LAG Hessen, 07.09.2015 – 17 Sa 1298/14 unbillige Ausübung des Direktionsrechts (Umstationierung)

April 21, 2019

LAG Hessen, 07.09.2015 – 17 Sa 1298/14

unbillige Ausübung des Direktionsrechts (Umstationierung)

parallel wurde den meisten Arbeitnehmern als Option eine “virtuelle Stationierung” am bisherigen Stationierungsort angeboten.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7241/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Berufung und Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, um Beschäftigung mit Stationierungsort in Hamburg und um Stellung eines Parkplatzes.

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als verantwortlicher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Muster B 737 mit Stationierungsort Hamburg.

Er ist am xx. xx. 1965 geboren, wohnt in Hamburg, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Wegen weiterer Einzelheiten seiner persönlichen Verhältnisse wird auf die unbestrittenen Ausführungen auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 15. April 2014 (Bl. 107 d.A.) verwiesen.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Juli 1991 (Bl. 7 f d.A.) lautet auszugsweise:

1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

(1) Herr A wird ab 17.07.1991 als Flugzeugführer auf B 737 in Frankfurt beschäftigt.

(2) Lufthansa kann Herrn A an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der Lufthansa in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

Der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal der Beklagten, gültig ab 01. Juli 2010 (in der Folge: MTV Nr. 5b) lautet auszugsweise:

§ 1 Geltungsbereich/Arbeitsvertrag

(3) Die DLH ist verpflichtet, den Arbeitsvertrag schriftlich auszufertigen und dem Mitarbeiter eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Mitte der Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts prüfte die Beklagte eine sog. dezentrale Stationierung von Cockpitpersonal und beabsichtigte auch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit der gemäß Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG (Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972, in der Folge TV PV) gebildeten Personalvertretung. Eine Betriebsvereinbarung kam nicht zustande. Es existieren verschiedene Entwürfe für Betriebsvereinbarungen für das Cockpitpersonal “betr. Dezentrale Stationierung” vom 4. Juli 1995 (Bl. 56 f d.A.) und “betr.: Dezentrales Cockpit” vom 19. August 1994 (Bl. 10 f, 60R f d.A.), wobei der vorgelegte Entwurf einer Betriebsvereinbarung Dezentrale Stationierung folgende Formulierungen enthält:

Um eine langfristige Stationierung in … zu ermöglichen, wird mit den betroffenen Flugzeugführern eine Bindungsfrist von 3 Jahren vereinbart. Seitens des Arbeitgebers wird der dreijährige Einsatz vom vereinbarten dezentralen Ort aus zugesichert. …

In folgenden Ausnahmefällen ist vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist ein Wechsel des Stationierungsortes auf Wunsch des Mitarbeiters möglich: …

Die von den Parteien vorgelegten Entwürfe einer Betriebsvereinbarung Dezentrales Cockpit weichen teilweise voneinander ab; der von der Beklagten vorgelegte Entwurf enthält folgende Formulierungen:

Um eine langfristige Stationierung an dezentralen Orten zu ermöglichen, wird im Arbeitsvertrag der betroffenen Mitarbeitern/innen eine Bindungsfrist von 3 Jahren festgehalten. Seitens des Arbeitgebers wird der dreijährige Einsatz vom vereinbarten dezentralen Ort zugesichert.

In folgenden Ausnahmefällen ist vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist ein Wechsel des Stationierungsortes auf Wunsch des Mitarbeiters/in möglich: …

Nachdem der Abschluss einer Betriebsvereinbarung scheiterte, sprach die Beklagte in der Folge gegenüber Personalvertretung und gegenüber Mitarbeitern davon, sie versetze auf Grundlage des Entwurfs einer Betriebsvereinbarung “Dezentrales Cockpit” oder auch einer Betriebsvereinbarung “Dezentrale Stationierung” (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 54 f d.A.) und nahm – zumindest auch – Versetzungen zu sog. dezentralen Stationierungsorten auf der Grundlage dieser nicht zu einer Betriebsvereinbarung gewordenen Regelungen vor. Die Parteien sprechen in diesem Zusammenhang auch von “befristeten Stationierungen”.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (Bl. 12 d.A.) zum 1. September 2007 – wieder – nach Hamburg versetzt. In dem Schreiben ist ausgeführt, die Stationierung in Hamburg sei bis zum 31. März 2009 befristet. Im Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers nach bzw. seiner Stationierung in Hamburg existieren verschiedene, zum Teil von ihm gegengezeichnete und zum Teil von ihm nicht gegengezeichnete Schreiben, so vom 18. Dezember 2008 (Bl. 13 d.A.) und 16. Februar 2011 (Bl. 14 d.A.). Ferner existieren zwei Schreiben der Beklagten vom 8. November 2011 (Bl. 15 d.A.) und 15. November 2011 (Bl. 16 d.A.), in denen sie jeweils erklärt, dem Kläger eine Verlängerung der befristeten Stationierung in Hamburg über den 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 anzubieten, wobei die Stationierung in Hamburg nach wie vor befristet sei und zum 31. Dezember 2012 ende. Das Schreiben vom 8. November 2011 ist vom Kläger gegengezeichnet. Die Beklagte übersandte dem Kläger dann zwei Schreiben vom 13. November 2012 (Bl. 22 der Akte 17 Sa 1369/13) und 14. November 2012 (Bl. 17 d.A.). Im Schreiben vom 14. November 2012 teilte sie ihm mit, die Rückversetzung nach FRA werde erst ab 1. Oktober 2013 wirksam. Im Schreiben vom 13. November 2012 teilte sie ihm mit, sie biete ihm eine Verlängerung der befristeten Stationierung in Hamburg über den 31. Dezember 2012 hinaus bis 30. September 2013 an; ab 1. Oktober 2013 sei sein Dienstort wieder Frankfurt. Dieses Schreiben unterzeichnete der Kläger mit Vorbehaltszusatz.

Hiergegen hatte der Kläger Klage erhoben. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte darauf mit Urteil vom 30. Juli 2013, 18 Ca 2120/13, antragsgemäß die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 1. Oktober 2013 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als verantwortlichen Flugzeugführer (Kapitän) mit Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen, sowie die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 14. November 2012 ausgesprochenen Versetzung und der Befristungen der Stationierung des Klägers in Hamburg zum 31. Dezember 2012 und 30. September 2013 festgestellt. Es hat gemeint, die Stationierung des Klägers in Hamburg sei unwirksam befristet, die Befristungsabrede sei gemäß § 306 BGB nichtig da unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, eine Umstationierung nach Frankfurt am Main hätte damit einer Ausübung des Direktionsrechts bedurft, diese wiederum sei unwirksam, da die Beklagte nicht dargelegt habe, die Personalvertretung beteiligt zu haben, damit sei der Kläger weiter mit Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Dieses Parallelverfahren ist ebenfalls vor der erkennenden Kammer anhängig (17 Sa 1369/13) und ruht zurzeit.

Nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Parallelrechtsstreit schlossen die Beklagte und die bei ihr gebildete Gesamtvertretung des Fliegenden Personals den hiermit in Bezug genommenen Interessenausgleich/Sozialplan für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG, betr. Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM vom 5. September 2013 (Bl. 19 f d.A.) der auszugsweise wie folgt lautet:

Erster Abschnitt: Interessenausgleich

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Interessenausgleich gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Lufthansa AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

3. Ziele und Maßnahmen

Mitte der 90-er Jahre entschied die Deutsche Lufthansa AG interessierten Piloten der B 737-Flotte eine dezentrale Stationierung in HAM und DUS anzubieten. Dieses Angebot stand unter der Prämisse der stetigen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer solchen Stationierung. Vor diesem Hintergrund wurde die Frage der Wirtschaftlichkeit der Stationierung und des Einsatzes des Musters B 737 von diesen dezentralen Standorten aus regelmäßig geprüft und die jeweiligen Mitarbeiter über den Status eines möglichen Beibehalts der Stationierung bzw. Dauer informiert.

