LAG Hessen, 06.07.2017 – 11 Sa 1635/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 06.07.2017 – 11 Sa 1635/16

Leitsatz:

Die von der Kassenärztlichen Vereinigung zugunsten eines – in einer Vertragsarztpraxis – angestellten Arztes einbehaltenen Beiträge zu der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) sind dem Arbeitgeber (Vertragsarzt) nicht durch den angestellten Arzt zu erstatten, wenn eine solche Erstattungspflicht nicht wirksam zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Einbehalt im Rahmen der EHV zum Zwecke der Altersverorgung des angestellten Arztes erfolgt mit Rechtsgrund auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVHG) i. V. m. den „Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen“ (GEHV) als Bestandteil der Satzung der KV Hessen.

Tenor:

Die Berufung des Widerklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. November 2016 – 1 Ca 3407/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Widerkläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über einen im Wege der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Berufungsklägers (im Folgenden: Widerkläger) gegen die früher bei ihm als angestellte Ärztin tätige Berufungsbeklagte (im Folgenden: Widerbeklagte).

Die Widerbeklagte war für den Widerkläger ab dem 1. Juli 2014 als Fachärztin für Allgemeinmedizin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt durchschnittlich 31 Stunden in dessen Arztpraxis tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch die – mit Ausspruch einer vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärten fristlosen Kündigung – hilfsweise erklärte ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 2. Mai 2016 mit Ablauf des 31. Mai 2016. In § 6 Abs. 1 des dem Arbeitsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Arbeitsvertrages vom 13. Mai 2014 (Kopie BI. 7 ff. d. A.), der in § 13 Ausschlussfristen und in § 14 Abs. 3 eine doppelte Schriftformklausel regelt, heißt es:

Ҥ 6

Vergütung

Der Angestellte erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 6000,- Euro (in Worten: EURO sechstausend), zahlbar jeweils zum 30. eines Monats. Der Praxisinhaber übernimmt außerdem den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung / Beitrag zur Ärzteversorgung in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, sowie den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.

[…]”.

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) wurden für den Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Parteien zugunsten der Widerbeklagten bei der Honorarverteilung für die Vertragsarztpraxis des Widerklägers Beiträge zur Erweiterten Honorarverteilung (EHV) einbehalten. Bei dieser handelt es sich um eine eigene Altersversorgung der KV Hessen für die niedergelassenen Vertragsärzte als Teil der gesetzlichen Altersversorgung. Die EHV wird finanziert durch Beiträge der aktiven Vertragsärzte, die durch Bescheid festgesetzt und vom Honorar einbehalten werden. Wegen der Einzelheiten der Regelungen zu diesem Altersversorgungswerk wird auf die “Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen” (GEHV) verwiesen (Bl. 274 ff. d. A.), die in Ausführung des § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV Hessen) vom 22. Dezember 1953 in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (KVHG) von der Vertreterversammlung der KV Hessen als Bestandteil ihrer Satzung beschlossen worden sind.

Der Widerkläger legte der Widerbeklagten mit Datum vom 18. Dezember 2014 und vom 2. Januar 2016 zwei Änderungsverträge vor (Bl. 208 ff. d. A.), die die Widerbeklagte nicht unterzeichnete. Mit der von ihm beabsichtigten Änderung wollte der Widerkläger mit der Widerbeklagten einen § 6 Abs. 4 zum Arbeitsvertrag mit folgender Regelung vereinbaren:

“(4) Aufwendungen für die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) – eine spezielle Altersversorgung der in der KV-Hessen (KVH) tätigen Kassenärzte – werden durch den angestellten Arzt getragen.

[…]”.

Auf Antrag der Parteien vom 21. März 2015 (Bl. 312 d. A.) legte die KV Hessen die Aufteilungsprozentsätze für die EHV abweichend fest. Die auf die Widerbeklagte entfallende satzungsmäßige Punktgutschrift für die EHV wurde hiernach mit ihrer Zustimmung mit Wirkung ab dem 1. Januar mit einem Aufteilungsprozentsatz von 18,75 % vereinbart.

