LAG Hessen, 08.06.2018 – 14 Sa 522/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 08.06.2018 – 14 Sa 522/17
Leitsatz:

Stützt der Kläger seine auf die Leistung einer Jahressonderzahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen auf eine Gesamtzusage und auf eine gekündigte, seiner Auffassung nach aber nachwirkende Betriebsvereinbarung “Jahressonderzahlung” , die ausschließlich diesen Regelungsgegenstand beinhaltet, ist es dem erkennenden Berufungsgericht versagt, der Klage aufgrund einer später abgeschlossenen und ebenfalls gekündigten Betriebsvereinbarung, die neben der Jahressonderzahlung noch zahlreiche weitere vergütungsrelevante Gegenstände regelt, die der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist und auf die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung Bezug nimmt, stattzugeben. Hierin läge ein Verstoß gegen § 308 ZPO, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe in beiden Betriebsvereinbarungen deckungsgleich geregelt sind, weil sowohl hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens der beiden Betriebsvereinbarungen als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für ihre Nachwirkung unterschiedliche Prüfprogramme bestehen. Etwas anderes folgt nicht aus der normativen Wirkung von Betriebsvereinbarungen; § 293 ZPO verpflichtet und berechtigt das erkennende Gericht nicht, entgegen § 308 ZPO gewissermaßen “von Amts wegen” eine Betriebsvereinbarung anzuwenden, auf die sich der Arbeitnehmer nicht berufen hat.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2017 – 19 Ca 1793/16 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um einen Anspruch des Klägers auf Jahressonderzahlung für die Kalenderjahre 2015 und 2016.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der A (im Folgenden: A) zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 22. Juli/31. Juli 2003 (Bl. 5 ff. d.A.) seit dem 1. Februar 2004 als Luftfrachtabfertiger beschäftigt.

Bereits zuvor war er seit dem 11. September 1996 bei der Firma B (im Folgenden: B) in Düsseldorf tätig. Nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie kündigte die A das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 27. Juni 2003 zum 31. August 2003. Sodann wurde der Arbeitsvertrag vom 22. Juli/31. Juli 2003 geschlossen. Ziff. 13 des Arbeitsvertrags regelt, dass die Vordienstzeiten seit 1996 anzurechnen seien.

Der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag mit der B vom 10. September 1996 (Bl. 84 ff. der Akte) enthält einen Anhang vom 10. September 1996. Dieser sieht unter der Ziff. VI eine Jahressonderzahlung iHv. 650 DM vor.

Zwischen der A und dem zum damaligen Zeitpunkt bei dieser bestehenden Betriebsrat wurde eine “Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlung” (im Folgenden: BV Jahressonderzahlung) geschlossen, die in ihrem § 2 gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Jahressonderzahlung für solche Arbeitnehmer regelt, die am 1. November in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und seit dem 1. Juni des laufenden Jahres dem Unternehmen angehören. Weitere Regelungsgegenstände beinhaltete die undatierte BV Jahressonderzahlung nicht. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 17 ff. der Akte) Bezug genommen.

Außerdem existiert ein Dokument mit dem Titel “Allgemeine Anstellungsbedingungen (Stand: 1.12.2002)” (im Folgenden AAB 2002), mit einem Deckblatt der A, das unter dem Datum 1. Dezember 2002 zwei Unterschriften enthält, die unter der Angabe “Cargo Operations Manager” und” Manager Human Ressource” angebracht sind. Unter “Geltungsbereich” sind dort in § 1 die A und die bei ihr im Unternehmen beschäftigten kaufmännischen Mitarbeiter, gewerblichen Mitarbeiter und Auszubildenden angegeben. Das Dokument enthält Regelungen unter anderem zu Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, zur Arbeitszeit, zur zusätzlichen Vergütung von Schichtarbeit, zu Mehrarbeitszuschlägen, Sonn- und Feiertagszuschlägen, zur Festsetzung und Zahlung des Entgelts, zur betrieblichen Altersversorgung und zu Urlaub und Urlaubsgeld.

