LAG Hessen, 07.07.2014 – 13 Ta 355/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 07.07.2014 – 13 Ta 355/14
Leitsatz

Im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG reicht es zwar aus, wenn Einwendungen oder Einreden “erhoben” werden.

Diese dürfen aber andererseits nicht handgreiflich unrichtig, offensichtlich aus der Luft gegriffen oder ohne jeden Tatsachenkern sein.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2014 – 4 Ca 24/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
1

I.

2

Am 18. Oktober 2013 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Fulda zunächst einen widerruflichen Vergleich. Der Kläger war dabei vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser widerrief den Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist am 1. November 2013. Am 18. November 2013 kam dann auf beiderseitigen Vorschlag doch ein Vergleich zu Stande, den das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO feststellte.
3

Mit Schriftsatz vom 19. März 2014 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 903,33 € nebst Zinsen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 175,176 d. A. verwiesen. Trotz schriftlicher Einwendungen des Klägers setzte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht die Kosten am 6. Mai 2014 antragsgemäß gegen den Kläger fest (Bl. 180 d.A.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger am 8. Mai 2014 zugestellt. Am 19. Mai 2014 erhob der Kläger hiergegen „Widerspruch“. Wegen der Begründung wird auf Bl. 182/183 d.A. verwiesen. Der so verstandenen sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin am 2. Juni 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

5

Die so zu verstehende sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 11 Abs. 2 RVG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO), insbesondere ist sie gemäß § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht erhoben. Der notwendige Beschwerdewert von mehr als 200 € ist erreicht (§ 567 Abs. 2 ZPO).
6

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO).
7

Die Beschwerde ist unbegründet.
8

Zu Recht hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2014 nicht abgeholfen.
9

Die dort antragsgemäß festgesetzten Kosten entsprechend nach Grund und Höhe den gesetzlichen Vorschriften, wie sie im Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters zitiert sind. Insoweit sind auch keine Einwendungen erhoben worden.
10

Die vom Kläger erhobenen Einwendungen sind unbeachtlich.
11

Gemäß § 11 Abs. 5 RVG darf eine Vergütungsfestsetzung nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, sich also gegen den Grund des Gebührenanspruchs als solchen richten.
12

Derartige Einwendungen oder Einreden sind hier nicht erkennbar.
13

Es genügt zwar, dass der Antragsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden „erhebt“. Einer Prüfung der Schlüssigkeit oder gar Begründetheit der Einwendungen des Antragsgegners kann und muss sich das Gericht deshalb enthalten. Auf eine nähere Substantiierung oder Schlüssigkeit kommt es nicht an (vgl. statt vieler Gerold/Schmidt/…, RVG, 21. Auflage 2013, § 11 Randziffern 138 ff.; Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2005 -13 Ta 186/06-; vom 13. August 2007 -13 Ta 301/07-; vom 11. Januar 2011 -13 Ta 486/10-und vom 10. Februar 2014 -13 Ta 11/14-).
14

Die Einwendungen und Einreden dürfen andererseits aber auch nicht handgreiflich unrichtig, offensichtlich aus der Luft gegriffen oder ohne jeden Tatsachenkern sein (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 RVG, Randziffern 57 ff.; Gerold/Schmidt/…, a.a.O., jeweils m.w.N.).
15

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind die Einwendungen des Klägers unbeachtlich.
16

Der Klägervertreter habe „wissentlich den vorgetragenen infamen Unwahrheiten und Diffamierungen der beklagten Partei“ nicht widersprochen und eine „öffentliche Denunziation meinerseits zugelassen“. Der Klägervertreter habe ohne seinen Willen dem Vergleich zugestimmt “obwohl die Frist schon vorher abgelaufen war“. Die Prozessführung sei rechtswidrig gewesen. Er, der Kläger, wolle die Anfechtbarkeit des am 18. November 2013 geschlossenen Vergleichs bewirken.
17

Es bedarf kaum weiterer Erläuterungen, dass diese „Einwendungen“, sofern sie überhaupt als solche verständlich sind, ohne jeden Tatsachenkern sind. Sie machen dem Prozessbevollmächtigten substanzlose, z. T. unverständliche Vorwürfe bezüglich seines Prozessverhaltens. Sofern der Kläger den Vergleich anfechten will, steht ihm dies frei. Eine gebührenrechtliche Einwendung im o.a. Sinne ist diese Absichtserklärung auch nicht.
18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegener Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Nr. 8614 KV GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG).

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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