LAG Hessen, 08.05.2015 – 2 Ta 99/15

April 28, 2019

LAG Hessen, 08.05.2015 – 2 Ta 99/15

1.

Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei steht kein Beschwerderecht gegen den Kostenansatz zu.
2.

Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Beschwerdeführer die Partei als Kostenschuldner sein sollte, ist die Beschwerde unstatthaft.
3.

Die Fälligkeit der Gebühren nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG bei Aussetzung eines (arbeitsgerichtlichen) Verfahrens für sechs Monate verletzt nicht das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. März 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. Februar 2015 – Az. 4 Ca 46/14 – wird als unzulässig verworfen.
Gründe

I.

Mit Kostenrechnung vom 17. Dezember 2014 (Bl. I d. A.) hat das Arbeitsgericht Gießen dem Kläger wegen einer von ihm erhobenen Klage auf Zahlung von Vergütung für Zeiträume nach Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, deren Verhandlung aufgrund Beschlusses des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. April 2014 – Az. 4 Ca 46/14 (Bl. 22 d. A.) – bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kündigungsschutzklage zwischen den Parteien gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt ist, eine Verfahrensgebühr Nr. 8210 KV GKG in Höhe von € 586,00 und eine Dokumentenpauschale Nr. 9000 KV GKG in Höhe von € 1,00 in Rechnung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 (Bl. 31 f. d. A.) hat der Beschwerdeführer, der der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist, gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin am 7. Januar 2015 (Bl. 36 d. A.) und die Bezirksrevisorin am 26. Januar 2015 (Bl. 38 d. A.) nicht abgeholfen haben. Nach Vorlage an den Kammervorsitzenden hat dieser mit Beschluss vom 2. Februar 2015 – Az. 4 Ca 46/14 (Bl. 40 und 41 d. A.) – die Erinnerung im Ergebnis zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 (Bl. 43 d. A.) hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. Februar 2015 – Az. 4 Ca 46/14 (Bl. 40 und 41 d. A.) – Beschwerde eingelegt, der der Vorsitzende mit Beschluss vom 6. März 2015 – Az. 4 Ca 46/14 – nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den über eine Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten entschieden wurde, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Nicht beschwerdeberechtigt ist dabei der bloße Vertreter des Kostenschuldners (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 66 GKG Rn. 31). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. März 2015 der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass Beschwerdeführer der Kläger als Kostenschuldner sein sollte, fehlen. Vielmehr heißt es im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers: “… lege ich gegen den Beschluss des Gerichts vom 02.02.2015 Beschwerde ein” (vgl. demgegenüber OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 2008 ( 13 WF 2/08, JurBüro 2008, S. 263; siehe hierzu auch BFH, Beschluss vom 22. Oktober 1991 ( VIII E 5/91, JurBüro 1992, S. 545).

Unabhängig davon könnte die Beschwerde gegen den Kostenansatz auch in der Sache keinen Erfolg haben. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG werden die Gebühren fällig, wenn das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war. Das Verfahren ist ausgesetzt seit 14. April 2014 und damit seit mehr als sechs Monaten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG schuldet der Kläger die Kosten des Verfahrens, da er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird hierdurch das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz des Klägers nicht verletzt. Zum einen dürften die Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO, mit der sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zuvor allerdings ausdrücklich einverstanden erklärt und der Kläger auch kein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht vorgelegen haben (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 16. April 2014 ( 10 AZB 6/14, NZA 2015, S. 183 [BAG 16.04.2014 – 10 AZB 6/14]). Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, warum es trotz nicht beendeten Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2011 überhaupt einer Klage des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Ausspruch der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung bedurft hat.

Der Kostenansatz selbst ist auch Im Übrigen rechtlich sowie rechnerisch zutreffend; weitere Einwände hiergegen hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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