranlasst.

(α) Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 21.März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317; BAG 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 mwN.).

Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22.April 2009 – 4 AZR 166/08 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 mwN.; BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193 mwN.) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das – beispielsweise – in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT – zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317 mwN.).

(β) Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe liegen keine selbständigen Leistungen des Klägers vor, die im tariflich ausreichenden Maße erbracht werden.

Das Ausmaß der vom Kläger wahrgenommenen Anpassungsfortbildungen kann dabei dahinstehen. Denn hier sind unter keinen Umständen selbständige Leistungen zu erbringen. Die Schulungen vermitteln dem Kläger erst diejenigen Kenntnisse, die ihn zur Erbringung der in den übrigen Arbeitsvorgängen beschriebenen Tätigkeiten überhaupt befähigen. In den Schulungen wird kein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erarbeitet, sie dienen allein der weitergehenden Vermittlung von Wissen. Dieses Wissen muss von ihm in den Fortbildungen zunächst nur aufgenommen werden. Die Teilnahme an Anpassungsfortbildungen ist danach für das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit ohne Belang.

Auch der einheitliche Arbeitsvorgang Nr. 2 und Nr. 3, die Überwachung des ruhenden Verkehrs, der mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Klägers ausmacht, erfordert keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne.

Nach dem unstreitigen Parteivorbringen hat der Kläger bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs die Einhaltung der Parkregelungen nach der Straßenverkehrsordnung zu gewährleisten. Dies geschieht auch unter Kontrolle der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeugzulassungsverordnung. Er hat Ordnungswidrigkeitsanzeigen auszufertigen und Verwarnungen auszustellen bzw. mündlich auszusprechen. Darüber hinaus leitet er Abschleppmaßnahmen ein und meldet bei Feststellung nicht zugelassener Fahrzeuge diese an die zuständigen Mitarbeiter. Ferner führt er in diesem Zusammenhang Gespräche mit Bürgern und Verkehrsteilnehmern. Der bei Erledigung dieser Tätigkeiten vom Kläger einzuschlagende Weg ist von der beklagten Stadt in den Arbeitsanweisungen und Informationsblättern Punkt für Punkt nahezu erschöpfend vorgegeben.