Der Widerkläger hat gemeint, der von ihm mit der Widerklage verfolgte Zahlungsanspruch stehe ihm aufgrund der Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages zu, da er hiernach lediglich einen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bzw. den entsprechenden und von ihm abgeführten Beitrag zum Versorgungswerk schulde. Hinsichtlich der Höhe hat er unter Zugrundelegung einer Auskunft der KV Hessen vom 7. Juli 2016 über die für die Widerbeklagte einbehaltenen EHV-Beiträge von insgesamt € 14.904,00 (Bl. 176 f. d. A.) gemeint, der Klagebetrag rechtfertige er sich aus einer Verrechnung mit dem von ihm an das Versorgungswerk abgeführten Arbeitgeberbeitrag.

Der Widerkläger hat beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn € 13.812,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen.

Die Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Rechtsgrund für die Widerklageforderung bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Widerklage durch Urteil vom 3. November 2016 – 1 Ca 3407/16 – als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für die Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin bestehe auf Grundlage des Parteivorbringens nicht. Eine Rechtsvorschrift oder eine im Rahmen der Privatautonomie der Parteien geschaffene Rechtsgrundlage, aus der sich eine Zahlungsverpflichtung ergebe und eine Inanspruchnahme der Klägerin ermöglichen könne, sei nicht ersichtlich. Aus den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen könne nicht entnommen werden, dass angestellte Ärzte (teilweise) verpflichtet seien, die mit Bescheid angeforderten Umlagebeiträge ganz oder teilweise mitzutragen.

Eine privatrechtliche, arbeitsvertragliche Absprache zwischen den Parteien, aus der sich eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Klägerin ergeben könne, liege nicht vor. Insbesondere ergebe sich die Zahlungsverpflichtung nicht aus § 6 des Arbeitsvertrages der Parteien, da in dieser Regelung von dem weiteren Versorgungswerk im Rahmen der EHV der KV Hessen nicht die Rede sei. Auch im Wege einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergebe sich eine Einbeziehung auf dieses weitere Versorgungswerk für Kassenärzte nicht. Angesichts der klaren und eindeutigen Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages sei die EHV als ein weiteres selbständiges und von dem Versorgungswerk der Ärzte zu unterscheidendes Instrument gerade nicht in das Arbeitsverhältnis der Parteien, insbesondere nicht im Hinblick auf die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen, einbezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das dem Widerkläger am 29. November 2016 zugestellte Urteil hat dieser mit am 29. Dezember 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am Montag, dem 30. Januar 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Widerkläger ist weiterhin der Ansicht, aus der vertraglichen Vereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass die EHV-Beiträge zur Ärzteversorgung der Widerbeklagten auch im Innenverhältnis von dieser selbst getragen werden müssten. Jedenfalls sei er, der Widerkläger, nicht zum Ausgleich dieser Beiträge verpflichtet. Ohne die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer Auslegung ergebe sich insoweit aus § 6 des Arbeitsvertrages, dass seine Beteiligung an der Ärzteversorgung der Höhe nach auf den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt gewesen sei. Ein höherer Anspruch der Widerbeklagten auf Beteiligung an ihrer Ärzteversorgung werde durch die vertragliche Vereinbarung jedenfalls nicht begründet, sondern vielmehr ausgeschlossen. Das ergebe sich bei sachgerechter Auslegung der Bestimmung, die offensichtlich abschließend jede Arbeitgeberleistung zu Gunsten der Widerbeklagten als Gegenleistung für deren Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung einschließlich der Leistungen, zu denen er – der Widerkläger – gesetzlich verpflichtet sei, regele. Für eine Verpflichtung zur Übernahme der auf die Widerbeklagte entfallenden Beiträge zur EHV bedürfe es daher einer anderen als der vertraglichen Rechtsgrundlage. Eine solche bestehe jedoch nicht; insbesondere ergebe sie sich nicht aus den GEHV, da hiernach angestellte Ärzte Vertragsärzten gleichgestellt seien und daher auch die Widerbeklagte neben ihm als selbständige Beitragszahlerin gelte bzw. beitragspflichtig sei. Vor diesem Hintergrund stelle der Einbehalt sämtlicher eigenständiger Beiträge für sämtliche in einer Vertragsarztpraxis tätigen Ärzte von dem für die Praxis abzurechnenden gesamten Honorar lediglich eine besondere Erhebungsform der Beiträge dar. Mit dem Einbehalt des auf die Widerbeklagte entfallenden Teils des Honorars der Vertragsarztpraxis sei daher eine eigene Beitragspflicht der Widerbeklagten in der EHV erfüllt worden. Da diese durch die Erfüllung der sie treffenden Beitragspflicht zur EHV mittels Einbehalt von ihm – dem Widerkläger – gegen die KV Hessen zustehenden Honoraren befreit und gleichzeitig eine Vermögensposition in Form zukünftiger Leistungen aus der EHV erworben habe, ergebe sich der Anspruch auch aus ungerechtfertigter Bereicherung. In der Höhe sei der Anspruch zu korrigieren, da nur noch ein für das Versorgungswerk ausstehender Arbeitgeberanteil von € 213,18 mit den auf die Widerbeklagte entfallenden EHV-Beiträgen von insgesamt € 14.904,00 zu verrechnen sei.

