LAG Hessen, 06.05.2014 – 4 Sa 1553/13 Mangels Rechtsschutzinteresse unzulässige Klage auf Unterlassung der Beschäftigung nach 13 Uhr.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 06.05.2014 – 4 Sa 1553/13
Mangels Rechtsschutzinteresse unzulässige Klage auf Unterlassung der Beschäftigung nach 13 Uhr.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. November 2013 – 7 Ca 366/12 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien haben über die Lage der Arbeitszeit der Klägerin gestritten.
2

Die Klägerin ist für die Beklagte seit 1995 als Sozialpädagogin mit einer Wochenarbeitszeit von zuletzt 19,5 Stunden tätig. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie hat geltend gemacht, sie habe aufgrund ihrer Behinderung gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX einen Anspruch darauf, ausschließlich vormittags in der Zeit bis 13.00 Uhr von der Beklagten eingesetzt zu werden. Das Arbeitsgericht holte ein Sachverständigengutachten über diese Behauptung ein. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vermindert belastbar sei. Dies werde am Morgen nach einer Stunde und nachmittags nach etwa zwanzig Minuten erkennbar. Danach würden Erschöpfungszustände, eine allgemeine Verlangsamung, innere Anspannung, Erregung, affektive Störungen, eine reizbare Schwäche und Konzentrationsstörungen deutlich. Ihr Arbeitsplatz sei der Klägerin aufgrund kognitiver Funktionsstörungen sowie einer depressiver Symptomatik mit einer geringen Belastbarkeit nur mit zeitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Tagesform zumutbar.
3

Auf Grund dieses Befundes leitete die Beklagte ein Präventionsverfahren ein. Gleichzeitig stellte sie die Klägerin unbefristet von der Arbeit frei. Die Klägerin erhob gegen die Freistellung keine Einwände.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 207 – 212 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte gemäß dem Antrag der Klägerin, diese für die Ableistung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden ausschließlich vormittags in der Zeit bis 13.00 Uhr einzusetzen. Wegen der Begründung wird auf die Seiten 212 bis 216 der Akte Bezug genommen.
5

Die Beklagte hat gegen das am 02. Dezember 2013 zugestellte Urteil am 27. Dezember 2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 03. Februar 2014 begründet. Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 03. Februar und 05. Mai 2014 Bezug genommen.
6

Die Beklagten beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. November 2013 – 7 Ca 366/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin vertritt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Ansicht, für die Klage bestehe trotz ihrer Freistellung nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, da nicht auszuschließen sei, dass der Konflikt, der Anlass der Klageerhebung gewesen sei, in Zukunft wieder auftreten könne. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 13. Februar 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist begründet, da die Klage nicht mehr zulässig ist. Für diese fehlt inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis.
9

Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme des Gerichts. Fehlt es, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Bei Leistungsklagen ist es allerdings regelmäßig gegeben, da es aus der Nichterfüllung des eingeklagten Anspruchs folgt. Ob dieser besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Besondere Umstände können aber das Verlangen, in die materiell-rechtlich Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt etwa, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Zieles nicht (mehr) bedarf (vgl. etwa BAG 19. Februar 2008 – 1 ABR 65/05– AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 11, zu B II 1; 08. Dezember 2010 – 7 ABR 99/09–EzA ArbGG 1979 § 83 a Nr. 10, zu B II 1).
10

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat im Berufungstermin vom 06. Mai 2014 die ohnehin naheliegende Auslegung bestätigt, dass es ihr mit ihrem Klageantrag um die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens gegen die Beklagte ging, nämlich darum, nach 13.00 Uhr von dieser nicht mehr beschäftigt zu werden.
11

Für einen Antrag mit diesem Gegenstand besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da die Beklagte die Klägerin seit ihrer Freistellung vor etwa einem halben Jahr überhaupt nicht mehr beschäftigt und die Klägerin dagegen keine Einwände erhebt. Dementsprechend bedarf sie seither der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten gerichtlichen Hilfe nicht mehr. Ihr in der Erörterung dieser Problematik im Berufungstermin erhobener Einwand, es sei möglich, dass der Konflikt, der Anlass für ihre Klageerhebung im Jahr 2012 gewesen war, wieder auftreten könne, greift demgegenüber nicht durch. Es ist völlig unabsehbar, ob und gegebenenfalls wann dies der Fall sein könnte. Zudem ist der Anspruch nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX von der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung der Klägerin sowie von den gegenläufigen betrieblichen Interessen der Beklagten abhängig. Er ist daher jeweils zeitbezogen. Ob zukünftig jemals wieder eine mit der aus dem Jahr 2012 vergleichbare wechselseitige Interessenlage der Parteien eintreten wird, ist nicht absehbar und damit rein spekulativ. Auf dieser Grundlage ist das Rechtsschutzanliegen der Klägerin aktuell nicht mehr schutzwürdig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
13

Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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