In dem “Infoblatt 1: Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote (Z. 299, § 41 StVO)” (Bl. 236 d. A.) wird zunächst das Zeichen Nr. 299 der Anlage 2 zu § 41 StVO erläutert. Auf Seite 2 heißt es unter der Rubrik “Praxis” unter Ziff. 2, dass bei Parken auf einer Grenzmarkierung grundsätzlich eingeschritten werde. Ausnahme sei das Parken vor einer Ein-/Ausfahrt. Hier komme es auf die weiteren Umstände an, da der Berechtigte oft vor seiner Einfahrt parken dürfte. Unter Ziff. 3 wird vorgegeben, welcher Abschleppgrund in diesem Fall anzugeben ist und die Bedeutung von § 19 OWiG erläutert. Sodann werden unter “Tatbestände” die zwei möglichen Verwarngelder der Höhe nach beziffert. Das “Infoblatt 24: 5 Meter-Bereiche von Kreuzungen und Einmündungen” (Bl. 239 f. d. A.) erläutert zunächst die Bedeutung von § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Auf Seite 3 werden unter der Rubrik “Praxis” klare Vorgaben zur Ahndung von Verstößen gemacht. So heißt es unter Ziff. 6, dass Sichtbehinderungen ein besonderes hohes Sicherheitsrisiko darstellten und konsequentes Einschreiten die Verkehrssicherheit erhöhe. Unter Ziff. 7 wird ergänzt, dass aufgrund massiver Probleme der Feuerwehr und der B, die einen großen Schwenkbereich benötigten, Parkverstöße im 5-Meter-Bereich konsequent zu ahnden seien. Unter Ziff. 8 wird darauf hingewiesen, dass Abschleppmaßnahmen das geeignete Mittel seien, um bei zumindest abstrakten Behinderungen eine Störung zu beseitigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen (Berücksichtigung von: Sichtbehinderungen, z.B. durch höheres Kfz, SUV, Schwenkbereich oder Fußgängerlauf) seien Abschleppungen bis zu einem Abstand von 5 Metern zum Schnittpunkt möglich. Im Folgenden werden die Tatbestände präzise aufgezählt unter Zuordnung des entsprechenden Verwarngeldes. Das “Infoblatt 25: Bordsteinabsenkungen” (Bl. 241 d. A.) erläutert die Bedeutung von § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO. Unter der Rubrik “Praxis” heißt es unter Ziff. 3, dass Abschleppmaßnahmen nur dann einzuleiten seien, wenn die Funktion der Bordsteinabsenkung beeinträchtigt sei, unter Ziff. 4 wird ergänzt, dass Verwarnungen immer ausgestellt werden könnten. Im Folgenden werden auch hier mögliche Tatbestände unter genauer Nennung der Höhe des Verwarngeldes aufgezählt. In dem “Infoblatt 6: Zonenbereiche ruhender Verkehr” (Bl. 242 d. A.) werden die Zeichen Nr. 290.1/290.2 der Anlage 2 zu § 41 StVO und Zeichen Nr. 314.1/314.2 der Anlage 3 zu § 42 StVO erläutert. Es werden sodann zwei Tatbestände genannt, bei denen jeweils der Rahmen für Verwarngelder in Höhe von € 15,00 bis € 35,00 bzw. € 10,00 bis € 30,00 mitgeteilt wird. Der Rahmen für die Verwarngelder wird in den Tatbeständen selbst erklärt: Bei Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone ist das Verwarngeld nach einer Stunde zu erhöhen. Bei Parken im Bereich einer Parkraumbewirtschaftungszone, ohne die Parkscheibe richtig eingestellt zu haben, erfolgt eine Erhöhung entsprechend der Parkscheinautomatentatbestände. In dem “Infoblatt Nr. 19: Parkscheinautomaten” (Bl. 243 d. A.) wird zunächst § 13 StVO erläutert. Sodann werden die Tatbestände “Nachlösen von Parkscheinen”, “defekter Parkscheinautomat” und “Abschleppmaßnahmen” dargestellt. Beim Nachlösen von Parkscheinen wird ausgeführt, dass dieses generell nicht zulässig sei und nur der erste Parkschein gültig sei. Ordnungswidriges Parken beginne mit Ablauf des ersten Parkscheins. Unter “defekter PSA” wird der Umgang mit einem defekten Parkscheinautomaten im Einzelnen vorgegeben. Unter “Abschleppmaßnahmen” wird unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erklärt, wann es verhältnismäßig ist, ein Fahrzeug