§ 8 der AAB 2002 lautet in Ziff. 1 auszugsweise:

“Jahressonderzahlung

Mitarbeiter, die am 1. November in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, und mindestens seit dem 1. Juni des laufenden Jahres dem Unternehmen angehören, erhalten mit der Abrechnung für den Monat November eine Jahressonderzahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des realen Bruttoverdienstes (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge und Zulagen). Die Jahressonderzahlung ist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit und beträgt bei:

1-3 Jahren 45 %

3-6 Jahren 50 %

ab 6 Jahre 70 %

(…)”

Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Abschrift der AAB 2002 (Bl. 91 ff. d. A.) Bezug genommen.

Weiterhin existierte bei der A eine Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen Stand 15.9.2005 (im Folgenden: AAB 2005), deren § 8 Ziff. 1 mit der BV Jahressonderzahlung hinsichtlich der Regelung des Anspruchs deckungsgleich ist.

Die Beklagte erwarb die A im März 2014 im Wege des Anteilskaufs. Es erfolgte sodann eine Umfirmierung zu “C”. Die C wurde auf die jetzige Beklagte verschmolzen, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 30. Oktober 2014. Die C kündigte die AAB 2005 unter dem 29. September 2014 zum 31. Dezember 2014.

Die Beklagte zahlte im Jahr 2015 und 2016 an ihre Mitarbeiter keine Jahressonderzahlung aus.

Mit Klageschrift vom 15. März 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 iHv. 1463,33 € brutto nebst Zinsen gefordert. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat er seine Klage auf die Sonderzahlung für das Jahr 2016 erweitert und insofern 1465,42 € brutto gefordert. Eine weitere Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017, die auf Leistung einer Jubiläumszahlung gerichtet war, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2017 gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt.

Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst die Ansicht vertreten, er könne die Zahlung aus der BV Sonderzahlung verlangen. Er hat sodann die Auffassung vertreten, selbst wenn die BV Sonderzahlung -was bestritten werde- tatsächlich wirksam gekündigt worden sei, unterliege sie der Nachwirkung. Die Kündigungserklärung sei nämlich dahingehend auszulegen, dass sie nur den Zweck gehabt habe, eine Änderung des Verteilungsplans herbeizuführen. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung aber keine Nachwirkung entfalte, sei ihr Inhalt Teil der individualrechtlichen Regelungen zwischen ihm und der Beklagten geworden, so dass er einen unmittelbaren arbeitsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte habe.

Der Kläger hat weiter behauptet, die AAB 2002 sei mit jedem einzelnen Mitarbeiter sei vereinbart worden. Er habe bis zum Abschluss der BV Sonderzahlung die Jahressonderzahlung aufgrund des dortigen § 8 Ziff. 1 erhalten. Es spreche alles dafür, dass die BV Sonderzahlung erst 2005 geschlossen worden sei. Die individualrechtliche Regelung sei für den Fall, dass die gekündigte BV Sonderzahlung keine Nachwirkung entfalte, wieder aufgelebt.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.463,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2016 zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.465,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es bestehe keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien sei ausschließlich der Arbeitsvertrag vom 22.7./31.7.2003, nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der A mehr als vier Monate unterbrochen gewesen sei.

Die Beklagte hat behauptet, die BV Sonderzahlung sei zwischen Februar 2000 und Februar 2002 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 29. September 2014 habe die C die BV Jahressonderzahlung zum nächstmöglichen Termin wirksam gekündigt. Sie habe entschieden, kein Volumen mehr für eine Jahressonderzahlung zur Verfügung zu stellen, diese also einzustellen und dies auch gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden kommuniziert.

