LAG Hessen, 07.02.2014 – 3 Sa 575/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 07.02.2014 – 3 Sa 575/13
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 – Az.: 7 Ca 7411/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
2

Der am … geborene Kläger ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 15. Juni 2005 als Glasreiniger im Rahmen einer 40-Stunden-Woche (8 Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche) mit einem Stundenlohn von zuletzt 12,33 Euro brutto und einem durchschnittlichen Monatsgehalt von gerundet 2.197,04 Euro brutto beschäftigt. Zu Grunde lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2005, welcher zunächst bis zum 15. Juni 2006 befristet war. In dem Vertragstext ist Bezug genommen auf den allgemein verbindlichen Tarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung, wegen der Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf Bl. 11 und 12 d. A. Bezug genommen.
3

Nach einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 01. Juli 2006 (Bl. 75 d. A.) wurde der Kläger seither unbefristet beschäftigt. In der Berufungsverhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kläger zunächst ab Juli 2006 für etwa 4 Jahre als Vorarbeiter bei der Beklagten eingesetzt war.
4

Durch schriftliche Änderungsvereinbarung vom 24. Januar 2007 vereinbarten die Parteien, dass ab 01. Januar 2007 die Arbeitszeitregelung und die monatliche Lohnabrechnung gemäß einer beigefügten Betriebsvereinbarung (wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 86 – 88 d. A. Bezug genommen) erfolgen sollte, wegen der Einzelheiten der Änderungsvereinbarung wird auf Bl. 74 d. A. Bezug genommen. Entsprechend dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 86 – 88 d. A.) gilt bei der Beklagten eine Arbeitszeit von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr inklusive einer halbstündigen Pause.
5

Die Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks, unter anderem der aktuelle Rahmentarifvertrag liegen in der Niederlassung der Beklagten für die Arbeitnehmer einsehbar sowohl in der Personalabteilung als auch im Büro des Betriebsrates aus.
6

Die Beklagten führt für ihre Mitarbeiter wegen der Witterungsabhängigkeit in der Glasreinigung ein Arbeitszeitkonto. Bei der Beklagten wird regelmäßig ein verstetigter Monatslohn auf Basis von 176 Stunden pro Monat gezahlt. Ab der 177ten Stunde dienen die erfassten Stunden dem Aufbau des Arbeitszeitkontos. Bei unter 176 Stunden pro Monat wird die Differenz mit den vorhandenen Plusstunden verrechnet und „abgebaut“. Dies wird jeweils in der Lohnabrechnung erfasst. Die Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben als bezahlte Freistellung erfolgt bei der Beklagten nur nach vorheriger Absprache mit dem technischen Betriebsleiter Glasreinigung, Herrn B, und entsprechendem Antrag bei der für die Pflege der Arbeitszeitkonten zuständigen Mitarbeiterin C. Die eigenmächtige Entnahme von Gutstunden ist bei der Beklagten nicht gestattet und nicht üblich.
7

Beginnend im Jahr 2010 wurde der Kläger von der Beklagten unter anderem als Glasreiniger bei D in E am Rhein eingesetzt. Damals trafen sich die Glasreiniger zu Arbeitsbeginn in der Niederlassung F Straße der Beklagten in G als Sammelstelle und wurden von dort mit „Pool-Wägen“ unter anderem zu D gefahren. Als Arbeitszeit wurde die Zeit ab Eintreffen bis zur Rückkehr in die Niederlassung G erfasst. Die Arbeitnehmer erfassen ihre Arbeitszeiten jeweils selbst in handschriftlich erstellten Arbeitszeitnachweisen in denen sie Arbeitsbeginn und –ende angeben. Die daraus resultierenden (lohnzahlungspflichtigen) Arbeitsstunden pro Tag werden von den Arbeitnehmern parallel in monatlichen Arbeitsstundenlisten erfasst.
8

Beim erstmaligen Einsatz des Klägers bei D in E war dort unter anderem der Mitarbeiter H der Beklagten eingesetzt.
9

Seit Januar 2012 hat die Beklagte den Kläger gelegentlich und ab März/April 2012 nahezu ausschließlich als Glasreiniger beim Kunden D in E ganztägig eingesetzt. Ab Januar 2012 hat die Beklagte dem Kläger ein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I zur Verfügung gestellt. Seither fuhr der Kläger stets von zu Hause nach E zu D oder zu den Objekten in G, ohne zuvor den Betrieb der Beklagten bzw. eine Sammelstelle aufzusuchen. Ebenso trat er seine Rückfahrt unmittelbar an seinen Wohnort an. Die Entfernung von der Wohnung des Klägers zu dem Objekt D in E beträgt etwa 60 Kilometer was eine reguläre Fahrtzeit von etwa 46 Minuten (so die Beklagte) bzw. 50 Minuten (so der Kläger) ergibt.
10

Bei D in E müssen sich die Mitarbeiter externer Dienstleister, u.a. der Kläger, an einer Schranke anmelden und ihre Ein- und Ausfahrtszeiten werden jeweils elektronisch erfasst. Die Schranke befindet sich am Rande eines weitläufigen eingezäunten Betriebsgeländes in E. Auf dem Betriebsgelände befinden sich 160 verschiedene Gebäude und Objekte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es –wie vom Kläger in der Berufungsverhandlung behauptet- auf dem Gelände drei Gebäude gibt, die auf der Grenze stehen und bei denen Reinigungsarbeiten von außerhalb des durch die Schranke gesicherten Betriebsgeländes durchzuführen sind.
11

Nachdem die Beklagte Probleme mit der Höhe der Reinigungskosten beim Kunden D bekommen hatte, nahm sie einen Soll-Ist-Vergleich der Objekte vor. Vertreten durch ihren technischen Betriebsleiter B hat die Beklagte den Kunden gebeten, die erfassten Ein- und Ausfahrtszeiten der Mitarbeiter mitzuteilen. Die entsprechenden Daten erhielt Herr B am 20. September 2012 und prüfte sie. Dabei ergaben sich teils geringere und teils größere Differenzen zwischen den handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers und den elektronisch erfassten Ein- und Ausfahrtszeiten, dies insbesondere an den Arbeitstagen von Juni bis August 2012, an denen der Kläger ausschließlich beim Kunden D in E eingesetzt war.
12