abzuschleppen. Unter der Rubrik “Praxis” werden präzise Anweisungen zum Umgang bei Nichtlösen eines Parkscheins bzw. bei Nachlösen eines Parkscheins gegeben. In Ziff. 1 heißt es, dass – da das Be- und Entladen im Bereich eines Parkscheinautomatens ohne Lösen eines Parkscheins erlaubt sei – vor Ausstellung einer Verwarnung sichergestellt sein müsse, dass keine Ladetätigkeit stattfinde. Deshalb werde regelmäßig 10 Minuten gewartet. In Ziff. 2 wird ausgeführt, dass bei Ausliegen mehrerer Parkscheine für den gleichen Parkscheinautomaten, die Ordnungswidrigkeit mit Ablauf des ersten Parkscheins beginne. Unter Ziff. 3 wird klargestellt, dass Abschleppmaßnahmen bei ordnungswidrigem Parken unabhängig von der zulässigen Höchstparkdauer nach einer Stunde zulässig sind. In dem “Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung” (Bl. 61 ff. d. A.) werden zunächst §§ 45, 29 StVO erläutert. Auf Seite 4 wird unter der Rubrik “Einschreiten” veranschaulicht, wann eine Abschleppmaßnahme in Betracht kommt und wann dies nicht der Fall ist. In dem “Infoblatt 27: Parkflächenmarkierungen” (Bl. 254 d. A.) wird das Zeichen Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 StVO erörtert. Unter “Praxis” heißt unter Ziff. 3, dass das Parken außerhalb von Parkflächenmarkierungen nur verboten ist, wenn gegen ein weiteres Verbot verstoßen werde. Hierfür werden in einem Klammerzusatz Beispiele aufgezählt. Unter Ziff. 4 wird mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit Schwerbehindertenparkplätzen auch ein geringfügiges Hereinragen zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen könne und eine Abschleppung rechtfertige. Sei eine Abschleppung nicht durchführbar, könne bei nur minimalem Hereinragen in die Parkflächenmarkierung der Tatbestand “Sie parkten verbotswidrig und verhinderten dadurch die Nutzung gekennzeichneter Parkflächen” angewendet werden. Sodann werden “wichtige” Tatbestände genannt, denen ein fest beziffertes Verwarngeld zugeordnet wird. In dem “Informationsblatt 2: Abschleppen vor Grundstücksein-/-ausfahrt” (Bl. 237 d. A.) wird anhand von Kommentarliteratur § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erläutert. Am Ende heißt es auf Seite 2 unter “Praxis”, dass im Bereich der Grundstückseinfahrt das Parken auf der Fahrbahn verboten sei und auf Verlangen des Berechtigten verwarnt werden könne. Eine Abschleppung des Fahrzeugs sei nach pflichtgemäßem Ermessen möglich, die Hürden hierfür seien jedoch verhältnismäßig hoch. Sodann wird für eine solche Situation ein Beispiel genannt. Das “Infoblatt 3: Einschreiten in (faktisch) öffentlichem Verkehrsraum” (Bl. 238 d. A.) erläutert die allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 1 StVO (VwV-StVO § 1) und stellt unter “Praxis” fest, dass entscheidend für das Einschreiten nicht sei, ob ein öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum vorliege, sondern ob es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum handele. Sei das Privatgelände nicht eindeutig abgegrenzt und parkten im fraglichen Bereich nicht nur die Anwohner selbst, gelte die StVO und sie seien befugt, zu handeln. In dem Infoblatt wird ferner § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO veranschaulicht. Unter Ziff. 2 heißt es, dass Abschleppen auch ohne Behinderungen oder Gefährdungen möglich sei. Unter “Praxis” wird auf § 39 Abs. 2 StVO Bezug genommen, nach dem Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen. Bei Abschleppmaßnahmen vor oder in einer Feuerwehrzufahrt müsse daher als Abschleppgrund im Falle dort vorhandener Verkehrszeichen dieses gewählt werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 19 OWiG jedoch mit dem höchstdotierten Verwarngeldbetrag geahndet werde.

