LAG Hessen, 06.03.2014 – 5 TaBV 126/13 Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 06.03.2014 – 5 TaBV 126/13
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2013 – 5 BV 5/13 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

A.

2

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.
3

Der 11-köpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und Mitglied des Arbeitgeberverbandes D. Sie beschäftig regelmäßig zirka 390 Arbeitnehmer/innen zu denen der Arbeitnehmer A gehört.
4

Im Oktober 2008 schlossen die IG BCE und der Arbeitgeberverband D einen sogenannten Überleitungstarifvertrag zur Überführung der vormals bei der Rechtsvorgängerin E beschäftigten Arbeitnehmer/innen in die Chemietarifverträge. Im Anschluss daran wurden sämtliche Arbeitsplätze von einer gemeinsamen Kommission bewertet, die sich aus Vertretern der Tarifvertragsparteien, des Betriebsrats und der Geschäftsleitung zusammensetzte. Im Meeting am 21. Oktober 2008 wurden die einzelnen Funktionsbeschreibungen von den Beteiligten durchgesprochen und bewertet. Dabei wurde Einvernehmen über den Inhalt und die vorzunehmenden Eingruppierungen der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt. Wegen des genauen Wortlauts des Protokolls wird auf die Kopie – Blatt 15 der Akten – Bezug genommen.
5

Den Arbeitsbereich, der in der Funktionsbeschreibung Nr. 81 beschrieben wird, hat die Bewertungskommission in der Sitzung vom 16. Dezember 2008 in die Entgeltgruppe E2 des BETV-Chemie eingereiht, da aus ihrer Sicht die Erledigung der Tätigkeiten eine Einarbeitungszeitdauer von zirka 10 Wochen erfordert. Zu dem Tätigkeitsfeld „Lagerarbeiter Kommissionierung (SOP Abwicklung) / Einsatztechnik“ gehören insbesondere die Teilaufgaben Kommissionieren sowie begleitende Aufgaben und bedienen der Einsatztechnik sowie begleitende Aufgaben. Wegen der anfallenden Arbeiten wird im Übrigen auf die Tätigkeitsbeschreibung – Blatt 27 der Akten – Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des als Lagerarbeiter Kommissionierung (SOP Abwicklung) / Einsatztechnik im Bereich OW1 eingesetzten Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe E2 des BETV- Chemie. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie – Blatt 25 bis Blatt 27 der Akten – verwiesen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 03. Januar 2013. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf die Kopie – Blatt 31 bis 33 der Akten – Bezug genommen. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht Darmstadt ein. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Blatt 126 bis Blatt 127 R. der Akten – Bezug genommen.
6

Mit dem am 10. Juli 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Tarifgruppe E2 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Betriebsrats könne die Tätigkeit durch eine angemessene Berufspraxis von bis zu 13 Wochen erlernt werden. Die Arbeitgeberin habe detailliert und nachvollziehbar dargelegt aus welchen Ablaufschritten die Tätigkeit bestehe, welche konkreten Arbeiten im Einzelnen durchzuführen seien und weshalb die Tätigkeit bereits nach einer kurzen Anlernzeit ausgeführt werden könne. Die auszuführende Tätigkeit sei eine einfache, automatisierte, sich ständig wiederholende Arbeit. Sie bestehe unstreitig aus der Abarbeitung der Ablaufschritte gemäß der vorgelegten Standardverfahrensanweisung. Darin seien die Ablaufschritte detailliert beschrieben und infolge dessen einfach auszuführen. Ein eigener Ermessensspielraum bestehe nicht. Die verwendeten Begrifflichkeiten in der Standardverfahrensanweisung seien auch nicht derart komplex, dass sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 13 Wochen erlernt werden könnten. Der Betriebsrat sei nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Sachvortrag nachgekommen. Es fehlten jegliche konkreten Ausführungen bzw. eine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb eine Berufspraxis von mindestens 6 Monaten erforderlich sein solle. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf angefochtenen Beschluss – Blatt 127 R. bis Blatt 128 R. der Akten – ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 31. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 12. August 2013 Beschwerde eingelegt und diese mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 26. September 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
7

