LAG Hessen, 07.02.2017 – 4 TaBV 155/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 07.02.2017 – 4 TaBV 155/16

Leitsatz:

Sind im Betriebsrat eines von einem Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen betriebenen Gemeinschaftsbetriebes keine in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehenden Betriebsratsmitglieder vertreten, ist die Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes, die in Arbeitsverhältnissen mit anderen an der Führungsvereinbarung beteiligten Konzernunternehmen stehen, in den Wirtschaftsausschuss des Unternehmens jedenfalls dann nicht zulässig, wenn im Wirtschaftsausschuss mindestens ein Mitglied des Betriebsrats eines anderen Betriebes vertreten ist, das in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen steht, bei dem der Wirtschaftsausschuss zu bilden ist.

Werden in einer solchen Situation gleichwohl von anderen Konzernunternehmen beschäftigte Mitglieder des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes in den Wirtschaftsausschuss entsandt, ist dieser zur Ausübung seiner gesetzlichen Funktionen gemäß §§ 106 bis 110 BetrVG nicht berechtigt.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. April 2016 – 3 BV 591/15 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5) zur Ausübung der gesetzlichen Funktionen gemäß §§ 106 bis 110 BetrVG nicht berechtigt ist.

Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Entsendung von Mitgliedern in den zu 5) beteiligten Wirtschaftsausschuss.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt eine Frachtfluggesellschaft. Sie unterhält Betriebe auf den Flughäfen A und B. Der Betrieb B ist ein zusammen mit den weiteren Konzerngesellschaften C und D geführter Gemeinschaftsbetrieb. Die in beiden Betrieben gewählten Betriebsräte haben den zu 2) beteiligten Gesamtbetriebsrat gebildet. Dieser unterrichtete die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. August 2015, dass er beabsichtige, sieben namentliche genannte Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss der Arbeitgeberin zu entsenden. Die Entsendung umfasst den Vorsitzenden des Betriebsrats A, Herrn E sowie die Beteiligten zu 3) und 4), die Mitglieder des Betriebsrats B sind und nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin, sondern mit der D stehen. Im Betriebsrat des Betriebes B ist kein in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin stehendes Mitglied vertreten. Die Arbeitgeberin wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Entsendung der Beteiligten zu 3) und 4) in den Wirtschaftsausschuss. Die Arbeitgeberin hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Entsendung der Arbeitnehmer der D F und G in den Wirtschaftsausschuss der Antragstellerin rechtsunwirksam ist;

  2. 2.

    hilfsweise festzustellen, dass der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß bestellt wurde;

  3. 3.

    hilfsweise dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitnehmer der D F und G in den Wirtschaftsausschuss der Antragstellerin zu entsenden.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 124 – 126 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag der Arbeitgeberin erkannt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 126 – 130 d. A.) Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben gegen den am 18. Mai 2016 zugestellten Beschluss am 03. Juni 2016 Beschwerde eingelegt und diese am 18. Juli 2016 begründet.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind der Ansicht, die Arbeitgeberin besitze kein Anfechtungsrecht bezüglich der Entsendung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Der Gesetzgeber habe Arbeitgebern bewusst keine Mitsprache bei der Besetzung des Wirtschaftsausschusses gewähren wollen. Die Beteiligten zu 3) und 4) gehörten dem “Unternehmen” im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne an, da sie in die personelle Organisation der Arbeitgeberin eingebunden seien. Andernfalls könne entgegen § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG kein Mitglied des Betriebsrats B in den Wirtschaftsausschuss entsandt werden und entgegen § 108 Abs. 4 BetrVG der Wirtschaftsausschuss seine Berichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beteiligten zu 2) bis 5) wird auf die Schriftsätze vom 18. Juli und 31 Oktober 2016 Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. April 2016 – 3 BV 591/15 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise festzustellen, dass der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß bestellt wurde,

hilfsweise dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitnehmer der D F und G in den Wirtschaftsausschuss der Antragstellerin zu entsenden.

