LAG Hessen, 08.05.2014 – 5 TaBV 215/13 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung, insbesondere über die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 08.05.2014 – 5 TaBV 215/13
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung, insbesondere über die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. Oktober 2013 – 2 BV 10/13 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

A

2

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.
3

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Logistikunternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die im Betrieb A beschäftigten Arbeitnehmer/innen.
4

Unter dem 19. September 2012 nahm die Arbeitgeberin eine interne Stellenausschreibung für die Position eines/einer „Vorarbeiter/in Übernahme/Umschlag” vor. Auf die Stelle bewarben sich die Arbeitnehmer B, C, D, E, F, G, H, I, J und K. Sie reichten ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen bei der Arbeitgeberin ein. Mit den Bewerbern – ausgenommen Herrn B, der seine Bewerbung vorab zurückzog – führte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin Bewerbungsgespräche durch. Ob er sich dabei eines Fragebogens bediente und inwieweit er über die Antworten der Kandidaten Notizen fertigte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Arbeitgeberin entschied sich, die ausgeschriebene Stelle des Vorarbeiters mit Herrn J zu besetzen. Hierrüber unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 31.10.2012 unter Beifügung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 07. November 2012 mit, dass er sich durch die Arbeitgeberin noch nicht ausreichend über die geplante Versetzung unterrichtet fühle. Die Arbeitgeberin antwortete mit Schreiben vom 13. November 2012 unter anderem Folgendes:
5

„Meine Entscheidung, Herrn J für die ausgeschriebene Stelle des Vorarbeiters zu beschäftigen, ist neben der Aussagefähigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen darin begründet, dass Herr J in dem mit ihm geführten Bewerbungsgespräch einen ausgezeichneten Eindruck hinterließ.
6

Herr J zeigt in dem Gespräch ein hohes Maß an Authentizität und vermittelte durch seine engagierte Form der Darstellung den Eindruck, für die ausgeschriebene Position des Vorarbeiters die ideale Besetzung zu sein. Herr J hinterließ im Vergleich zu den übrigen Bewerbern um die Selle des Vorarbeiters den mit Abstand nachhaltigsten Eindruck. Meine Entscheidung fiel demzufolge zu Gunsten von Herrn J aus“.
7

Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Bl. 79 bis Bl. 83 d. A. – Bezug genommen. Durch den am 02. Oktober 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin aufgegeben, die Versetzung des Herrn J zum Vorarbeiter aufzuheben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Der Betriebsrat könne gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Aufhebung der personellen Maßnahme verlangen, da mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG eine Zustimmungsfiktion im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe in ihrem Schreiben vom 13. November 2012 deutlich gemacht, dass neben den eingereichten Bewerbungsunterlagen auch die von ihr geführten Bewerbungsgespräche für ihre Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen seien. Sie habe dem Betriebsrat zwar ein Bewertungsergebnis mitgeteilt, ihm aber nicht nachvollziehbar dargestellt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie zu ihrer Beurteilung gelangt sei und was die Bewertungsgrundlagen gewesen seien. Aus der Unterrichtung der Arbeitgeberin lasse sich nicht entnehmen, wie sich die anderen Bewerber präsentiert hätten und warum ihr Auftreten weniger authentisch und weniger engagiert gewirkt habe. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf S. 7 bis S. 11 – Bl. 84 bis Bl. 88 d. A. – des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den am 18. November 2013 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 16. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 20. Februar 2014 auf rechtzeitigen Antrage hin mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 20. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Arbeitgeberin vertritt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor die Rechtsansicht, dass sie den Betriebsrat gemäß den gesetzlichen Anforderungen unterrichtet habe. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, die Auswahlentscheidung im Hinblick auf sämtliche Bewerber eigens und im Einzelnen zu begründen. Die Gespräche seien weder – so die Behauptung der Arbeitgeberin – anhand eines Fragenkatalogs, noch in Form einer strukturierten Befragung durchgeführt worden. Die Eindrücke des Geschäftsführers basierten nicht auf tiefgründig mit den Bewerbern geführten Gesprächen. Nach Abschluss des Gesprächs sei der Geschäftsführer in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass Herr J durch sein engagiertes und authentisches Auftreten der für die zu besetzende Stelle geeignete Bewerber sei. Er habe seine innere Einstellung vermitteln können, im Betrieb etwas bewegen zu wollen.
9

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. Oktober 2013 – 2 BV 10/13 – aufzuheben und den Antrag des Betriebsrats, die Versetzung des Herrn J aufzuheben, zurückzuweisen.

10

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Er verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
12

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 08. Mai 2014 Bezug genommen.

B

I.

13

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG 519, 520 Abs. 3 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

14

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der vom Arbeitsgericht für den Anspruch auf Aufhebung der Versetzung gemäß § 101 Satz 1 BetrVG gegebenen Begründung schließt sich die Beschwerdekammer an (§§ 87 Abs. 2, 69 Abs. 2 ArbGG), insbesondere teilt sie die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG mangels ausreichender Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht in Gang gesetzt wurde. Die von der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung.
15

1.

Zwar stellen die vom Betriebsrat im Schreiben vom 20. November 2012 gestellten Fragen zu hohe Anforderungen an die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 gebotene Unterrichtung. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung im Hinblick auf sämtliche Bewerber eigens und im Einzelnen begründet. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt keine Rechtfertigung der getroffenen Auswahl und der Arbeitgeber muss auch nicht das Vorstellungsgespräch im Einzelnen nachzeichnen (vgl. BAG 28. Juni 2005 – 1 ABR 2/04 – Rn 30, zitiert nach juris). Er muss aber die Punkte in nachvollziehbarer Weise darstellen, die ihn veranlasst haben, einen von mehreren Bewerbern auszuwählen. Hierzu muss er gegebenenfalls auch vergleichend darstellen, warum der ausgewählte Bewerber nach seiner Einschätzung besser war als die anderen. Dabei genügt er seiner Mitteilungspflicht nicht durch eine pauschalierende Gesamtbewertung. Vielmehr muss er dem Betriebsrat über die seiner Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen unterrichten (BAG 28. Juni 2005 – 1 ABR 2/04 – Rn 30, zitiert nach juris).
16

2.

Diesen Anforderungen ist die Arbeitgeberin nicht nachgekommen. Da sie im Schreiben an den Betriebsrat vom 13. November 2012 auf einen Vergleich von Herrn J gegenüber den übrigen Bewerbern abgestellt hat, ist im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats eine vergleichende Darstellung geboten. Die Arbeitgeberin hat allerdings durch die Beurteilung, Herr J habe „den mit Abstand nachhaltigsten Eindruck“ gemacht, nur eine pauschalierende Gesamtbewertung abgegeben. Auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren stellen lediglich eine Umschreibung der im Schreiben vom 13. November 2012 angeführten Bewertungen dar. Danach hat sich Herr J „in seiner Form der Darstellung von seinen Mitbewerbern positiv abgehoben“ und „einen authentischen Eindruck“ hinterlassen, indem er seine innere Einstellung habe vermitteln können, „im Betrieb etwas bewegen zu wollen“. Die diesen Bewertungen zugrunde liegenden Tatsachen hat die Beklagte anzugeben nach wie vor versäumt.

C

17

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Sinne der §§ 72 Abs.2, 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG besteht nicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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