LAG Hessen, 06.10.2016 – 9 TaBVGa 201/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 06.10.2016 – 9 TaBVGa 201/16

Leitsatz:

Die sofortige Untersagung der Amtsausübung eines Betriebsratsmitglieds im Wege einer einstweiligen Verfügung setzt über den groben Verstoß iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinaus einen Sachverhalt voraus, der dem Arbeitgeber, dem Betriebsratsgremium und/oder der Belegschaft die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amtsenthebungsverfahren unzumutbar und untragbar macht.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016 – Aktenzeichen 14 BVGa 391/16 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des Eilbeschlussverfahrens über die Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamtes des Beteiligten zu 5.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1., ein Autobus- und Reiseunternehmen, und die Antragstellerin und Beteiligte zu 2., die unter anderem im Bereich Reisevermittlung und Omnibusvermietung tätig ist, betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb. Die ehemalige Antragstellerin und Beteiligte zu 3., ebenfalls früher am Gemeinschaftsbetrieb beteiligt, wurde auf die Beteiligte zu 1. verschmolzen. Der Beteiligte zu 4. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat (nachfolgend Betriebsrat), der aus neun Mitgliedern besteht. Der Beteiligte zu 5. ist Mitglied des Betriebsrats; zuvor war er bis zu seiner Abwahl dessen Vorsitzender.

Auf ein von den Beteiligten zu 1. und zu 2. und der ehemaligen Beteiligten zu 3. (nachfolgend Arbeitgeberinnen) am 10. März 2015 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingeleitetes Beschlussverfahren, dem sich der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 angeschlossen hat, hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit am 16. Februar 2016 verkündeten Beschluss – Aktenzeichen 24 BV 183/15 (Bl. 37-55 d.A.) – nach Beweisaufnahme den Beteiligten zu 5. aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 5. Beschwerde eingelegt, die derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 geführt wird.

Mit dem am 2. Juni 2016 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben die Arbeitgeberinnen begehrt, dem Beteiligten zu 5. die Ausübung seines Betriebsratsamtes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens – Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 – zu untersagen.

Die Arbeitgeberinnen haben die Ansicht vertreten, der Beteiligte zu 5. habe in grober Weise gegen die ihm obliegenden Amtspflichten verstoßen. Er habe sie in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender mehrfach über das Vorliegen von Beschlüssen des Betriebsrats getäuscht, die tatsächlich überhaupt nicht existierten. So habe der Beteiligte zu 5. eigenmächtig und ohne einen ihn legitimierenden Beschluss des Betriebsrats Rechtsanwalt Dr. A mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens beauftragt. Außerdem seien die Arbeitgeberinnen verpflichtet gewesen, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, nachdem der Beteiligte zu 5. im Rahmen einer lediglich vorsorglich erfolgten Beteiligung des Betriebsrats zu – aus der Sicht der Arbeitgeberinnen nicht vorliegenden – Versetzungsmaßnahmen sie über einen Beschluss des Betriebsrats über die Verweigerung der Zustimmung zu diesen Versetzungsmaßnahmen informiert habe. Der Betriebsrat habe aber tatsächlich gar keinen Beschluss gefasst gehabt, seine Zustimmung zu den Versetzungsanträgen zu verweigern. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 5. sei, nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Ausschlussantrag stattgegeben habe, den Arbeitgeberinnen nicht zuzumuten. Die Verstöße des Beteiligten zu 5. in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender seien von erheblicher Natur.

Unschädlich sei nach Ansicht der Arbeitgeberinnen, dass sie zunächst den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens über den beantragten Ausschluss aus dem Betriebsrat abgewartet hätten. Sie hätten erwartet, dass der Beteiligte zu 5. nach dem Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Eindeutigkeit der Entscheidung diese und letztlich die Beendigung seines Betriebsratsamtes akzeptieren werde.

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,

dem Beteiligten zu 5. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, sein Betriebsratsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 laufenden Ausschlussverfahrens auszuüben.