Im Jahre 2011 wurde sodann aus wirtschaftlichen Gründen die unternehmerische Entscheidung einer sukzessiven Stillegung der B 737 Flotte über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum getroffen. Im Rahmen der diesbezüglichen Interessenausgleichverhandlungen wurde vereinbart, dass der sukzessive Abbau der B 737 für die Jahre 2011 und 2012 vorrangig aus FRA heraus vorgenommen werde, um dergestalt den dezentral stationierten Kollegen nicht sofort einen Stationierungs- und Musterwechsel zuzumuten und den Verbleib am dezentralen Stationierungsort längst-möglich zu gewährleisten. Am 16.04.2012 traf das zuständige Vorstandsgremium sodann vor dem Hintergrund der strategischen Ausrichtung der Deutsche Lufthansa AG und der Wirtschaftlichkeit eines dezentralen Einsatzes des Musters B737 die Entscheidung, die B 737 Flotte ab Mitte 2013 bis zum endgültigen Abbau in Frankfurt zu konzentrieren.

Die bislang in DUS und HAM stationierten Piloten der B 737-Flotte werden nach Frankfurt versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die arbeitgeberseitige Versetzung oder Änderungskündigung erfolgt nicht vor dem 20.09.2013.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner ins Benehmen gesetzt, um für die von dieser Entwicklung betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie z.B. eine Pendlerregelung bzw. eine sog. virtuelle Stationierung zu entwickeln.

Näheres regelt der Sozialplan.

§ 4 Vorgehensweise

Mit der Verlagerung der bislang in HAM und DUS stationierten B 737 endet auch die Stationierung der dort eingesetzten Piloten.

Um diesen Mitarbeitern ausreichend Zeit einzuräumen, sich für die im nachfolgenden Sozialplan vereinbarten Varianten zur Kompensation des Stationierungsortswechsels zu entscheiden und den Wechsel nach Frankfurt vorzubereiten, vereinbaren die Betriebspartner, die Stationierung der Piloten unabhängig von den eingesetzten Maschinen erst zum 31.12.2013 zu beenden.

Die in HAM und DUS auf dem Muster B 737 stationierten Mitarbeiter werden somit zum 01.01.2014 nach FRA versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen.

Ab dem 15.09.2013 erfolgt eine schriftliche Information und Befragung der betroffenen Mitarbeiter bezüglich ihrer Entscheidung hinsichtlich der im Sozialplan geregelten Kompensationsvarianten. Die Entscheidung der Mitarbeiter hat schriftlich und verbindlich bis zum 15.11.2013 gegenüber FRA PD/O zu erfolgen.

Zweiter Abschnitt: Sozialplan

§ 6 Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Lufthansa AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

§ 7 Abmilderung der Folgen des Stationierungsortswechsels

Zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels können sich die betroffenen Kollegen zwischen folgenden Optionen entscheiden:

a) Virtuelle Stationierung

b) Umzugskostenvariante

c) Pendelvariante

§ 8 Virtuelle Stationierung

a) Diejenigen Piloten, die vor dem 01.01.2012 in DUS/HAM stationiert worden sind, erhalten die Möglichkeit, bis zur Außerdienststellung der letzten B 737 (Zeitpunkt zu dem kein dauerhafter Linieneinsatz einer B 737 mehr geplant ist und tatsächlich dauerhaft und regelmäßig nicht mehr durchgeführt wird) so geplant zu werden, als wären sie weiterhin in DUS/HAM stationiert. Dies bedeutet, dass der Einsatz der betroffenen Mitarbeiter am bisherigen Stationierungsort beginnt und in der Regel Dead Head über Frankfurt erfolgen wird.

b) Die virtuelle Stationierung endet jedoch, wenn der Mitarbeiter einen Wechsel oder eine Förderung nach TV WeFö vollzieht bzw. im Rahmen einer Querschulung das Muster wechselt. Im Falle einer Querschulung oder Schulung im Rahmen eines Interessenausgleichs während der Laufzeit der virtuellen Stationierung kann der Mitarbeiter auf die Ticketregelung gemäß § 10 wechseln, soweit er zu diesem Zeitpunkt noch in die Laufzeit der für seinen Personenkreis geltenden Ticketregelung fällt.

c) Nach der Beendigung der virtuellen Stationierung erhalten die Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.12.2007 in DUS oder HAM stationiert worden sind und seitdem dort ununterbrochen stationiert waren, für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Anreise zum und vom Dienst S7 Tickets. Eine Anrechnung von Arbeitszeit erfolgt nicht.

d) Die vorgenannte Ticketregelung endet, wenn der Mitarbeiter einen Wechsel oder eine Förderung nach TV WeFö in seiner jeweils geltenden Fassung vollzieht. Im Falle einer Querschulung auf ein anderes Ausbildungsmuster oder einer Schulung nach TV WeFö im Rahmen eines Interessenausgleichs bleiben die Regelungen erhalten.

e) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationierungsortes erhalten Mitarbeiter, die sich für eine virtuelle Stationierung entschieden haben, eine Aufwandspauschale, die sich an der jeweiligen bis zum Stichtag 31.12.2013 ununterbrochenen Stationierungsdauer, abzüglich drei Jahre (mögliche Zeitspanne der virtuellen Stationierung) orientiert. So erhalten die betroffenen Mitarbeiter 1.500 Euro für jedes volle Stationierungsjahr und 125,- € für jeden vollen Monat eines angefangenen Stationierungsjahres, maximal jedoch 10.500 Euro. Berücksichtigt werden nur ununterbrochene Zeiten bis zum 31.12.2013. Die Auszahlung der Aufwandspauschale erfolgt zu jeweils einem Drittel in drei Tranchen: Mit den Gehaltsabrechnungen Januar 2014, Januar 2015 und Januar 2016. Die jeweilige Auszahlung erfolgt nur soweit der betreffende Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht von der Umzugsoption Gebrauch gemacht hat und nicht gemäß TV WeFö gewechselt ist oder gefördert wurde.

Der Kläger entschied sich im Rahmen der Befragung für die Option “Virtuelle Stationierung”.

Mit Schreiben vom 9. September 2013 (Bl. 96R f d.A.) bat die Beklagte die Gruppenvertretung der Kapitäne gemäß § 88 TV PV um Zustimmung zur Versetzung der in einer Anlage namentlich aufgeführten Mitarbeiter – darunter der Kläger – nach Frankfurt am Main. Die Gruppenvertretung gab keine Stellungnahme ab.

§ 88 TV PV lautet auszugsweise:

§ 88 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

(1) Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gruppenvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

(2) Zur Unterrichtung der Gruppenvertretung über eine geplante Einstellung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben und insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz einschließlich der vorgesehenen Eingruppierung mitzuteilen.

(3) a) Der Umfang der Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber gilt nach Maßgabe des Abs. 2 auch für Versetzungen, wobei die Vorlage von erforderlichen Bewerbungsunterlagen auf die Fälle einer Versetzung als Folge einer Bewerbung auf eine interne Stellenausschreibung beschränkt bleibt; in jedem Fall aber ist der Gruppenvertretung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Versetzung zu geben.

(3) b) Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

(6) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen.

Teilt die Gruppenvertretung dem Arbeitgeber die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 (Bl. 18 d.A.) erklärte die Beklagte dem Kläger u.a.:

… mit Ablauf des 30.09.2013 verlässt nach den in HAM stationierten Maschinen nun auch die letzte B 737 den Stationierungsort DUS und beendet hiermit die dezentrale Stationierung.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner zusammengesetzt und in intensiven Verhandlungen unter Abwägung und Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten der Betroffenen einen Interessensausgleich und Sozialplan geschlossen, der eine Versetzung aller in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten nach FRA zum 01.01.2014 beinhaltet und die daraus entstehenden Nachteile angemessen kompensiert.

