LAG Hessen, 06.12.2018 – 6 Ta 292/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 06.12.2018 – 6 Ta 292/18
Leitsatz:

Kein Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Störung im Rahmen eines Mitarbeitergeschäftes: hier Wertpapiergeschäfte einer (ehemaligen) Bankangestellten
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 22. März 2018 – 12 Ca 7509/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Parteien streiten über Herausgabeansprüche in Bezug auf Compliance-Richtlinien und Unterlagen aus Depotverträgen, das Führen eines Schlichtungsgesprächs sowie Wiedergutmachung aufgrund Verletzung von Persönlichkeitsrechten; in diesem Zusammenhang streiten sie vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Die am xx. xx 19xx geborene Klägerin war seit Oktober 1982 bei der A AG, zuletzt als Sekretärin der Abteilungsleitung in der Firmenkundenbetreuung in der Niederlassung B, tätig. Die Klägerin und die A AG schlossen am 07. Januar 2002 den als Anlage 1 (Bl. 6 ff. d. A.) vorgelegten Altersteilzeitvertrag. In § 10 des Altersteilzeitvertrages unter der Überschrift “Compliance” ist folgendes vereinbart:

“Die Mitarbeiterin hat die Compliance-Regeln der A-Gruppe, insbesondere die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte erhalten und erkannt an, dass die Einhaltung dieser Regeln in ihrer jeweils gültigen Fassung eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Ansehens der A-Gruppe bei ihren Kunden und für die Qualitätssicherung ihrer Produkte ist sowie dem Schutz der Mitarbeiterin und anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.”

Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. November 2005. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A AG.

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses konnten die Arbeitnehmer Bankgeschäfte zu Mitarbeiter-konditionen abschließen. Dies tat auch die Klägerin. Sie unterhielt bei der A AG unter der Kontonummer xxx/xxxxxxxxxx ein Depot über die von ihr getätigten Wertpapiergeschäfte. Sie will nach der Insolvenz von C im Sommer 2008 erhebliche Verluste aus diesen Wertpapiergeschäften erlitten haben. Mit ihrer Klage vom 09. Oktober 2017 begehrt die Klägerin:

Herausgabe der in dem Altersteilzeitvertrag vom 07. Januar 2002 der Klägerin unter “§10 Compliance” genannten Mitarbeiterregeln, insbesondere der Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte.

Herausgabe des “persönlichen Beratungsbogens Wertpapiere” im Original.

Offenlegung/Aushändigung der Depotunterlagen der Klägerin, bestehenden aus der Eröffnung des Depotkontos mit Legitimationsüberprüfung, Depotvertrag/Ermächtigung zur Girosammelverwahrung, Depotverwahrungsvertrag, ausdrückliche Zustimmung zum außerbörslichen Handel und ausdrückliche Zustimmung zum Festpreisgeschäft.

Führung eines avisierten Gesprächs zur Schlichtung der Streitigkeiten, damit eine ordnungsgemäße Klarstellung der dubiosen Führung des Depots der Klägerin und eine Schließung des Depotkontos erfolgen kann.

Wiedergutmachung für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin.

Die Klägerin wirft der A AG fehlende bzw. fehlerhafte Beratung bezüglich ihrer Wertpapiergeschäfte (Vorspiegelung eines Kommissionsgeschäfts statt des durchgeführten Eigenhandels, Empfehlung eines Produktes, dass nicht zum “amtlichen Handel” und nicht zum “geregelten Markt” zugelassen war und Verschweigen der Variante “Festpreisgeschäft”) vor.

Das Arbeitsgericht hat nach Rechtswegrüge der Beklagten mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. März 2018 die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für den Klageantrag zu 1.) angenommen und für die Klageanträge zu 2.) – 5.) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit insoweit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. Maki 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, dass auch für die Klageanträge zu 2.) – 4.) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei. Die Mitarbeitergeschäfte würden sich im Hinblick auf die für sie geltenden Compliance-Regelungen und die Sonderkonditionen von den Kundengeschäften unterscheiden. Weiter meint die Klägerin, dass die Rechtsstreitigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unerlaubten Handlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte falle. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist als Beschwerde auszulegen und als solches zulässig. Insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 48 ArbGG, § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG, § 569 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Zurecht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Klageanträge zu 2.) – 5.) nicht eröffnet ist, da die den hiermit geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte keinen der in den §§ 2 – 3 aufgeführten Tatbestände zuzuordnen sind. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) bzw. aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG) und auch nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG).

Es liegt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis vor. Die A AG bzw. die Beklagte bieten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Bankdienstleistungen, auch für ihre Mitarbeiter als Kunden an. Bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen entsteht neben dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Bank eine weitere Geschäftsbeziehung, das Kundenverhältnis. Im Rahmen dieses Kundenverhältnisses schließt die Bank mit den Mitarbeitern separate Verträge wie Kontoverträge, Depotverträge, Wertpapiergeschäfte ab. Dass hierbei besondere Konditionen für den Mitarbeiter gelten, welche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ändert hieran zunächst nichts. Auch der Umstand, dass unter Compliance-Gesichtspunkten Mitarbeitergeschäfte besonders reglementiert sind bzw. überwacht werden, ändert hieran ebenfalls nichts. Vorliegend ist nämlich nicht die Einhaltung der Compliance-Richtlinien im Hinblick auf Mitarbeitergeschäfte im Streit. Vorliegend ist auch nicht der Abschluss der Verträge zu Mitarbeiterkonditionen im Streit. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen eine fehlende bzw. fehlerhafte Beratung bei Abschluss der Verträge. Diese (behauptete) Rechtsverletzung trifft die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin – auch wenn sie dies subjektiv anders sieht -, sondern in ihrer Eigenschaft als Bankkundin. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG aus.

Es liegt auch keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG). Diese Zuständigkeit setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (vgl. BAG Beschluss v. 11. Juli 1995 – 5 AS 13/95 – NZA 1996, 951). Eine unerlaubte Handlung, die die Klägerin z. B. meint in Indizien für eine Manipulation des “persönlichen Beratungsbogens Wertpapiere” zu haben, steht aber nicht in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Auch hier ist die Kundenbeziehung zur Bank betroffen. Dies gilt auch für die Klageanträge zu 4.) und 5.). Die Klägerin begehrt das Schlichtungsgespräch zur Klärung der Unstimmigkeiten bei der Führung des Depotkontos und auch die Wiedergutmachung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung resultieren nicht aus dem Arbeitsverhältnis, denn die Klägerin begehrt diese wegen der behaupteten Undurchsichtigkeit der Depotführung und Wertpapierausführungen und dem Umgang der Beklagten mit diesem Sachverhalt.

Es liegt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG). Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem von einem Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch und seinem Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestandes ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (vgl. BAG Beschluss v. 16. April 2014 – 10 AZB 12/14 -). Die mit den Klageanträgen zu 2.) – 5.) geltend gemachten Ansprüche beruhen nicht auf dem Arbeitsverhältnis und sind auch nicht durch dieses bedingt. Die geltend gemachten Ansprüche resultieren – wie bereits ausgeführt – aus der Kundenbeziehung der Klägerin zur Bank. Sie gehören innerlich nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammen.

Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG, § 78 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG besteht nicht

.Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG erfolgte ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 S. 3 ArbGG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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