Der Beteiligte zu 5. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 5. hat die Ansicht vertreten, weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund seien gegeben. Insbesondere bestünde keine Gefahr einer Wiederholung, nachdem er unstreitig nicht mehr Vorsitzender des Betriebsrats sei.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2016 – Aktenzeichen 14 BVGa 391/16 (Bl. 68 bis 71 d.A.) – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst bei der Annahme, dass ein Verfügungsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG vorliege, sei dessen vorläufige Durchführung wegen “Unzumutbarkeit der weiteren Duldung des Beteiligten zu 5. im Amt als Betriebsrat” nicht nötig. Eine “Dringlichkeit” sei nicht dargelegt. Zudem hätten die Arbeitgeberinnen die von ihnen beantragte Untersagung durch ihr eigenes Verhalten selbst widerlegt, nachdem sie das einstweilige Verfügungsverfahren erst am 2. Juni 2016, also ca. 15 Monate später als das Ausschlussverfahren, eingeleitet hätten. Sie hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem schnellen – einstweiligen – Rechtsschutz nicht interessiert seien.

Gegen den den Arbeitgeberinnen am 30. Juni 2016 (Bl. 73 d.A.) zugestellten Beschluss haben sie am 1. August 2016 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Sie sind der Ansicht, ihnen sei letztlich nichts anderes übrig geblieben, als den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens im Amtsenthebungsverfahren abzuwarten. Im Amtsenthebungsverfahren habe der Vortrag des Beteiligten zu 5. eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht. In einem parallel dazu durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahren hätte hingegen auf Grund lediglich kursorischer Prüfung und sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen der im Hauptsacheverfahren gehörten Zeugen im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache eine Eilentscheidung zunächst nicht erlassen werden können.

Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen sind weiter der Ansicht, der Verbleib des Beteiligten zu 5. sei auf Grund seines Verhaltens im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens nicht mehr zumutbar. Sie behaupten, dort habe er versucht, auf Zeugen einzuwirken und diese zur Abgabe unzutreffender Erklärungen zu bewegen. Er habe Schreiben vorformulieren lassen, in denen es sinngemäß geheißen habe: “Ich J beteure hiermit, dass ich nicht den Ausschluss des Herrn B aus dem Betriebsrat wollte, sondern nur dessen Rücktritt als Betriebsratsvorsitzender.”

Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016, 14 BVGa 391/16, abzuändern und dem Beteiligten zu 5. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, sein Betriebsratsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 laufenden Ausschlussverfahrens auszuüben.

Der Beteiligte zu 5. beantragt,

die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016 (Aktenzeichen 14 BVGa 391/16) zurückzuweisen.

Der Betriebsrat stellt keinen Antrag.

Der Beteiligte zu 5. ist der Ansicht, die begehrte einstweilige Verfügung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Gefährdung unwiederbringlicher Rechtspositionen der Arbeitgeberinnen sei nicht ersichtlich. Ein Verfügungsanspruch liege nicht vor, da die erstinstanzliche Entscheidung über seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat fehlerhaft sei. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei in mehreren Punkten angreifbar, so beispielsweise die fehlende Prüfung des Verschuldens, die wenig überzeugende Beweiswürdigung und die fehlende Auseinandersetzung mit einem Belastungsmotiv der Zeugen. Von einem vorsätzlichen, jedenfalls grob fahrlässigen Verhalten sei in seinem Fall nicht auszugehen.

Weiter ist der Beteiligte zu 5. der Ansicht, das Verfahren diene allein dazu, ihn finanziell und psychisch unter Druck zu setzen. Die Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im Hauptsacheverfahren wie im vorliegenden Verfahren werde von den Arbeitgeberinnen verweigert; sie verlangen darüber hinaus als Schadensersatz Kostenerstattung für ihre anwaltliche Vertretung im Ordnungsgeld- und Zustimmungsersetzungsverfahren sowie für sämtliche Folgeprozesse.

Der Beteiligte zu 5. behauptet, er habe nicht versucht, Zeugen zu beeinflussen. Er bestreitet die Existenz eines derartigen Schreibens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze vom 1. August 2016 (Bl. 97 ff. d.A.) und vom 31. August 2016 (Bl. 139 ff. d.A.) sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. Oktober 2016 (Bl. 169, 170 d.A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 u. 2 ArbGG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

1. Die beantragte einstweilige Verfügung ist weder zur Abwendung wesentlicher Nachteile noch zur Verhinderung von Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich. Die sofortige Untersagung der Amtsausübung im Wege einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO über den groben Verstoß iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinaus einen Sachverhalt voraus, der dem Arbeitgeber, dem Betriebsratsgremium und/oder der Belegschaft die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amtsenthebungsverfahren unzumutbar und untragbar macht.