Der Anspruch könne auch nicht auf die” Einstellungsbedingungen” gestützt werden. Der mit dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag habe nicht auf die allgemeinen Einstellungsbedingungen hingewiesen, so dass diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sein könnten. Bereits durch die BV Sonderzahlung sei die Jahressonderzahlung aus den Einstellungsbedingungen herausgelöst worden. § 8 der Einstellungsbedingungen habe lediglich deklaratorischen Charakter gehabt, weil bereits eine speziellere Regelung zur Jahressonderzahlung durch die BV Jahressonderzahlung bestanden habe. Bereits im Jahr 2002 sei die Zahlung aufgrund dieser BV geleistet worden.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit am 9. Februar 2017 verkündeten Urteil überwiegend stattgegeben. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch iHv. jeweils 1.412,38 € brutto für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund der AAB 2002 zu. Diese sei auf individualrechtlicher Ebene Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden, da es sich hierbei um eine Gesamtzusage handele. Aus der Angabe des Geltungsbereichs in § 1 AAB 2002 folge, dass die AAB 2002 auf jeden einzelnen Arbeitnehmer der A, der dem Geltungsbereich unterfalle, Anwendung finden sollte und der Arbeitgeber die hierin mitgeteilten Leistungen jedem Arbeitnehmer habe zukommen lassen wollen. Die AAB 2002 sei in einer Form verlautbart worden, die die Arbeitnehmer in die Lage versetzt hätten, hiervon Kenntnis zu nehmen. Sie seien der klagenden Partei wie auch anderen Arbeitnehmern bei Abschluss des Arbeitsvertrags durch die A übergeben worden. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die BV Jahressonderzahlung stehe einem Anspruch des Klägers aus § 8 Ziff. 1 AAB 2002 nicht entgegen. Da die BV Jahressonderzahlung nach dem Vortrag der Beklagten zwischen Februar 2000 und Februar 2002 geschlossen worden sei, könne sie die AAB 2002 nicht abgelöst haben. Der zeitliche Verlauf spreche vielmehr dafür, dass die AAB 2002 eine von der BV Jahressonderzahlung unabhängige Zusage habe darstellen sollen.

Wegen der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Übrigen wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. April 2017 zugestellte Urteil am 24. April 2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 6. Juli 2017 mit am 6. Juli 2017 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Berufungsbegründungsschriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass die AAB 2002 schon deswegen nicht als Anspruchsgrundlage in Form einer Gesamtzusage in Betracht komme, weil die Parteien erst mit Wirkung zum 1. Februar 2004 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei die BV Jahressonderzahlung einschlägig gewesen. Mit dem Arbeitsvertrag vom 22./31. Juli 2003 hätten die Parteien das Arbeitsverhältnis rechtlich auf eine neue Grundlage gestellt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der AAB 2005 sei § 8 bereits aus den AAB herausgelöst worden, so dass diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme. Dass sich in § 8 AAB 2005 die identische Regelung wie in der BV Jahressonderzahlung wieder finde, sei redaktionelles Versehen. Wegen des übrigen Vortrags der Beklagten, insbesondere zur AAB 2005, wird auf die Berufungsbegründung vom 6. Juli 2017 (Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9.2.2017 – 19 Ca 1793/16 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe zu Recht seinen Anspruch auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten AAB 2002 bejaht. Soweit die Beklagte von den AAB 2005 spreche, gehe er von einem Schreibfehler aus. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Februar 2004 die BV Jahressonderzahlung bereits bestanden habe, was bestritten werde, folge aus dem Günstigkeitsprinzip, dass die AAB 2002 einschlägig bleibe.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Mai 2018 hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe sich in seiner Berufungserwiderung auch auf die AAB 2005 gestützt. Damit sei auch sein Anspruch aufgrund dieser zu prüfen. Außerdem sei die Kammer nicht gemäß § 308 ZPO gehindert, die AAB 2005 anzuwenden. Dies folge daraus, dass Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten und das Gericht nach § 293 ZPO bei der Ermittlung der Rechtsnormen nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt, sondern befugt sei, auch andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Habe das Arbeitsgericht positive Kenntnis einer den Anspruch begründenden Rechtsnorm, könne es nicht entgegen dieser Rechtsnorm einen Anspruch zurückzuweisen, wenn keine der Parteien sich auf diese Rechtsnorm stütze.

