LAG Hessen, 06.05.2014 – 8 Sa 3/14

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 06.05.2014 – 8 Sa 3/14

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2013 – 7 Ca 747/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Zahlung von Auslösung, Fahrtkostenerstattung, Urlaubsabgeltung, Feiertagsvergütung, Nachtzulagen/ Zuschläge und einen weiteren Betrag in Höhe von 294,90 Euro.
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Der Kläger war in der Zeit vom 19. November 2012 bis zum 8. Mai 2013 bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2013 waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Stundenlohn von 16 Euro brutto vereinbart. Der Erholungsurlaub sollte sich nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 6 – 10 d. A.) Bezug genommen.
3

Die Beklagte erteilte dem Kläger für die Monate Februar und März 2013 Lohnabrechnungen über die Grundvergütung in Höhe von 2.656,00 brutto, Überstundenentgelt, Nachtzuschlag, Fahrgeld sowie Verpflegungszuschuss und sie zahlte die abgerechneten Beträge aus. Wegen der Abrechnungen wird auf Bl. 11, 12 d. A. Bezug genommen. Die Abrechnung für April 2013 (Bl. 13 d. A.), in der u. a. 7,5 Urlaubsstunden abgerechnet sind, wies einen Nettobetrag von 3.947,02 Euro aus. Abzüglich eines Vorschusses von 500 Euro und der Position „Korrektur Reisekosten Vormonate“ in Höhe von 294,90 Euro wurde ein Auszahlungsbetrag von 3.152,12 Euro ausgewiesen. Diesen Betrag zahlte die Beklagte nicht aus. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 7. Mai 2013 fristlos, weil der Kläger auf einer Baustelle in A Arbeitsmaterial entwendet hatte. Wegen des Diebstahls musste die Beklagte eine Kostenrechnung in Höhe von 112,00 Euro netto zzgl. 19% Umsatzsteuer begleichen. Die Beklagte zahlte auch für den Mai 2013 keine Vergütung. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2013 machte der Kläger die streitgegenständlichen Forderungen unter Fristsetzung bis zum 26. Mai 2013 gegenüber der Beklagten geltend.
4

Der Kläger hat behauptet, dass der „Arbeitgeber“ anlässlich des Wechsels von einer Baustelle in B zu einer Baustelle in A in einer Besprechung Ende März 2013, in der es um die Frage der Auslösung für die Baustelle A gegangen sei, zugesagt habe, dass jeder Mitarbeiter täglich 44,00 Euro Auslösung als Nettobetrag und ein Fahrgeld von 0,30 Euro pro Kilometer erhalten solle. Daher habe er für Februar 2013 noch Auslösung in Höhe von 612 Euro (24 Arbeitstage x 44,00 Euro = 1.056,00 Euro abzgl. gezahlten Verpflegungszuschusses in Höhe von 444,00 Euro) und Fahrtkostenerstattung in Höhe von 264,90 Euro (4 x 570 km x 0,30 Euro = 684,00 Euro abzgl. gezahlten Fahrgelds in Höhe von 419,10 Euro) zu beanspruchen. Für März 2013 habe er noch Auslösung in Höhe von 680,00 Euro (22 Arbeitstage x 44,00 Euro = 968,00 Euro abzgl. gezahlten Verpflegungszuschusses in Höhe von 288,00 Euro) und Fahrtkostenerstattung in Höhe von 15,60 Euro (4 x 570 km x 0,30 Euro = 684,00 Euro abzgl. gezahlten Fahrgelds in Höhe von 668,40 Euro) zu beanspruchen. Für April 2013 stehe ihm noch Auslösung in Höhe von 616,00 Euro (22 Arbeitstage x 44,00 Euro = 1.012,00 Euro abzgl. gezahlten Verpflegungszuschusses in Höhe von 396,00 Euro) und Fahrtkostenerstattung in Höhe von 359,80 Euro (4 x 570 km x 0,30 Euro = 684,00 Euro abzgl. gezahlten Fahrgelds in Höhe von 334,80 Euro) zu. Für den Mai 2013 habe er einen Anspruch auf Auslösung in Höhe von 220,00 Euro (5 Arbeitstage x 44,00 Euro) und auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von 171,80 Euro. Ferner könne er noch Feiertagsvergütung für Karfreitag (29. März 2013) und Ostermontag (1. April 2013) in Höhe von jeweils 120,00 Euro, den als Position „Korrektur Reisekosten Vormonate“ abgezogene Betrag von 294,90 Euro, für Mai 2013 Nachtzulagen und Zuschläge in Höhe von 1.116,00 Euro sowie Urlaubsabgeltung für 12 Tage verlangen.
5

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zur verurteilen, an ihn Restlohnansprüche der Monate Februar, März, April und Mai 2013 wie folgt zu zahlen:

a) Februar 2013

876,90 Euro

b) März 2013

815,60 Euro

c) April 2013

1.085,20 Euro

d) Mai 2013

1.287,00 Euro

zzgl. der Beträge für April 2013 in Höhe von 294,90 sowie 3.152,12 Euro

e) Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis 12 Urlaubstage á 120 Euro