Sollten Sie bereits zum 01.10.2013 die Versetzung nach Frankfurt vollziehen wollen, bitten wir um diesbezügliche kurzfristige schriftliche Mitteilung.

Anderenfalls werden Sie hiermit in Anwendung der in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel und unter Bezug auf die mit Schreiben vom 13.11.2012 getroffene Befristung Ihrer Stationierung mit Wirkung zum 01.01.2014 von HAM NF/E nach Frankfurt zu FRA NF/E versetzt.

Die Beklagte hatte dem Kläger in der Vergangenheit am Hamburger Flughafen einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, nach den nicht bestrittenen Angaben des Klägers im Parkhaus 2 und Parkhaus 4. Er hatte eine Parkplatzplakette erhalten. Zu- und Ausfahrt wurde nach seinem Vorbringen mit einer Einfahrtskarte oder auch mit einer Parkmarke gesteuert.

Es existiert eine erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte und u.a. zwischen der Beklagten, vertreten durch die Lufthansa Technik AG, und dem bei ihr für den Betrieb Hamburg gebildeten Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung “Torkontrollen und Parkplatzordnung” vom 21. Februar 2000 (Bl. 223 f d.A., in der Folge: BV Parkplatzordnung), die auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der LH-Konzerngesellschaften in HAM.

§ 8 LH-Parkmarke

Jede/r LH-Konzernangehörige erhält zum Jahresanfang eine auf seine PK-Nr. ausgestellte Parkmarke. …

§ 10 Nutzung der LH-Parkplätze

1. Alle MitarbeiterInnen der LH-Konzerngesellschaften sind zur Nutzung der Parkplätze außerhalb und innerhalb der LH-Basis im Rahmen des § 3 Ziffer 2 (zu betrieblichen Zwecken) berechtigt. …

Ab dem 1. Januar 2014 konnte der Kläger mit seiner Einfahrtskarte oder auch Parkmarke nicht mehr in die Parkhäuser einfahren.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzung vom 20. September 2013 durch Zuweisung eines anderen Stationierungsorts sei unwirksam, er sei über den 1. Januar 2014 hinaus mit dem Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen. Außerdem habe die Beklagte ihm weiter kostenfrei einen Parkplatz am Flughafen Hamburg zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 183 bis 184R d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7241/13, unter Klageabweisung im Übrigen die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzung festgestellt und die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als verantwortlichen Flugzeugführer (Kapitän) mit Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung vom 20. September 2013 sei unwirksam, da das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass die Personalvertretung über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses, die bisher vorgenommene Verlängerung der einzelnen Stationierungszeiträume, Wirkung und Bedeutung der Versetzung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und Auswirkung auf die Betriebe in Hamburg und Frankfurt vollständig informiert worden sei. Damit sei der Kläger auch tatsächlich am Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen, wobei eine rückwirkende tatsächliche Beschäftigung allerdings nicht möglich sei. Die Klage sei daher teilweise unbegründet, soweit der Kläger tatsächliche Beschäftigung ab dem 1. Januar 2014 begehre, eine entsprechende Verurteilung sei erst ab dem 27. Mai 2014 möglich. Eine Anspruchsgrundlage auf Stellung eines Parkplatzes in Hamburg habe der Kläger nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 184R bis 186R d.A.).

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 5. September 2014 und dem Kläger am 4. September 2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am Montag, den 6. Oktober 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 4. November 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5. Januar 2015 am 19. Dezember 2014 begründet. Der Kläger hat hiergegen am 1. Oktober 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 30. Oktober 2014 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 4. Dezember 2014 am 4. Dezember 2014 begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten wurde dem Kläger am 23. Dezember 2014 zugestellt. Dieser hat nach aufgrund Antrags vom 5. Januar 2015 erfolgter Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis 23. März 2015 am 23. März 2015 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen und vertritt die Auffassung, die Gruppenvertretung mit Schreiben vom 9. September 2013 ordnungsgemäß beteiligt zu haben. Sie trägt vor, bei der gewählten Form der Information der Gruppenvertretungen handele es sich um die betriebsübliche und von den Gruppenvertretungen bisher nie gerügte Praxis der Anhörung bei personellen Maßnahmen. Sie meint, die Gruppenvertretungen müssten im sog. Anhörungsschreiben nur soweit informiert werden, als sie nicht bereits ohnehin über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, und behauptet, die Gruppenvertretungen seien immer und aktuell über die dezentrale Stationierung und die damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Versetzungsmaßnahmen informiert gewesen. Wegen der Einzelheiten des von der Beklagten behaupteten Informationsstandes der Gruppenvertretungen wird auf die Ausführungen auf Seiten 10 f des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2014 (Bl. 247 f d.A.) verwiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage auf Stellung eines Parkplatzes abgewiesen wurde. Sie vertritt die Auffassung, eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht. Sie meint, der Kläger werde vom Geltungsbereich der BV Parkplatzordnung nicht erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 18. Dezember 2014 (Bl. 204 f dA), 6. März 2015 (Bl. 263 f d.A.) und 21. April 2015 (Bl. 293 f d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7241/13, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

und,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7241/13,

die Beklagte zu verurteilen, ihm weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz im Parkhaus 2 und Parkhaus 4 – Mitteldeck – am Hamburger Flughafen zur Verfügung zu stellen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, ihm zu dienstlichen Zwecken eine auf seine Personalkontonummer ausgestellte Parkmarke zur Nutzung der Parkplätze innerhalb und außerhalb der LH-Basis am Flughafen Hamburg gem. der Betriebsvereinbarung “Torkontrollen und Parkplatzordnung” zur Verfügung zu stellen;

und im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 1. Januar 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Kapitän) mit Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung soweit der Klage stattgegeben wurde und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er bestreitet, dass der Vorstand der Beklagten am 16. April 2012 eine Entscheidung getroffen habe, die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu zentralisieren. Er verweist auf den Umstand, dass die Beklagte ihren Flugverkehr in Hamburg nicht eingestellt hat – wobei die von ihm auf Seite 9 f des Schriftsatzes vom 20. März 2015 aufgeführten Flüge aber nach seinen Ausführungen nicht mit dem Muster B 737 geflogen werden – und verweist auf den von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Umstand, dass dort noch Kabinenpersonal der Beklagten stationiert sei, führt aus, die Beklagte betreibe die Station Hamburg weiter, und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß nach § 88 TV PV beteiligt. Mit seiner Berufung und dem in der Berufung eingeführten Hilfsantrag verfolgt er Stellung bzw. Nutzungsmöglichkeit eines Parkplatzes. Er räumt ein, ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide aus, vertritt aber die Auffassung, er verfüge über einen arbeitsvertraglichen Anspruch in Verbindung mit der BV Parkplatzordnung. Er vertritt die Auffassung, er werde vom persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfasst. Er meint, diese Betriebsvereinbarung gelte als Vertrag zugunsten Dritter auch für die Mitarbeiter des fliegenden Personals der Beklagten. Er vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Stellung einer Parkmarke und meint, der Entzug der Parkmarke stelle eine Maßregelung i.S.d. § 612a BGB dar. Mit der Anschlussberufung verfolgt er einen rückwirkenden Beschäftigungsantrag. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 3. Dezember 2014 (Bl. 212 f d.A) und 20. März 2015 (Bl. 271 f d.A.) verwiesen.