Die Kammer hat den genannten Schriftsatz des Klägervertreters im Rahmen der Nachberatung vom 5. Juni 2018 zur Kenntnis genommen.

Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2018 Bezug genommen.
Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist entscheidungsreif. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistung einer Jahressonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 aus § 8 Ziff. 1 AAB 2002 oder aus der BV Jahressonderzahlung zu. Ein möglicher Anspruch des Klägers aus § 8 Ziff. 1 AAB 2005 ist von der Kammer nicht prüfen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus Ziff. VI des Anhangs zum Arbeitsvertrag mit der B vom 10. September 1996.

Die Berufung ist entscheidungsreif, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2018 war nicht veranlasst. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Kläger kann die begehrte Sonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 von der Beklagten nicht gemäß § 8 Ziff. 1 AAB 2002 verlangen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AAB 2002 Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden ist.

Die AAB 2002 ist zunächst nicht von der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern mit dem Kläger konkret vereinbart worden. Der Kläger hat nicht in einer seiner Darlegungslast genügenden Weise vorgetragen, dass die AAB 2002 wirksam bei Abschluss seines schriftlichen Arbeitsvertrags mit ihm vereinbart worden ist. Seine pauschaler Vortrag, die AAB 2002 sei ihm bei Vertragsschluss übergeben worden, genügt angesichts des Bestreitens der Beklagten den Voraussetzungen des § 138 Abs. 1, 3 ZPO nicht.

Zwar dürfte es sich bei der AAB 2002, wie vom Arbeitsgericht angenommen, um eine Gesamtzusage handeln. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass diese Bestandteil seines Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden ist.

aa) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Das in der Zusage liegende Angebot wird gem. § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 20. August 2014 – 10 AZR 453/13 -Juris). Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen. Gemäß § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Die Zusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist (BAG 23. September 2009 – 5 AZR 628/08 – Juris).

bb) Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses noch ein Angebot vorgelegen hat, das der Kläger nach § 151 BGB hätte annehmen können. Darlegungspflichtig ist hierfür nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller. Unstreitig war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Zeit vom 31. August 2003 bis zum 1. Februar 2004 unterbrochen und bestand erst ab dem 1. Februar 2004 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22. Juli/31. Juli 2003 erneut. Nach dem Antragswortlaut und den Umständen ist anzunehmen, dass das in den AAB 2002 liegende Angebot zu diesem Zeitpunkt erloschen war, weil die AAB 2002 abgelöst war. Der Titel “Allgemeine Anstellungsbedingungen (Stand: 1.12.2002)” macht deutlich, dass die A sich nur solange an das dortige Angebot binden wollte, bis sie entweder neue “Allgemeine Anstellungsbedingungen” schaffen oder die dort getroffenen Zusagen anderweitig ablösen würde. Es kann offen bleiben, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die BV Sonderzahlung geschlossen war und in welchem Verhältnis diese zur Gesamtzusage in den AAB 2002 stand. Jedenfalls existierte bei der Rechtsvorgängerin unstreitig im Jahr 2005 bereits die AAB 2005. Auch wenn diese die Rechtsform einer Betriebsvereinbarung hat, ist erkennbar, dass es sich inhaltlich um eine Folgeregelung zur AAB 2002 handelte. Dass die AAB 2005 aus dem Jahr 2005 unmittelbar auf die AAB 2002 folgte behauptet der Kläger nicht.

Auch die Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten in § 13 des Arbeitsvertrages vom 22./31. Juli 2003 sagt nichts darüber aus, ob die AAB 2002 auf das neu begründete Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. Die Arbeitsvertragsparteien haben durch Abschluss dieses Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und durch § 13 des Arbeitsvertrags nicht etwa vereinbart, dass sämtliche zuvor geltenden Regelungen Weitergeltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses beanspruchen sollten.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 aus § 8 Ziff. 1 BV Sonderzahlung iVm. § 77 Abs. 6 BetrVG zu.