Danach ergeben sich auf Grundlage der vorstehenden Arbeitsanweisungen und Informationsblätter für den Kläger im Wesentlichen nur Ermessens- und Beurteilungsspielräume bei dem Anordnen von Abschleppmaßnahmen anstelle des Ausstellens einer Verwarnung. Hierzu existiert aber eine eigene “Arbeitsanweisung Abschleppungen” (Bl. 228 ff. d. A.), die im Detail vorgibt, wie sich die Mitarbeiter der beklagten Stadt bei rechtswidrig und verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum verhalten sollen. So wird unter Ziff. 2 die Ermittlung von Fahrzeugführern, die ihre Handynummern auslegen, unter Erläuterung der maßgeblichen Rechtsprechung abgehandelt. Es wird dezidiert dargestellt, wann ein Anruf erfolgt und welche Frist zur Beseitigung des Verkehrsverstoßes abgewartet wird. Die beklagte Stadt nimmt an dieser Stelle ausdrücklich Bezug auf das Gebot der Selbstbindung der Verwaltung, durch das sie nochmals verdeutlicht, dass ihr an einem einheitlichen Handeln ihrer Mitarbeiter gelegen ist. Auch dies zeigt, dass Abwägungsprozesse weitestgehend vorgezeichnet sind. Unter Ziff. 3 wird klargestellt, dass Umsetzungen stets zu prüfen sind. Aber auch bei dieser Prüfung ist der Kläger nicht frei, denn eine solche ist nur durchzuführen, wenn ein ordnungsgemäßer Parkplatz in unmittelbarer Nähe frei ist. Unter Ziff. 4 wird ebenfalls eingehend der Umgang mit Diplomatenfahrzeugen festgelegt. Der Begriff der konkreten Gefährdung wird als gegeben angesehen, wenn diese das Entfernen des Fahrzeugs unaufschiebbar erfordert. Ziff. 5 setzt sich mit Fahrzeugen auseinander, die außerhalb Deutschlands zugelassen sind, Ziff. 6 regelt das Abschleppen von Autos, in denen sich Tiere befinden. Unter Ziff. 7 wird das Abschleppen von defekten Fahrzeugen behandelt. Dort heißt es, dass eine Abschleppung erst nach einer Wartezeit von zwei Stunden durchgeführt werden solle, wobei den weiteren Umständen der Verkehrssituation Rechnung zu tragen ist. Genannt werden hier als Beispiele auslaufende Betriebsstoffe und der Fall eines Notstandes (drohendes Hochwasser, kurzfristig notwendige Baumfällarbeiten oder Straßenarbeiten). Ziff. 8 enthält Weisungen zum Umgang mit zur Entstempelung vorgesehenen Fahrzeugen, Ziff. 9 regelt die Zuständigkeiten bei nicht zugelassenen Fahrzeugen. Ein Handeln des Klägers ist nach den klaren Vorgaben der beklagten Stadt nur in wirklich dringenden und unaufschiebbaren Ausnahmefällen – genannt werden gefährdend abgestellte Kfz und auslaufende Betriebsstoffe – außerhalb der Erreichbarkeit der Einheit 36.33 notwendig. In diesem Fall ist die Funkleitzentrale zu informieren, die dann die Abschleppung veranlasst. Unter Ziff. 10 ist schließlich der Umgang mit besonderen Fahrzeugen wie SUV, Transporter, Lkw, Omnibus, Motorrad oder Anhänger festgelegt. Auch hier besteht eine eindeutige Weisungslage, wer in diesem Fall zu verständigen ist und welche Informationen weiterzugeben sind. Unter Ziff. 11 werden Abschleppkategorien zusammengefasst. An dieser Stelle ist der Umgang mit dem während der Abschleppmaßnahme hinzukommenden Fahrzeugführer minuziös bis zur Festlegung der Wartezeit vorgegeben. Weiter heißt es dort, dass über die Kosten der Abschleppung vor Ort keinerlei Auskünfte erteilt werden. Sodann werden die Kategorien “Storno”, “Leerfahrt (50 % der Kosten)”, “Teilleistung (70 % der Kosten)”, “Umsetzungen”, “Vollleistung” und “Abschleppung/Zurückbehaltungsrecht” erläutert. Ziff. 12 verhält sich schließlich ausführlich zu den Abschleppgründen. Zunächst wird abstrakt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erklärt. In zahlreichen Unterziffern werden auf den Seiten 6 bis 12 (Bl. 230 RS d. A. – Bl. 233 RS d. A.) Tatbestände wie Zuparken anderer Kfz, Parken vor/in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder Parken in durch Verkehrszeichen reglementierten Bereichen unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung aufgeführt, welche eine Abschleppmaßnahme gebieten. In der Darstellung der einzelnen Tatbestände wird insbesondere die Dauer der Wartefristen mitgeteilt. Sodann folgen Hinweise zum Ausfüllen der Abschleppniederschrift, dem Verhalten nach Abschluss der Abschleppmaßnahme und zur Freigabe von abgeschleppten Fahrzeugen ohne Kosten.