Im Einzelnen:

– In seinen Arbeitszeitnachweisen für Juni 2012 hat der Kläger für die Zeiten vom 01. bis 08. Juni 2012, vom 11. bis 15. Juni 2012, vom 18. bis 22. Juni 2012 und vom 25. bis 29. Juni 2012 beim Kunden D in E als Arbeitszeiten stets den Zeitraum 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr angegeben, dies ergibt acht Stunden Arbeitszeit pro Tag. Entsprechend hat die Beklagte vergütet. Jedenfalls am 08. Juni 2012 hat der Kläger entgegen seiner Eintragung im Arbeitszeitnachweis nicht bei D in E gearbeitet. Es gibt für diesen Tag keinen Antrag des Klägers auf Entnahme von Über-/Gutstunden. Für den 08. Juni 2012 enthält der Arbeitszeitnachweis keinen Eintrag „F.E.“ für „fehlt entschuldigt“. Wegen der Einzelheiten des Arbeitszeitnachweises und der Arbeitsstundenliste für Juni 2012 wird auf Bl. 89 und 90 d. A. Bezug genommen.

– Für den Kläger wurden unter anderem die folgenden Ein- und Ausfahrtszeiten im Juni 2012 beim Kunden D gespeichert:

01. Juni 2012:

6:39:08 bis 12:52:01, insgesamt 6 Stunden 13 Minuten,

06. Juni 2012:

6:37:13 bis 13:16:55, insgesamt 6 Stunden 39 Minuten,

08. Juni 2012:

keine Anwesenheit,

15. Juni 2012:

6:51:04 bis 13:26:51, insgesamt 6 Stunden 35 Minuten,

22. Juni 2012:

6:36:04 bis 12:56:15, insgesamt 6 Stunden 20 Minuten,

wegen der Einzelheiten der Ein- und Ausfahrtszeiten wird auf die Übersicht Bl. 53 und 54, sowie die Erfassung Bl. 94 d. A. Bezug genommen.

– Für den Monat Juli 2012 hat der Kläger in den von ihm handschriftlich erstellten Arbeitszeitnachweisen vom 02. bis 06. Juli und 09. bis 12. Juli die Arbeitszeit beim Kunden D in E jeweils von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr angegeben, entsprechend acht Stunden Arbeitszeit pro Tag. Diese Arbeitszeit wurde von der Beklagten vollständig vergütet. Der Arbeitszeitnachweis des Klägers für den 12. Juli 2012 weist keine Eintragung „F.E.“ auf. Für den 12. Juli 2012 liegt bei der Beklagten kein Antrag des Klägers auf Entnahme von Über-/Gutstunden vor. Wegen der Einzelheiten des Arbeitszeitnachweises und der Arbeitsstundenliste für Juli 2012 wird auf Bl. 96 und 97 d. A. Bezug genommen.

– Für den Kläger wurden im Juli 2012 unter anderem die folgenden Ein- und Ausfahrtszeiten an der Schranke bei D in E gespeichert:

04. Juli 2012:

6:39:41 bis 8:01:15 und 10:34:06 bis 13:00:22, insgesamt 3 Stunden 48 Minuten,

05. Juli 2012:

6:50:14 bis 13:26:30, insgesamt 6 Stunden 36 Minuten,

06. Juli 2012:

6:41:05 bis 13:18:39, insgesamt 6 Stunden 37 Minuten,

11. Juli 2012:

6:36:26 bis 9:42:30, insgesamt 3 Stunden 6 Minuten,

12. Juli 2012:

keine Anwesenheit,

wegen der Einzelheiten der Übersicht über die elektronische Zeiterfassung wird auf Bl. 56 d. A. Bezug genommen. Wegen des Ausdrucks wird auf Bl. 93 d. A. Bezug genommen.

13

In der Zeit vom 13. Juli bis 10. August 2012 hatte der Kläger Urlaub.

– Für den Monat August 2012 hat der Kläger in seinem Arbeitszeitnachweis für den Zeitraum vom 13. bis 31. August 2012 (ohne Wochenenden) als Arbeitszeit beim Kunden D in E jeweils den Zeitraum von 6:30 bis 15:00 Uhr angegeben, entsprechend acht Stunden Arbeitszeit am Tag. Dies hat die Beklagte vergütet. Wegen der Einzelheiten des Arbeitszeitnachweises und der Arbeitsstundenliste für August 2012 wird auf Bl. 99 und 100 d. A. Bezug genommen.

– Wegen der Einzelheiten der beim Kunden D in E für den Kläger gespeicherten Ein- und Ausfahrtszeiten an der Schranke wird auf die Übersicht Bl. 58 d. A. Bezug genommen, sowie auf den entsprechenden Ausdruck Bl. 92 d. A..