Die Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 18 Ca 2120/13 (Hessisches Landesarbeitsgericht 17 Sa 1369/13) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufungen sowohl der Beklagten als auch des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7241/13, sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 524 Abs. 2 und 3 ZPO.

B. Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung sind unbegründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie zur Beschäftigung des Klägers über den 27. Mai 2014 hinaus als Flugzeugführer (Kapitän) mit Stationierungsort Hamburg verurteilt wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Soweit das Arbeitsgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzung festgestellt hat, ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

a) Der Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. September 2013 ist zulässig.

Nach der Rspr. des BAG kann die Berechtigung einer Versetzung grundsätzlich auch im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden (BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – AP GewO § 106 Nr. 11; BAG 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 – AP LPVG Berlin § 84 Nr. 1). Dem hat die Kammer sich in ihrer Rspr. aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung und unter Zurückstellung von Bedenken, inwieweit es sich bei der Unwirksamkeit einer Versetzung um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO handelt, angeschlossen (Kammerurteil vom 27. April 2015 – 17 Sa 782/14 – n.v.; Kammerurteil vom 10. November 2014 – 17 Sa 1349/13 – n.v.). Hiernach gilt: Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Dies ist dann der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber unter Berufung auf sein Direktionsrecht getroffenen Maßnahme, z.B. eine Versetzung, gestritten wird. Damit ist ein Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit einer Versetzung noch als zulässig anzusehen (vgl. BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – AP GewO § 106 Nr. 26; BAG 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 – a.a.O.).

b) Der Feststellungsantrag ist begründet, die Versetzung vom 20. September 2013 ist unwirksam.

aa) Eine Versetzung liegt vor.

(1) Eine vertragliche Vereinbarung über einen Stationierungsort, die nur durch Änderungsvereinbarung oder ggf. den Ausspruch einer Änderungskündigung hätte abgeändert werden können, lag im Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme nicht vor. Hierauf beruft sich der Kläger ungeachtet seiner Ausführungen zu vorangegangenen etwaigen “befristeten Stationierungen” auch nicht.

(2) Unter Berücksichtigung der von der Rspr. des BAG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu auch BAG 13. November 2013 – 10 AZR 569/12 – AP GewO § 106 Nr. 26; BAG 26. September 2012 – 10 AZR 311/11 – AP GewO § 106 Nr. 21; BAG 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – AP BGB § 307 Nr. 50; BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – AP GewO § 106 Nr. 11) enthält der Formulararbeitsvertrag einen § 106 GewO entsprechenden Versetzungsvorbehalt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, enthält Nr. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages zumindest die Klarstellung, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis bestehen soll.

(3) Die Zuweisung eines neuen, vertraglich nicht festgeschriebenen Stationierungsortes gegenüber einem Mitglied des fliegenden Personals stellt eine Versetzung dar (vgl. BAG 26. September 2012 – 10 AZR 311/11 – a.a.O.; BAG 26. September 2012 – 10 AZR 412/11 – AP GewO § 106 Nr. 22). Die Veränderung des Stationierungsortes (“Homebase”) und damit des Einsatzortes hat bei Mitarbeitern des fliegenden Personals wesentliche Auswirkungen insb. im Hinblick auf die Berechnung von Arbeitszeit und Ruhezeiten. Eine einseitige Veränderung des Einsatzortes, der den Beginn der für die Arbeitszeit maßgeblichen Arbeitstätigkeit bestimmt, ist eine Versetzung (BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 404/08 – EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 18).

bb) Die Versetzung ist unwirksam.

(1) Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung, konkret: der Gruppenvertretung der Kapitäne, § 88 Abs. 1 und 2 TV PV, gewahrt sind und diese ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet wurde.

(2) Die Versetzung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Ausübungskontrolle ergibt, dass sie nicht billigem Ermessen, § 106 Satz 1 GewO, entspricht.

(a) Die Beklagte begründet die Maßnahme zunächst mit einer Entscheidung, das Flugzeugmuster B 737 sukzessive stillzulegen und bis zur vollständigen Stillegung die noch eingesetzten Maschinen in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dort zu stationieren.

(aa) Dass eine entsprechende Entscheidung auch tatsächlich getroffen wurde, ist hinreichend belegt durch Vorlage des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 5. September 2013 (IA/SP) und der betreffend Teilstilllegung des Musters B 737 bzw. der Fortsetzung dieser Teilstillegung abgeschlossenen Interessenausgleich vom 15. November 2011, 5. April 2012 und 8. November 2012 (Bl. 78 f dA).

(bb) Der Umstand, dass das Flugzeugmuster B 737 künftig ausschließlich in Frankfurt am Main stationiert ist, zwingt noch nicht zur Annahme, damit sei auch das entsprechende Cockpitpersonal künftig in Frankfurt am Main zu stationieren. Zwangsläufig ist dies nicht.

(b) Aus dem Vortrag der Beklagten kann jedoch entnommen werden, dass sie die sukzessive Stillegung des Musters B 737 und die Konzentrierung der noch vorhandenen Maschinen dieses Musters in Frankfurt am Main zum Anlass für eine Entscheidung genommen hat, auch die sog. dezentrale Stationierung des Cockpitpersonals des Musters B 737 zu beenden. Auch dies ist hinreichend belegt durch Vorlage des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 5. September 2013, vgl. §§ 3 und 4 IA/SP.

(aa) Die Versetzung verstößt jedoch gegen § 106 GewO, weil die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BAG 26. September 2012 – 10 AZR 412/11 – a.a. O.; BAG 13. März 2007 – 9 AZR 433/06 – AP BGB § 307 Nr. 26) nicht dargelegt hat, dass sie billigem Ermessen entspricht.

(bb) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt hierbei eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Die Berücksichtigung der Billigkeit gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Hierzu können insbesondere die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensumstände wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen gehören (BAG 26. September 2012 – 10 AZR 412/11 – a.a.O.; BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 404/08 – a.a.O.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts (BAG 26. September 2012 – 10 AZR 412/11 – a.a.O.; BAG 26. September 2012 – 10 AZR 311/11 – a.a. O.; BAG 23. September 2005 – 6 AZR 567/03 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64).

Soweit die Kammer in der Vergangenheit bei sog. Umstationierungen die zugrundeliegende Unternehmerentscheidung, an einem bestimmten Ort kein fliegendes Personal mehr zu beschäftigen, als hinzunehmend bezeichnet und nicht als Gegenstand der Interessenabwägung selbst angesehen hat (vgl. z.B. LAG Hessen 28. März 2011 – 17 Sa 1024/10 – n.v., juris; LAG Hessen 10. März 2007 – 17 Sa 1525/07 -n.v., juris), kann hieran angesichts der Rspr. des BAG (vgl. BAG 13. November 2013 -10 AZR 1082/12 – AP GewO § 106 Nrt. 28, Volltext: juris; BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – a.a.O.; BAG 26. September 2012 – 10 AZR 412/11 – a.a.O.) nicht festgehalten werden. Auch dieser Gesichtspunkt ist damit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wobei allerdings auch nach der Rspr. des BAG die Zweckmäßigkeit einer Neuordnung der Stationierung keiner Kontrolle zu unterziehen ist und insoweit lediglich eine Missbrauchskontrolle stattfindet (BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – a.a.O.). Entscheidend ist, ob die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 – a.a.O.).

(cc) Hiernach ist eine unternehmerische Entscheidung, künftig kein Cockpitpersonal in Hamburg zu stationieren, in die Abwägung einzubeziehen und könnte ihr erhebliches Gewicht zukommen. Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, und dies spricht gegen die Beklagte, dass die Beklagte sich zwar wiederholt auf wirtschaftliche Gesichtspunkte beruft, diese aber nicht konkret darstellt.

