LAG Hessen, 08.07.2014 – 8 Sa 177/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 08.07.2014 – 8 Sa 177/14
Orientierungssatz:

Unbegründete Klage auf Prämie für einen Verbesserungsvorschlag
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Dezember 2013 – 6 Ca 95/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.
2

Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Ihr Vertrieb ist in die Vertriebszweige Groß- und Geschäftskunden, Mittelstandskunden sowie Privatkunden aufgeteilt. Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsspeziallist Fachhandel im Stadtgebiet und Landkreis A sowie im Kreis B beschäftigt.
3

Im Unternehmen der Beklagten gilt die „Gesamtbetriebsvereinbarung über das betriebliche Ideenmanagement vom 20. Mai 2009 (im Folgende: GBV), die u.a. folgende Regelungen enthält:

„3. Ideen

Eine bewertbare Idee im Sinne dieser GBV ist jeder Vorschlag eines Mitarbeiters aus jedem Bereich von C, sofern eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt wird, die gegenüber dem Ist-Zustand eine Verbesserung bringt. Nur Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten oder notwendige Reparaturen sowie bloße Kritik sind keine Ideen im Sinne der GBV. Eine Idee kann

– die Zufriedenheit unserer Kunden erhöhen

– die Wirtschaftlichkeit erhöhen

– …

Das Einreichen einer Idee erfolgt online direkt ans Ideenmanagement.

6. Bewertung und Prämierung von Ideen

Grundlage für die Prämierung einer Idee ist, dass diese umgesetzt wird. Allgemeine Prämienbasis ist der Nutzen oder Vorteile für C innerhalb eines Anwendungsjahres.

6.1 Ideen mit errechenbaren Vorteilen

Bei der Errechnung des Jahresnutzens werden die betriebswirtschaftlichen Grundsätze (nach Kosten, Aufwand und Nutzen) angewendet.

Die Prämie für VV mit errechenbaren Vorteilen beträgt:

Jahresnettonutzen bis 5.000 Euro

25%

Jahresnettonutzen für den Teil über 5.000

15%

6.5 Nicht umgesetzte Ideen, Anerkennungsprämie

Für nicht umgesetzte Ideen kann die Bewertungskommission eine Anerkennungsprämie zuerkennen. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Themas für das Unternehmen.

8. Erstrecht, Schutzfrist

Der Einreicher genießt für seine Idee ein Erstrecht, wenn sich mit dieser Idee weder das Unternehmen noch ein anderer Einreicher in gleicher Weise befaßt haben. Bei inhaltsgleichen Ideen ist der Eingangsstempel des Ideenmanagements entscheidend.

Jede erstmals eingereichte Idee erhält eine Schutzfrist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum des Abschlussberichtes der Idee beim Ideenmanagement.

Stellt sich heraus, dass eine zuerst abgelehnte Idee innerhalb dieser Schutzfrist doch durchgeführt wird, ist die Idee erneut zu überprüfen und nachzuprämieren.

10. Einspruchsregeln

Gegen eine Entscheidung der Bewertungskommission kann vom Einreicher beim Ideenmanagement innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Abschlussbescheides Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Ein Einspruch gilt generell als begründet, wenn eine abgelehnte Idee innerhalb der Schutzfrist gem. Ziffer 9 eingeführt wird.

Im Falle des Einspruches ist die Bewertungskommission verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, die Idee nochmal zu überprüfen und endgültig darüber zu entscheiden.“

4

Wegen der weiteren Regelungen der GBV wird auf Bl. 5 – 11 d. A. Bezug genommen.
5

