LAG Hessen, 06.07.2018 – 14 Sa 1057/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 06.07.2018 – 14 Sa 1057/17
Leitsatz:

Verweist der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Leistung eines Urlaubsgeldes und einer Jahressonderzahlung auf den einschlägigen Tarifvertrag und stützt der Arbeitnehmer erstinstanzlich erfolgreich seine Klage – insoweit unzutreffend – auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel i.V.m. dem für die gewerblichen Arbeitnehmer seiner Branche geltenden Tarifvertrag, ist das Berufungsgericht nicht aufgrund von § 308 ZPO gehindert, den Anspruch aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme i.V.m. dem persönlich einschlägigen Tarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten der gleichen Branche zuzusprechen. Es handelt sich hierbei nicht um eine nach § 308 ZPO unzulässiger Auswechslung des Streitgegenstandes. Die Ermittlung des zutreffenden vom Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrags stellt Rechtsanwendung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn sich das Prüfschema betreffend Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung in den jeweiligen Tarifverträgen nicht unterscheiden.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. Juni 2017 – 5 Ca 151/17 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung entfällt und stattdessen festgestellt wird, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch iHv. 3.062,98 EUR (in Worten: Dreitausendzweiundsechzig und 98/100 Euro) brutto als Masseverbindlichkeit zusteht.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um Ansprüche der Klägerin auf anteilige Jahresleistung und Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2016.

Die Klägerin war auf Grundlage zuletzt eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. März 1999 (Bl. 9 ff. d.A.) seit dem 1. Mai 1988 bei der A (künftig: Insolvenzschuldnerin), einem Unternehmen der Druckindustrie, als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin war nicht tarifgebunden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 1. September 2015 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin wurde von der Beklagten weiterbeschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 31. August 2016.

Unter dem 27. Juli 2017 zeigte die Insolvenzverwalterin vor dem Amtsgericht Hanau Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an (Bl. 174 ff d.A.).

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat die Beklagte mit Urteil vom 21. Juni 2017 zur Zahlung einer Jahresleistung iHv. 1582,48 € brutto und zu einem Urlaubsgeld iHv. 1480,50 € brutto für das Jahr 2016 verurteilt und der Klage damit überwiegend stattgegeben. Dies hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrags vereinbart hätten, dass sich die Jahressonderzahlung sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag richten. Dass die Parteien den Tarifvertrag nicht bezeichnet hätten, sei unschädlich, weil die Insolvenzschuldnerin eine Druckerei betrieben habe und sich die Bezugnahme insofern nur auf die Tarifverträge der Druckindustrie habe beziehen können – diese Vertragsauslegung werde durch die der Klägerin von der Insolvenzschuldnerin vor Insolvenzeröffnung angebotene Vertragsänderung bestätigt. Eine Ausschlussfrist habe die Klägerin nicht einhalten müssen, da der Arbeitsvertrag vom 1. März 1999 eine solche nicht enthalte und auch nicht generell die Anwendung der Tarifverträge der Druckindustrie regle. Auch ein Hinweis auf tarifliche Ausschlussfristen fehle im Vertrag. Das Urlaubsgeld sei gem. § 10 Abs. 2 Ziff. 3 “des Manteltarifvertrags” durch Vervielfachung des vereinbarten Stundenlohns mit 3,5 pro Urlaubstag zu berechnen. Eine ratierliche Kürzung sei insofern nicht vorgesehen, so dass der Klägerin ein Anspruch bezogen auf den vollen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen zustehe, mithin insgesamt 1480,50 € brutto.

Wegen der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Übrigen wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Juli 2017 zugestellte Urteil am 24. Juli 2017 Berufung eingelegt und diese mit am 4. September 2017 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt, die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts sei rechtsfehlerhaft und berücksichtige ihren rechtlichen und tatsächlichen Vortrag unzureichend. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass in dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Druckindustrie erfolgt sei. Dies sei auch nicht deshalb unschädlich, weil die Schuldnerin eine Druckerei betrieben habe. Insofern kämen nämlich durchaus andere tarifvertragliche Regelungen in Betracht. Die Formulierung im Arbeitsvertrag sei zu unbestimmt, dies mache die Regelung insgesamt unwirksam.

