LAG Hessen, 07.06.2018 – 19 Sa 703/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 07.06.2018 – 19 Sa 703/17
Leitsatz:

Unverbindliche Leistungsbestimmung der Arbeitgeberin (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB). Bestimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. März 2017 – 11 Ca 1812/16 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 62% und die Beklagte zu 38% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils für das Geschäftsjahr 2015 und anteilig für Geschäftsjahr 2016, im Zeitraum von April 2015 bis 31. Januar 2016.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Anstellungsvertrags der Parteien, wegen dessen Inhalts auf Bl. 19-20 d.A. Bezug genommen wird (nachfolgend: Anstellungsvertrag) und einer Zusatzvereinbarung, die u.a. eine Gehaltserhöhung beinhaltete und vom 05. September 2013 datiert, wegen deren Inhalts auf Bl. 24-25 d.A. Bezug genommen wird (nachfolgend: Zusatzvereinbarung), beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers zum 31. Januar 2016.

Die Zusatzvereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen:

“…

Ihr monatliches Brutto-Grundgehalt beträgt mit Wirkung zum 01. Juli 2013

€ 8.970,00.

Zusätzlich zu Ihrem monatlichen Brutto-Grundgehalt ist ein variabler Gehaltsbestandteil vereinbart, der sich nach Ihren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie der jeweils für Sie gültigen Regelung zum “Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil” richtet. Danach kann das Jahreszieleinkommen je nach dem Grad der Zielerreichung über-, aber auch unterschritten werden. Das Unternehmen behält sich vor, mit Wirkung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres das Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu ändern.

Ihr vertraglich vereinbarter variabler Gehaltsbestandteil beträgt 22,00%, bezogen auf 100% Jahreszieleinkommen. Der variable Gehaltsbestandteil beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 € 30.360,00 p.a..

Bei Annahme einer 100%igen Ausschüttung Ihres variablen Gehaltsbestandteils ergibt sich ein Jahreseinkommen in Höhe von brutto

€ 138.000,00.

…”

Die Beklagte erstellte eine Richtlinie A zum Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil (nachfolgend: Richtlinie A) für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen sie individualvertraglich einen variablen Gehaltsbestandteil vereinbart hatte. Wegen des genauen Inhalts der Richtlinie A wird auf Bl. 164-173 d.A., und Bl. 174-183. d.A. Bezug genommen.

Weder für das Geschäftsjahr 2015 noch für das Geschäftsjahr 2016 zahlte die Beklagte einen variablen Gehaltsbestandteil an den Kläger, der die ihm persönlich vorgegebenen Ziele jeweils erreicht hatte.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. März 2017 – 11 Ca 1812/16 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 187-193 d.A.).

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch vorgenanntes Urteil der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 55.660 EUR brutto zu zahlen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 55.660 EUR brutto aus § 611 BGB i.V.m. der Zusatzvereinbarung i.V.m § 315 BGB. Die Beklagte habe nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen gehabt. Deren Festsetzung auf Null für das Geschäftsjahr 2015 und 2016 entspreche nicht billigem Ermessen. Sie sei unverbindlich und habe durch Urteil zu erfolgen. Nicht nur die Höhe der Bonusleistung als solche, sondern auch die gesetzten Ziele müssten billigem Ermessen entsprechen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die gesetzten Ziele auch erreichbar seien. Dies gelte nicht nur für die dem Mitarbeiter gesetzten individuellen Ziele, sondern auch für die zu erreichenden Unternehmensziele, insbesondere wenn durch die variable Vergütung Leistungsanreize geschaffen würden. In diesem Fall käme der Regelung verhaltenssteuernde Wirkung zu. Dann entspreche eine Leistungsbestimmung billigem Ermessen nur, wenn durch die getroffene Regelung die angestrebte und tatsächlich erbrachte persönliche Leistung angemessen honoriert werde. Es entspreche nicht billigem Ermessen, wenn die Beklagte den Anspruch auf Auszahlung eines Bonus für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 davon abhängig mache, dass 80% der mitgeteilten Planwerte für das B-Gate und für das C-Gate erreicht würden. So wäre nicht gewährleistet, dass die angestrebten persönlichen Leistungen angemessen honoriert werden.