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 26. September 2016 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist nicht zulässig. Der erste Hilfsantrag ist dagegen begründet.

1. An dem Verfahren sind neben der Arbeitgeberin als Antragstellerin und dem Gesamtbetriebsrat als über die Entsendung entscheidendes Gremium auch die Beteiligten zu 3) bis 5) zu beteiligen. Beteiligter im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 09. Juli 2013 – 1 ABR 17/12 – AP ArbGG 1972 § 83 Nr. 45, zu B I 1). Dies trifft auf die Beteiligten zu 3) bis 4) zu, da die Arbeitgeberin deren Entsendung in den Wirtschaftsausschuss unterbinden will.

Darüber hinaus ist auch der Wirtschaftsausschuss zu beteiligen. Allerdings wird zum Teil angenommen, in einem Beschlussverfahren über eine Bestellung gemäß § 107 BetrVG sei der Wirtschaftsausschuss nicht zu beteiligen (etwa GK-BetrVG-Oetker 10. Aufl. § 107 Rn. 63; Hess in Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/ Rose/Huke BetrVG 9. Aufl. § 107 Rn 41). Dies trifft nicht zu, soweit in einem Beschlussverfahren wie hier Kompetenzen des Wirtschaftsausschusses im Streit stehen. Dann ist auch der Wirtschaftsausschuss unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen und am Verfahren zu beteiligen (BAG 05. November 1985 – 1 ABR 56/83 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 4, zu B I 3 b; Richardi-Annuß BetrVG 13. Aufl. § 107 Rn. 49; vgl. auch BAG 15. März 2006 – 7 ABR 24/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79).

2. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist nicht zulässig.

Gegenstand eines Feststellungsantrages im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO muss ein Rechtsverhältnis sein. Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand. Daran fehlt es, wenn lediglich Vorfragen oder Begründungselemente zur Entscheidung gestellt werden. Die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist kein Rechtsverhältnis, sondern Vorfrage für das Bestehen eines gegebenenfalls auf dieser beruhenden Rechtsverhältnisses (BAG 19. Juni 2001 – 1 AZR 463/00 – BAGE 98/76, zu II 1).

Nach diesem Maßstab betrifft der Hauptantrag kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich die rechtliche Vorfrage eines solchen. Kern des Streites der Beteiligten ist die Wirksamkeit der Bildung des Wirtschaftsausschusses. Gegenstand des Hauptantrages ist allein eine rechtliche Vorfrage dieses Rechtsverhältnisses.

3. Der erste Hilfsantrag ist zulässig und begründet.

a) Dieser Antrag ist allerdings auslegungsbedürftig. Bei bloßer Betrachtung seines Wortlautes hätte er ebenfalls nur eine rechtliche Vorfrage zum Gegenstand. Eine solche Auslegung würde bei Berücksichtigung des Antragszieles der Arbeitgeberin sowie der Antragsbegründung seiner Bedeutung jedoch nicht gerecht. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung ist der Wirtschaftsausschuss zur Ausübung seiner gesetzlichen Funktionen gemäß den §§ 106 bis 110 BetrVG nicht befugt (GK-BetrVG-Oetker a. a. O. § 107 Rn. 16; Richardi-Annuß a. a. O. § 107 Rn. 7; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Däubler BetrVG 15. Aufl. § 107 Rn. 11). Der Arbeitgeberin geht es erkennbar um die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Dies hat sie im Anhörungstermin vom 08. November 2016 bestätigt. Daher ist der erste Hilfsantrag nach einer entsprechenden Auslegung zulässig.