Insofern kann jedoch unterstellt werden, dass der Kläger einen entsprechenden Anspruch auch in der Berufungsinstanz zumindest noch hilfsweise geltend gemacht hat und insofern die Kündigung der BV Sonderzahlung nicht mehr bestreitet. Dies kann daraus geschlossen werden, dass der Kläger im Rahmen seiner Berufungserwiderung ausführen lässt, er bestreite, dass nach der Kündigung der BV Sonderzahlung Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stattgefunden hätten, in welchem der Arbeitgeber erklärt habe, für die BV Sonderzahlung keine Mittel mehr zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechendes Bestreiten ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass der Kläger die Nachwirkung der BV Sonderzahlung behauptet.

Eine Nachwirkung der BV Sonderzahlung scheidet jedoch aus, weil eine andere Abmachung im Sinne des § 77 Abs. 6 BetrVG erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der Kündigung der BV Sonderzahlung durch die Beklagte im September 2014 war die BV Sonderzahlung bereits durch die AAB 2005 abgelöst worden. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Berufungsbegründung unwidersprochen vorgetragen, dass bei der A eine Betriebsvereinbarung mit der Bezeichnung AAB 2005 bestand, die in ihrem § 8 die Sonderzahlung deckungsgleich zur Regelung der BV Sonderzahlung regelte. Soweit der Kläger vermutet hat, es handele sich insoweit um einen Schreibfehler, liegt hierin kein Bestreiten. Die Beklagte hat ausführlich in ihrer Berufungsbegründung dargelegt, warum ihrer Ansicht nach aus der eine Sonderzahlung regelnden Betriebsvereinbarung AAB 2005 kein Anspruch des Klägers resultiert. Ein Anlass, insoweit einen Schreibfehler zu vermuten, bestand nicht.4. Der Kammer ist es nach § 308 ZPO verwehrt, zu prüfen, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrten Jahressonderzahlungen aus § 8 Ziff. 1 AAB 2005 iVm. § 77 Abs. 6 BetrVG zusteht.

§ 308 ZPO sichert das Recht der beklagten Partei, nicht zu etwas verurteilt zu werden, was der Kläger gar nicht beantragt hat und gegen das sich die beklagte Partei dementsprechend auch nicht zu Wehr setzen musste. § 308 ZPO regelt also keine “Formalie”, sondern sichert ein rechtsstaatlich faires Verfahren. Einen Streitgegenstand, den eine Partei nicht geltend macht, darf das Gericht ihr nicht zusprechen. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 8 AAB 2005 nicht, auch nicht in der Berufungsinstanz geltend gemacht, sondern in der Berufungserwiderung ausdrücklich ausgeführt, eine AAB 2005 sei ihm nicht bekannt.

Ein Anspruch auf Leistung einer Jahressonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 aus dem nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkenden § 8 Ziff. 1 AAB 2005 bildet einen anderen Streitgegenstand als ein Anspruch aus Gesamtzusage, aber auch als ein Anspruch aus § 2 BV Sonderzahlung. Allein die Tatsache, dass jeweils eine Jahressonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 iHv. 70 % des realen Bruttoverdiensts im Monat November 2015 in Rede steht, vermag das Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes nicht zu begründen.