Zwischen der Beklagten und der D AG bestanden zwei Rahmenverträge (RV xxxx48 und RV xxxxx77), unter denen die Mitarbeiter der D AG zu günstigen Konditionen Mobilfunkverträge mit der Beklagten abschließen und subventionierte Mobilfunkgeräte erwerben konnten. Ein entsprechender Rahmenvertrag (RV xxxx51) bestand auch zwischen der Beklagten und der E AG, der die D-Mitarbeiter ebenfalls zum Kauf verbilligter Mobiltelefonen bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags berechtigte. Nach diesen Verträgen kostete z.B. das Samsung Galaxy S II laut einer Anzeige (Bl. 13 d. A.) 134,92 Euro, wenn ein Vertrag mit einem monatlichen Basispreis von 7,14 Euro und einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen wurde. Da die Kosten gerechnet auf die Laufzeit der Mobilfunkverträge deutlich unter den Kosten für die Anschaffung eines entsprechenden Mobilfunkgeräts lagen, schlossen zahlreiche Mitarbeiter der D-AG Mobilfunkverträge ab, viele davon auch mehrere. Für den Abschluss dieser Rahmenverträge mit dem Firmenkunden D AG war bei der Beklagten deren National Account Manager F zuständig.
6

Am 20. Januar 2012 sandte für G, Local Service Manager der Beklagten, Herrn F anlässlich der Weiterleitung einer Email von Frau H folgende Email:

„Frau H (TL des BT in I), möchte dem „Rahmenvertrags-Hopping“ gern ein Ende bereiten, was sicherlich auch in Deinem Sinne ist.

-MA switchen beispielsweise zwischen dem RV xxxx77 und dem E-RV, da letzterer eine fette Subventions-Gutschrift bietet.

Wie könnten wir von unserer Seite verhindern, dass MA auch in „Firmen-RVs“ konsolidiert werden?

Ich sehe hier ja ehrlich gesagt eher ein rechtliches, denn ein kaufmännisches Problem, bin aber für Deinen Input dankbar!“

7

Am 24. Februar 2012 reichte der Kläger folgenden Verbesserungsvorschlag ein:

„Kurzbeschreibung

Bei Abschluss eines Vertrags erhält aktuell ein D AG Mitarbeiter vorteilhafte Konditionen. Diese führen zu einem minus Geschäft für unser Unternehmen und zu einer ggf. ungerechtfertigten Bereicherung des D Mitarbeiters.

Ist-Zustand

Die aktuellen Konditionen des D Rahmenvertrags sind wie folgt:

Monatlicher Basispreis im Tarif Business Classic 1/1 6,00 € netto

Buchung des Datendienstes VDF-Mobile Connect L Option 10,00 € netto

Gutschrift monatlich auf den bestehenden Tarif 10,00 € netto

Am Beispiel folgender Hardware erhalten Sie eine Kosten-Erlös-Rechnung:

Samsung-Galaxy S2 aktuell: 79,90 € minus 25% Rahmenvertragsrabatt

Die Kosten für das Unternehmen C belaufen sich anhand dieses Beispiels wie folgt:

Einnahmen:

Monatlicher Basispreis im Tarif Business Classic 1/1 6,00 € netto mal 24 Monate Mindestlaufzeit

Datendienste VDF-Mobile Connect L Option 10,00 € netto mal 24 Monate Mindestlaufzeit

Gutschrift monatlich auf den bestehenden Tarif 10,00 € netto mal 24 Monate Mindestlaufzeit

Ergeben einen Erlös von 231,29€

Hiervon müssen die Hardware Kosten abgezogen werden.

Am Beispiel vom Samsung Galaxy S2 kämen wir auf die folgende Kosten-Erlös-Rechnung:

Erlös vom Tarif: 231,29€ minus ca. Kosten für die HW Samsung Galaxy S2 400€ = MINUS 168,71

Nicht berücksichtigt bei der vorstehenden Kosten-Erlös-Rechnung sind folgende Kostenpositionen:

1. Aktivierung

2. Logistik

3. Provisionen

Soll-Zustand

Es muss ein neuer D Rahmenvertrag ins Leben gerufen werden, der aus der gegebenen Ausgangssituation über 24 Monate keinen negativen Betrag ausweist.“