1.440,00 Euro

2. Die Beträge zu a) bis e) sind verzinslich mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2013.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte hat bestritten, dass es eine Absprache bezüglich einer Auslösung gegeben habe. Es sei nicht zugesagt worden, täglich eine Auslösung von 44,00 Euro und ein Fahrgeld in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer zu zahlen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger in den Monaten Februar bis April jeweils 4 Fahrten á 570 km absolviert habe. Die Feiertage seien abgerechnet und vergütet worden.
8

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 23. Oktober 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2013 – 7 Ca 747/13 – die Beklagte verurteilt, für den Monat April 2013 3.040,12 Euro netto (3.152,12 Euro netto abzüglich 112 Euro wegen Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Diebstahls) und 1.560 Euro brutto (Entgelt in Höhe von 720 Euro für 5 Arbeitstage und 1 Feiertag im Mai 2013 sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 840 Euro) jeweils nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit es für die Berufung von Bedeutung ist – ausgeführt, dass der Urlaub aus dem Jahr 2012 gemäß § 7 Abs. 3 BurlG verfallen sei. Für die Monate Januar bis 8. Mai 2013 sei ein Urlaubsanspruch von 7 Tagen (20/12 x 4) entstanden, der gemäß § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten sei, weil er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Auslösung, weil er nicht schlüssig dargelegt habe, aufgrund welcher Vereinbarung ihm ein täglicher Auslösungsbetrag in Höhe von 44,00 Euro netto zustehe. Seine Behauptung über die Besprechung Ende März beziehe sich auf die Baustelle A. Da der Kläger aber die Auslösung schon für die Zeit ab Februar geltend mache, sei seine Forderung nicht schlüssig. Gleiches gelte für den Vortrag hinsichtlich des Fahrgelds. Der Kläger habe nicht dargelegt, für welche Strecken die Kilometer angesetzt seien und der Betrag geltend gemacht werde. Es fehle zudem jeglicher Vortrag, dass der Kläger die Fahrtstrecken zurückgelegt habe. Ferner fehle ein schlüssiger Vortrag, aufgrund welcher Vereinbarung die Beklagte die Zahlung von Fahrgeld schulde. Auch insoweit habe der Kläger nur eine Absprache für die Baustelle A vorgetragen, während seine Berechnungen sich auf die Zeit ab Februar 2013 bezögen. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie er zu einem Anspruch auf Nachtzulagen und Zuschläge für den Monat Mai in Höhe von 1.116,00 Euro komme. Auch die Klageforderung von 294,90 Euro netto für April 2013 habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
9

Das Urteil ist dem Kläger am 4. Dezember 2013 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 2. Januar 2014 und seine Berufungsbegründung am 30. Januar 2014 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
10

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 12 Arbeitstage, dabei seien die Feiertage mit auszugleichen. Der Kläger habe die Abrede über die Auslösung unter Beweisantritt dargelegt. Die Auslösung sei nicht auf eine Montage in A abgestimmt. Der Kläger sei auf einer Baustelle in B beschäftigt worden. Der Kläger habe seine Arbeitsstelle jeweils erreicht, seine Arbeit dort erledigt und die entsprechenden Fahrkosten gehabt.
11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2013 teilweise, soweit die Klage abgewiesen worden ist, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.959,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Mai 2013 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei weitgehend unzulässig und im Übrigen unbegründet.
14

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 30. Januar 2014 (Bl. 107 f. d. A.), vom 26. Februar 2014 (Bl. 118 f. d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 (Bl. 125 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15

Die Berufung ist überwiegend unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
16

I. Die Berufung ist zulässig, soweit der Kläger die Abweisung seiner auf Zahlung von Auslösung gerichteten Zahlungsanträge angreift. Im Übrigen ist sie unzulässig. Die Berufung des Klägers ist zwar gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nur hinsichtlich des Auslösungsanspruchs innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründet worden. Soweit der Kläger mit der Berufung seine Forderungen auf Zahlung von Fahrtkosten, Urlaubsabgeltung, Feiertagsvergütung, Nachtzulagen/ Zuschläge und eines weiteren Betrags von 294,90 Euro weiter verfolgt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.
17

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 245/10 -, Rn. 11, NZA-RR 2012, 599 [BAG 16.05.2012 – 4 AZR 245/10]; BAG 18. Mai 2011 – 4 AZR 552/09 – Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45). Bezieht sich die Berufung auf mehrere Streitgegenstände im prozessualen Sinn, muss sie den Angriff auf jeden Streitgegenstand ausreichend begründen (BAG 16. Juni 2004 – 5 AZR 529/03 – Rn. 34, AP ZPO 2002 § 551 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere von einander unabhängige selbstständige rechtliche Erwägungen gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen. Wird nur eine von mehreren Begründungen angegriffen, ist die Berufung unzulässig, weil die Begründung des angefochtenen Urteils nicht insgesamt zur Überprüfung durch das Landesarbeitsgericht gestellt wurde (BAG 11. März 1998 – 2 AZR 497/97– BAGE 88, 171).
18

2. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung gerade noch in Bezug auf die Auslösungsforderung. Dagegen wird die Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht gerecht, soweit der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil in Bezug auf die Abweisung der auf Zahlung von Fahrtkosten, Urlaubsabgeltung, Feiertagsvergütung, Nachtzulagen/ Zuschläge und eines weiteren Betrags von 294,90 Euro gerichteten Anträge angreift.
19

a) Der Kläger hat sich mit der Argumentation des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Auslösungsanspruchs auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe behauptet, dass die Absprache Ende März nur für die Baustelle in A gegolten habe. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger auseinandergesetzt und vorgetragen, dass die vereinbarte Auslösung nicht nur bei einem Einsatz auf der Baustelle in A, sondern auch bei einem Einsatz auf der Baustelle in B bezahlt werden sollte. Durch diesen Vortrag hat er sich zugleich mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, die Forderung sei unschlüssig, weil der Kläger die Auslöse schon für einen Zeitraum geltend mache, in dem er noch nicht in A gearbeitet habe.
20

b) Hinsichtlich der Fahrtkosten hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf zwei selbstständige Begründungen gestützt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe eine Vereinbarung über die Zahlung einer Fahrtkostenpauschale nicht schlüssig dargelegt. Zudem hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, für welche Strecken die Kilometer angesetzt seien und wann der Kläger die Fahrtstrecken zurückgelegt habe. Mit der ersten Begründung befasst sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung überhaupt nicht, so dass die Berufung bezüglich dieses Streitgegenstands schon deshalb unzulässig ist. Mit der zweiten Begründung setzt sich der Kläger nicht ausreichend auseinander. Sein pauschaler Vortrag, er habe seine Arbeitsstelle erreicht und die Fahrkosten für die Anfahrten zur Baustelle gehabt, geht über sein erstinstanzliches Vorbringen nicht hinaus. Der Kläger trägt nicht vor, für welche konkreten Anfahrten zu welcher Arbeitsstelle (B oder A) Fahrtkostenerstattung geltend gemacht werden soll.
21

c) Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 294,90 Euro mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei nicht schlüssig. Damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander, so dass die Berufung insoweit unzulässig ist.
22

d) Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Zahlung von Nachtzulagen und Zuschlägen für Mai 2013 in Höhe von 1.116,00 Euro brutto mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei nicht nachvollziehbar. Auch dazu verhält sich die Berufungsbegründung nicht.
23

e) Soweit der Kläger Urlaubsabgeltung für weitere 5 Tage inklusive der Feiertagsvergütung für Karfreitag und Ostermontag verlangt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger bei einer 5 Tage-Woche ein jährlicher Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen zustehe. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 sei verfallen. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 errechne sich anteilig auf 7 Tage. Mit dieser Argumentation setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Der Kläger vertritt die Ansicht, es seien in der Urlaubsberechnung Feiertage mit auszugleichen. Das ist einerseits unrichtig und stellt andererseits keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts dar, so dass die Berufung auch insoweit unzulässig ist.
24

II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Vortrag des Klägers zum Auslösungsanspruch ist nach wie vor unschlüssig.
25

1. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, welche Person die Zusage erteilt haben soll. Seine Behauptung bezieht sich auf den „Arbeitgeber“. Da es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, hätte der Kläger darlegen müssen, welche Person die Zusage erteilt hat. Trotz des Hinweises mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat der Kläger den Vortrag nicht ergänzt.
26

2. Anders als der Kläger meint, hat er erstinstanzlich seine Behauptung zur Vereinbarung der Auslösung nur auf die Baustelle in A bezogen („Es ging um die Frage der Auslösung für diese Baustelle.“, Schriftsatz vom 14. August 2013). Auch wenn man den Vortrag des Klägers dahingehend versteht, dass er im Berufungsrechtszug nunmehr behauptet, dass die Zahlung einer Auslösung auch für die Tätigkeit auf der Baustelle in B zugesagt war, ist der Vortrag unschlüssig.
27

a) Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Zusage Rückwirkung haben sollte. Damit bleibt unklar, aus welchem Grund dem Kläger aus der Ende März erteilten Zusage Ansprüche für die Monate Februar und März zustehen sollen.
28

b) Der Anspruch auch deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises nicht konkret vorgetragen hat, an welchen Tagen er auf den Baustellen in B und A gearbeitet hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger die Auslösung für mehr Arbeitstage geltend macht, als es unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche in den Monaten Februar bis April 2013 gab und weil dem Kläger ausweislich der Abrechnung für April ein Urlaubstag gewährt worden ist.
29

c) Schließlich fehlt es an einem Beweisantritt. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises mit Beschluss vom 17. Februar 2014 nicht erklärt, dass sich der damalige Beweisantritt auch auf die neue Behauptung beziehen soll.
30

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
31

Die Zulassung der Revision war gesetzlich nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG)

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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