14

Am 24. September 2012 hat es ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin J der Beklagten gegeben. Der genaue Inhalt des Gesprächs und die Teilnehmer des Gesprächs sind im Berufungsverfahren streitig geworden.
15

Mit Schreiben vom 28. September 2012 hat die Beklagte den bei ihr eingerichteten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen sowie hilfsweise ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung des Klägers angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das entsprechende Schreiben Bl. 102 bis 108 d. A. Bezug genommen. Dieses Schreiben ist der Betriebsratsvorsitzenden am selben Tag zugegangen. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2012 hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zugestimmt, wegen der Einzelheiten der Zustimmung wird auf Bl. 109 d. A. Bezug genommen.
16

Anschließend hat die Beklagte mit Schreiben vom 01. Oktober 2012 das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgemäß zum nächstmöglichen Termin gekündigt, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 02. Oktober 2012 um 8:05 Uhr persönlich übergeben.
17

Mit am 22. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht G eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, welche der Beklagten am 02. November 2012 zugestellt worden ist.
18

Die Beklagte hat den Kunden D zum 31. Dezember 2012 verloren.
19

In der Berufungsverhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kollegen K des Klägers gekündigt hat.
20

Der Kläger hat behauptet, er benötige für die Fahrt zu D mindestens 50 Minuten. Der Vorarbeiter der Beklagten beim D, Herr H, habe ihm gleich zu Beginn seines Einsatzes mitgeteilt habe, „das auf Grund der größeren Entfernung und der langen Fahrtzeit die Arbeit gemäß Anweisung und Absprache mit dem verantwortlichen Betriebsleiter Herrn B ca. 1 bis 1 ½ Stunden früher beendet werde“. Dementsprechend hätten der Kläger und seine Kollegen L, M und K sich hieran gehalten. In G habe der Kläger seine Stunden genau aufgeschrieben, weil es dort eine entsprechende Anweisung nicht gegeben habe. Bei D habe er auch Arbeiten im Außenbereich des Werksgeländes durchzuführen gehabt. Dazu sei es notwendig gewesen über die Schranken hinaus zu gelangen. Diese Arbeitszeiten würden nicht von der Ein- und Ausfahrterfassung umfasst. Bei dem 08. Juni 2012 habe es sich um einen Brückentag nach einem Donnerstagsfeiertag gehandelt. Insofern habe der Kollege M des Klägers mit Herrn B zwei Wochen zuvor in dessen Ger Büro vereinbart, „dass die Glasreiniger in E über die zwei Wochen intensiver und unter Verkürzung bzw. Verzicht auf die Pausen arbeiten sollten, um alle Glasreinigungsarbeiten bis zum 07. Juni 2012 zu erledigen“. Dafür hätten die Glasreiniger ein langes Wochenende bei bezahlter Freistellung am 08. Juni 2012 erhalten sollen. Deshalb habe dieser Tag voll in der Stundenliste eingetragen werden sollen. Entsprechend sei es von den Glasreinigern gehandhabt worden. Am 12. Juli 2012 habe der Kläger in G gearbeitet. Wegen Ausfalls des Herrn M sei der Kläger von dem Vorarbeiter H beauftragt worden, zusammen mit einem Kollegen nach E zu fahren. Noch vor ihrer Ankunft in E, habe Herr H sie zurück geschickt, weil sie dort nicht mehr gebraucht werden würden. An diesem Tag habe der Kläger in zwei verschiedenen Objekten unter Aufsicht des Vorarbeiters N gearbeitet. Dieser habe den Kläger aus internen Gründen angewiesen, die Stunden für das E-er Objekt einzutragen, was der Kläger getan habe.
21

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01. Oktober 2012 aufgelöst wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt,

3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Endzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

22

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat bestritten, dass Herr H Vorarbeiter des Klägers gewesen sei. Er sei lediglich vor Ort als Ansprechpartner für den Kunden und für Herrn B benannt worden. Weder habe Herr B Herrn H, noch dieser den Kläger angewiesen, wegen der langen Fahrtzeit die Arbeit ca. 1 bis 1 ½ Stunden früher zu beenden. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Jahr 2010 den auswärts tätigen Glasreinigern größtenteils noch keine Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit überlassen worden waren. Diese hätten sich entsprechend zu Arbeitsbeginn in der Niederlassung der Beklagten in G eingefunden, weswegen damals die Zeit ab Eintreffen bzw. bis zur Rückkehr in die Niederlassung korrekt als Arbeitszeit erfasst worden sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass es sich ab Überlassung des Dienstwagens zum 01. Januar 2012 bei Hin- und Rückfahrt nicht mehr um Arbeitszeit gehandelt habe. Dies schon deshalb, weil er ab diesem Zeitpunkt davon entbunden war, vor und nach Arbeitsbeginn die Sammelstelle in G anzufahren.
24

Beim Objekt D in E habe es keine Arbeiten im Außenbereich gegeben, eine Arbeitsleistung des Klägers von außerhalb des Schrankenbereichs scheide aus. Das Vorbringen des Klägers zur Vereinbarung einer Freistellung für den 08. Juni 2012 sei eine Schutzbehauptung. Bereits aus den Arbeitszeitnachweisen des Klägers für Mai 2012 und Juni 2012 folge, dass der Kläger keine Mehrarbeit, sondern lediglich die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden verrichtet habe. Das Vorbringen des Klägers zum 12. Juli 2013 hat die Beklagte für unsubstantiiert gehalten, auch habe der Kläger die angeblichen Projekte nicht konkretisiert.
25

Am 24. September 2012 habe es ein Gespräch zwischen dem Kläger, der Mitarbeiterin J der Beklagten, den beiden Betriebsratsmitgliedern Frau O und Herr P und als Vertrauensperson des Klägers M gegeben. Zu Beginn des Gespräches sei der Kläger von Frau J unter Vorlage der Arbeitszeitnachweise, der Ein-/Ausfahrtslisten „D“ und der von der Beklagten erstellten tabellarischen Aufbereitung der Zeitdifferenzen damit konfrontiert worden, dass der Verdacht des Arbeitszeitbetruges gegen ihn bestehe und die Beklagte darauf gegebenenfalls eine Kündigung zu stützen beabsichtige. Frau J habe den Kläger gebeten, sich zu den Abweichungen der Zeiterfassung und dem darauf basierenden Verdacht zu erklären. Sie habe ihn ausdrücklich auf den 08. Juni 2012 angesprochen, an dem entgegen dem von ihm ausgefüllten Arbeitszeitnachweis für Juni 2012 keine Einfahrt auf dem Betriebsgelände D zu verzeichnen sei. Der Kläger habe sich damit gerechtfertigt, er habe an diesem Tag Überstunden abgesetzt.
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Ein-/Ausfahrtlisten für andere Arbeitnehmer würden der Beklagten nicht vorliegen. Der Kollege L habe lediglich einen Tag im Februar 2012 und nach der Kündigung des Klägers von Oktober bis Dezember 2012 bei D in E gearbeitet. Herr H habe von Oktober bis Dezember 2012 und Herr M von März bis Oktober 2012 in schwankendem Umfang von durchschnittlich ca. 40 Monatsstunden bei D in E gearbeitet.
27