8

Mit Wirkung zum 1. Juli 2012 wurde ein neuer Rahmenvertrag zwischen der D AG und der Beklagten abgeschlossen, der einen monatlicher Basispreis von 28,95€ vorsieht.
9

Mit automatisch generierter Email vom 1. August 2012 wurde dem Kläger unter dem Betreff IMxxxx65 „Einstellung des aktuellen D Rahmenvertrags #E“ mitgeteilt, dass die Idee IMxxxx65 „Einstellung des aktuellen D Rahmenvertrags #E“ zur Begutachtung an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet sei. Nach Rücklauf aller erforderlichen Stellungnahmen werde die Idee der Bewertungskommission zur finalen Bewertung vorgestellt. Die Betreffangabe beruht darauf, dass jeder Vorschlag automatisch eine Vorgangsnummer mit der Bezeichnung „Idee …“ erhält. Die Nachricht enthält einen Link auf ein Datasheet, auf dem der Kläger den aktuellen Status des Beurteilungsprozesses einsehen konnte. Auf diesem Datasheet findet sich unter dem 16. April 2012 folgender Eintrag:

„Der D-RV ist so kalkuliert, dass ein durchschnittlicher CtC-Betrag angenommen ist. Mit diesem Betrag sollte der RV wirtschaftlich darstellbar sein. Trotzdem sollte seitens Finance den RV hinsichtlich CtC überprüfen und bei Bedarf anpassen.“

10

Mit Email vom 13. September 2012 teilte der Leiter der Abteilung „Ideenmanagement“ Opp dem Kläger Folgendes mit:

Ihre Idee IMxxxx65 „Einstellung des aktuellen D Rahmenvertrags#E´ wurde von der Bewertungskommission final beurteilt:

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Gremium zu einer positiven Endbewertung gekommen ist. Für ihre Idee wird eine Sonder-Prämie in Höhe von 200 € (brutto) festgesetzt.“

11

Ergänzend erläuterte Herr J dem Kläger telefonisch, dass die Beschreibung des Sollzustands nicht genüge. Vorschläge, welche die Voraussetzungen der GBV nicht erfüllen, werden mit einer Sonderprämie in geringer Höhe prämiert. Das gilt für 50% der eingereichten Vorschläge.
12

Der Kläger legte gegen die Entscheidung am 17. September 2012 Einspruch ein. Die Bewertungskommission holte eine Stellungnahme des National Account Managers F ein. Dieser teilt mit, dass die Konditionen jedes Rahmenvertrags, auch die des Rahmenvertrags mit der D AG, ständig einer Kontrolle unterzogen würden. Um den Rahmenvertrag mit der D AG mit den neuen Konditionen zum 1. Juli 2012 starten zu können, seien die Verhandlungen mit dem Kunden bereits im Januar 2011 aufgenommen worden. Da sich die Mitarbeiter-Konditionen immer am Gesamtvertrag orientierten, seien diese auch im Zuge der Verhandlungen angepasst worden. Daraufhin wurde der Einspruch abschlägig beschieden. Mit Email vom 9. November 2012 teilte Herr J dem Kläger mit, dass die Bewertungskommission an ihrer Beurteilung festhalte, weil die Idee laut Gutachten nicht zu einer Veränderung der Rahmenvertrags geführt habe. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Dezember 2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, seinen Vorschlag als Verbesserungsvorschlag anzuerkennen. Das lehnte die Beklagte ab. Sie teilte mit, dass zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine weitere Zahlung von maximal 500 Euro möglich wäre. Am 9. August 2013 erklärte sie die Bereitschaft, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche in Zusammenhang mit dem Verbesserungsvorschlag 5.000 Euro zu zahlen.
13

Mit der vorliegenden Klage, die am 4. März 2013 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangen und der Beklagten am 11. März 2013 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
14