Der Betriebsrat vertritt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor die Rechtsansicht, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E2 BETV unzutreffend sei, da der Arbeitnehmer die Anforderungen der Entgeltgruppe E3 BETV erfülle. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts könne aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Für die Verrichtung der Tätigkeiten sei eine Anlernzeit von mindestens 12 Monaten erforderlich. Zwar entspreche die Dauer der Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz der in der Funktionsbeschreibung angegebenen „Anlernzeit, wenn zuvor anderweitig erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten vorlägen. Mit Einarbeitung sei aber nicht die in den Oberbegriffen von E2 und E3 genannte Berufspraxis gemeint. Aus der Entgeltgruppe E1 BETV ergebe sich, dass von Arbeitnehmern mit „Null-Kenntnissen“ ausgegangen werden müsse. Dies bedeute, dass die Kenntnis irgendwelcher Zusammenhänge ebenso fehle wie die Fähigkeit lesen, schreiben und rechnen zu können. Maßstab sei der ungebildete Analphabet. Der notwendigen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an Arbeitnehmer/innen mit „Null-Kenntnissen“ sei von den Tarifvertragsparteien durch den Abschluss des Tarifvertrages „zur Förderung der Integration von Jugendlichen“ besonders Rechnung getragen worden. Wie lange es üblicherweise dauere, die erforderlichen Kenntnisse durch Berufspraxis zu erwerben, ergebe sich aus der entsprechenden Einstiegsqualifizierung gemäß dem Sonderprogramm für Jugendliche des Bundes. Danach sei ein Betriebspraktikum mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten notwendig. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 25. September 2013 und 13. Februar 2014 nebst Anlagen – Blatt 157 bis Blatt 165 der Akten bzw. Blatt 192, 193 der Akten – Bezug genommen.
8

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2013 – 5 BV 5/13 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

9

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Sachvortrag der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 04. Dezember 2013 – Blatt 180 bis Blatt 185 der Akten – Bezug genommen.
11

Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 06. März 2014 verwiesen.

B.

I.

12

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

13

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters A zu ersetzen ist.
14

1.

Die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BetrVG haben die Beteiligten eingehalten. Davon ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen. Da die Beteiligten keine Einwände im Beschwerdeverfahren erhoben haben, sind weitergehende Ausführungen entbehrlich.
15

2.

Der auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Widerspruch des Betriebsrats gegen die Eingruppierung ist unbegründet. Die Einstufung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E2 gemäß § 7 des Bundesentgelttarifvertrages der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ist nicht zu beanstanden.
16

a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen tariflichen Vorschriften des BETV – Chemie lauten wie folgt:
17

㤠3 Allgemeine Entgeltbestimmungen
18

1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.
19

2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.
20


21

§ 7 Entgeltkatalog
22

E1
23

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können.
24

Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E2.
25

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
26

Arbeiten gleichwertiger Art, insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben.
27

E2
28

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel von bis zu 13 Wochen erworben werden.
29

Bei Vorliegen dieser Vorsetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
30

Arbeiten gleichwertiger Art, insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben. Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen.
31

E3
32

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden.
33

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
34

Arbeiten gleichwertiger Art, insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung und in Wirtschaftsbetrieben.
35

…“
36

b) Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele erfüllt ist, kommt es hingegen nicht an. Bei den von den Tarifvertragsparteien im BETV – Chemie verwendeten Regelbeispielen handelt es sich nämlich nicht um konkrete, nur einmal in einer Entgeltgruppe genannte Tätigkeitsbeispiele, sondern um eine allgemeine Beschreibung von Tätigkeiten unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit in der Regel mehrfacher Verwendung in den Entgeltgruppen. Es ist daher bzgl. der Eingruppierung nach dem BETV – Chemie auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale abzustellen (vgl. BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03– Rn. 46 ff., zitiert nach juris).
37