Der Widerkläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 – 1 Ca 3407/16 – die Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn € 14.690,82 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen.

Die Widerbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist darüber hinaus der Ansicht, die Widerklage scheitere neben der fehlenden Anspruchsgrundlage an der Ausschlussfrist sowie an der unschlüssigen Höhe der eingeklagten Forderung. Abgesehen davon, dass der Widerkläger die Festsetzungsbescheide nicht vorgelegt habe und die von ihm genannten Quartalsbeiträge nicht mit den nach § 3 Abs. 3, 10 Abs. 3 GEHV festzusetzenden Beiträgen übereinstimmten, sei die Forderung auch deshalb völlig überzogen, weil der Widerkläger trotz der übereinstimmend festgelegten abweichenden Aufteilungsprozentsätze mit einer auf sie entfallenden satzungsmäßigen Punktgutschrift von 18,75 % weiterhin 100 % der geleisteten Beiträge zur EHV verlange.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Berufung des Widerklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 – 1 Ca 3407/16 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die mit der Berufung vorgenommene Erhöhung des Widerklagebetrages ist als bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da die Widerklage unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass dem Widerkläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch mangels einer Rechtsgrundlage nicht zusteht. Für einen solchen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der EHV wegen der ärztlichen Tätigkeit der Widerbeklagten durch die Kassenärztliche Vereinigung einbehaltenen Beträge besteht weder ein vertraglicher Anspruch, noch ergibt er sich aus ungerechtfertigter Bereicherung.

1.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von € 14.690,82 ergibt sich entgegen der Auffassung des Widerklägers nicht aus § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages.

a) Eine Anspruchsgrundlage für die geforderte Zahlung durch die Widerbeklagte lässt sich dieser Regelung, nach der der Widerkläger außer der Vergütungszahlung “den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung / Beitrag zur Ärzteversorgung in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung” übernimmt, nicht entnehmen. Darin ist gerade nicht geregelt, dass die Widerbeklagte zur Erstattung der auf sie entfallenden Beiträge zur EHV an den Widerkläger verpflichtet ist.

b) § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages kann auch nicht nach §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt werden, dass die Widerbeklagte aufgrund dieser Klausel zur Erstattung der durch die Kassenärztliche Versorgung im Rahmen der EHV einbehaltenen Beträge an den Widerkläger verpflichtet wäre. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vertragsparteien einen regelungsbedürftigen Punkt planwidrig übersehen hätten. Dies ist vorliegend nicht feststellbar. Dass der Widerkläger nach Vertragsschluss mit seinem wiederholt geäußerten und einseitig gebliebenem Ansinnen einer Vertragsänderung die Belastung der Widerbeklagten mit den EHV-Beiträgen für regelungsbedürftig gehalten hat, ist nicht ausreichend. Auch dem – jedenfalls in Teilen nur deklaratorischen – Hinweis auf die Pflicht zur Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages kann nicht entnommen werden, dass die Parteien den Beitrag des Widerklägers zu den Versorgungsansprüchen der Widerbeklagten als abschließende Regelung gestalten wollten und die von den Honoraransprüchen des Widerklägers von der KV Hessen zugunsten der Widerbeklagten einbehaltenen EHV-Beiträge lediglich übersehen hätten. Die auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Regelungen zur EHV erfordern keine Ausgestaltung im Verhältnis des Vertragsarztes zu einem angestellten Arzt, so dass keine regelungsbedürftige Situation vorliegt. Treffen die Parteien zu einem bestimmten Punkt keine Regelung, so ist anzunehmen, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen wollten (BGH Urteil vom 25. Juni 1980 – VIII ZR 260/79 -, zu I. 2. b) bb) der Gründe, NJW 1980, 2347). Die ergänzende Vertragsauslegung kann nicht dafür herangezogen werden, um einem Vertrag einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv gar nicht vereinbaren wollten (Palandt/Ellenberger 76. Aufl. 2017 § 157 Rn. 8). Selbst wenn eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen wäre, scheitert eine ergänzende Vertragsauslegung im Übrigen daran, dass verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der vermeintlichen Vertragslücke bestünden. In Betracht käme in diesem Fall sowohl die Regelung der vollen Belastung der Arbeitnehmerin oder aber – wie auch sonst bei der gesetzlichen Altersversorgung üblich und vom Widerkläger ebenfalls vorgeschlagen – eines hälftigen Arbeitgeberbeitrags. Lässt sich nicht feststellen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, so muss eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden (BGH Urteil vom 30. März 1990 – V ZR 113/89 – zu 3. der Gründe, NJW 1990, 1723).

2.

Der vom Widerkläger gegen die Widerbeklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von € 14.690,82 folgt auch nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt.

a) Der Anspruch steht dem Widerkläger nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) zu. Es fehlt hierfür schon einer Leistung des Widerklägers, durch die die Widerklägerin etwas ohne Rechtsgrund erlangt haben könnte. Unter einer Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (vgl. MüKo BGB 7. Aufl. 2017 § 812 Rn 47 mwN.). Eine Leistung des Widerklägers in diesem Sinne liegt schon deshalb nicht vor, weil die in Rede stehenden Beiträge zur EHV nicht von diesem bewusst und zweckgerichtet zur Vermehrung des Vermögens der Widerbeklagten erbracht wurden, sondern vielmehr gegen seinen Willen bzw. als Zwangsabgabe von der KV Hessen vom Honorar einbehalten worden sind.

b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), da die Widerbeklagte mit dem Einbehalt der ERV-Beiträge durch die KV Hessen nicht in sonstiger Weise auf Kosten des Widerklägers ohne Rechtsgrund bereichert wurde.

(1) Der Widerbeklagten sind die in Rede stehenden EHV-Beiträge bzw. hierdurch finanzierte Versorgungsansprüche nicht in sonstiger Weise auf Kosten des Widerklägers zugutegekommen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 204/11-, Rn. 15, NJW 2013, 2519). Schon daran fehlt es, da das von der KV Hessen an die Vertragsärzte zu verteilende Honorar nach den Regelungen der GEHV auch um die Beiträge zugunsten der in einer Vertragsarztpraxis angestellten Ärzte zu kürzen ist und damit eigene Versorgungsansprüche dieser Ärzte begründet werden. Die Teilnahme eines solchen Arztes an der EHV ist in den GEHV geregelt, die auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 8 Abs. 4 KVHG zustande gekommen sind. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GEHV ist u.a. ein nach § 95 Abs. 9 SGB V in einer Vertragsarztpraxis angestellter Arzt den zugelassenen Vertragsärzten gleichgestellt und damit anspruchsberechtigt. Insoweit weist die Rechtsordnung dem Widerkläger schon keine ausschließlich zu seiner Verfügung und Verwertung stehende Rechtsposition zu. Nach der Konzeption des umlagefinanzierten Versorgungssystems der EHV sollen alle Ärzte einbezogen werden, die Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben und damit auch an der Erwirtschaftung eines Honoraranspruchs beteiligt waren. Eine Bereicherung des angestellten Arztes auf Kosten des Vertragsarztes ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Letztendlich wird das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in einem Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände einschließlich EHV von den Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit bestimmt.