aa) Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird. Zum Streitgegenstand zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreitet hat (BAG 20. Februar 2018-1 AZR 787/16-Juris). Die Einheitlichkeit des Klageziels allein genügt nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (BGH 7. Mai 2016- XI ZR 254/15- NJW 2017,61 [BGH 05.07.2016 – XI ZR 254/15]). Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiellrechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiellrechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. BGH 3. März 2016 – IX ZB 33/14- NJW 2016, 1818). Nicht nur verschiedene Anspruchsgrundlagen, sondern verschiedene Streitgegenstände liegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH 7. Mai 2016- XI ZR 254/15- NJW 2017,61 [BGH 05.07.2016 – XI ZR 254/15]; LAG Berlin-Brandenburg 17. Januar 2018 -4 SA 1832/16-Juris) und deshalb unterschiedlicher Tatsachenvortrag zum jeweiligen Lebenssachverhalt erforderlich ist (BAG 15. November 2012 -6 AZR 359/11- Juris). Die Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen (BAG 17. Juni 2014 – 3 AZR 527/11 – Juris). Muss den jeweiligen Anspruchsgründen eine andere Verteidigung entgegen gesetzt werden, handelt es sich stets um unterschiedliche Streitgegenstände (BAG 23. Februar 2012 – 5 AZR 231/11 f – Juris; LAG Hessen 16. September 2016 – 14 Sa 1425/15 – Juris).

Nach diesen Grundsätzen bildet der Anspruch aus Gesamtzusage einen anderen Streitgegenstand als der aus dem nachwirkenden § 8 Ziff. 1 AAB 2005. Die den Ansprüchen jeweils zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte unterscheiden sich in wesentlichen Punkten und bedingen ein unterschiedliches Prüfprogramm. Zur Annahme einer Gesamtzusage ist wie ausgeführt erforderlich, dass der Arbeitgeber eine ausdrückliche Erklärung abgibt, eine bestimmte Leistung an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer erbringen zu wollen. Dagegen bedarf es für einen Anspruch aus § 8 Ziff. 1 AAB 2005 iVm. § 77 Abs. 6 BetrVG keines Angebots des Arbeitgebers an die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.

