LAG Hessen, 08.08.2014 – 3 Sa 571/13 außerordentliche Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Klägers in einem parallel bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag, “Durchschlagen von Pflichtverletzungen”, Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei juristischen Personen

April 30, 2019

LAG Hessen, 08.08.2014 – 3 Sa 571/13
außerordentliche Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Klägers in einem parallel bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag, “Durchschlagen von Pflichtverletzungen”, Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei juristischen Personen
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 07. Februar 2013 – 4 Ca 688/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Wirksamkeit von vier außerordentlichen Kündigungen.
2

Der am A geborene Kläger ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Bei der Beklagten steht er seit dem 01. Juli 1996 in einem Arbeitsverhältnis zunächst als Angestellter später als Leiter des Kur- und Verkehrsamtes. Der abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag hat in seinem § 2 auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 4 und 5 d. A. Bezug genommen). Der Kläger ist zunächst nach Vergütungsgruppe IVb BAT und ab 01. Januar 1997 nach Vergütungsgruppe IVa BAT vergütet worden. Als Leiter des Kur- und Verkehrsamtes hat sein Aufgabengebiet die Leitung des Kur- und Verkehrsamtes umfasst, die Fremdenverkehrsplanung, die Organisation von Veranstaltungen und Fremdenverkehrsförderungsmaßnahmen, die Koordination und Durchführung von Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit, die Zusammenarbeit mit den örtlichen Leistungsträgern und die Erhebung der Kurtaxe. Seit 01. Januar 2002 hat der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT und zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 4.100,00 Euro erhalten.
3

Mit Gesellschaftsvertrag vom 06. Juli 1998 hat die Beklagte die B GmbH C (nachfolgend B GmbH) gegründet, deren alleinige Gesellschafterin sie war und ist. Die vorherigen Aufgaben des Kur- und Verkehrsamtes sind auf die B GmbH übergegangen. Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der B GmbH ist nach deren Gesellschaftsvertrag der Bürgermeister der Beklagten, wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 352 – 358 d. A. Bezug genommen.
4

Im August 1998 hat die Beklagte die Dienste mehrerer ihrer Arbeitnehmer, darunter auch des Klägers, auf Basis eines Personalgestellungsvertrages der B GmbH zur Verfügung gestellt, nachdem die Arbeitnehmer zuvor dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B GmbH widersprochen hatten. In der Folgezeit ist der Kläger als Geschäftsführer der B GmbH eingesetzt worden, ohne dass ein entsprechender Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Wegen der Einzelheiten des Personalgestellungsvertrages wird auf Bl. 96 bis 100 d. A. Bezug genommen.
5

Die Beklagte hat Fehlbeträge der B GmbH regelmäßig ausgeglichen. Ab dem Jahr 2000 hat sie an die B GmbH einen Werbekostenzuschuss gezahlt. Seit Januar 2004 hat sie keinen gesonderten Werbekostenzuschuss mehr gezahlt und die B GmbH ist gehalten gewesen, sich durch die weitergeleiteten Zuweisungen aus dem Bäderfinanzausgleich (Bäder-Pfennig) zu finanzieren. Am 24. November 1998 haben die B GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, und die Beklagte einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, aus dem sich die Aufgaben der B GmbH seit August 1998 ergeben haben. Zu diesen gehören unter anderem die Einziehung des Kurbeitrages, die Werbung für den Kur- und Urlaubsort C und das Veranstaltungswesen. Außerdem hat die Beklagte der B GmbH in Form der sogenannten verkürzten Zahlungswege gestattet, die für sie vereinnahmten Kurbeiträge zur Bestreitung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsbesorgungsvertrages wird auf Bl. 94 und 95 d. A. Bezug genommen.
6

Der damalige Bürgermeister der Beklagten, D, hat dem Kläger im Jahr 2005 Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen für die E GmbH C erteilt, welche im Jahr 2010 in Bäderbetrieb C GmbH umfirmiert hat. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Betrieb, die Unterhaltung und Erweiterung von Bädern in C und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Geschäftsführer dieser GmbH war bis Ende März 2012 der damalige Bürgermeister der Beklagten, D.
7

Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der ehemalige Bürgermeister, D, bei der Beklagten am 02. März 2012 ausgeschieden ist.
8