(i) Soweit nach der Rspr. des BAG einer unternehmerischen Entscheidung zur Schließung eines Stationierungsstandorts im Rahmen der Abwägung erhebliches Gewicht zukommen kann, steht dies im Kontext zu dargelegten wirtschaftlichen Erwägungen von beträchtlicher Tragweite, die auch geeignet sind, der Maßnahme ein ausreichendes Maß an Plausibilität zu verleihen und sie deshalb nicht als missbräuchlich oder willkürlich erscheinen zu lassen (BAG 26. September 2012 – 10 AZR 412/11 – a.a.O.). Derartige wirtschaftliche Gesichtspunkte hat die Kammer auch bisher in ihrer Rspr. im Rahmen der Ausübungskontrolle berücksichtigt. Sie sind indessen im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten nicht konkret dargelegt und können allenfalls vermutet werden.

(ii) Dass ein (berechtigtes) Interesse des Luftfahrtunternehmens in Kostenvermeidung und effektivem Personaleinsatz bestehen kann, hat die Kammer auch in ihrer bisherigen Rspr. wiederholt betont; ebenso, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass dann, wenn fliegendes Personal nicht oder überwiegend nicht zu am Stationierungsort sondern an anderen Flughäfen beginnenden Flugdiensten eingesetzt werden kann, zusätzliche Kosten verursacht und die Effektivität des Einsatzes beeinträchtigt werden. Dies beruht auf der Notwendigkeit von Dead-Head-Transporten und ggf. Übernachtungen vor Antritt des Flugdienstes auf Kosten der Beklagten sowie der Anrechnung von nicht produktiven Dead-Head-Zeiten auf die Arbeitszeit, der Maximalsumme von Dead-Head-, Warte- und Flugdienstzeiten und den am Stationierungsort zu gewährleistenden Mindestruhezeiten und freien Tagen, wobei der Stationierungsort bei Flugeinsätzen, die nicht in Hamburg beginnen und enden, eben nicht durch produktive Flugdienste verlassen und erreicht wird, sondern durch unproduktive aber ggf. Kosten verursachende und jedenfalls auf die Arbeitszeit anzurechnende Dead-Head-Transporte.

(iii) Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, welche konkreten Einsparungen für sie durch die Maßnahme – und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Versetzung -entstehen bzw. welche konkreten Änderungen in den Einsatzmöglichkeiten des Klägers eintreten. Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann damit allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme allgemein geeignet sein könnte, unproduktive Dead-Head-Transporte zu vermeiden, Kosten einzusparen und die Effektivität der Einsatzplanung zu steigern. Dies setzt allerdings voraus, dass – und zwar wiederum bezogen auf den Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts – sich für den Kläger die Einsatzmöglichkeiten ex Hamburg verändert haben. Hierfür ist nichts konkret vorgetragen. Dies kann auch nicht aus einer zentralen “Stationierung” der zurzeit noch vorhandenen B 737-Flotte in Frankfurt am Main geschlossen werden. Hiermit ist über die mit dem Fluggerät B 737 geflogenen Flugketten nichts ausgesagt. Damit ist auch nichts darüber gesagt, von wo aus der KIäger Flugdienste antritt. Es geht in diesem Zusammenhang zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, ob oder ob nicht eine “Station Hamburg” “geschlossen” ist und ob dort noch Kabinenpersonal stationiert ist, es geht auch nicht darum, dass die Beklagte unzweifelhaft noch Flugverkehr in Hamburg unterhält, es geht auch nicht darum, dass von Hamburg aus nach wie vor Flugstrecken bedient werden, sei es ggf. mit einem anderen Muster, sei es ggf. bereits durch andere Konzerngesellschaften. Es geht vielmehr darum, dass sukzessive Stillegung der B 737-Flotte und “Stationierung” der zurzeit noch vorhandenen Maschinen bis zur Stillegung zentral in Frankfurt am Main allein noch keinen Aufschluss über die Einsatzmöglichkeiten des noch vorhandenen Cockpitpersonals des Musters B 737 geben und insbesondere nicht den Schluss rechtfertigen, irgendwie werde es schon kostengünstiger sein, das Cockpitpersonal nicht mehr in Hamburg zu stationieren, sondern in Frankfurt am Main. Zur Rechtfertigung dieses Schlusses hätte es angesichts des Vortrags des Klägers einer Darstellung bedurft, wie die Maschinen des Musters B 737 bis zu ihrer Stillegung eingesetzt werden. Nur so kann plausibel dargestellt werden, ob eine Stationierung des Cockpitpersonals in Frankfurt am Main zurzeit kostengünstiger und/oder effektiver ist als in Hamburg.

Dass die Maßnahme im Kontext zur beabsichtigten Verlagerung des sog. Direktverkehrs zur Tochtergesellschaft B und auch zur bisher vereinbarten Querschulung ausschließlich von in Frankfurt am Main stationierten B 737-Cockpitpersonal steht, liegt auf der Hand. Damit liegt auch auf der Hand, dass nach der Planung der Beklagten absehbar überhaupt kein Bedarf an einem Einsatz von B 737-Cockpitpersonal und jedenfalls veränderter Bedarf an einem Einsatz an A 320-Cockpitpersonal bestehen dürfte. Damit ist noch nicht dargelegt, dass und vor allem wie sich die Einsatzmöglichkeiten des Klägers bereits im Zeitpunkt der Versetzung verändert haben und ob und ggf. welches Einsparpotential durch einen Stationierungsort Frankfurt am Main statt Hamburg verfolgt wird. Hierzu ist nichts vorgetragen.

(iv) Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass ein Verbleib am bisherigen Stationierungsort finanzielle Mehrbelastungen mit sich bringen würde, beispielsweise weil der Kläger der Behauptung nicht substantiiert entgegengetreten sei, es werde überhaupt kein Cockpitpersonal des Musters B 737 mehr ab Hamburg eingesetzt, erweist sich die bereits am 20. September 2013 mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 angeordnete Maßnahme als unbillig.

Im Rahmen der Ausübungskontrolle sind in die Abwägung neben etwaigen persönlichen Verhältnissen des betroffenen Arbeitnehmers von Gewicht und die ihn treffenden konkreten Auswirkungen auch etwaige mit der Personalvertretung vereinbarte Abmilderungen einzubeziehen (BAG 26. September 2012 – 10 AZR 412/11 – a.a.O.). Die vorliegend vereinbarte Form der “Abmilderung” lässt die Maßnahme allerdings nicht als billigem Ermessen entsprechend, sondern als überflüssig und unnötig und damit unverhältnismäßig erscheinen, jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts.

Die Betriebspartner haben im IA/SP als eine Option zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels die Möglichkeit einer sog. “virtuellen Stationierungvorgesehen.

α) Die “virtuelle Stationierung” zeichnet sich dadurch aus, dass die Cockpitmitarbeiter in ihrem Einsatz so geplant werden, als seien sie weiter in Düsseldorf bzw. Hamburg stationiert und ihr Einsatz am bisherigen Stationierungsort beginnt. Sie zeichnet sich damit dadurch aus, dass sich für den betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich seines Einsatzes und der damit zusammenhängenden Fragen der Berechnung von Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Kosten von Dead-Head-Anreisen oder Übernachtungen am Abflugort real überhaupt nichts ändert – sofern er sich nach Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte für die eingeräumte Option der “virtuellen Stationierung” entscheidet.

Die “virtuelle Stationierung” zeichnet sich damit dadurch aus, dass zwar formal eine Weisung erfolgt, dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt wird, der Weisung bis auf weiteres nicht Folge leisten zu müssen.