c) Nach diesen Maßstäben ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht die Entgeltgruppe E3 BETV – Chemie, sondern die Entgeltgruppe E2 BETV – Chemie einschlägig. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß der Funktionsbeschreibung Nr. 81 können regelmäßig durch eine Berufspraxis von bis zu 13 Wochen erworben werden. Die Einarbeitungszeit beträgt im Regelfall nicht mehr als 10 Wochen.
38

aa) Die Dauer der erforderlichen Berufspraxis für die Verrichtung der Arbeiten wird von der Bewertungskommission mit einer Anlernzeit von zirka 10 Wochen veranschlagt. Denn sie hat unter dem 16. Dezember 2008 über die Funktionsbeschreibung Nr. 81 und damit über die Anlernzeit abgestimmt und die Aufgaben mit E2 bewertet. Der Feststellung ist eine Indizwirkung beizumessen, da ihr eine gewisse Richtigkeitsgewähr zukommt. Die Einschätzung wird von einem geeigneten Personenkreis vorgenommen und Beurteilungsfehler liegen nicht vor.
39

aaa) Mitglieder der Kommission waren Vertreter des seinerzeitigen Betriebsrats, der Arbeitgeberin, der IG BCE und des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Sie verfügen über die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Erfahrungen und sie haben sich auf eine gemeinsam getragene Einarbeitungszeitdauer geeinigt. Diese ist plausibel, da es sich ausweislich der Standardverfahrensanweisung (Blatt 100 ff. der Akten) um eine sich ständig wiederholende Arbeit handelt und die Abarbeitung des Ablaufschritts einfach gelagert ist.
40

bbb) Der Vortrag des Betriebsrats, dass in der Kommission die von der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat „vorgegebenen“ Einarbeitungszeiten keiner Überprüfung unterzogen worden seien, vermag die Indizwirkung der Kommissionsentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Da der Tarifvertrag ein bestimmtes Prüfungsverfahren nicht vorschreibt, musste die Kommission weder die Arbeitsplätze in Augenschein nehmen noch Informationen bei den Arbeitnehmer/innen einholen. Eine arbeitswissenschaftliche Begutachtung der Tätigkeit war ebenfalls nicht erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 14. August 1985 – 4 AZR 21/84– Rn. 35, zitiert nach juris; BAG 15. Februar 1971 – 4 AZR 147/70– LS. 1, zitiert nach juris). Der gemeinsame Vorschlag von Arbeitgeberin und Betriebsrat stellt eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage dar. Im Verhältnis zu den übrigen Kommissionsmitglieder sind sie wesentlich sachnäher und können auf umfangreichere betriebliche Erfahrungen zurückgreifen. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die übrigen Kommissionsmitglieder auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt haben. Sie wurde vorgenommen, denn die Kommission hat Einvernehmen über den Inhalt der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt, nachdem sie sie durchgesprochen und bewertet hatte.
41

ccc) Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bewertungskommission ihrer Einschätzung einen falschen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt hat. Auch der Betriebsrat räumt ein, dass die Dauer der Einarbeitung in etwa den Angaben in der Funktionsbeschreibung entspräche, wenn bereits anderweitig erworbene Kenntnisse vorlägen. Soweit er dazu aber das Lesen, Schreiben und Rechnen zählt, vermag sich dem die Beschwerdekammer nicht anzuschließen. Abzustellen ist auf einen „ungelernten Normalarbeitnehmer“ der Fähigkeiten und Kenntnisse aufweist, die bei diesem Personenkreis im Allgemeinen anzutreffen sind. Dazu zählt jedenfalls schulisches Basiswissen wie Lesen, Schreiben und Rechnen. Der Einwand des Betriebsrats, wonach auf einen ungebildeten Analphabeten abzustellen sei, findet im Tarifvertrag keine Stütze. Dies ergibt sich aus Folgendem:
42