Bei der gerichtlichen Leistungsbestimmung sei nur zu berücksichtigen, dass ein Bonus i.H.v. 22% des Zieleinkommens vereinbart worden sei und dass nur solche Ziele billigem Ermessen entsprechen, die auch tatsächlich erreichbar seien. Ohne weitergehende Anhaltspunkte dafür, welche sonstigen Ziele billigerweise festgesetzt worden seien, die nicht erreicht werden konnten, habe bei der Festsetzung durch das Gericht von einer 100%igen Zielerreichung ausgegangen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 194-209 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 22. März 2018 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen eingelegt. Mit einem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 18. Mai 2018 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Rücknahme der Anschlussberufung erklärt.

Die Beklagte verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Ansicht, nach der für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 geltenden Bonusrichtlinie seien die Voraussetzungen für eine Bonuszahlung nicht erfüllt, da es zu einer Auszahlung der variablen Vergütung nur dann komme, wenn die Unternehmensziele zu mindestens 80% erreicht worden seien. Dies sei in beiden Geschäftsjahren nicht der Fall gewesen. Im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts habe sie einen ausschließlich anhand der globalen und regionalen Unternehmensziele zu bestimmenden unternehmerischen Schwellenwert (B-Gate) festgelegt. Dies sei nicht zu beanstanden. Soweit das Gericht die Leistungsbestimmung einer Billigkeitskontrolle unterziehe, habe es allein die Herleitung und Festlegung der Kennzahlen zum B-Gate zu bewerten. Die Festsetzung des Bonusanspruchs durch das Gericht i.H.v. 100% entbehre jeder Grundlage.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. März 2017 – 11 Ca 1812/16 – teilweise abzuändern und die insgesamt Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 22. März 2018 (Bl. 582-583 d.A.) Bezug genommen.
Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. März 2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 11 Ca 1812/16 – ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat – soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang – zu Recht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 55.660 EUR brutto zu zahlen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es überwiegend folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen:

I.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils in Höhe von 55.660 EUR brutto für das Geschäftsjahr 2015 und anteilig für das Geschäftsjahr 2016 aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. der Zusatzvereinbarung, § 315 BGB. Nach den Regelungen in der Zusatzvereinbarung haben die Parteien zusätzlich zum monatlichen Bruttogrundgehalt einen variablen Gehaltsbestandteil vereinbart, der sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie der jeweils für den Kläger gültigen Regelung zum “Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil” richtet. Nach dieser vertraglichen Vereinbarung hatte die Beklagte eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen. Die Festsetzung der Leistung auf Null für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 ist unverbindlich, da sie nicht billigem Ermessen entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Angesichts dessen hat die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach es billigem Ermessen entspricht, den für das Geschäftsjahr 2015 und den anteilig für das Geschäftsjahr 2016 zu leistenden variablen Gehaltsbestandteil auf insgesamt 55.660 EUR brutto festzusetzen.

Die Leistungsbestimmung der Beklagten, hier die Festsetzung des variablen Gehaltsbestandteils auf Null, ist nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB), wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessungsentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte (BAG v. 03. August 2016 – 10 AZR 710/14 – NZA 2016, 1334). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG v. 19. März 2014 – 10 AZR 622/13 – NZA 2014, 595).