Das erstinstanzliche Gericht habe auch nur unzureichend berücksichtigt, dass die Klägerin Jahresleistung und Urlaubsgeld für das Jahr 2015 von der Beklagten nur deshalb erhalten habe, weil sie sich andernfalls geweigert hätte, weiterzuarbeiten. Dies habe auf keinen Fall bedeutet, dass die Beklagte “offensichtlich davon ausging, dass der Anspruch bestand”. Das Gericht habe die besondere Situation im Rahmen des Insolvenzverfahrens rechtsfehlerhaft zulasten der Beklagten nicht berücksichtigt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. Juni 2017 – 5 Ca 151/17 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch als Masseverbindlichkeit in Höhe von 3062,98 EUR brutto zusteht.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit sie obsiegt hat.

Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2018 Bezug genommen.
Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist auch noch den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend begründet worden. Die Beklagte setzt sich insoweit mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander, als sie rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass § 6 des Arbeitsvertrags einen wirksamen Verweis auf tarifvertragliche Vorschriften darstelle.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sie war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass entsprechend dem zuletzt in der Berufungsverhandlung von der Klägerin geänderten Antrag festgestellt wird, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte iHv. 3.062,98 € brutto als Masseverbindlichkeit hat.

1. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässig. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 ZPO besteht. Gemäß § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Eine Leistungsklage kann dann nicht mehr zulässig erhoben werden. Die entsprechende Anzeige ist vorliegend unstreitig am 27. Juli 2017 gegenüber dem Insolvenzgericht erfolgt.

2. Die Modifizierung des Klageantrags in der Berufungsinstanz war gemäß § 264 Nr. 2, 3 ZPO zulässig, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung bedurfte (vergl. LAG Rheinland-Pfalz 25. Juli 2013-2 Sa 504/12-juris). Eine Antragsänderung, die – wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Rechtsnachfolger oder der Übergang von einer Leistungs- zur Feststellungsklage – den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO unterfällt (BAG 22. November 2005 – 1 AZR 458/04- NZA 2006, 220), ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO keine Anwendung (BGH 19. März 2004- V ZR 104/03- NJW2004, 2152). Einer Anschlussberufung bedarf es nicht, sofern der Berufungsbeklagte – wie hier die Klägerin – mit dem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will; eine Änderung des Klagebegehrens i.S.v. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO hat nicht zum Ziel, eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers herbeizuführen (BGH 12. Januar 2006 – VII ZR 73/04 – NJW-RR 2006, 669).

3. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 6 des Arbeitsvertrags iVm. § 8 Abs. 1,2 Nr. 4 des Manteltarifvertrags für die kaufmännischen Angestellten der Druckindustrie Hessen (künftig: MTV Hessen) für das Jahr 2016 eine anteilige Jahresleistung für 8 Monate i.H.v. 1582,48 € brutto und gem. § 6 des Arbeitsvertrags iVm. § 11 f) MTV Hessen ein Urlaubsgeld iHv. – jedenfalls – 1480,50 EUR brutto als Masseverbindlichkeit zu.

§ 6 des Arbeitsvertrags ist entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam. Insbesondere mangelt es ihm nicht an der ausreichenden Bestimmtheit. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB – dessen grundsätzliche Anwendbarkeit unterstellt – liegt nicht vor. Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 6 des Arbeitsvertrags unproblematisch nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen dahingehend auslegungsfähig ist, dass er auf denjenigen Tarifvertrag Bezug nimmt, der räumlich, fachlich und persönlich einschlägig ist und bei unterstellter Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fände. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, wonach sich die Jahressonderzahlung sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung nach dem jeweils “gültigen” Tarifvertrag richten sollen. Gültig sein kann jedoch zwischen den Parteien nur ein Tarifvertrag der bei gegenseitiger Tarifbindung normativ Anwendung finden könnte. Auch nach dem Sinn der Regelung kann nur von einer Bezugnahme auf den räumlich, fachlich und persönlich einschlägigen Tarifvertrag ausgegangen werden. Die Annahme, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis einem branchenfremden Tarifvertrag unterwerfen wollen, obwohl ein Tarifvertrag existiert, der auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der jeweiligen Branche ausgerichtet ist, wäre ungewöhnlich und bedürfte besonderer Anhaltspunkte. Bestätigt wird dies durch die systematische Auslegung der in § 6 getroffenen Regelung; § 4 des Arbeitsvertrags nimmt für die Bestimmung des Arbeitsentgelts Bezug auf die Beschäftigungsgruppe K2 ebenfalls des “jeweils gültigen Manteltarifs”. Dass die Klägerin in eine Beschäftigungsgruppe eines branchenfremden Tarifvertrags eingruppiert werden sollte, ist fernliegend.

