LAG Hessen, 06.03.2017 – 16 TaBV 176/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 06.03.2017 – 16 TaBV 176/16

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2016 – 23 BV 671/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Betriebsrat (Antragsteller) begehrt vom Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) die Zurverfügungstellung zweier LED-Bildschirme, die im Betrieb an Wänden im Eingangsbereich der Halle sowie im Pausenraum aufgehängt werden sollen und mittels derer er die Belegschaft über die Betriebsratsarbeit informieren will.

Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Betrieb am Flughafen in A etwa 200 Arbeitnehmer, die überwiegend in der Halle arbeiten und dort Sendungen zuzuordnen und zu bewegen haben. Arbeitgeber und Betriebsrat verfügen jeweils über Schaukästen bzw. sogenannte schwarze Bretter, an denen sie Informationen für die Belegschaft aushängen. Die schwarzen Bretter des Betriebsrats und des Arbeitgebers befinden sich im Obergeschoss in der 4. Etage des Betriebs. Ferner gibt es Schaukästen im Eingangsbereich der Halle bzw. in der Halle. Schließlich nutzt der Betriebsrat bei Bedarf Wandflächen des Pausenraums für Aushänge.

Der Arbeitgeber unterhält zusätzlich in der Halle einen LED-Bildschirm, über den neben aktuellen betriebswirtschaftlichen Zahlen auch eine Informationsschrift mit der Bezeichnung “B News”, der Wetterbericht, Fotos aus der C-Welt, Informationen über Hallenfußball sowie Begrüßungstexte für Besucher angezeigt werden.

Die Bitte des Betriebsrats, ihm für seine Informationen ebenfalls LED-Bildschirme zur Verfügung zu stellen, lehnte der Arbeitgeber ab.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 66, 67 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung zweier LED-Bildschirme ergebe sich nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Welche Sachmittel dem Betriebsrat zum Zwecke der Kommunikation zur Verfügung zu stellen sind, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs zu bestimmen. Dass die dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Informationsmittel unzureichend seien, sei nicht ersichtlich. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber einen LED.Bildschirm zu Informationszwecken im Eingangsbereich der Halle nutze, da dieser auch der Besucherinformation und damit einem anderen Informationszweck diene.

Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Betriebsrats am 6. Juni 2016 zugestellt. Er hat dagegen am 4. Juli 2016 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 6. September 2016 am 6. September 2016 begründet.

Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Schwarze Brett im 4. Stock nur von wenigen Arbeitnehmern, die dorthin gehen, zur Kenntnis genommen wird. Das Plakatieren im Pausenraum seitens des Betriebsrats erfolge “wild”. Der Standort des schwarzen Bretts/Schaukasten im Eingangsbereich der Halle sei ungeeignet. Er befinde sich mitten in der Halle. Es stelle ein Problem für Mitarbeiter dar, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und sich dorthin zu begeben. LED-Bildschirme böten gegenüber den vorhandenen Informationsmitteln folgende Vorteile: Die Aushänge könnten mit einfachen Mitteln grafisch gestaltet werden. Sie könnten schneller aktualisiert werden. Es könne ein Rechtschreibprogramm eingesetzt werden. Die für den Arbeitgeber entstehenden Kosten seien überschaubar. Der Betriebsrat wäre im Übrigen auch bereit, auf Kosten seiner Mitglieder die gewünschte Technik anzuschaffen. Vor der Einleitung des Verfahrens habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat bereits zugesagt, dass die entsprechende Technik angeschafft und installiert werde. Gescheitert sei dies daran, dass der Arbeitgeber die Inhalte vorher zensieren wollte.

Der Betriebsrat beantragt,

  1. 1.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2016 – 23 BV 671/15- abzuändern

  2. 2.

    der Arbeitgeberin aufzugeben, 2 LED-Bildschirme zur alleinigen Verfügung des Betriebsrats zur Verfügung zu stellen, wobei einer mit einer Bildschirmdiagonale von 107 cm im Eingangsbereich der Halle aufgehängt werden soll und der zweite mit 82 cm Bildschirmdiagonale in dem Pausenraum, jeweils mit VGA-Anschluss und Full HD;

  3. 3.

    hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat zu gestatten, 2 LED-Bildschirme zu seiner alleinigen Verfügung sowohl im Eingangsbereich der Halle als auch im Pausenraum aufzuhängen, der eine mit einer Bildschirmdiagonale von 107 cm im Eingangsbereich, der zweite mit 82 cm Bildschirmdiagonale im Pausenraum, jeweils mit VGA-Anschluss und Full HD, sofern die Arbeitgeberin hierdurch nicht mit Kosten belastet wird.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die vom Betriebsrat aufgezeigten Vorteile seien auch über Aushänge in Papierform zu erzielen. Selbstverständlich könne auch bei derartigen Aushängen das Rechtschreibprogramm vorher genutzt werden. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Anbringung selbstfinanzierter LED-Bildschirme in seinen Geschäftsräumen zu dulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unbegründet. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht die Zurverfügungstellung von 2 LED Bildschirmen verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des BAG dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drs. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden (BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 20; 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 – Rn. 17 f., BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 – 7 ABR 103/09 – Rn. 11 ff.).

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 20. April 2016 – 7 ABR 50/14 – Rn. 15.17; 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 20; 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 – Rn. 19 mwN, BAGE 135, 154).

Auszugehen ist zunächst davon, dass die LED-Bildschirme der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dienen, da er hiermit die Beschäftigten über die Arbeit des Betriebsrats informieren will. Die vom Betriebsrat vorgenommene Abwägung mit den Kosteninteressen des Arbeitgebers überschreitet jedoch den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Der Betriebsrat geht davon aus (Seite 3 der Antragsschrift), dass beide Bildschirme “wohl nicht mehr als 500 €” kosten. Hinzu kommen Kosten für Montagematerial, Kabel sowie Kosten für die bei der Anbringung der Bildschirme anfallende Arbeitszeit. Zu diesem Kostenfaktor steht der anzunehmende Nutzen der Bildschirme in keinem angemessenen Verhältnis. Sämtliche vom Betriebsrat angeführten Vorteile (graphische Gestaltung mit einfachen Mitteln, zeitnahe Informationen, Rechtschreibprogramm) beruhen auf dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, also der Nutzung eines PC. Die sich hieraus ergebenden Vorteile lassen sich auch bisher schon nutzen. Der Unterschied besteht nur darin, dass bislang ein Ausdruck der am Computer erfolgten Datei zu erfolgen hat und dieses Papier sodann an dem schwarzen Brett manuell anzuheften ist. Demgegenüber erfolgt bei einem Einsatz von Bildschirmen die Datenübertragung online. Gespart wird also lediglich das Ausdrucken und das Anheften am schwarzen Brett. Der Zeitaufwand hierfür ist zu vernachlässigen. Auf einem Bildschirm lassen sich die Informationen auch nicht besser ablesen, als von einem am schwarzen Brett befindlichen Blatt Papier.

Der Einwand des Betriebsrats, die vorhandenen schwarzen Bretter/Schaukästen befänden sich nicht an idealen Standorten rechtfertigt nicht die Zurverfügungstellung der LED-Bildschirme. Vielmehr bleibt es dem Betriebsrat unbenommen, mit dem Arbeitgeber über besser geeignete Orte der vorhandenen Informationsflächen zu verhandeln.

Die LED-Bildschirme stehen dem Betriebsrat auch nicht allein deshalb zu, weil der Arbeitgeber einen derartigen Bildschirm in der Halle aufgehängt hat, denn dieser dient . worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist. einem anderen Informationszweck, nämlich auch der Begrüßung von Besuchern.

Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats auf die Bildschirme auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber ihm diese zugesagt habe (Seite 5 unter Z. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 100 der Akte). Wann und mit welchem genauen Inhalt sowie unter welchen Begleitumständen eine derartige Zusage erfolgt sein soll, legt der Betriebsrat nicht dar, so dass sein Vortrag nicht einlassungsfähig ist.

Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Anschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik auf eigene Kosten des Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten der Arbeitgeber. Hieraus folgt, dass einerseits der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang auf seine -des Arbeitgebers- Kosten zur Verfügung zu stellen hat, andererseits darüber hinausgehende, also die Grenzen des Erforderlichen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überschreitende Technik auch dann nicht vom Betriebsrat genutzt werden darf, wenn er diese auf eigene Kosten anschaffen möchte.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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