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20. März 2013, soweit noch im Berufungsverfahren rechtshängig, die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigungsschutzklage bezüglich der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 01. Oktober 2012 unbegründet sei. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis wirksam gem. § 626 BGB auf Grund eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt. Die Kündigung des Klägers sei als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger in den Monaten Juni bis August 2012 wenigstens an fünf Tagen falsche Arbeitszeiten handschriftlich aufgezeichnet habe. Ersichtlich würden die in den Arbeitszeitnachweisen angegebenen Arbeitszeiten nicht mit den Ein- und Ausfahrtszeiten beim Kunden D in E übereinstimmen. Beispielsweise habe der Kläger das Betriebsgelände in E am 15. Juni 2012 erst um 6:51:04 Uhr befahren und schon um 13:26:51Uhr verlassen. Damit habe er deutlich weniger als acht Stunden gearbeitet, ohne dass es eine Rechtfertigung für eine schon objektiv falsche Arbeitszeitaufzeichnung gebe. Soweit der Kläger sich damit entschuldige, der Vorarbeiter, Herr H, habe ihm gesagt, dass es eine Absprache mit Herrn B gebe, sei festzuhalten, dass der Kläger nicht behaupte, dass Herr B selbst ihm eine entsprechende Anweisung gegeben habe. Es sei nicht zu erkennen, dass Herr B und erst Recht Herr H berechtigt gewesen wären, derartige arbeitsvertragliche Weisungen zu erteilen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, etwa für das Bestehen einer Rechtsscheinsvollmacht (als Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) seien ebenfalls nicht dargetan. Jedenfalls sei vom Kläger auch zu verlangen, dass er sich einer solchen Anweisung widersetze, weil diese der einschlägigen manteltarifvertraglichen Regelung in § 3 RTV diametral entgegenstehe. Die vom Kläger aufgezeichneten Arbeitszeiten wären auch dann falsch, wenn es die von ihm behauptete Regelung gebe. Auch bei 50 Minuten pro An- und Rückfahrt habe der Kläger beispielsweise am 15. Juni 2012 eine Stunde und 40 Minuten „abziehen“ dürfen, dies ergebe bezogen auf die geschuldete Arbeitszeit von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr an diesem Tag immer noch ein Minus zu Lasten der Beklagten von rund 15 Minuten. Entlastend wirke für den Kläger auch nicht seine Behauptung, er habe Reinigungsarbeiten außerhalb des beschrankten Betriebsgeländes in E vorgenommen. Insoweit habe er weder einzelne konkrete Objekte bzw. Aufträge benannt, noch deren Häufigkeit bzw. Verteilung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ansatzweise benannt. Die zwingend erforderliche Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Verdachtskündigung habe am 24. September 2012 im Beistand mindestens einer Vertrauensperson des Klägers stattgefunden. Auch die Interessenabwägung falle letztlich zu Ungunsten des Klägers aus. Auch unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit und von zwei unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern sei es der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger auch nur einen Tag länger zu beschäftigen. Die Beklagte habe die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen gem. § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Auch sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß gem. § 102 BetrVG angehört worden. Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
28

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dessen Seiten 7 bis 14 (Bl. 151 RS bis 155 d. A. Bezug genommen).
29

Gegen das ihm am 04. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24. April 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit innerhalb der verlängerten Frist am 04. Juli 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Kläger hält auch in der Berufungsinstanz an seiner Auffassung fest, die Kündigung sei unwirksam. Er rügt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main weise mehrere Rechtsfehler auf. Er meint, keinen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben und behauptet sich stets vertragstreu verhalten, insbesondere sich an die Weisungen der Objektleiter gehalten zu haben. Die Fahrtdauer nach E betrage bei freiem Verkehr 50 Minuten. Der Verkehr auf der Fahrtstrecke von G nach E verlaufe regelmäßig schleppend, so auch mehrfach in der Zeit zwischen Juni und August 2012. Herr H sei Vorarbeiter des Objektes in E gewesen und habe gegenüber allen dort beschäftigten Mitarbeitern das gesamte Direktionsrecht für die Beklagte ausgeübt. Dies sei seit 2010 mit Wissen und zumindest mit Duldung des Herrn B und der Geschäftsführung erfolgt. Gleich zu Beginn seines Einsatzes in E habe Herr H dem Kläger mitgeteilt, „das auf Grund der größeren Entfernung und der langen Fahrtzeit die Arbeit gemäß Anweisung und Absprache mit dem verantwortlichen Betriebsleiter Herrn B ca. 1 bis 1 ½ Stunden früher beendet werde“. Hiernach hätten sich der Vorarbeiter und die Glasreinigerkollegen L, M, K und der Kläger gerichtet. Gleichwohl sei nur dem Kläger gekündigt worden. Das Arbeitsgericht hätte nach Auffassung des Klägers der dringenden erstinstanzlichen Anregung des Klägers folgen müssen, der Beklagten aufzuerlegen, die elektronische Ein- und Ausfahrtserfassung für D auch für seine benannten Kollegen für die Zeit seit 2010 bis heute vorzulegen. Die Anordnungen und Weisungen seiner Vorarbeiter gingen etwaigen tarifrechtlichen Vorschriften vor. Auch sei dem Kläger der Tarifvertrag nie übergeben oder zur Einsicht überlassen worden. Regelmäßig hätte der Kläger Arbeiten im Außenbereich des Werksgeländes der Firma D durchzuführen gehabt. So auch in der Zeit zwischen Juni und August 2012, auch am 15. Juni. Hierzu sei es notwendig gewesen über die Schranke hinaus zu gelangen, diese Arbeitszeiten seien nicht von der Ein- und Ausfahrterfassung umfasst. Die Arbeiten hätten erheblich länger als 15 Minuten gedauert, so dass die Arbeitszeiteintragungen richtig seien. Jedenfalls sei die Kündigung unverhältnismäßig und es hätte zuvor eine Abmahnung ergehen müssen.
31