β) Nach § 8 Abs. 2 IA/SP endet die “virtuelle Stationierung” zunächst im Fall eines Wechsels oder einer Förderung nach dem TV WeFö oder einer Querschulung – wobei nach dem Inhalt der im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts geschlossenen Interessenausgleiche betr. Teilstilllegung des Musters B 737 Querschulung auf das Muster A 320 ausschließlich für in Frankfurt am Main stationiertes Cockpitpersonal vorgesehen war.

Um im Fall eines Wechsels oder einer Förderung nach dem TV WeFö Nr. 3a eine ggf. erforderliche Umstationierung vornehmen zu können, bedarf es keiner Einführung einer virtuellen Stationierung. Soweit ferner nach den bisher abgeschlossenen Interessenausgleichen für den “Bereich Cockpit B 737” betr. Teilstilllegung des Musters B 737 Querschulung nur für in Frankfurt am Main stationiertes Personal vorgesehen war, wird durch die Ausübung des Direktionsrechts in Kombination mit der Einführung einer “virtuellen Stationierung” zwar formal die Möglichkeit geschaffen, den betroffenen Mitarbeiter auf der Grundlage der abgeschlossenen Interessenausgleiche auf das Muster A 320 zu schulen. Auch insoweit bedarf es aber keine Versetzung in Kombination mit der Option einer virtuellen Stationierung. Es ist nicht erkennbar, dass die Personalvertretung den Abschluss einer § 8 TV WeFö Nr. 3a entsprechenden Regelung für das sog. dezentral stationierte B 737-Cockpitpersonal abgelehnt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und ggf. aus welchen Gründen die Beklagte etwa Querschulung “dezentral” stationierten B 737-Cockpitpersonals vermeiden möchte.

Im Übrigen trägt die Beklagte hierzu nichts vor und ist es nicht Aufgabe der Kammer, darüber zu spekulieren, ob und welche Interessen der Beklagten hinsichtlich Querschulungsmöglichkeiten auf das Muster A 320 von der Maßnahme betroffen sind.

χ) Die “virtuelle Stationierung” endet nach § 8 Abs. 1 IA/SP schließlich mit der Außerdienststellung der letzten B 737-Maschine. Auch dieser Gesichtspunkt lässt kein Interesse an Versetzung in Verbindung mit Einführung einer “virtuellen Stationierung” erkennen. Mit Außerdienststellung der letzten B 737 hat die Beklagte überhaupt keinen Bedarf mehr an B 737-Cockpitpersonal, weder in Frankfurt am Main noch in Düsseldorf oder Hamburg.

Der einzige erkennbare Vorteil für die Beklagte besteht im Fall der Inanspruchnahme der “virtuellen Stationierung” darin, dass die gewählte Konstruktion dazu dienen soll, dass zu einem künftigen Zeitpunkt, der durch die Außerdienststellung der letzten B 737 definiert ist, sämtliches noch vorhandenes B-737 Cockpitpersonal auch tatsächlich in Frankfurt am Main stationiert sein würde, wo allerdings ab diesem Zeitpunkt dann auch keine Einsatzmöglichkeiten auf dem Muster B 737 mehr bestünden.

δ) Die Regelungen des Interessenausgleichs/Sozialplan vom 5. September 2013 belegen damit, dass eine tatsächliche Versetzung, also eine tatsächliche Zuweisung eines auch real wahrgenommenen Einsatzortes Frankfurt am Main, auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten unterbleiben kann, solange überhaupt noch Flugzeuge des Musters B 737 eingesetzt werden. Sie belegen ferner, dass den Interessen der Beklagten gedient ist, wenn das im Zeitpunkt der Außerdienststellung noch vorhandene B 737-Cockpitpersonal ab diesem Zeitpunkt in Frankfurt am Main stationiert ist. Damit ist gleichzeitig belegt, dass wirtschaftliche Erwägungen im Zusammenhang mit den Einsatzmöglichkeiten des noch dezentral stationierten B 737-Cockpitpersonals für die Maßnahme nicht entscheidend sein können. Denn die Beklagte nimmt in Kauf, dass sich das Personal, soweit es nicht nach § 8 Abs. a) Satz 1 IA/SP infolge kurzfristiger Stationierung von der Option ausgeschlossen sein soll, die Option der virtuellen Stationierung wahrnimmt und damit keine – ohnehin nicht konkret dargelegten – Einsparmöglichkeiten eintreten.

ε) Die gewählte Konstruktion zeigt, dass die Beklagte zwar jetzt bereits versetzen will, eine tatsächliche Stationierung in Frankfurt am Main aber erst zu einem Zeitpunkt nötig sein soll, zu dem auch in Frankfurt am Main überhaupt kein Einsatz auf dem Muster B 737 mehr möglich ist, bis zu diesem Zeitpunkt eine etwaige Kostenbelastung aufgrund dezentraler Stationierung des B 737-Cockpitpersonals ggf. hinzunehmen ist und hingenommen werden kann und erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt quasi automatisch der – dann allerdings nicht mögliche – Einsatz als B 737-Flugzeugführer ab einem Einsatzort Frankfurt am Main erfolgen soll. Es handelt sich bei Wahrnehmung der Option einer virtuellen Stationierung im Ergebnis um eine Versetzung auf Vorrat, für den Fall, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewechselt hat oder quergeschult wurde. Die Maßnahme ist nicht durch ein aktuelles, sondern ein potentiell später auftretendes Interesse der Beklagten geprägt. Dem stehen aktuelle Interessen des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands gegenüber. Diese folgen, ohne dass auf konkrete familiäre Verhältnisse und konkrete Auswirkungen der Versetzung wie Umfang von Fahrten von und nach Frankfurt am Main abgestellt wird, schon allgemein daraus, dass im Fall einer Umstationierung Arbeitszeit und Ruhezeiten sich anders und nachteilig für den Kläger berechnen und Fahrt- und Übernachtungskosten nach bzw. in Frankfurt am Main von ihm zu tragen wären. Es wird nicht verkannt, dass diese Nachteile durch die “virtuelle Stationierung” für den Kläger gerade vermieden werden können. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Maßnahme da sozialverträglich abgemildert als billigem Ermessen entsprechend erscheint, sondern dazu, dass sie zurzeit unnötig und damit unverhältnismäßig ist, gleichgültig, ob der betroffene Arbeitnehmer die Option der virtuellen Stationierung annimmt oder nicht und gleichgültig, ob ihm diese Option durch § 8 IA/SP überhaupt eingeräumt wird.

(3) Der Feststellungsantrag ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil der Kläger bereits unabhängig von der Versetzung vom 20. September 2013 in Frankfurt am Main stationiert wäre.

(a) Nach dem Verständnis der Kammer ist, wenn man einen punktuellen Feststellungsantrag wegen einer konkreten Versetzungsmaßnahme zulässt, implizit und als Vorfrage zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen nicht bereits vor der Ausübung der konkreten Maßnahme des Direktionsrechts entsprechend geändert wurden (a.A. offensichtlich BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 377/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 29; Volltext: juris).

(b) Dies ist indessen nicht der Fall. Insbesondere ist die Stationierung des Klägers in Hamburg nicht bereits aufgrund Fristablaufs einer “befristeten Stationierung” beendet oder aufgrund vorangegangener Versetzung, beispielsweise vom 14. November 2012.

aa) Der Rechtscharakter einer befristeten Ausübung des Direktionsrechts kann in diesem Zusammenhang ebenso dahinstehen wie die Auseinandersetzung der Parteien ob ggf. eine Befristung der Stationierung vereinbart wurde, ob eine solche Vereinbarung wirksam war und welchen Rechtscharakter sie hatte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Befristung den Charakter einer Mindestbefristung oder den einer Höchstbefristung oder einen Kombinationscharakter aufweisen sollte.

bb) Voraussetzung wäre jedenfalls, dass sich die Beklagte auf eine entsprechende Änderung der Arbeitsbedingungen beruft. Das Gegenteil ist trotz ihrer teilweise abweichenden Argumentation im Rechtsstreit der Fall.