Bei der Frage, ob eine beantragte Maßnahme nötig im Sinne des § 940 ZPO ist, sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn Gegenstand des Antrags nicht die Sicherung eines Anspruchs ist, sondern bei Erlass der einstweiligen Verfügung im Ergebnis bereits der mit dem Hauptsacheverfahren verfolgte Rechtszustand eintreten soll. Bereits die Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt einen groben Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des Betriebsratsmitglieds voraus. Die Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein und ist nur dann anzunehmen, wenn die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar ist (Hess. LAG, Beschluss vom 29. Jan. 2004 – 9 TaBVGa 6/04, n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 4. Mai 2000 – 12 TaBV 100/99, nach juris). Die sofortige Amtsenthebung im Wege des Eilverfahrens erfordert gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO darüber hinaus einen Sachverhalt voraus, der dem Arbeitgeber die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amtsenthebungsverfahren unzumutbar und untragbar macht. Dieser Sachverhalt muss sowohl dringend als auch eindeutig sein (Fitting, BetrVG, § 23 Rdn. 32).

Dies begründet sich damit, dass im Gesetz ein Eilverfahren nicht vorgesehen ist. In § 23 Abs. 1 BetrVG ist allein der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat geregelt. Eine solche Entscheidung ist rechtsgestaltend; ein rechtsgestaltender Beschluss entfaltet erst mit Rechtskraft der Entscheidung seine Wirkung – hier in Form des tatsächlichen Ausschlusses aus dem Betriebsrat. Soll eine Gestaltungsentscheidung schon vor deren späterer Rechtskraft eine Rechtsänderung herbeiführen, bedarf es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Januar 1983 – 6 ABR 15/82, nach juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 7 TaBVGa 4/15, nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 10 TaBVGa 146/14, nach juris). Anderenfalls lägen bei Bejahung eines groben Verstoßes, den § 23 Abs. 1 BetrVG für den Ausschluss aus dem Betriebsrat verlangt, zugleich immer die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung vor.

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt eine vorläufige Amtsenthebung des Beteiligten zu 5. nicht in Betracht.

Allein durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2016 – Aktenzeichen 24 BV 183/15 – ist eine fortwirkende Beeinträchtigung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberinnen nicht anzunehmen. Über das dem Beteiligten zu 5. im Zusammenhang mit dem Komplex “Ordnungsgeldverfahren” und dem Komplex “Veranlassung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens” vorgeworfene Verhalten hinaus sind weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, die es den Arbeitgeberinnen unzumutbar machen, den Beteiligten zu 5. auch nur vorübergehend in seinem Amt zu belassen.

a) Zunächst hatten die Arbeitgeberinnen ihre Behauptung der Zeugenbeeinflussung durch den Beteiligten zu 5. im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens weder nachvollziehbar geschildert noch im Hinblick auf die Einzelheiten des Geschehensablaufs präzisiert. Dies ist selbst im Beschlussverfahren nicht ausreichend. Denn auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragsteller nicht davon, die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG, Beschluss vom 26. Juli 1989 – 7 ABR 64/88, nach juris). Zudem fehlt es an einer zeitlichen Einordnung des behaupteten Verhaltens des Beteiligten zu 5. Zeitliche Angaben sind jedoch gerade bei einem Eilverfahren zur Prüfung der Dringlichkeit unerlässlich.

b) Darüber hinaus besteht für das zukünftig zu erwartende Verhalten des Beteiligten zu 5. – zumindest für den hier allein relevanten Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens – keine deutliche Negativprognose in Bezug auf weitere gleichgelagerte Handlungen.

aa) Grundsätzlich sind weitere Beeinträchtigungen nur dann zu besorgen, wenn die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung besteht. Im Rahmen der Bewertung eines den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigenden groben Verstoßes gegen gesetzliche Pflichten muss für das zukünftig zu erwartende Verhalten eine deutliche negative Zukunftsprognose bestehen (Hess. LAG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 -9 TaBV 141/08, nach juris). Dabei beschränkt sich die Wiederholungsgefahr nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im Kern gleichgelagerten Verletzungsformen (BAG, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 AZR 611/11, nach juris). Grundsätzlich ist eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12, nach juris; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 -1 ABR 77/10, nach juris).

bb) Hieran gemessen gibt es keine Anhaltspunkte, nach denen für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Gefahr von Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 5. – insbesondere in seiner Funktion als einfaches Betriebsratsmitglied – anzunehmen sein könnten.