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2013 bestreitet der Kläger erstmalig, vor Ausspruch der Kündigung angehört worden zu sein. Dies hat er in der Berufungsverhandlung dahingehend konkretisiert, dass nach seiner Auffassung in dem Gespräch konkrete Vorhaltungen im Hinblick auf den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs nicht gemacht worden seien.
32

In der Berufungsverhandlung behauptet der Kläger erstmalig, dass auf dem Betriebsgelände von D in E drei Gebäude auf der Grundstücksgrenze stehen würden und ein Teil der Fenster dieser Gebäude sich nur reinigen ließe, wenn das Betriebsgelände verlassen werde. Weiter behauptet er, am 12. Juli 2012 bei der Bethmann Bank in G eingesetzt gewesen zu sein, wo sein Vorarbeiter Herr N ihn angewiesen habe, die dortigen Zeiten bei D in E aufzuschreiben. Bei Übergabe des Dienstwagens sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass künftig die Anfahrt nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werde.
33

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013, Az.: 7 Ca 7411/12 teilweise abzuändern und

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01. Oktober 2012 nicht aufgelöst worden ist und

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt.

34

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Jedenfalls gehe das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass ein dringender Verdacht die außerordentliche Kündigung des Klägers rechtfertige.
36

Die Beklagte behauptet, dass ab Januar/März 2012 regelmäßig lediglich der Kläger und sein Kollege K im Objekt D in E eingesetzt worden seien. Weisungsbefugt sei ausschließlich Herr B gewesen. Außerhalb des umfriedeten Geländes bei D in E würden keine Arbeiten anfallen.
37

Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung zu den drei Gebäuden auf der Grundstücksgrenze bei D und der Anweisung durch Herrn N am 12. Juli 2012 und rügt insoweit Verspätung.
38

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07. Februar 2014 durch Vernehmung der präsenten Zeugin J. Wegen der Einzelheiten des Beweisbeschlusses und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 07. Februar 2014 Bezug genommen.
39

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die entsprechenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
40

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 20. März 2013 – Az.: 7 Ca 7411/12- ist als Rechtsmittel in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 c ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG.
41

Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist nach den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG an die Berufungsbegründung noch zulässig. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung noch ausreichend angegriffen worden.
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I. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung hat der 4. Senat des BAG ausgeführt: „Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. ua. BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11, NZA 2011, 767 [BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09]; 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2; 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 – BAGE 105, 200). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – aaO). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 11 mwN, BAGE 121, 18; 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – Rn. 14 mwN, BAGE 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – aaO; 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – aaO)“ (so wörtlich BAG 18. Mai 2011 -4 AZR 549/09- Rn. 14, EzA Nr. 139 zu § 4 TVG Metallindustrie). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Berufungskammer an.
43

II. Diesen dargestellten Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 4. Juli 2013 noch.
44

1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die außerordentliche Kündigung als Verdachtskündigung gerechtfertigt sei, weil der begründete Verdacht bestehe, dass der Kläger von Juni bis August 2012 an wenigstens fünf Tagen objektiv falsche Arbeitszeiten aufgeschrieben habe. Soweit sich der Kläger damit entschuldige, dass sein „Vorarbeiter“ H ihm gesagt habe, es gebe eine Absprache mit dessen Vorgesetzten, habe der Kläger selbst nicht vorgetragen, dass diese Beiden berechtigt gewesen wären, derartige Weisungen zu erteilen. Auch zum Bestehen einer Rechtsscheinvollmacht habe der Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus seien die vom Kläger aufgezeichneten Arbeitszeiten selbst dann falsch, wenn es die vom Kläger behauptete Regelung gebe, auch dann hätte der Kläger beispielsweise am 15. Juni 2012 rund 15 Minuten Arbeitszeit zu viel aufgeschrieben.
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2. In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 4. Juli 2013 setzt sich der Kläger mit verschiedenen Aspekten, die Grundlage der arbeitsgerichtlichen Entscheidung waren, auseinander. Damit mach er noch hinreichend deutlich, in welchen Punkten tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft ist. In dieser Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten der Urteilsgründe, insbesondere zur Bevollmächtigung des „Vorarbeiters“ H, zur Anweisung die Arbeit ca. 1 bis 1 ½ Stunden früher zu beenden und zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung, unter teils wiederholendem, teils vertiefendem Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen, liegt eine zumindest implizite und damit noch ausreichende Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts.
46

B. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
47

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01. Oktober 2012, welche der Kläger rechtzeitig angegriffen hat, §§ 4 Satz 1, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, ist wirksam. Sie ist aufgrund des dringenden Verdachts des Arbeitszeitbetruges durch den Kläger gerechtfertigt. Infolgedessen endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Zugang der Kündigung am 02. Oktober 2012.
48

I. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil bezüglich der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 01. Oktober 2012 im Ergebnis und in Teilen der Begründung an. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen –mit Ausnahme der Ausführungen zur Rechtsscheinvollmacht- und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie (Seite 7 bis 13 des Urteils, Bl. 151 RS bis 154 RS d. A.).
49

Das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Es gibt Anlass zu folgenden Ausführungen und Ergänzungen:
50

II. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Oktober 2012 ist zumindest als Verdachtskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt.
51

Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass nach § 626 Abs. 1 BGB das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei hat das Arbeitsgericht seiner Beurteilung richtigerweise die in der Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur zweistufigen Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und hinsichtlich einer Verdachtskündigung zu Grunde gelegt. Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
52

1. Unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grund-sätze rechtfertigt das Verhalten des Klägers an sich eine außerordentliche Kündigung und zwar jedenfalls als Verdachtskündigung. Es kann dahinstehen, ob die außerordentliche Kündigung der Beklagten als Tatkündigung wegen Arbeitszeitbetruges durch den Kläger gerechtfertigt ist, jedenfalls ist sie als außerordentliche Verdachtskündigung wirksam.
53

Die Beklagte hat ausreichende Tatsachen dafür vorgetragen, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, dass der Kläger im Zeitraum Juni bis August 2012 seine Arbeitszeit in den von ihm erstellten handschriftlichen Arbeitszeitnachweisen und Arbeitsstundenlisten vorsätzlich falsch angegeben hat und dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
54

a) Die Beklagte hat vorliegend ausreichend Umstände und Tatsachen vorgetragen, die (zumindest) den schwerwiegenden Verdacht begründen, dass der Kläger im Zeitraum von Juni bis August 2012 seine Arbeitszeit in den von ihm ausgefüllten Arbeitszeitnachweisen und Arbeitsstundenlisten vorsätzlich falsch angegeben hat. Jedenfalls für den 1., 6., 15. und 22. Juni, 5., 6. und 11. Juli 2012 sind diese fehlerhaften Eintragungen nicht gerechtfertigt.
aa) Im Einzelnen hat der Kläger jedenfalls den Arbeitszeitnachweis und die Arbeitsstundenliste betreffend Juni und Juli 2012 u.a. für folgende Tage falsch ausgefüllt: 1., 6., 8., 15. und 22. Juni, 5., 6., 11. und 12. Juli 2012, denn er hat für jeden einzelnen Tag im jeweiligen Arbeitszeitnachweis Arbeitszeiten von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr und im der jeweiligen Arbeitsstundenliste jeweils 8 Arbeitsstunden eingetragen. Ausweislich der bei D gespeicherten Ein- und Ausfahrtzeiten war er tatsächlich lediglich anwesend am:

– 01. Juni 2012

von 6:39:08 bis 12:52:01 Uhr, insgesamt 6 Stunden 13 Minuten;

– 06. Juni 2012

von 6:37:13 bis 13:16:55 Uhr, insgesamt 6 Stunden 39 Minuten;

– 08. Juni 2012

keine Anwesenheit;

– 15. Juni 2012

von 6:51:04 bis 13:26:51 Uhr, insgesamt 6 Stunden 35 Minuten;

– 22. Juni 2012

von 6:36:04 bis 12:56:15 Uhr, insgesamt 6 Stunden 20 Minuten;

– 04. Juli 2012:

6:39:41 bis 8:01:15 und 10:34:06 bis 13:00:22, insgesamt 3 Stunden 48 Minuten,

– 05. Juli 2012

von 6:50:14 bis 13:26:30 Uhr, insgesamt 6 Stunden 36 Minuten;

– 06. Juli 2012

von 6:41:05 bis 13:18:39 Uhr, insgesamt 6 Stunden 37 Minuten;

– 11. Juli 2012

von 6:36:26 bis 9:42:30 Uhr, insgesamt 3 Stunden 6 Minuten
55

und 12. Juli 2012 keine Anwesenheit.
56

Damit hat der Kläger im Einzelnen jeweils folgende Zeiten fehlerhaft zu viel als Arbeitszeit (ohne Pause von 30 Minuten) angegeben:
– 01. Juni 2012: 1 Stunde und 47 Minuten;

– 06. Juni 2012:

1 Stunde und 21 Minuten;

– 08. Juni 2012:

8 Stunden;

– 15. Juni 2012:

1 Stunde und 25 Minuten;

– 22. Juni 2012:

1 Stunde und 40 Minuten;

– 04. Juli 2012:

4 Stunden und 12 Minuten;

– 05. Juli 2012:

1 Stunde und 24 Minuten;

– 06. Juli 2012:

1 Stunde und 23 Minuten;

– 11. Juli 2012:

4 Stunden und 54 Minuten;
57

und am 12. Juli 2012 8 Stunden.
58

bb) Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger auch im Berufungsverfahren behauptet -, Herr H sein Vorarbeiter für die Beklagte bei D war und dieser ihm gleich zu Beginn seines Einsatzes bei D mitgeteilt hat, „das auf Grund der größeren Entfernung und der langen Fahrtzeit die Arbeit gemäß Anweisung und Absprache mit dem verantwortlichen Betriebsleiter Herrn B ca. 1 bis 1 ½ Stunden früher beendet werde“. Auch wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird und ebenso unterstellt wird, dass Herr B und/oder Herr H zu einer entsprechenden Absprache seitens der Beklagten überhaupt berechtigt waren, waren die vom Kläger aufgezeichneten Arbeitszeiten (zumindest für die unter B II 1a) aa) bezeichneten Tage) falsch.
59

Nach der vom Kläger in beiden Instanzen vorgebrachten Anweisung war er allenfalls berechtigt maximal 1 Stunde und 30 Minuten früher die Heimfahrt anzutreten. Jenseits des Umstandes, dass damit bereits nach dem Vorbringen des Klägers seine verspätete Arbeitsaufnahme an keinem Arbeitstag entschuldigt wäre, würde dieser Entschuldigungsgrund allenfalls rechtfertigen, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz bei D frühestens um 13:30 Uhr verlässt, sofern er um 6:30 Uhr die Arbeit aufgenommen hat. Damit hätte er nach seinem eigenen Vorbringen täglich entweder mindestens 7 Stunden durchgehend oder mindestens 6 ½ Stunden plus 30 Minuten Unterbrechung (dokumentiert durch entsprechende Ein- und Ausfahrtzeiten) bei D anwesend sein müssen. Denn bei einer Arbeitsleistung von über 6 Stunden pro Tag, hätte der Kläger zwischendurch eine Ruhepause von 30 Minuten nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbzG) einlegen müssen. Der Kläger weist an keinem einzigen der oben unter B II 1a) aa) bezeichneten Tage eine Anwesenheit von durchgehend 7 Stunden bzw. 6 ½ Stunden plus 30 Minuten Unterbrechung bei D auf, so dass seine Eintragungen auch unter Berücksichtigung einer „Anweisung“ des Herrn H, die Arbeit 1 bis 1 ½ Stunden früher zu beenden, falsch waren.
60