Die Festsetzung des variablen Gehaltsbestandteils auf Null ist zum einen ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte hat ihre Entscheidung auf einer unwirksamen Grundlage getroffen hat. Die Beklagte hat neben dem Anstellungsvertrag der Parteien eine Zusatzvereinbarung mit dem Kläger geschlossen und einseitig für die Geschäftsjahr 2015 und 2016 die Richtlinie A erstellt. Die auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten ist unwirksam, weil die Richtlinie A das Transparenzgebot verletzt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Bei den Regelungen der Richtlinie A handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Regelung ist widersprüchlich zu den vertraglich getroffenen Vereinbarungen der Parteien und damit nicht klar und verständlich i.S.d. in § 307 Abs.1 S. 2 BGB verankerten Transparenzgebots. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 242 BGB). Die unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber sich einerseits zu einer Leistung verpflichtet und andererseits demgegenüber widersprüchlich einen Anspruch auf eine Zahlung in einer anderen Vertragsklausel ausschließt. In der Gefahr, dass der Vertragsverwender wegen der unklar abgefassten allgemeinen Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BAG v. 24. Oktober 2007, 10 AZR 825/06, BAGE 124, 259-272).

Gemessen hieran verstößt die Regelung der Richtlinie A, indem diese festlegt, dass eine variable Vergütung überhaupt nur dann ausgezahlt werden kann, wenn im Unternehmensergebnis eine bestimmte Messgröße im B-Gate erreicht wird, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Voraussetzung für einen Anspruch auf Auszahlung der variablen Vergütung ist danach eine effektive Zielerreichung von mindestens 80% für die Messgröße B-Gate und dem C-Gate. Wird eines dieser beiden B-; C-Gates nicht erreicht, besteht nach der Richtlinie A kein Anspruch für den Mitarbeiter auf Auszahlung der variablen Vergütung. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Anstellungsvertrag der Parteien und der Zusatzvereinbarung, wonach zu Gunsten des Klägers zusätzlich zu seinem monatlichen Brutto-Grundgehalt ein variabler Gehaltsbestandteil vereinbart ist. Diese genannte Regelung der Richtlinie A benachteiligt den Kläger, indem sie einen dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil ausschließt. Sie birgt die Gefahr, dass der Kläger von der Durchsetzung seines Anspruchs auf einen variablen Gehaltsbestandteil abgehalten und damit entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.Mit der Formulierung in der Zusatzvereinbarung: “Zusätzlich zu ihrem monatlichen Brutto-Grundgehalt ist ein variabler Gehaltsbestandteil vereinbart, …” haben die Parteien eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils begründet. Die Formulierung “ist ein variabler Gehaltsbestandteil vereinbart” begründet typischerweise einen Entgeltanspruch. Auch die nachfolgende Regelung, wonach sich der vereinbarte variable Gehaltsbestandteil nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie der jeweils für den Kläger gültigen Regelungen zum “Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil” richtet, lässt nach ihrem Wortlaut nur das Verständnis zu, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils zustehen sollte, soweit die für eine solche Zahlung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem formuliert der Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass “Ihr vertraglich vereinbarter variabler Gehaltsbestandteil … beträgt”. Die gewählte Formulierung im Arbeitsvertrag zeigt deutlich, dass der variable Gehaltsbestandteil vertraglich vereinbart ist, demzufolge dem Grunde nach ein Anspruch hierauf besteht.

Nichts anderes folgt daraus, dass die Parteien in der Zusatzvereinbarung geregelt haben, dass das Jahreszieleinkommen je nach Grad der Zielerreichung über- aber auch unterschritten werden kann. Hier geht es nicht darum, dass der variable Gehaltsbestandteil unterschritten wird, sondern dass die Beklagte keine Zahlung des variablen Gehaltsbestandteils leistet. Die Möglichkeit eines gänzlichen Wegfalls eines variablen Gehaltsbestandteils haben die Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart. Einen vollständigen Ausschluss des variablen Gehaltsbestandteils, oder die Möglichkeit zu dessen Festsetzung auf Null ergibt sich aus der gewählten Formulierung nicht zweifelsfrei.Angesichts der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einerseits und der demgegenüber widersprüchlichen Regelung der Richtlinie A andererseits besteht die Gefahr, dass der Kläger in der Annahme, er habe keinen Anspruch auf Zahlung des variablen Gehaltsbestandteils, seinen dahingehenden Anspruch nicht geltend machen und insoweit seine Rechte nicht wahrnehmen könnte. Dies bewirkt nicht die Unwirksamkeit der gesamten Regelung zum variablen Gehaltsbestandteil. Nur die Reglung der Richtlinie A benachteiligt den Kläger und ist deshalb unwirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Die arbeitsvertraglichen Regelungen, die einen variablen Gehaltsbestandteil vereinbaren, beinhalten keine unangemessene Benachteiligung und sind deshalb wirksam.