(1) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut werden in den Entgeltgruppen E1 bis E3 des BETV in subjektiver Hinsicht zwar keine Anforderungen aufgestellt oder ausgeschlossen. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich jedoch aus den Entgeltgruppen E4 ff. BETV – Chemie, dass von einem Arbeitnehmer keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf gefordert wird, denn dieses Erfordernis wird erst ab der Entgeltgruppe E4 BETV – Chemie vorausgesetzt. Ein bestimmter Schulabschluss wird im Entgelttarifvertrag ebenfalls nicht verlangt, und Vorkenntnisse, die für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind, also fachliche Kompetenzen – dürfen nicht angenommen werden. Letzteres ergibt sich aus dem Zweck der Einarbeitungszeit. Sie dient nicht dazu, ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen, vielmehr sollen die Arbeitsabläufe beherrscht werden. Demgemäß müssen die Fachkompetenzen nicht von den Arbeitnehmern/innen mitgebracht werden. Fachwissen und praktisches Können sollen sich die Arbeitnehmer/innen durch Ausübung der Arbeit also im Wege der Berufspraxis erst aneignen. Entsprechendes gilt aber nicht für schulisches Basiswissen. Die Einarbeitungszeit bezweckt keine Nachschulung. Soweit der Betriebsrat demgegenüber meint, die Einarbeitung am jeweiligen konkreten Arbeitsplatz sei mit der in den Oberbegriffen der Entgeltgruppen E2 und E3 genannten Berufspraxis nicht gemeint, findet dies im Tarifvertrag keine Stütze. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Berufspraxis im tariflichen Sinne bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Arbeit ausübt und in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können sammelt (vgl. BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03– Rn. 50, 51, zitiert nach juris). Da mithin das Lernen durch Arbeiten bewerkstelligt werden soll, kann es auch nur auf die Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz ankommen. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut („in der Regel“), dass für die Bemessung der Dauer der notwenigen Einarbeitungszeit der „Regelfall“ und nicht die Umstände des Einzelfalles herangezogen werden sollen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – der für die Wortlautinterpretation heranzuziehen ist – bedeutet „in der Regel“ soviel wie „normalerweise“, „üblicherweise“, „im Allgemeinen“ (vgl. Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden – online, Stichwort: normalerweise). Abzustellen ist mithin auf einen „ungelernten Normalarbeitnehmer „der Fähigkeiten und Kenntnisse aufweist, die bei diesem Personenkreis im Allgemeinen anzutreffen sind. Eine Bestätigung findet dies in der Protokollnotiz Ziffer 2, wonach durch die Einfügung der Worte „in der Regel“ in die Entgeltgruppe E3 lediglich zum Ausdruck kommen soll, dass im Einzelfall für Arbeitnehmer, zum Beispiel wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die Einstufung in diese Gruppe bei einer kürzeren Einarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere Einarbeitungszeit in Betracht kommt; generelle betriebliche Veränderungen der Arbeitszeit sollten nicht zum Ausdruck gebracht werden.
43

(2) Die Entgeltgruppe E1 BETV – Chemie stützt die Rechtsansicht des Betriebsrats ebenfalls nicht. Die Schlussfolgerung des Betriebsrats ist bereits im Ansatz verfehlt, da die Frage des Kenntnisstandes der Arbeitnehmer/innen für die Entgeltgruppe E1 BETV – Chemie nicht von Bedeutung ist. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm geht es in der Entgeltgruppe um Tätigkeiten, die bereits objektiv weder Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Nur eine „kurze Einweisung“ ist erforderlich, das heißt, der Arbeitnehmer ist nur darüber zu informieren „was“ er im Einzelnen zu tun hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 28. November 1984 – 4 AZR 612/82 – RN. 20 ff., zitiert nach juris). Eine Aussage über den Entwicklungsstand der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten ist damit nicht verbunden.
44