cc) Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er behaupten will, dass Herr H ihm gleich zu Beginn seines Einsatzes bei D mitgeteilt habe, dass seine An- und Abfahrtszeiten von jeweils 50 Minuten pro Wegstrecke als Arbeitszeiten zu werten seien, waren die vom Kläger aufgezeichneten Arbeitszeiten zumindest für die unter B II 1a) aa) bezeichneten Tage falsch. Gleiches gilt für sein Vorbringen, ihm sei bei Übergabe des Dienstwagens nicht mitgeteilt worden, dass künftig die Anfahrt nicht als Arbeitszeit gewertet werde.
61

Würden die Fahrtzeiten des Klägers als Arbeitszeiten gewertet, dann entspräche dies täglich –nach dem klägerischen Vorbringen- 1 Stunde und 40 Minuten, um eine tägliche Arbeitszeit von insgesamt 8 Stunden zu erreichen, müssten zur Fahrtzeit noch 6 Stunden und 20 Minuten Arbeitszeit hinzukommen. Unter Berücksichtigung der nach § 4 ArbzG vorgeschriebenen Ruhepause von 30 Minuten, hätte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen täglich entweder 6 Stunden und 50 Minuten durchgehend oder 6 Stunden und 20 Minuten plus 30 Minuten Unterbrechung bei D anwesend sein müssen. Der Kläger weist an keinem einzigen der oben unter B II 1a) aa) bezeichneten Tage eine Anwesenheit von durchgehend 6 Stunden und 50 Minuten bzw. 6 Stunden und 20 Minuten plus 30 Minuten Unterbrechung bei D auf, so dass seine Eintragungen auch unter Berücksichtigung einer „Anweisung“ des Herrn H, dass Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten falsch waren. Gleiches gilt für sein Vorbringen, ihm sei bei Übergabe des Dienstwagens nicht gesagt worden, dass künftig die Anfahrt nicht als Arbeitszeit gewertet werde.
62

Soweit der Kläger pauschal behauptet, der Verkehr zwischen G und E verlaufe regelmäßig schleppend, insbesondere in der Zeit zwischen Juni und August 2012, kann dies, mangels weiteren substantiierten und auf einzelne Tage bezogenen Sachvorbringens des Klägers zu angeblichen Verzögerungen bei der Anfahrt, nicht berücksichtigt werden.
63

dd) Auch das Vorbringen des Klägers, er habe bei D auch Arbeiten erheblich länger als 15 Minuten im Außenbereich des Werksgeländes durchzuführen gehabt, wozu es notwendig gewesen sei über die Schranken hinaus zu gelangen und diese Arbeitszeiten würden nicht von der Ein- und Ausfahrterfassung umfasst, vermag den schwerwiegenden Verdacht gegen den Kläger nicht zu erschüttern.
64

Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger weder einzelne konkrete Objekte bzw. Aufträge, noch deren Häufigkeit bzw. Verteilung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ansatzweise benannt hat. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Vorbringen dazu nicht ausreichend substantiiert.
65

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich auf dem eingezäunten Betriebsgelände bei D 160 verschiedene Gebäude und Objekte befinden. Erst in der Berufungsverhandlung hat der Kläger behauptet, dass drei Gebäude auf der Grundstücksgrenze stehen würden und ein Teil der Fenster dieser Gebäude sich nur reinigen ließen, wenn das Betriebsgelände verlassen werde. Bereits angesichts der deutlich untergeordneten Zahl von Fenstern auf dem Betriebsgelände D, die sich nach dem Vortrag des Klägers nur nach dem Verlassen des Betriebsgeländes reinigen lassen, hat der Kläger auch nicht ansatzweise substantiiert und plausibel dazu vorgetragen, dass die außerhalb des beschrankten Bereiches bei D vorzunehmenden Reinigungsarbeiten zeitlich und mengenmäßig derart häufig anfallen, dass sie die fehlerhaften Aufzeichnung des Klägers im fraglichen Zeitraum im Ansatz zu rechtfertigen vermögen.
66

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob auch seine Kollegen L, M und K sich an eine angebliche Anweisung des Herrn H zur Arbeitszeiterfassung gehalten haben. Unabhängig davon, ob der Beklagten die entsprechenden Ein- und Ausfahrtserfassungen von D für diese Arbeitnehmer überhaupt vorliegen, war der Beklagten deren Vorlage jedenfalls nicht aufzugeben. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagten ein eventuelles Fehlverhalten seiner Kollegen überhaupt bekannt war. Dagegen spricht bereits die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung des Herrn K durch die Beklagte und der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem Bekunden erst in der Berufungsverhandlung davon erfahren hat, dass Herr M in den sechs Wochen vor dem 24. September 2012 täglich mit dem Kläger gefahren und dennoch die gleichen Arbeitszeiten wie der Kläger aufgeschrieben habe.
67

ff) Auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Erfassung von 8 Arbeitsstunden am 8. Juni 2012 in die Stundenliste wegen einer entsprechenden Absprache zwischen seinem Kollegen M mit Herrn B gerechtfertigt ist, vermag dies jedenfalls den schwerwiegenden Verdacht gegen den Kläger betreffend die übrigen oben unter B II 1a) aa) bezeichneten Tage nicht zu entkräften. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers zum 12. Juli 2012. Deshalb kann die inhaltliche Richtigkeit der vom Kläger insoweit vorgetragenen Rechtfertigungsgründe dahinstehen, auch wenn die Berufungsinstanz erhebliche Zweifel an deren Plausibilität hat.
68