Dem Kläger ist an dieser Stelle zuzugestehen, dass durch die Anweisungen und Informationsblätter seine Ermessens- und Beurteilungsspielräume insofern nicht eingeschränkt werden, als er immer auch eine Einzelfallentscheidung darüber zu treffen hat, ob eine Abschleppmaßnahme im jeweiligen Anlassfall verhältnismäßig ist. Dementsprechend heißt es in der Arbeitsanweisung unter Ziff. 12 auch, dass eine angemessene Abschleppmaßnahme voraussetzt, dass die Folgen (Kosten der Maßnahme und Aufwand des Abholens) mit dem Nutzen abgewogen werden (Zweck-Mittel-Relation). Der Nachteil dürfe in keinem Missverhältnis zum erstrebten Zweck stehen. Deshalb seien vor Ort immer nach pflichtgemäßem Ermessen die konkreten Gesamtumstände zu prüfen. Dieser eröffnete Ermessen- und Beurteilungsspielraum wird allerdings wieder beschränkt, indem erläutert wird, welche Voraussetzungen für die Vornahme einer Abschleppung gegeben sein müssen. Voraussetzung sei, dass eine Behinderung eintreten könne (also bei Vorliegen einer abstrakten Behinderung). Eine konkrete Behinderung müsse nicht festgestellt werden, weil die Polizei nicht warten müsse, bis sich die Störung unmittelbar auswirke. Es müsse auch immer eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vorliegen. Von Abschleppmaßnahmen sei abzusehen, wenn aufgrund konkreter Umstände eine Beeinträchtigung des Verkehrs ausgeschlossen sei oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Auto erscheine. Durch die sich anschließend Erläuterung der Abschleppgründe unter Ziff. 12 wird der vom Kläger anzustellende Abwägungsprozess jedoch vorweggenommen. Dies wird beispielsweise daran deutlich, dass unter 12.3.3 die konsequente Freihaltung aller Radwege als dringend geboten angesehen und darauf hingewiesen wird, dass ein parkendes Kfz auf Radwegen immer eine Funktionsbeeinträchtigung bewirke. Unter 12.2.8 heißt es zuvor, dass insbesondere in allen Einmündungs- und Kreuzungsbereichen aufgrund möglicher Sichtbehinderung und einhergehender Gefährdung für die querenden Fußgänger ein konsequentes Einschreiten zugunsten der schwächsten Verkehrsteilnehmer unerlässlich sei. Unter 12.3.7 wird bestimmt, dass zum Schutz der Fußgänger sichtbehindernd abgestellte Fahrzeuge umgehend abzuschleppen sind. Die Anweisung gibt auf nahezu jede sich im ruhenden Verkehr stellende Frage eine Antwort. Danach sind aber die in einen Abwägungsprozess einzustellenden Überlegungen klar vorgezeichnet, so dass in dieser Hinsicht nur eine leichte geistige Arbeit zu erbringen ist.

Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 5 BKatVO. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Regelsatz von mehr als € 20,00 als Verwarnungsgeld dieses bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf € 20,00 ermäßigt werden. Hierzu hat die beklagte Stadt vorgetragen, dass von der Möglichkeit der Reduzierung von Verwarngeldern aus fiskalischen Gründen in der Praxis kein Gebrauch gemacht werde. Es werde vielmehr von der Erhebung eines Verwarngeldes gänzlich Abstand genommen und stattdessen eine mündliche Verwarnung ausgesprochen. Ein solches Vorgehen erfolge, wenn die betroffene Person hinzukäme und der Kläger ggf. durch gezieltes Nachfragen den Eindruck erhalte, dass die Person Einsicht in das Fehlverhalten zeige oder das Verkehrszeichen falsch interpretiert bzw. nicht wahrgenommen habe. Auch aus der “Innerdienstlichen Anweisung Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren” (Bl. 244 d. A.) folgt bereits, dass eine Einstellung aus sonstigen Gründen (Einsicht, Notlage plausibel dargelegt, Alter/Behinderung des Fahrzeugführers etc.) möglich ist. Die beklagte Stadt verweist zu Recht darauf, dass dies nur eine leichte geistige Tätigkeit erfordert.

Ebenso verhält es sich bei der Bewertung von Gefährdungslagen. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Bewertung einer Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls eine eigene Beurteilung der tatsächlichen Gesamtumstände einer festgestellten Regelwidrigkeit im ruhenden Verkehr erforderten. Im Falle eines in einer verkehrsberuhigten Straße bei einem auf einer nicht besonders zum Parken ausgewiesenen Fläche abgestellten Fahrzeug könne es sein, dass er überhaupt nichts unternehme, weil er feststelle, dass von dem Fahrzeug nicht nur keine Verkehrsbehinderung ausgehe, sondern dieses aufgrund der straßenbaulichen Verhältnisse eher dazu beitrage, andere Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung des Tempolimits anzuhalten. Stelle er fest, dass ein Fahrzeug zwar zu nah an einem Fußgängerüberweg abgestellt sei, dieses aber keine Sichtbehinderung verursache und damit keine konkrete Gefahr darstelle, könne er gänzlich auf eine Ahndung, jedenfalls aber auf eine Abschleppmaßnahme verzichten. Auch hier kann aber gerade vor dem Hintergrund, dass die Abwägungsprozesse in den Informationsblättern und Arbeitsanweisungen – vorliegend: “Infoblatt 27: Parkflächenmarkierungen” und “Arbeitsanweisung: Abschleppungen” Unterpunkte 12.3.7 und 12.3.8 – schon vorgegeben sind, nur von einer leichten geistigen Tätigkeit ausgegangen werden.

Auch der Umstand, dass es keine detaillierten Handlungsanweisungen zu den Bereichen StVZO und FZO gibt, führt nicht dazu, dass selbständige Leistungen anzunehmen sind. Nach dem unstreitigen Vortrag der beklagten Stadt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2017, Bl. 273 d. A.) werden von dieser Mängelkarten bereitgestellt, auf der neben Reifen und HU auch Mängel bezüglich Beleuchtung, Scheiben, Spiegel, Kennzeichen etc. angezeigt werden können. Danach erfolgt das Erkennen und Abarbeiten der Mängel anhand einer vorgegebenen Liste. Dies setzt, wenn überhaupt, allenfalls eine leichte geistige Arbeit voraus.

Schließlich ergibt sich die Selbständigkeit auch nicht daraus, dass Situationen denkbar sind, in denen der Kläger parallel mehrere Aufgaben zu bewältigen hat. Zwar kann sich die Selbständigkeit durchaus daraus ergeben, wenn selbständige Vorentscheidungen hinsichtlich der Eilbedürftigkeit getroffen werden (vgl. für Untersuchungen im Krankenhausbetrieb BAG 16. April 1986 – 4 AZR 552/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 121). Das Setzen von Prioritäten erweist sich im Falle des Klägers jedoch nur als eine selbständig zu treffende Entscheidung, nicht als das Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.