Befristete personelle Maßnahmen und damit befristete Versetzungen (vgl. hierzu LAG Hessen 3. Juli 2007 – 4 TaBV 204/06 – AuR 2008, 77, Volltext: juris) sind grundsätzlich möglich, und zwar grundsätzlich auch ohne Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers. Unabhängig von der Frage, ob – einvernehmlich oder nicht – eine “befristete” Stationierung in Hamburg, m.a.W. eine zeitlich begrenzte Weisung, vorlag, steht aber fest, dass die Beklagte hieran jedenfalls nicht festhält. Ebenso steht fest, dass sie nicht an einer Versetzung vom 14. November 2012 zum 30. September 2013 festhält

(1) Dies folgt zunächst aus dem Inhalt des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 5. September 2013. Hiernach (§ 4 Abs. 1 Satz 3) erfolgen die Umstationierungen durch Versetzung bzw. Änderungskündigung. Mit der Gesamtvertretung ist damit vereinbart, dass die Umstationierung aufgrund einer noch zu erfolgenden arbeitgeberseitigen Maßnahme durchzuführen ist. Vereinbart ist damit, dass die betroffenen Arbeitnehmer umzustationieren und nicht etwa bereits umstationiert sind. Damit ist gleichzeitig vereinbart, dass sich die Beklagte gegenüber diesem Personenkreis nicht darauf berufen kann, er sei bereits umstationiert.

(2) Dies folgt ferner aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter erst zum 1. Januar 2014 nach Frankfurt am Main versetzt werden sollen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 IA/SP) und die arbeitgeberseitige Maßnahme nicht vor dem 20. September 2013 erfolgt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IA/SP). Die mit der Gesamtvertretung getroffene Vereinbarung schließt einen vorherigen Stationierungsortswechsel aufgrund Befristung zum 30. September 2013 ebenso aus wie einen Stationierungsortswechsel aufgrund einer vor dem 20. September 2013 getroffenen arbeitgeberseitigen Maßnahme, beispielsweise einer Versetzungsanordnung vom 14. November 2012.

(3) Die Beklagte hat sich auch nicht nur gegenüber der Gesamtvertretung verpflichtet, sich nicht auf einen bereits eingetretenen Wechsel des Stationierungsorts infolge Befristung oder vorangegangener Versetzung zu berufen, sondern dies auch gegenüber dem Kläger erklärt. Dies folgt aus dem Versetzungsschreiben vom 20. September 2013. Hierbei handelt es sich entgegen der von der Beklagten auch vertretenen Auffassung auch nicht um eine vorsorgliche Versetzung für den Fall der Unwirksamkeit der vorausgegangenen Versetzungsanordnung oder “Befristung”. Das Gegenteil folgt daraus, dass die Beklagte es dem Kläger ausdrücklich freistellt, die Versetzung bereits zum 1. Oktober 2013 zu vollziehen und für diesen Fall um Mitteilung bittet. Spätestens hiermit gibt sie zu erkennen, dass etwa vorangegangene Versetzungen oder Befristungen für den Kläger unverbindlich sein sollen.

Damit ist auch das ruhende Parallelverfahren der Parteien nicht etwa vorgreif lich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Soweit in diesem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Versetzung und von Befristungsabreden gestritten wird, mag dieser Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt werden. Soweit in diesem Rechtsstreit auch ein Beschäftigungsanspruch streitgegenständlich ist, ist allenfalls der vorliegende Rechtsstreit für das ruhende Parallelverfahren vorgreiflich.

2. Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Kapitän) mit Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen.

a) Die Klage ist insoweit unzulässig, denn der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt.

Zutreffend ist zwar, dass die Kammer grundsätzlich den entsprechenden Klageantrag als zulässig und hinreichend bestimmt ansieht. Dies ist darin begründet, dass mit der Formulierung, die Beschäftigung habe mit einem bestimmten Stationierungsort zu erfolgen, klargestellt ist, dass die Beschäftigung dergestalt vertragsgemäß zu erfolgen hat, dass an diesem Ort die Dienstzeit oder die Abfolge von Dienstzeiten beginnt und endet und der Arbeitgeber normalerweise nicht für die Unterbringung verantwortlich ist. Denn der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben, Ziff. 3.1 des Anhangs III Abschnitt Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (EU-OPS). Hierbei handelt es sich um den sog. Stationierungsort an dem eben die Dienstzeiten beginnen und enden und an dem der Unternehmer grundsätzlich nicht für die Unterbringung zu sorgen hat (EU-OPS 1.1095). Von daher ist der Antrag hinreichend bestimmt, wenn ein Kläger im Regelfall für sich in Anspruch nimmt, die tatsächliche Beschäftigung erfolge nicht vertragsgemäß. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger infolge der gewählten Option einer “virtuellen Stationierung” exakt so geplant und eingesetzt wird, wie er auch im Fall einer “realen” Stationierung in Hamburg zu beschäftigen wäre. Von daher bestehen keine Unterschiede zwischen der zurzeit erfolgenden tatsächlichen Beschäftigung und einer vertragsgemäßen Beschäftigung. Dann ist aber nicht erkennbar und deshalb nicht hinreichend bestimmt, welchen vollstreckungsfähigen Inhalt eine Verurteilung zur Beschäftigung mit Stationierungsort Hamburg haben soll, wenn der Kläger zurzeit ohnehin mit (virtuellem) Stationierungsort Hamburg beschäftigt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Parkplatzstellung oder Requestmöglichkeiten abstellt, handelt es sich hierbei nicht um Beschäftigungsbedingungen, die zwangsläufig an einen bestimmten Stationierungsort gebunden sind.

b) Die Klage ist insoweit auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vorliegen.

aa) Bei einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO(BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 573/96 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51).

bb) Die auf Vornahme einer künftigen Handlung gerichteten Klage ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 – NZA 2015, 201). Dies ist nicht der Fall.

(1) Ob der Beschäftigungsanspruch für den Zeitpunkt nach Beendigung der virtuellen Stationierung bereits entstanden ist, kann offen bleiben. Ebenso offen bleiben kann, ob bei Beendigung der virtuellen Stationierung, die nach § 8 Abs. a) und b) IA/SP gerade Außerdienststellung der letzten B 737 oder Wechsel, Förderung oder Querschulung des Klägers voraussetzt, überhaupt noch ein Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän auf dem Muster B 737 bestehen kann, gleichgültig mit welchem Stationierungsort.

(2) Die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin lässt sich noch nicht allein daraus ableiten, dass die Beklagte mit vertretbarer Argumentation die Auffassung vertritt, der Stationierungsort des Klägers sei Frankfurt am Main (ähnlich BAG 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 – a.a.O.). Damit allein lässt sich die Besorgnis nicht begründen, die Beklagte werde trotz gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. September 2013 den Kläger ab einem noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt mit Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigen.