b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den Kläger vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ordnungsgemäß angehört hat.
69

aa) Wie bereits vom Arbeitsgericht dargelegt, hat die Anhörung des Arbeitsnehmers im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhaltes durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Ihr Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Anhörung zu einer Verdachtskündigung lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen und der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen um so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (vgl. zum Beispiel BAG 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07– Rn. 56, BAGE 131, 155; BAG 13. März 2008 – 2 AZR 961/06– Rn. 15, NZA 2008, 809 ff [BAG 13.03.2008 – 2 AZR 961/06]; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dagegen ist die Anhörung nicht dazu bestimmt, als verfahrensrechtliche Erschwernis die Aufklärung zu verzögern und die Wahrheit zu verdunkeln (BAG 13. März 2008 – 2 AZR 961/06– Rn. 15, a.a.O.).
70

bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes wurde der Kläger vor Ausspruch der außerordentlichen Verdachtskündigung ordnungsgemäß angehört.
71

Nach dem Vorbringen der Beklagten stützt sich der Verdacht gegen den Kläger vor allem auf die Diskrepanz zwischen den handschriftlichen Aufzeichnung des Klägers in seinen Arbeitszeitnachweisen und den bei D an der Schranke protokollierten Ein- und Ausfahrtzeiten im Zeitraum Juni bis August 2012. Nach der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am 24. September 2012, zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht des Arbeitszeitbetruges unter Vorlage der von ihm erstellten Arbeitszeitnachweise und der Ein- und Ausfahrtlisten bei D angehört wurde. Ebenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger in dem Gespräch von der Beklagten erstellte Listen vorgelegt wurden, aus denen die Differenzen ersichtlich waren und er auf den Verdacht der Beklagten, dass ein Arbeitszeitbetrug vorliege, ebenso hingewiesen wurde, wie darauf, dass die Beklagte darauf eine Kündigung stützen könne. Darüber hinaus hat die Zeugin bekundet, der Kläger habe sich auf eine Absprache mit Frau Q und Herrn B berufen, dass die Anfahrtszeit mit eingerechnet werde als Arbeitszeit. Ihre Nachfrage bei den Beiden habe die angebliche Absprache nicht bestätigt. Die Zeugin J hat all dies in glaubhafter Weise bekundet. Sie hat den Sachverhalt in allen Einzelheiten geschlossen und widerspruchsfrei geschildert und sich nicht auf die bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkt. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht, dass die Zeugin ersichtlich um die Wahrheit bemüht war. So hat sie ihre Aussage beispielsweise bei der Frage, ob sie vor oder nach dem Gespräch am 24. September 2012 mit Herrn B und Frau Q telefoniert hat, aus eigenem Antrieb dahin korrigiert, dass diese Telefonate erst nach dem Gespräch mit dem Kläger statt fanden. Auch hat sie Erinnerungslücken, z. B. im Hinblick darauf, ob der Kläger sich auf eine Absprache mit Herrn H berufen habe, deutlich gemacht. Wäre es ihr nur darum gegangen, eine für die Beklagte günstige Aussage zu machen, wäre ein solches Aussageverhalten nicht erklärlich.
72

2) Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar.
73

Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es der Beklagten nicht zumutbar, ihn auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Auch die langjährig unbeanstandete Betriebszugehörigkeit des Klägers von 7,25 Jahren, sein Lebensalter und die bestehenden Unterhaltspflichten für die beiden minderjährigen Kinder und seine Ehefrau führen angesichts des mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruchs nicht zu einer Interessenabwägung zugunsten des Klägers. Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Angesichts fehlender Kontrollmöglichkeiten muss sich der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der handschriftlichen Aufzeichnungen und insoweit auf die Redlichkeit seines Arbeitnehmers verlassen können. Vorliegend besteht der Verdacht, dass der Kläger nicht nur einmal und geringfügig falsch seine Arbeitszeit aufgeschrieben hat, sondern –wie bereits dargelegt- in mehreren Einzelfällen im Juni und Juli 2012. Dieser Verdacht mehrerer Täuschungsversuche im Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitszeit wiegt besonders schwer.
74

Entgegen der Berufung war bei dieser Sachlage auch nicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst eine Abmahnung durch die Beklagte auszusprechen. Dies gilt unabhängig von einer korrekten strafrechtlichen Würdigung. Dass es sich bei einem Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers um eine objektiv schwerwiegende, das Vertrauensverhältnis der Parteien erheblich belastende Pflichtverletzung handelt, hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner „Emmely-Entscheidung“ bestätigt (vergl. BAG 10. Juni 2010 –2 AZR 541/09– NJW 2011, 167, Rn. 41 f). In der genannten „Emmely-Entscheidung“ hat das Bundesarbeitsgericht eine Abmahnung wegen der Besonderheiten des Falles für nicht entbehrlich gehalten und insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der dortigen Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis bereits über 30 Jahre beanstandungsfrei bestand. Vorliegend bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Klägers 7,25 Jahre beanstandungsfrei. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, kann vorliegend allein aufgrund dieser 7,25 jährigen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger allein dadurch ein solch hohes Maß an Vertrauen in die Korrektheit seiner Aufgabenerfüllung und in die Achtung der Vermögensinteressen der Beklagten erworben hat, die so hoch zu Buche schlägt, dass durch diesen einmaligen Pflichtenverstoß das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Klägers nicht derart erschüttert ist, dass nicht dessen vollständige Wiederherstellung und ein künftig erneut störungsfreies Miteinander in Frage käme.
75

III. Hinsichtlich die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung schließt sich das Berufungsgericht den Ausführungen im angefochtenen Urteil an.
76

Mangels neuen Vorbringens das im Berufungsverfahren, bedarf es keiner ergänzenden Ausführungen.
77

C. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
78

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision, § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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