(3) Soweit der Betriebsrat im Anhörungstermin die Auffassung vertreten hat, es sei „falsch“, dass die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit den Entgeltgruppen E2 und E3 von dem Begriff Einarbeitungszeit ausgehe, da er nur in der Entgeltgruppe E1 vorkomme, vermag sich dem die Kammer nicht anzuschließen. Die Kammer hat sich der Auslegung des Begriffs „Berufspraxis“ durch das Bundesarbeitsgericht (vgl. nochmals BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03– Rn. 50, 51, zitiert nach juris) angeschlossen und den Bedeutungsgehalt auch dem Begriff „Einarbeitungszeit“ beigemessen. Dies entspricht dem Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien. Wenn in Entgeltgruppe E1 davon die Rede ist, dass die Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E2 gemäß der Entgeltgruppe E1 vergütet werden, bedeutet dies nichts anderes, als dass die Begriffe „Berufspraxis“ und „Einarbeitungszeit“ von den Tarifvertragsparteien synonym gebraucht werden. Eine Bestätigung findet dies in der Protokollnotiz unter Ziffer 2. Dort wird im Zusammenhang mit der Entgeltgruppe E3 auf den Begriff der Einarbeitungszeit abgestellt.
45

(4) Ebenso wenig wird der Standpunkt des Betriebsrats durch das Sonderprogramm des Bundes „Einstiegsqualifizierung für Jugendliche“ sowie den Tarifvertrag zur Förderung von Integration von Jugendlichen für die chemische Industrie vom 28. März 1989 i.d.F. vom 24. Mai 2012 gestützt. Sie können zur Auslegung der Entgeltgruppen E2, 3 BETV – Chemie schon deshalb nicht herangezogen werden, da ihr Regelungsgegenstand keinen Sinnzusammenhang – weder systematisch noch durch Bezugnahme – zur Eingruppierung in die Entgeltgruppen des Entgelttarifvertrages aufweist. Nach § 2 ist Zweck des Tarifvertrages, Jugendliche, die keinen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes abgeschlossen haben, Berufsfertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses befähigen oder sonst ihre Eingliederung in das Berufsleben erleichtern. Ein entsprechendes Ziel verfolgt das Sonderprogramm „Einstiegsqualifizierung für Jugendliche“. Angesprochen wird mithin die Ausbildungsreife Jugendlicher, also die berufsunspezifische Fähigkeit, die vorhanden sein muss, um eine Ausbildung zu beginnen. Welche Zeitspanne eine sich daran anschließende Berufsausbildung bzw. die Einarbeitung in ein konkretes Tätigkeitsfeld in Anspruch nehmen, erschließt sich dadurch nicht, insbesondere ist die erforderliche Zeitspanne für die Erlangung der Ausbildungsfähigkeit nicht aussagekräftig. Sie ist nicht von der auszuübenden Tätigkeit, sondern einzig und allein von den Defiziten abhängig, die der angesprochene Personenkreis aufweist.
46

bb) Im Übrigen ergeben sich aus dem Sachvortrag des Betriebsrats keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die die indizielle Wirkung der Feststellungen der Bewertungskommission entkräften. Insbesondere geben Einstellungstests, Qualifikationen der eingesetzten Arbeitnehmer/innen sowie die Zeitdauer der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit keinen Aufschluss über die erforderliche Einarbeitungszeitdauer. Das Anforderungsprofil legt der Arbeitgeber fest und es ist ihm unbenommen dabei höhere Qualifikationen von den Arbeitnehmer/innen zu verlangen, als dies nach dem Entgelttarifvertrag für Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppen E1, 2 BETV – Chemie notwendig ist (vgl. dazu BAG 21. Juni 2000 – 4 AZR 389/99– Rn. 60, zitiert nach juris).

C.

47

Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Entgegen der im Anhörungstermin geäußerten Auffassung des Betriebsrats hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängig ist. In der Entscheidung vom 19. August 2004 hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts Berufspraxis im tariflichen Sinne des BETV – Chemie dahingehend definiert, dass der Arbeitnehmer die Arbeit ausübt und in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können sammelt (8 AZR 375/03 – Rn. 50, 51, zitiert nach juris). Damit scheidet der vom Betriebsrat herangezogene „ungebildeter Analphabet“, dessen schulische Defizite vorab behoben werden müssten, als Maßstabsperson aus.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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