(3) Im Übrigen geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die Klage insoweit nicht auch noch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist. Immerhin beantragt der Kläger im Parallelverfahren 17 Sa 1369/13 ebenfalls Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Kapitän) mit Stationierungsort Hamburg, und zwar hier über den 1. Oktober 2013 hinaus, und wurde ein entsprechender Anspruch erstinstanzlich ebenfalls tituliert. Ausgehend von den Erörterungen im Verhandlungstermin kann aber unterstellt werden, dass der Kläger davon ausgeht, infolge Zäsur durch die Versetzung vom 20. September 2013 ende sein ursprünglich verfolgter Beschäftigungsanspruch mit dem 31. Dezember 2013, so dass er zwei verschiedene Ansprüche verfolgt.

c) Selbst wenn man die Klage insoweit als zulässig ansehen wollte, wäre sie jedenfalls unbegründet.

aa) Soweit der Kläger zurzeit Beschäftigung als Kapitän auf dem Muster B 737 mit Stationierungsort Hamburg begehrt, ist die Klage jedenfalls unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte beschäftigt den Kläger zurzeit antragsgemäß.

bb) Soweit der Klageantrag nicht nur künftige Beschäftigung erfasst, sondern auch Beschäftigung in der Vergangenheit, ist die Klage unbegründet, da auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Dass der Klageantrag entsprechend zu verstehen sein soll und tatsächlich rückwirkende Beschäftigung verlangt wird, ist durch die Anschlussberufung des Klägers hinreichend deutlich. Da eine Beschäftigung über den 27. Mai 2014 hinaus zugesprochen wurde, die Beklagte den Kläger aber nicht mehr von 27. Mai 2014 bis beispielsweise 6. September 2015 beschäftigen könnte – so sie ihn denn nicht ohnehin beschäftigt hätte – wäre sie jedenfalls infolge Zeitablaufs leistungsfrei, § 275 Abs. 1 BGB. Die Frage etwaiger sekundärvertraglicher Ersatzansprüche hat mit der Frage primärvertraglicher Erfüllungsansprüche nichts zu tun, setzt sogar u.U. voraus, dass diese nicht mehr bestehen. Der Hinweis auf § 311a Abs. 1 BGB überzeugt nicht. Denn es geht nicht um die Wirksamkeit eines Vertrages. Der Kläger begehrt vielmehr Verurteilung zu einer in der Vergangenheit liegenden und nicht nachholbaren Leistung. § 311a Abs. 1 BGB geht im Übrigen gerade davon aus, dass nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB keine Leistungspflicht besteht, dementsprechend auch keine Verurteilung zur Leistung erfolgen kann. Es gibt keinen Anspruch auf rückwirkende Beschäftigung in der Vergangenheit.

II. Aus denselben Gründen ist auch die Anschlussberufung unbegründet. Infolge durch Zeitablauf eingetretener Unmöglichkeit besteht auch kein rückwirkender Beschäftigungsanspruch für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 26. Mai 2014. Der Antrag kann auch nicht in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden. Ein vergangenheitsbezogener Feststellungsantrag wäre unzulässig, da nicht dargelegt ist, welche Rechtsfolgen sich aus einer Beschäftigung in der Vergangenheit mit einer bloß “virtuellen” Stationierung für Gegenwart oder Zukunft noch ergeben können (hierzu BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 279/08 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 98; BAG 19. Juni 2001 – 1 AZR 463/00 – AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 3 m.w.N.). Außerdem ist nicht erkennbar, welches Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO mit einem entsprechenden vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag verfolgt werden könnte, das nicht bereits mit dem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. September 2013 verfolgt wird.

III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn ihm steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Stellung eines Parkplatzes oder Gewährung einer Parkmarke zur Parkplatznutzung zu.

1. Die Stellung eines Parkplatzes ist arbeitsvertraglich nicht vereinbart. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht, wie vom Kläger selbst eingeräumt, ebenfalls nicht.

2. Ein Anspruch folgt nicht aus der BV Parkplatzordnung.

a) Die BV Parkplatzordnung gilt nicht mit unmittelbarer Wirkung für den Kläger. Denn für ihn als Mitarbeiter des fliegenden Personals findet das BetrVG keine Anwendung. Das Gesetz ist nur auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen anwendbar, § 117 Abs. 1 BetrVG. Der Kläger gehört als Cockpitmitarbeiter keinem Landbetrieb der Beklagten an.

b) Die BV Parkplatzordnung ist nicht als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen, der in Hamburg stationierten Mitarbeitern des fliegenden Personals einen Anspruch auf Parkplatzstellung einräumen will.

aa) Hiergegen spricht bereits die Vermutung, dass die am Abschluss der Betriebsvereinbarung beteiligten Betriebsräte nur die Rechte der Personen wahrnehmen wollten, die sie repräsentieren.

bb) Hierfür spricht, dass die Regelungen der BV Parkplatzordnung auf die “LH-Basis” HAM und die dort vertretenen Konzerngesellschaften und damit deren Mitarbeiter abstellen, nicht dagegen auf die sog. “LH-Station” HAM. Der Kläger ist als Cockpitmitarbeiter kein Mitarbeiter der LH-Basis.

cc) Auch wenn § 1 BV Parkplatzordnung von “allen MitarbeiterInnen der LH-Konzerngesellschaften in HAM spricht”, kann deshalb hieraus allein nicht geschlossen werden, die Partner der Betriebsvereinbarung hätten die Mitarbeitern des fliegenden Personals im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter in den Regelungsbereich der BV Parkplatzordnung einbeziehen wollen. Das Wort “alle” bezieht sich somit nur auf die von den abschließenden Betriebsräten auch repräsentierten Mitarbeiter.

(1) Ein Interesse der abschließenden Betriebsräte, von ihnen nicht repräsentiertem Cockpitpersonal einen Anspruch auf Parkplatznutzung zukommen zu lassen, ist nicht erkennbar.

(2) Ebenso ist kein Interesse der Beklagten erkennbar, mit der BV Parkplatzordnung auch fliegendem Personal einen Anspruch einzuräumen. Hätte insoweit Interesse bestanden, hätten Maßnahmen wie individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern, Gesamtzusage an diesen Personenkreis oder eben Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit der gemäß TV PV zuständigen Personalvertretung nahe gelegen. All dies ist nicht geschehen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe sich gegenüber den Mitarbeitern des fliegenden Personals zur Parkplatzstellung verpflichten wollen – unterstellt, dass § 10 Abs. 1 BV Parkplatzordnung überhaupt einen Anspruch regelt – ohne dass dieser Personenkreis auch normativ an die Regularien der Parkplatznutzung gebunden wäre.

3. Ein Verstoß gegen § 612a BGB ist nicht erkennbar. Der Entzug der bislang gewährten Parkmöglichkeit zum 1. Januar 2014 beruht nicht auf einer vom Kläger Anfang Oktober 2013 erhobenen Klage, sondern auf der Versetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Eine Maßregelung i.S.d. § 612a BGB ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar.

a) § 612a BGB enthält ein Verbot der Maßregelung. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme eine Benachteiligung wegen einer zulässigen Rechtsausübung des Arbeitnehmers darstellt. Das Maßregelungsverbot ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein (BAG 12. Mai 2011 – 2 AZR 384/10 – AP BEEG § 18 Nr. 1; BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 15/03 – AP BetrAVG § 1b Nr. 5).

b) Dass dieser unmittelbare Zusammenhang fehlt, zeigt schon der Umstand, dass die Beklagte nicht nur den klagenden Cockpitmitarbeitern, sondern allen versetzten Cockpitmitarbeitern keinen Parkplatz in Hamburg mehr zur Verfügung stellt, dies wiederum nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung, sondern im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung. Damit besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Rechtsausübung des Klägers, sondern mit einer anderen Maßnahme der Beklagten, dies wiederum losgelöst davon, ob der betroffene Arbeitnehmer Rechte wahrnimmt oder nicht.

4. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines etwaigen auf die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu stützenden Anspruchs auf Parkplatzstellung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sowohl die durch die Berufungen angefallenen Klageanträge als auch der Anschlussberufung verfolgte Antrag, für den ausweislich des Vorbringens des Klägers ein besonderes Interesse in Anspruch genommen wird, mit jeweils einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten sind.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für die Beklagte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Außerdem weicht die Entscheidung von der eines anderen Landesarbeitsgerichts ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG(LAG Hamburg 19. März 2015 – 7 Sa 79/14 – n.v.). Für den Kläger besteht kein Zulassungsgrund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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