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei seinem Verbesserungsvorschlag um eine Idee iSd GBV handele. Das habe die Beklagte durch ihre Mail vom 13. September 2012 anerkannt. Er hat behauptet, dass die Änderung des Rahmenvertrags mit der D AG auf seinem Verbesserungsvorschlag beruhe. Das ergebe sich daraus, dass der D-Rahmenvertrag noch im April 2012 als wirtschaftlich beurteilt worden sei. Erst aufgrund seines Vorschlags sei die Wirtschaftlichkeit geprüft und der Rahmenvertrag angepasst worden. Dabei sei eine Anpassung der Tarife im Hinblick auf die neuen Marktbedingungen, d.h. die höheren Kosten der Smartphones im Vergleich zu den bisherigen Mobiltelefonen, vorgenommen worden. Die Anregung von Frau H, das Rahmenvertrags-Hopping zu unterbinden, habe mit seinem auf das Neukundengeschäft bezogenen Vorschlag nichts zu tun.
15

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zur verurteilen, ihm Auskunft über den Jahresnettonutzen des zwischen der Beklagten und der D AG geschlossenen „D-Mitarbeitertarifs“ mit der Rahmenvertragsnummer xxxx77 im Zeitraum vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zu erteilen und die Auskunft schriftlich zu belegen;

2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern;

3. die Beklagte zur verurteilen, nach Erteilung der Auskunft an ihn eine Prämie gemäß Ziffer 6.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung über das betriebliche Ideenmanagement vom 20. Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte meint, bei dem Vorschlag des Klägers handele es sich nicht um eine bewertbare Idee im Sinne der GBV, sondern nur um Kritik. Der Kläger habe auf die nachteiligen Vertragskonditionen hingewiesen, aber eine konkrete Lösungsmöglichkeit nicht aufgezeigt. Die Beklagte habe den Vorschlag nicht als Idee anerkannt, was sich aus der Formulierung „Sonderprämie“ ergebe. Der Vorschlag sei außerdem nicht neu gewesen. Der Rahmenvertrag mit der D AG sei einer ständigen Kontrolle unterzogen; im Januar 2011 hätten die Verhandlungen mit dem Kunden D AG begonnen, so dass die Idee des Klägers nicht neu gewesen sei. Herr F habe spätestens durch die Mails der Frau H und Frau G Kenntnis der Thematik gehabt.
18

Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 3. Dezember 2013 – 6 Ca 95/13 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem Verbesserungsvorschlag nicht um eine „bewertbare Idee“ iSv Ziffer 3 GVB handele, weil der Kläger keine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt habe. Es fehlten Angaben und Berechnungen, wie ein derartiger neuer D-Rahmenvertrag aussehen könne. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte das Vorhandensein einer „bewertbaren Idee“ anerkannt habe, weil es sich um eine Rechtsfrage handele, die der gerichtlichen Beurteilung unterliege.
19

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Januar 2014 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 12. Februar 2014 und seine Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. April 2014 am 28. März 2014 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
20

Der Kläger ist der Ansicht, sein Vorschlag sei eine „bewertbare Idee“ iSv § 3 GBV. Mehr als die Darlegung der Nachteiligkeit des Rahmenvertrags könne von ihm als Vertriebsspezialist im Privatkundenbereich nicht erwartet werden. Für die Erstellung exakter betriebswirtschaftlicher Berechnungen seien im Bereich Marketing und Finanzen Spezialabteilungen zuständig. Berechnungen seien nach der GBV nicht erforderlich. Die Bewertungskommission habe den Vorschlag unter Nutzung ihres Beurteilungsspielraums als Idee anerkannt. Das belegten die Entgegennahme des Vorschlags, die erfolgreiche Vorprüfung, die Weiterleitung an die Fachabteilung und das Schreiben vom 13. September 2012. Eine Anerkennung als Idee sei auch in den Angeboten auf Zahlung weiterer 500 bzw. 5.000 Euro zu erkennen.
21