(2) Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Widerbeklagte durch den zu ihren Gunsten erfolgten Einbehalt vom Honorar des Widerklägers auf dessen Kosten einen Vermögensvorteil erlangt hätte, erfolgte dies nicht rechtsgrundlos, sondern mit Rechtsgrund auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 8 KVHG i. V. m. den GEHV als Bestandteil der Satzung der KV Hessen. Nach § 8 Abs. 1 KVHG sorgt die KV Hessen “im Rahmen ihrer Satzung für eine wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte und der Hinterbliebenen von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten. Diese Sicherung kann auch durch besondere Honorarverteilungsgrundsätze geregelt werden“. Bundesgesetzliche Grundlage für die landesrechtliche Vorschrift des § 8 KVHG ist die nach wie vor geltende Regelung des Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht <GKAR>) vom 17. August 1955 (BGBl I 513). Danach bleiben landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte unberührt. Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Kassen- (heute: Vertrags-)Ärzten (vgl. BSG Urteil vom 19. Februar 2014 – B 6 KA 8/13 R – Rn. 31, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80 mwN.). An der Verfassungsmäßigkeit von § 8 KVHG i.V.m Art 4 § 1 Abs. 2 GKAR bestehen keine Zweifel. Die Regelung enthält eine hinreichend präzise Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsgeber, im Rahmen der betroffenen grundrechtlichen Gewährleistungen von Art. 12 Abs. 1 i.V.m Art. 3 Abs. 1 GG einerseits und Art. 14 Abs. 1 GG andererseits Regelungen zu treffen. Durch die Heranziehung des Widerklägers zur Finanzierung der EHV wird insbesondere nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Art 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungs-, insbesondere Steuerpflichten und Zwangsbeiträgen (vgl. BSG Urteil vom 19. Februar 2014 – B 6 KA 8/13 R – Rn. 32, 47 aaO.).

(3) Eine Eingriffskondiktion kann ferner nicht darauf gestützt werden, dass die Widerbeklagte durch den auf ihre EHV-Ansprüche entfallenden Teil des Honorareinbehalts durch die KV Hessen von einer eigenen Beitragsverpflichtung befreit worden wäre. Entgegen der Rechtsauffassung des Widerklägers ergibt sich eine solche eigene Beitragsverpflichtung eines in einer Vertragsarztpraxis angestellten Arztes nicht aus den GEHV. Die Gleichstellung des angestellten Arztes mit den zugelassenen Vertragsärzten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GEHV betrifft die Anspruchsberechtigung aus der EHV, nicht jedoch eine eigene Beitragsverpflichtung des angestellten Arztes. Dies ergibt sich aus den Regelungen über die Beiträge zur EHV in § 3 GEHV, dessen Abs. 1 Satz 1 unmissverständlich regelt, dass die EHV durch Beiträge der aktiven Vertragsärzte finanziert wird, die vom Honorar einbehalten werden. Da ein angestellter Arzt keine Honoraransprüche aus ärztlicher Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, sondern Gehalt von dem zugelassenen Vertragsarzt als seinem Arbeitgeber bezieht, ist unzweifelhaft, dass Beitragsschuldner allein der zugelassene Vertragsarzt ist. Demzufolge sind Beitragsbescheide nur gegenüber dem Widerkläger und nicht gegenüber der Widerbeklagten ergangen.

3.

Schließlich ist die Widerklage auch zur Höhe der Klageforderung nicht schlüssig begründet. Der Widerkläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm trotz der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 einvernehmlich erfolgten Änderung des Aufteilungsprozentsatzes, nach der auf die Widerbeklagte nur noch 18,75 % der satzungsgemäßen Punktgutschrift entfällt, die gesamten Beiträge zur EHV zustehen könnten, die aufgrund der ärztlichen Tätigkeit der Widerbeklagten angefallen sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Widerkläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 3 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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