Nichts anderes gilt für den Arbeitsvorgang Nr. 5, der nur 5 % der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten ausmacht. Selbst wenn dieser mit dem einheitlichen Arbeitsvorgang Nr. 2 und Nr. 3 gemeinsam zu betrachten wäre, würden keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne vorliegen. Maßgeblich für die Erledigung der Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs Nr. 5, die Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten, ist die “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” (Bl. 49 ff. d. A.) und das “Infoblatt Nr. 17: Sicherstellung von Urkunden” (Bl. 252 f. d. A.). In dem “Infoblatt Nr. 17: Sicherstellung von Urkunden” werden zunächst in Betracht kommenden Urkunden dargestellt und der Unterschied zwischen repressiver und präventiver Sicherstellung klargestellt. Unter Ziff. 3 und 4 werden die Straftatbestände Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren erläutert. Unter Ziff. 5 wird Schritt für Schritt das Vorgehen bei Anwesenheit von Berechtigten bzw. Beschuldigten beschrieben. Unter der Rubrik “Praxis” heißt es auf Seite 4 sodann, dass keine Sicherstellung bei schwarz/weiß-Kopien und schlechten Farbkopien sowie bei sichtbar abgelaufenen Dokumenten erfolge. Die weiteren klaren Vorgaben gelten Farbkopien und guten Farbkopien oder Urkundenmissbrauch. Die “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” stellt ebenfalls die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für eine Sicherstellung voran. Unter Ziff. 2 heißt es, dass Gegenstände sichergestellt werden, die den Anschein eines (gültigen) Dokuments erweckten und somit ein ordnungsgemäßes Parken vortäuschten. Sichergestellt würden somit insbesondere Parkausweise für Bewohner, Parkausweise für Behinderte, Ausweis sozialer Dienst und andere Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. Unter Ziff. 3 ist der Umgang mit abgelaufenen Dokumenten klar vorgegeben. Hierbei wird differenziert zwischen abgelaufenen Dokumenten, bei denen das Datum gut erkennbar ist, Dokumenten bei denen das Gültigkeitsdatum nicht erkennbar ist und Ausweise, die bekanntermaßen abgelaufen sind und bei denen das Gültigkeitsdatum verdeckt ist. Zu jeder Konstellation werden Handlungsanweisungen angebracht. Ziff. 4 regelt den Umgang mit offensichtlichen Kopien und bestimmt, was zu veranlassen ist, konkret keine Sicherstellung, aber eine Ordnungswidrigkeitsanzeige. Unter Ziff. 5 werden mögliche Straftatbestände vorgestellt, wobei das Legalitätsprinzip eingeführt wird. Ziff. 6 legt fest, wann Verwaltungszwang anzuwenden ist. Der Zwangsgeldrahmen wird anschließend vorgestellt (€ 10,00 bis € 50.000,00). Nach pflichtgemäßem Ermessen wird ein Zwangsgeld für die genannten Sicherstellungen zwischen € 50,00 und € 200,00 erhoben. Unter Ziff. 7 “Praktischer Vollzug” wird fahrplanartig die Reihenfolge der Vorgehensweise festgelegt. Unter Ziff. 8 wird der Grundsatz “ne bis in idem” erklärt. Unter Ziff. 10 und 11 werden Asservate und der Umgang hiermit erörtert. Ziff. 12 enthält eine Kurzzusammenfassung. Die beigefügten Anlagen enthalten Beispiele und Erklärungen für gefälschte oder missbräuchlich verwendete Parkausweise sowie eine Checkliste für Sicherstellungs-Vermerke. Danach verbleibt dem Kläger aber lediglich ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes zwischen € 50,00 und € 200,00. Bei allen anderen Arbeitsschritten besteht eine unmissverständliche Weisungslage. Der dem Kläger bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes verbleibende Ermessens- und Beurteilungsspielraum verlangt keine Abwägungsprozesse, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Denn in Ziff. 6 der “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” wird festgelegt, dass das Zwangsgeld als Beugemittel nach § 50 HSOG verhängt werden kann, wenn sich der Betroffene weigert, den Gegenstand zur Überprüfung herauszugeben. Als Beugemittel stellt das Zwangsgeld aber keine Strafe dar, sondern dient allein dazu, den Willen des Verantwortlichen für die Zukunft zu beeinflussen (VwVG/VwZG/Sadler 9. Aufl. § 11 Zwangsgeld). Die Höhe des Zwangsgeldes muss jedenfalls danach bemessen werden, ab welcher Höhe der Betroffene voraussichtlich seiner Verpflichtung nachgehen wird. Da der Rahmen von der beklagten Stadt hier eng begrenzt ist und die Tatbestände, in denen sich die Frage eines Zwangsgeldes überhaupt stellt, klar umrissen sind, kann insgesamt nur von einer leichten geistigen Tätigkeit ausgegangen werden. Es kann vor diesem Hintergrund dahin stehen, ob auch bei Annahme selbständiger Leistungen im Umfang von nur 5 % der Gesamttätigkeit des Klägers solche überhaupt noch in rechtserheblichem Umfang vorlägen und auch ohne sie ein sinnvolles verwertbares Arbeitsergebnis erzielt werden könnte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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