(1) Die von den Arbeitgeberinnen in Bezug genommenen Verletzungshandlungen beziehen allein sich auf Tätigkeiten des Beteiligten zu 5. in seiner vormaligen Funktion als Vorsitzender des Betriebsrats. Als Ausschließungsgrund in Frage kommen auch grobe Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r begangen hat. § 23 Abs. 1 BetrVG spricht nur allgemein von der “Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten”. Dies können auch Pflichten sein, die die Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r betreffen (Hess. LAG, Beschluss vom 19. September 2013 – 9 TaBV 225/12, nach juris; Hess. LAG, Beschluss vom 11. Dez. 2008 -9 TaBV 141/08, nach juris).

(2) Das von den Arbeitgeberinnen angenommene “Gefährdungspotential” in der Person des Beteiligten zu 5. hat sich aber bereits deshalb deutlich verringert, weil der Beteiligte zu 5. zwischenzeitlich nur noch einfaches Betriebsratsmitglied und nicht mehr Vorsitzender des Gremiums ist, in dessen Funktion es zu dem von den Arbeitgeberinnen vorgeworfenen Verhalten kam. Der Betriebsratsvorsitzende, nicht das einzelne Mitglied, hat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die gesetzliche Aufgabe, den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse zu vertreten; er hat die von dem Betriebsrat in Ausübung seiner Pflichten und Befugnisse gefassten Beschlüsse auszuführen und sie nach außen zum Ausdruck zu bringen (Fitting, BetrVG, § 26 Rdn. 22). Ein “Alleingang” als einfaches Betriebsratsmitglied in Form des Hinwegsetzens über Beschlüsse des Betriebsrats und eigenmächtige Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung hiervon nicht gedeckter gerichtlicher Verfahren stehen in dieser Funktion nicht zu erwarten. Dies gilt auch für die Verlautbarung getroffener Beschlüsse gegenüber dem Arbeitgeber, denn der Vorsitzende des Betriebsrats und nicht dessen Mitglied ist Vertreter in der Erklärung (BAG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 1 AZR 290/78, nach juris).

c) Ein Handlungsbedarf aufgrund der beiden dem Beteiligten zu 5. vorgeworfenen Komplexe besteht für die Arbeitgeberinnen auch aus zeitlicher Hinsicht nicht.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus. Daran fehlt es, wenn dem Antragsteller auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Verfahrensweg gedient ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass das Untätigbleiben über eine gewisse Zeitspanne zur sog. Selbstwiderlegung der erforderlichen Dringlichkeit und damit zur Verneinung der Eilbedürftigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führen kann (Hess. LAG, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 9 TaBV 104/09, n.v.; Hess. LAG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 9 TaBVGa 116/10, nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 3 TaBVGa 5/14, nach juris).

Hier haben die Arbeitgeberinnen nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Sache als besonders eilig betrachtet haben. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen liegen bereits mehrere Monate zurück. Die Annahme der Arbeitgeberinnen, nach Bewertung des Verhaltens des Beteiligten zu 5. durch das Arbeitsgericht im Amtsenthebungsverfahren zu einem sichereren Ergebnis im Eilverfahren gelangen zu können, führt hingegen nicht zur Bejahung einer besonderen und hier notwendigen Dringlichkeit. Nicht die antragsgemäße Entscheidung im Hauptsacheverfahren macht die Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 5. unzumutbar und untragbar, sondern erforderlich ist ein die vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamtes gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO vorauszusetzender – und gravierend beeinträchtigender neuer oder zumindest fortwirkender – Sachverhalt. Daran fehlt es hier.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen muss daher zu Lasten der Arbeitgeberinnen erfolgen.

III.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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