LAG Hessen, 07.05.2018 – 16 TaBV 64/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 07.05.2018 – 16 TaBV 64/17
Leitsatz:

Hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Freistellung von Schulungskosten für eine bestimmte Schulungsveranstaltung rechtskräftig abgewiesen, weil der Betriebsrat vom Schulungsveranstalter nicht wegen der Schulungskosten in Anspruch genommen worden war (dieser hatte die Rechnung direkt an den Arbeitgeber gesandt, vgl. BAG 4.6.03 – 7 ABR 42/02 – Rn. 12), steht nach Vorliegen einer Rechnungsstellung gegenüber dem Betriebsrat einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung der Einwand der Rechtskraft entgegen.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 – 4 BV 16/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenfreistellung des Betriebsrats (Antragsteller) für eine Betriebsratsschulung, an der 2 Betriebsratsmitglieder (Beteiligte zu 3 und 4) teilgenommen haben.

Beteiligte zu 2 ist der Arbeitgeber. Er beschäftigt etwa 130 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 19.-23. Oktober 2015 nahmen die beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung “Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats – in der Praxis” teil. Wegen des Inhalts der Veranstaltung wird auf Bl. 10 der Akten Bezug genommen. Der Schulungsveranstalter stellte hierfür dem Arbeitgeber eine Rechnung über 4721,92 €; insoweit wird auf Bl. 11 der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Darmstadt 8 BV 21/15 Bezug genommen. Nachdem ein Kostenausgleich seitens des Arbeitgebers nicht erfolgte, machten der Betriebsrat sowie die beiden Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilgenommen hatten, einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich geltend, der beim Arbeitsgericht Darmstadt unter dem Az. 8 BV 21/15 geführt wurde. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück, weil der Betriebsrat bisher nicht wegen der Schulungskosten in Anspruch genommen worden ist. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Nachdem nunmehr der Schulungsveranstalter unter dem 13. Februar 2016 eine Rechnung an den Betriebsrat stellte (Bl. 21 der Akten), macht dieser gegenüber dem Arbeitgeber den Freistellungsanspruch von dieser Rechnung im vorliegenden Beschlussverfahren geltend.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 91-92R der Akten) geltend.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, weil ihm der Einwand der Rechtskraft entgegenstehe. In dem Verfahren 8 BV 21/15 sei bereits eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand ergangen.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 24. Februar 2017 zugestellt. Sie hat dagegen am 17. März 2017 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 24. Mai 2017 am 22. Mai 2017 begründet.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Rechtskrafterstreckung des Verfahrens 8 BV 21/15 ausgegangen. Es habe bereits kein einheitliches Klageziel vorgelegen. Erstmals mit dem vorliegenden Verfahren sei ein Kostenfreistellungsanspruch in Bezug auf eine konkrete, an den Betriebsrat gerichtete Kostenrechnung, geltend gemacht worden. Beiden Verfahren lägen auch keine identischen Tatsachenkomplexe zugrunde. Die Zurückweisung des Antrags im vorangegangenen Verfahren habe einzig und allein darauf beruht, dass eine Kostenrechnung gegenüber dem Betriebsrat wegen der streitgegenständlichen Seminarteilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder nicht vorlag. Ohne eine Inanspruchnahme sei ein Kostenfreistellungsanspruch jedoch nicht entstanden. Das vorliegende Verfahren beruhe auf einem anderen Tatsachenkomplex, nachdem zwischenzeitlich der Betriebsrat in Anspruch genommen wurde.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 -4 BV 16/16- abzuändern und

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 von den Kosten wegen der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder A und B an dem Seminar “Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats – in der Praxis” vom 19. Oktober 2015 bis zum 23. Oktober 2015 gegenüber der Firma C und entsprechende Hotel- und Verpflegungskosten aus der Kostenrechnung Nr. 50/2015 von 23. Februar 2016 über 4721,92 € freizustellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte des Arbeitsgerichts Darmstadt 8 BV 21/15 war beigezogen und Gegenstand der Anhörung.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Antrag ist unzulässig, da ihm der Einwand der Rechtskraft entgegensteht.

Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist (BAG 23. Februar 2016 -1 AZR 73/14- Rn. 19; 6. Juni 2000 – 1 ABR 21/99 – zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 95, 47). Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt (BAG 20. März 1996 – 7 ABR 41/95 – zu B II 2 der Gründe, BAGE 82, 291). Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel) und dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG 1. Februar 1983 – 1 ABR 33/78 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 41, 316). Zur Rechtskraftwirkung gehört auch die Präklusion der im vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Tatsachen. Diese erstreckt sich auch auf die dort nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der Anhörung im Erstverfahren entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem in diesem vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH 19. November 2003 – VIII ZR 60/03 – BGHZ 157, 47, 51 mwN). Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel, wie insbesondere bei einer klageabweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (Bundesarbeitsgericht 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08- Rn. 15; BGH 23. September 1992 – I ZR 224/90 – NJW 1993, 333, 334).

Für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs eines klageabweisenden Urteils in einem Vorprozess der Parteien ist von maßgebender Bedeutung, ob es sich um ein bloßes Prozessurteil oder um ein die Begründetheit verneinende Sachurteil handelt. Dabei ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (Bundesarbeitsgericht 15. Juni 2016 -4 AZR 485/14- Orientierungssatz 2). Bei einer Zahlungsklage führt die materielle Rechtskraft eines Urteils in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im 2. Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im 1. Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (Bundesarbeitsgericht 15. Juni 2016 -4 AZR 485/14- Rn. 29).

Ob neu entstandene Tatsachen in einem 2. Prozess zu einer vom 1. Urteil abweichenden Entscheidung führen können, richtet sich danach, ob sie geeignet sind, die rechtskräftig festgestellte Rechtslage zu verändern. Dies ist aufgrund des materiellen Rechts zu beurteilen. Ist eine Klage deshalb abgewiesen worden, weil die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung vom Gericht verneint wurde, kann nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung erneut eingeklagt werden. Ist die Forderungsklage dagegen erfolglos geblieben, weil der Kläger keine nachvollziehbare Abrechnung vorlegte, ist zu unterscheiden: Ist wegen der fehlenden Rechnung die Fälligkeit verneint worden, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Verneint jedoch das Gericht wegen Fehlens der Abrechnung die Schlüssigkeit der Klage, kann nicht nach Erstellung einer neuen Abrechnung die Klage wiederholt werden, weil dann die Abweisung endgültig ist und die neue Abrechnung dann nichts an der rechtskräftig getroffenen Feststellung ändert, dass dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten zusteht (Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 322 Rn. 29; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 322 Rn. 57; OLG Düsseldorf 23. April 1992 -8 U 228/89- zu I.1. der Gründe; Bundesgerichtshof 4. Juli 2002 -VII ZR 103/01- Rn. 6).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von der Kostenrechnung eines Schulungsträgers, dass der Betriebsrat wegen der Schulungskosten in Anspruch genommen worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen (Bundesarbeitsgericht 4. Juni 2003 -7 ABR 42/02- Rn. 12). Dementsprechend hat auch das Arbeitsgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 21. Januar 2016 -8 BV 21/15- den Antrag des Betriebsrats nicht als “derzeit unbegründet”, sondern durch eine die Begründetheit verneinende Sachentscheidung als “unbegründet” abgewiesen. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Betriebsrat bewirkt nicht lediglich die Fälligkeit der Forderung, sondern ist ein anspruchsbegründendes Merkmal (für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts: Hessisches Landesarbeitsgericht 24. April 2017 -16 TaBV 238/16).

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit dem des Arbeitsgerichts Darmstadt 8 BV 21/15 identisch, weil es jeweils um die Freistellung des Betriebsrats von den Schulungskosten für die Seminarteilnahme der Beteiligten zu 3 und 4 an dem Betriebsratsseminar “Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats – in der Praxis” in der Zeit vom 19.-23. Oktober 2015 des Veranstalters C geht. Das Fehlen einer Inanspruchnahme des Betriebsrats seitens des Schulungsveranstalters war der ausschlaggebende Abweisungsgrund des Arbeitsgerichts Darmstadt im Verfahren 8 BV 21/15. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen, so dass der Betriebsrat gehindert ist, den Arbeitgeber erneut auf Freistellung von der bereits rechtskräftig abgewiesenen Forderung in Anspruch zu nehmen.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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