Zum anderen teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die von der Beklagten für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 erfolgte Festsetzung des variablen Gehaltsbestandteils auf Null deshalb unverbindlich ist, weil die gesetzten Ziele nicht billigem Ermessen entsprochen haben. Nach Ziffer 4.8 der Richtlinie A hat jeder Mitarbeiter die Möglichkeit, die Höhe der Auszahlung seines variablen Gehaltsbestandteils durch seine persönliche Leistung zu beeinflussen. Diese Möglichkeit nimmt die Beklagte dem Kläger, indem sie in der sogenannten ersten Stufe einen unternehmerischen Schwellenwert B-Gate festlegt, bei dem persönliche Ziele ausweislich des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug “überhaupt keine Rolle” spielen. Die Beklagte weist ausdrücklich darauf hin, dass die Richtlinie A erst in einer zweiten Stufe die Höhe der Auszahlung eines etwaigen Bonus behandelt, was nur dann relevant werde, wenn der ausschließlich anhand der globalen und regionalen Unternehmensziele zu bestimmende unternehmerische Schwellenwert auf einer ersten Stufe überhaupt erreicht wird. Damit beachtet die Beklagte den Leistungsbezug des Bonussystems nicht ausreichend, der darin besteht, die durch den Abschluss von Zielvereinbarungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren (BAG v. 19. März 2014 – 10 AZR 622/13 – BAGE 147, 322-341).

Die Festlegung eines Schwellenwertes gewährleistet nicht nur nicht, dass die angestrebten persönlichen Leistungen angemessen honoriert werden. Hier führt der Umstand, dass die Beklagte in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 hinter ihren Geschäftszielen zurückblieb und ihr B-Gate nicht erreichte dazu, dass gemäß der einseitigen Vorgaben der Beklagten die persönlichen Ziele des Klägers und deren Erreichung überhaupt keine Rolle spielten. Damit kann nicht mehr angenommen werden, dass durch die getroffenen Regelungen die angestrebte und tatsächlich erbrachte persönliche Leistung angemessen im Sinne der zuvor geschilderten Rechtsprechung honoriert wird. Auch aus diesem Grunde ist die vorgenommene Leistungsbestimmung durch die Beklagte ermessensfehlerhaft.

Darüber hinaus ist die Festsetzung des variablen Gehaltsbestandteils auf Null ermessensfehlerhaft und unwirksam, weil nach ihrem eigenen Vorbringen die “maßgebliche Kenngröße nicht allein durch die Beklagte, sondern durch die Konzernmutter für die D-Gruppe und somit auch für alle Mitarbeiter gleichermaßen festgelegt wurde”. Hat ein Arbeitgeber nach § 315 BGB über einen Bonusanspruch zu entscheiden, der gleichermaßen auf die Ertragslage des Unternehmens wie auf der Leistung des Arbeitnehmers beruht, muss ein festzusetzendes Bonusbudget – in Abhängigkeit von der Ertragslage – regelmäßig eine Größenordnung erreichen, die den Leistungsbezug des Bonussystems beachtet (BAG v. 19. März 2014 – 10 AZR 622/13 – NZA 2014, 595). Die Beklagte hätte in Ansehung dieser Grundsätze darlegen müssen, aufgrund welcher konkreten unternehmerischen Ergebnisse sie selbst jeweils entschieden hat, in welcher konkreten Höhe sie Beträge zur Zahlung des variablen Gehaltsbestandteils zur Verfügung stellt.

Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf einen gemeinsam mit ihrer Konzernmutter festgesetzten Schwellenwert (B-Gate). Angesichts der eigenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten einen variablen Gehaltsbestandteil festzusetzen, der billigem Ermessen entspricht, ist es deren eigene Verpflichtung, dieses Ermessen auszuüben. Demgegenüber legt die Beklagte nicht nur gemeinsam mit ihrer US-Muttergesellschaft die wirtschaftlichen Ziele fest, sondern es steht die Geschäftsführung nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sogar unter dem besonderen Druck, sich bei der Festsetzung und der Vergabe variabler Vergütungen eng im Rahmen des zulässigen “Business Judgement” zu bewegen. Warum dies für die geschuldete Verpflichtung der Beklagten als alleiniger Arbeitgeberin zu einer ermessensfehlerfreien Festsetzung des variablen Gehaltsbestandteils maßgeblich sein soll, erschließt sich nicht.

Die Leistungsbestimmung hat gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil zu erfolgen (vgl. BAG v. 11. Dezember 2013 – 10 AZR 364/13 – AP BGB § 315 Nr. 112). Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2015 und anteilig für das Geschäftsjahr 2016 einen Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten variablen Gehaltsbestandteils von 22% bezogen auf 100% Jahreszieleinkommen, damit von insgesamt 55.660 EUR brutto aus § 611 Abs. 1 i.V.m. der Zusatzvereinbarung und dem Anstellungsvertrag i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Dem Kläger steht nach den arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 dem Grunde nach ein variabler Gehaltsbestandteil zu. Die Leistungen des Klägers im streitgegenständlichem Zeitraum sind mit 100% zu beurteilen.

Die Unternehmensergebnisse der Beklagten im streitgegenständlichem Zeitraum sind ebenfalls mit 100% zu beurteilen. Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Durch richterliche Ermessensentscheidung wird direkt über den geltend gemachten Anspruch entschieden und nicht nur – etwa im Sinne einer Rechtskontrolle – überprüft, ob die Festsetzung des Leistungsberechtigten zutrifft. Diese Prüfung hat bereits in der ersten Stufe nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB stattzufinden und ist Vorrausetzung dafür, dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommen kann. Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf der Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann. Bringt der Bestimmungsberechtigte bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Leistungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden. Dies geht zu seinen Lasten. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten führt nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller. Dieser hat lediglich im eigenen Interesse die Obliegenheit, die für ihn günstigen Umstände vorzutragen (BAG v. 03. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 147, 322-341 [BAG 19.03.2014 – 10 AZR 622/13]).

In Ansehung dieser Grundsätze entspricht die Festsetzung von insgesamt 55.660 EUR brutto für die Geschäftsjahre 2015 und anteilig für 2016 billigem Ermessen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein variabler Gehaltsbestandteil in Höhe von 22% des Jahreszieleinkommens von den Parteien vereinbart wurde. Hier kann bei der Festsetzung nur von einer 100%igen Zielerreichung ausgegangen werden. Denn die Beklagte hat auch im Berufungsrechtszug nicht dargelegt, warum die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht worden sind. Die Beklagte befasst sich zwar umfangreich im Rahmen ihres Berufungsvorbringens mit der Festlegung und Ermittlung der B-; C-Gates. Diese sind jedoch angesichts der Unwirksamkeit der Regelung der Richtlinie A nicht zu berücksichtigen. Weitergehender Vortrag zu den Berechnungsgrundlagen für die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils hat die Beklagte nicht gehalten. Einzig zu berücksichtigen ist der Vortrag des Klägers zu einer einhundertprozentigen Zielerreichung mit der Folge, dass auch bei der Festsetzung durch das Gericht nur hiervon ausgegangen werden kann.

Im Ergebnis entspricht es in Ansehung des gesamten Prozessstoffs billigem Ermessen, den variablen Gehaltsbestandteil des Klägers im streitgegenständlichem Zeitraum auf 22% bezogen auf 100% Jahreszieleinkommen festzusetzen. Es wäre unbillig, Abschläge vorzunehmen und einen geringeren Betrag als diesen festzusetzen. Sowohl die Leistung des Klägers als auch die Unternehmensergebnisse der Beklagten – als mögliche Minderungsfaktoren – betrugen jeweils (rechnerisch) 100%.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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