Gleiches gilt für das Verhältnis eines Anspruchs aufgrund des nachwirkenden § 2 BV Sonderzahlung einerseits und des Anspruchs aufgrund des nachwirkenden § 8 Ziff. 1 AAB 2005 andererseits. Auch hier unterscheidet sich der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt wesentlich, auch wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und die Anspruchshöhe in beiden Betriebsvereinbarungen deckungsgleich geregelt sind. Es handelt sich um zwei eigenständige Betriebsvereinbarungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, unter Umständen sogar von unterschiedlichen Betriebsräten, jedenfalls aufgrund unterschiedlicher Betriebsratsbeschlüsse abgeschlossen worden sind. Dementsprechend bestehen auch hier unterschiedliche Prüfprogramme und die Beklagte muss und kann sich gegen die jeweilige Anspruchsbegründung mit unterschiedlichem Tatsachenvortrag verteidigen. So kann etwa eine der beiden Betriebsvereinbarungen wirksam, die andere aber nicht wirksam zustande gekommen sein oder eine Betriebsvereinbarung kann noch Geltung beanspruchen, während die andere abgelöst worden ist. Die normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen steht dabei der Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände nicht entgegen. Aus ihr folgt nicht, dass das erkennende Gericht von Amts wegen im Rahmen der Rechtsanwendung zu prüfen hätte oder im Hinblick auf § 308 ZPO auch nur prüfen dürfte, ob der Anspruch sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt, wenn der Kläger ihn hierauf nicht stützt. Dementsprechend nimmt das Bundesarbeitsgericht an, dass ein Anspruch, der aus einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag hergeleitet wird, einen anderen Streitgegenstand darstellt, als ein Anspruch, der auf die normative Wirkung des gleichen Tarifvertrags gestützt wird (BAG 11. Mai 2005 -4 AZR 315/04- Juris; BAG 27. Januar 2010 -4 AZR 549/08 (A)-Juris). Ebenso geht es im Verhältnis zwischen einem gerichtlichen Vergleich und einer Betriebsvereinbarung von unterschiedlichen Lebenssachverhalten aus (BAG 27. Juli 2010-1 AZR 186/09-Juris).Etwas anderes folgt auch nicht aus § 293 ZPO. Zwar unterfallen dieser Vorschrift auch Betriebsvereinbarungen (BAG 28. Oktober 2008 – § AZR 903/07 – Juris). Das bedeutet aber nur, dass das Gericht sich Kenntnis vom Inhalt einer Betriebsvereinbarung oder von für ihre Auslegung erforderlichen Tatsachen verschaffen muss, wenn sich eine Partei auf sie beruft. Dagegen verpflichtet oder berechtigt die Vorschrift das Gericht nicht, von Amts wegen den Streitgegenstand auszutauschen, indem es ermittelt, ob der gestellte Antrag aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung begründet sein könnte.Vorliegend kommt hinzu, dass für den Anspruch auf die geforderte Sonderzahlung jeweils bereits gekündigte und potentiell gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkende Betriebsvereinbarungen in Rede stehen. Hier unterscheiden sich der erforderliche Tatsachenvortrag zum jeweiligen Lebenssachverhalt und die diesbezüglich mögliche Verteidigung noch deutlicher, weil das Prüfschema ein wesentlich anderes ist. Die BV Sonderzahlung hat ausschließlich die Sonderzahlung zum Gegenstand, wogegen die AAB 2005 zahlreiche andere Regelungen enthält, die teilweise auch Vergütungsansprüche betreffen. Dies hat eine unterschiedliche rechtliche Situation im Hinblick auf eine mögliche Nachwirkung der jeweiligen Regelungen zur Sonderzahlung zur Folge. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber kann sich nämlich gegen einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung iVm. § 77 Abs. 6 BetrVG erfolgreich mit dem Argument wehren, er habe sich entschlossen, die dort geregelte Leistung vollständig einzustellen und dies auch kommuniziert, wenn sie den einzigen Regelungsgegenstand der betreffenden Betriebsvereinbarung bildet (BAG 5. Oktober 2010-1 ABR 20/09- Juris). Dies ist dagegen nicht möglich, wenn die jeweilige gekündigte Betriebsvereinbarung neben der freiwilligen Leistung weitere Vergütungsbestandteile regelt, für die eine vertragliche oder gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht, weil dann sämtliche Vergütungskomponenten Teil der Gesamtvergütung sind, bei deren Ausgestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat (BAG 5. Oktober 2010-1 ABR 20/09- Juris).5. Ein Anspruch des Klägers aus Ziff. VI des Anhangs zum Arbeitsvertrag mit der B vom 10. September 1996 ist nicht zu prüfen, da es sich auch insoweit um einen Streitgegenstand handelt, den der Kläger nicht geltend gemacht hat.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob unterschiedliche Streitgegenstände anzunehmen sind, wenn ein Anspruch auf zwei zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen gestützt wird, die die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolge den geltend gemachten Anspruch betreffend identisch regeln oder ob insofern lediglich unterschiedliche Anspruchsgrundlagen vorliegen und wie dies im Falle potentieller Nachwirkung der jeweiligen Betriebsvereinbarungen zu bewerten ist, war vorliegend entscheidungserheblich und hat grundsätzliche Bedeutung. Lägen keine unterschiedlichen Streitgegenstände vor, verstieße es nicht gegen § 308 ZPO, einen Anspruch des Klägers aus § 8 AAB 2005 iVm. § 77 Abs. 6 BetrVG zuzuerkennen. Die Frage ist soweit erkennbar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. November 2016 (4 AZR 697/14-Juris) zwar nahegelegt, dass dann kein Wechsel des Streitgegenstandes gegeben ist, wenn ein Kläger in der Rechtsmittelinstanz seinen Anspruch auf einen älteren Tarifvertrag stützt, nachdem er ihn der Vorinstanz auf einen später abgeschlossenen Tarifvertrag gestützt hat, wenn der eine Anspruch ein bloßes Minus des anderen darstelle. Dies war aber zum einen nicht entscheidungserheblich und zum anderen handelte es sich um Tarifverträge, nicht um Betriebsvereinbarungen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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