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Dezember 2013 – 6 Ca 95/13 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Jahresnettonutzen des zwischen der Beklagten und der D AG geschlossenen „D-Mitarbeitertarifs“ mit der Rahmenvertragsnummer xxxx77 im Zeitraum vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zu erteilen und die Auskunft schriftlich zu belegen;

2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern;

3. die Beklagte zur verurteilen, nach Erteilung der Auskunft an ihn eine Prämie gemäß Ziffer 6.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung über das betriebliche Ideenmanagement vom 20. Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Betrag seit 11. März 2013 zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Beklagte verteidigt das angefochten Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Ansicht, dass der Vorschlag des Klägers mangels Aufzeigens einer Lösungsmöglichkeit keine „bewertbare Idee“ iSd GBV sei. Sein Vorschlag sei der Umkehrschluss aus dem von ihm beschriebenen Ist-Zustand und enthalte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Der Kläger sei in der Lage gewesen, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten, weil er als Vertriebsspezialist – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Rahmenverträge, die Anschaffungskosten der Beklagten, die Höhe des subventioniertes Kaufpreises und der monatlichen Grundgebühr, die Dauer der Mindestvertragslaufzeit, die Nutzungsentgelte und die Höhe der Vertriebskosten gekannt habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass für die wirtschaftliche Berechnung andere Mitarbeiter zuständig seien, da Ideen aus dem eigenen Aufgabenbereich nicht prämierungsfähig seien. Die Beklagte habe den Vorschlag des Klägers nicht als Idee anerkannt. Das zeige die Bezeichnung der Zahlung als Sonderprämie sowie die Höhe der Zahlung. Schließlich sei der Kläger selbst nicht von einer Anerkennung ausgegangen, wie sein Schreiben vom 3. Dezember 2012 und die Klagebegründung zeigten. Die Angebote einer weiteren Zahlung seien nur zur Vermeidung bzw. Beendigung des Rechtsstreits unterbreitet worden.
24

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 28. März 2013 (Bl.162 – 178 d. A.), vom 5. Mai 2014 (Bl. 203 – 216 d. A.) und vom 27. Juni 2014 (Bl. 221 – 224 d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 (Bl. 240 f. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO.
26

II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die zulässige Stufenklage ist insgesamt unbegründet und daher insgesamt abzuweisen. Bei einer Stufenklage wird der Zahlungsanspruch mit der Auskunftsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen ist grundsätzlich getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu entscheiden ist. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 385/09– Rn. 16, BAGE 116, 184 = AP BetrAVG § 9 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 9 Nr. 9). So verhält es sich hier. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Prämie zu, weil sein Vorschlag keine „bewertbare Idee“ iSv Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung ist. Damit unterliegt auch der Auskunftsanspruch der Klageabweisung.
27

1. Der Kläger kann die Zahlung einer Prämie für den Verbesserungsvorschlag nicht verlangen, weil die Voraussetzungen der GBV nicht erfüllt sind. Bei dem Vorschlag des Klägers handelt es sich nicht um eine „bewertbare Idee“ iSv Ziffer 3 GBV.
28

a) Nach Ziffer 3 S. 1 ist eine bewertbare Idee jeder Vorschlag, der eine Lösungsmöglichkeit aufzeigt, die gegenüber dem Ist-Zustand eine Verbesserung bringt. Dazu zählen nach Ziffer 3 S. 3 GBV auch Vorschläge zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Verbesserungsvorschlag eine Lösungsmöglichkeit aufzeigt, Ziffer 3 S.1 GBV. Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten oder bloße Kritik genügen nicht, Ziffer 3 S. 2 GBV.
29