Der für das Arbeitsverhältnis der Parteien räumlich, fachlich und persönlich einschlägige Tarifvertrag ist der MTV Hessen. Unstreitig war die Klägerin bei der Insolvenzschuldnerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt und auch nach Insolvenzeröffnung im Jahr 2016 als solche tätig. Zwar ist die Klägerin und ihr folgend das Arbeitsgericht vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, ihr Anspruch richte sich nach dem Manteltarifvertrag für die Druckindustrie der BRD für die gewerblichen Arbeitnehmer (künftig: MTV BRD). Das Arbeitsgericht benennt den von ihm angewendeten Tarifvertrag zwar nicht ausdrücklich, berechnet aber das Urlaubsgeld aufgrund “§ 10 des Manteltarifvertrags” – in § 10 des MTV Hessen ist jedoch anders als in § 10 MTV BRD kein Urlaubsgeld geregelt. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Insbesondere handelt es sich bei einem auf § 6 des Arbeitsvertrags iVm. § 9 MTV BRD gestützten Anspruch auf Jahresleistung und mit einem auf § 6 des Arbeitsvertrags iVm. § 10 MTV BRD gestützten Anspruch auf Urlaubsgeld nicht um andere Streitgegenstände, mit der Folge, dass die Kammer gemäß § 308 ZPO gehindert wäre, der Klägerin einen Anspruch aus § 6 des Arbeitsvertrags iVm § 8 MTV Hessen bzw. aus § 6 des Arbeitsvertrags iVm § 11 MTV Hessen zuzusprechen. Der dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist der zwischen den Parteien geltende Arbeitsvertrag, der in § 6 auf die Regelungen der Jahresleistung und der zusätzlichen Urlaubsvergütung im einschlägigen Tarifvertrag Bezug nimmt. Die Ermittlung des räumlich, fachlich und persönlich einschlägigen Tarifvertrags hat aufgrund des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts das erkennende Gericht vorzunehmen- insoweit handelt es sich um Rechtsanwendung.

Gem. § 8 Abs. 1 MTV Hessen beträgt die tarifliche Jahresleistung 95 % des monatlichen Tariflohns. Bei einem monatlichen Tariflohn iHv. 2498,65 € errechnet sich mithin für eine anteilige Jahresleistung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MTV Hessen in Bezug auf 8 Monate der von der Klägerin eingeklagte und ihr vom Arbeitsgericht zugesprochene Betrag von 1582,48 € brutto.

Gem. § 11 f) MTV Hessen beträgt das Urlaubsgeld 50% des vereinbarten Monatsverdiensts geteilt durch 22 pro Urlaubstag. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen und einem Monatsgehalt von 2498, 65 EUR brutto errechnen sich mithin mindestens die vom Arbeitsgericht zuerkannten 1480,50 EUR brutto.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin nicht verfallen ist. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist wurde nicht vereinbart. Der Arbeitsvertrag nimmt auch weder Bezug auf eine tarifliche Ausschlussfrist noch enthält er eine allgemeine Bezugnahme auf den MTV Hessen, so dass auch die dort in § 16 geregelte Ausschlussfrist nicht zur Anwendung kommt.

Ebenfalls zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der geschuldeten Jahresleistung und bei dem Urlaubsgeld 2016 um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt. Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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