Für den so verstandenen Antrag besteht auch ein Feststellungsinteresse der Arbeitgeberin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Arbeitgeber hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob in seinem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss wirksam gebildet worden ist oder nicht (vgl. BAG 01. August 1990 – 7 ABR 91/88 – BAGE 65/304, zu B I). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber sich darüber im Klaren sein muss, ob er den Wirtschaftsausschuss gemäß der §§ 106 bis 110 BetrVG zu beteiligen hat oder nicht.

b) Der Antrag ist auch begründet. Der Wirtschaftsausschuss ist zur Ausübung seiner gesetzlichen Rechte nicht befugt, da er aufgrund der Entsendung der Beteiligten zu 3) und 4) nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

Allerdings war der Gesamtbetriebsrat gemäß § 107 Abs. 2 S. 2 BetrVG für die Besetzungsentscheidung zuständig. Diese ist jedoch fehlerhaft, weil die Beteiligten zu 3) und 4) nicht dem Unternehmen der Arbeitgeberin angehören, was nach § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG Bestellungsvoraussetzung gewesen wäre. Der Begriff des Unternehmens im Sinne der §§ 106 ff BetrVG nimmt Bezug auf den jeweiligen Rechtsträger. Er knüpft an den handelsrechtlichen Unternehmensbegriff an. Erforderlich ist ein einheitlicher Rechtsträger (BAG 23. August 1989 – 7 ABR 39/88 – BAGE 83/11, zu B III 2 a; 01. August 1990 a. a. O., zu B II 2 a). Eine Ausdehnung des Unternehmensbegriffs auf einen Konzern kommt nicht in Betracht (BAG 23. August 1989 a. a. O., zu B III 2 a). Allerdings sind Analogien möglich, wenn dies durch Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetzesnorm geboten ist (BAG 29. September 2004 – 1 ABR 39/03 – BAG 112/100, zu B III 2 b).

Dies ist hier entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) bis 5) nicht der Fall. Weder die Vorgabe von § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG, dass unter den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses mindestens ein Betriebsratsmitglied vertreten sein muss, noch die Berichtspflicht des Wirtschaftsausschusses nach § 108 Abs. 4 BetrVG gebieten eine Bestellung der nicht unternehmensangehörigen Beteiligten zu 3) und 4). § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG schreibt lediglich vor, dass ein Mitglied eines im Unternehmen gebildeten Betriebsrats im Wirtschaftsausschuss repräsentiert ist, nicht aber eine Vertretung aller im Unternehmen bestehenden Betriebsräte (GK-BetrVG-Oetker a. a. O. § 107 Rn.12, 13; Hess a. a. O. § 107 Rn. 8; Richardi-Annuß a. a. O. § 107 Rn. 7; Däubler a. a. O. § 107 Rn. 11; Fitting BetrVG 27. Auflage § 107 Rn. 8).

Die Gegenansicht der Beteiligten zu 2) bis 5), dass jeder Betriebsrat im Wirtschaftsausschuss durch ein Mitglied vertreten sein muss, ist bereits mit der gesetzlichen Vorgabe von § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG, dass ein Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern bestehen muss, unvereinbar. In Unternehmen mit mehr als sieben Betrieben wäre eine Realisierung des Anliegens der Beteiligten zu 2) bis 5) denklogisch unmöglich. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 107 Abs. 1 S. 1 nur die Entsendung eines Mitgliedes eines der im Unternehmen bestehenden Betriebsräte vorsehen wollte und eine – unternehmensinterne – Besetzung im Übrigen nicht weiter regulieren wollte.

Nichts anderes gilt für die Berichtspflicht nach § 108 Abs. 4 BetrVG. Diese obliegt dem Wirtschaftsausschuss als Gremium und muss nicht zwingend durch ein Mitglied des jeweils zu unterrichtenden Betriebsrats durchgeführt werden. Da mit Herrn E zumindest ein unternehmensangehöriges Betriebsratsmitglied im Wirtschaftsausschuss vertreten ist und damit die Gesetzesvorgabe von § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllt ist, bedurfte es keiner Analogie. Die Entsendung der Beteiligten zu 3) und 4) in den Wirtschaftsausschuss ist daher nicht zulässig. Da der Wirtschaftsausschuss aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß besetzt ist, ist er zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der §§ 106 bis 110 BetrVG derzeit nicht befugt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugelassen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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