b) Diese Anforderungen erfüllt der Verbesserungsvorschlag des Klägers nicht, denn es fehlt an der Darlegung einer konkreten, umsetzbaren Lösungsmöglichkeit. Der Kläger hat in der Rubrik „Ist-Zustand“ auf die Unwirtschaftlichkeit des bestehenden Rahmenvertrags hingewiesen und diese erläutert. Damit hat er auf bestehende Schwierigkeiten hingewiesen. In der Rubrik „Soll-Zustand“ hat er den Abschluss eines neuen, nicht unwirtschaftlichen Rahmenvertrags angeregt. Welchen Inhalt der Rahmenvertrag haben soll, hat der Kläger nicht ausgeführt. Mit dieser Anregung hat er keine Lösungsmöglichkeit iSv § 3 S. 1 GBV aufgezeigt, sondern nur die Anregung gegeben, Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Das stellt keine Lösungsmöglichkeit iSd GBV dar. Eine Lösungsmöglichkeit iSv § 3 S. 1 GBV ist dann aufgezeigt, wenn der Vorschlag eine konkrete, als solche umsetzbare Lösung darlegt. Das ergibt die Auslegung von Ziffer 3 GBV.
30

aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. März 2012 – 7 AZR 147/11 -, Rn. 49, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 60).
31

bb) Schon der Wortlaut spricht dafür, dass nach Ziffer 3 S. 1 GBV eine konkrete Lösung vorgeschlagen werden muss. Unter dem Begriff „Lösungsmöglichkeit“ ist die Art und Weise zu verstehen, wie ein Problem gelöst werden kann. Von einer „Lösungsmöglichkeit“ wird erst dann gesprochen, wenn die Bedingungen der Lösung erkennbar sind. Dagegen ist eine Lösungsmöglichkeit nicht anzunehmen, wenn nur allgemein vorgeschlagen wird, die Situation durch den Abschluss eines günstigeren Vertrags zu verbessern, und die konkrete Lösung erst noch erarbeitet werden muss. Das ergibt sich auch aus Ziffer 3 S. 2 GBV. Danach reichen nur Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten nicht aus. Es wird damit mehr als ein Hinweis auf das Problem verlangt; es muss ein weitergehender Erkenntnisgewinn mit dem Vorschlag verbunden sein. Dieses Verständnis wird schließlich durch den Gesamtzusammenhang der Regelungen bestätigt. Nach Ziffer 6 setzt die Prämierung die Umsetzung einer Idee voraus. Daraus ergibt sich, dass die Idee als solche umsetzbar sein muss. Es muss nachprüfbar sein, ob die konkrete Idee umgesetzt worden ist.
32

Der Kläger hat vorgeschlagen, einen neuen Rahmenvertrag abzuschließen. Dieser Vorschlag geht in seinem Erkenntnisgewinn nicht über den Hinweis auf bestehende Schwierigkeiten hinaus. Er ist mangels Angabe des Inhalts eines neuen Rahmenvertrags als solcher nicht umsetzbar, vielmehr muss die wesentliche Leistung, die Festlegung des erforderlichen Vertragsinhalts, erst noch erbracht werden. Konkrete Angaben sind auch nicht den Ausführungen des Klägers zum Ist-Zustand zu entnehmen, da die Wirtschaftlichkeit durch Veränderung verschiedener Parameter des Rahmenvertrags (z.B. Erhöhung des Kaufpreises, des monatlichen Basispreises oder der Vertragslaufzeit) erreicht werden konnten.
33

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, ein weitergehender Vorschlag könne von ihm nicht erwartet werden. Unstreitig kannte er als Vertriebsspezialist die Rahmenverträge, die Anschaffungskosten der Beklagten, die Höhe des subventioniertes Kaufpreises und der monatlichen Grundgebühr, die Dauer der Mindestvertragslaufzeit, die Nutzungsentgelte und die Höhe der Vertriebskosten. Er hätte aufzeigen können, durch welche Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit erhöht werde könnte und welche Maßnahmen am Markt durchsetzbar seien. Dem kann der Kläger auch nicht entgegen halten, dass für diese Aufgaben Spezialabteilungen zuständig seien, weil Ideen aus dem eigenen Aufgabenbereich nicht prämierungsfähig sind.
34

2. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf das Fehlen einer bewertbaren Idee iSv Ziffer 3 GBV zu berufen.
35

a) Die Bewertungskommission hat nicht bindend entschieden, dass die Voraussetzung der bewertbaren Idee erfüllt ist. Das gilt schon deshalb, weil einer Bewertungskommission nicht wirksam die verbindliche rechtliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale übertragen werden kann. Die Betriebsparteien können zwar eine Schiedsgutachtenabrede treffen. Dies ist aber nur zulässig bei Vereinbarungen, mit denen einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, Tatsachenfeststellungen zu treffen (BAG 22. Januar 1997 – 10 AZR 468/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146, zu III 2 e der Gründe). Insoweit ist das Ergebnis eines Schiedsgutachtens in entsprechender Anwendung des §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar (BAG 20. Januar 2004 -9 AZR 23/03-, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen). Bei der Frage, ob es sich um eine „bewertbare“ Idee handelt, geht es nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um Rechtsanwendung.
36

b) Dass die Beklagte auf das Fehlen einer „bewertbaren Idee“ beruft, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB).
37

aa) Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 12. Februar 2014 – 4 AZR 317/12 -, Rn. 26, NZA 2014, 613 [BAG 12.02.2014 – 4 AZR 317/12]).
38

bb) Weder die Beklagte noch die Bewertungskommission haben gegenüber dem Kläger ausdrücklich erklärt oder anderweitig den Eindruck erweckt, sie gingen von einer „bewertbaren Idee“ iSv Ziffer 3 GBV aus.
39

(1) Mit der „Entgegennahme“ eines online einzureichenden Vorschlags ist keine Erklärung über dessen Anerkennung verbunden.
40

(2) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Schreiben vom 1. August 2012 berufen. Es ist unstreitig, dass das Schreiben automatisch generiert wurde und dass jeder Vorschlag eine Vorgangsnummer mit der Bezeichnung „Idee..“ erhält. Daher ist mit dieser Formulierung nicht die Aussage verbunden, das Vorliegen einer „bewertbaren Idee“ sei anerkannt. In dem Schreiben ist zudem von „Idee“ und nicht von „bewertbarer Idee“ die Rede. Dass der Kläger in der Weiterleitung des Vorschlags an die Fachabteilung eine erfolgreiche Vorprüfung hinsichtlich des Merkmals 2bewertbare Idee“ sieht, ist nicht nachvollziehbar. In dem Schreiben wird vielmehr deutlich, dass eine endgültige Bewertung noch ausstehe.
41

(3) Der Kläger durfte auch nicht aufgrund des Schreibens vom 13. September 2012 davon ausgehen, dass eine „bewertbare Idee“ iSd GBV vorliegen. Das folgt schon aus der Bezeichnung „Sonderprämie“, die unstreitig verwendet wird, wenn ein Vorschlag, der die Voraussetzungen der GBV nicht erfüllt, prämiert werden soll. Das ergibt sich aber auch aus der Höhe der Prämie. Hätte es sich um eine bewertbare Idee gehandelt, wäre bei der Berechnung der Prämie die Höhe des Jahresnutzens zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger hat das Schreiben – wie die Klageschrift zeigt – auch nicht als Anerkennung einer „bewertbaren Idee“ verstanden, sondern ausgeführt, die Beklagte habe den Vorschlag des Klägers nicht als Verbesserungsvorschlag anerkannt.
42

(4) Schließlich hat die Beklagte auch mit den Angeboten auf Zahlung weiterer Beträge nicht konkludent erklärt, sie gehe von einer „bewertbaren Idee“ des Klägers aus. Diese Angebote wurden zur Vermeidung bzw. zur Beendigung des Rechtsstreits angeboten. Ein weitergehender Erklärungsinhalt ist ihnen nicht zu entnehmen.
43

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
44

Die Zulassung der Revision war gesetzlich nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG)

Schlagworte

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