Mit Schreiben vom 20. August 2012 hat der damalige Geschäftsführer der Bäderbetrieb C GmbH die dem Kläger erteilte Prokura widerrufen (Bl. 11 d. A.).
9

Nach einer ersten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 21. August 2012, welche im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlich ist, hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2012 eine zweite außerordentliche fristlose, hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen (wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen). Dieses Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 27. August 2012 zugegangen. Hintergrund dieser Kündigung war folgender Sachverhalt:

– Seit dem 01. Dezember 2007 hat Frau F im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Bäderbetriebe C GmbH für diese Aquafit-Kurse abgehalten. Ab dem Jahr 2010 sollte Frau F auch im G, einer Einrichtung der B GmbH, Aquafit-Kurse abhalten. Frau F wollte zunächst mit der B GmbH keinen Arbeitsvertrag abschließen, weil sie bereits mit ihrem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit der Bäderbetrieb C GmbH die Grenzen einer gesetzlich zulässigen geringfügigen Beschäftigung erreicht hatte. Im Rahmen einer mündlichen Abrede haben der Kläger und Frau F im Juli 2010 vereinbart, dass Frau F zukünftig die Kurse im G abhält und ihr Sohn, H, über die Personalabteilung der Beklagten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der B GmbH angemeldet und ihm das Geld überwiesen wird. Entsprechend hat der Kläger der Personalabteilung der Beklagten mitgeteilt, dass mit Herrn F ein Arbeitsvertrag auf geringfügiger Beschäftigungsbasis abgeschlossen worden sei. In der Folgezeit hat Frau F Kurse für die B GmbH abgehalten hat und die Personalabteilung der Beklagten hat auf Anweisung des Klägers deren Sohn H im Jahr 2010 ab August 2010 monatlich durchschnittlich 206,00 Euro, im Jahr 2011 monatlich durchschnittlich 136,00 Euro und im Jahr 2012 monatlich durchschnittlich 124,00 Euro überwiesen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die zweite Beigeordnete des Gemeindevorstands der Beklagten, I, den Kläger anlässlich eines Gespräches am 06. oder 08. August 2012 auf diesen Sachverhalt angesprochen hat. Anlässlich eines Telefonats der Personalsachbearbeiterin J der Beklagten am 13. August 2012 mit Frau F hat diese eingeräumt, dass sie zwar für die B GmbH die Kurse gehalten, ihr Sohn aber die Vergütung erhalten habe und als Angestellter geführt worden sei. Anlässlich seiner 32. Sitzung am 13. August 2012 wurde der Gemeindevorstand der Beklagten als Gremium über den Sachverhalt informiert.

– Darüber hinaus hat der Kläger dem als Physiotherapeut seit 01. Januar 2010 bei der G beschäftigten K im Frühjahr 2012 statt einer von diesem geforderten Lohnerhöhung die Wochenarbeitszeit bei gleichbleibender Bruttomonatsvergütung von 2.500,00 Euro um zwei Stunden auf 38 Wochenstunden verkürzt. Spätestens am 16. August 2012 hat die Personalsachbearbeiterin J der Beklagten durch einen Anruf des Herrn K von dieser Vereinbarung über die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit erfahren (Bl. 114 d. A.). Spätestens an diesem 16. August 2012 hat auch der Gemeindevorstand der Beklagten davon erfahren.

10

Mit am 31. August 2012 beim Arbeitsgericht Fulda eingegangener Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 21. August 2012 und 24. August 2012 gewendet. Diese Klage ist der Beklagten am 05. September 2012 zugestellt worden.
11

Darüber hinaus hat der Kläger seine Klage in erster Instanz insgesamt dreimal gegen drei weitere außerordentliche Kündigungen der Beklagten erweitert.
12

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 hat das L in M hat auf den am 06. Dezember 2012 eingegangen Antrag des Klägers einen Grad der Behinderung von 50 beim Kläger festgestellt (Bl. 284 d. A.).
13

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Seite 3 – 18 des Urteils, Bl. 365 – 380 d. A.).
14

Das Arbeitsgericht Fulda hat mit am 07. Februar 2013 verkündeten Urteil festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21. August 2012 nicht aufgelöst wurde und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung vom 21. August 2012 ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Es hat angenommen, dass die Klage bezogen auf die zweite fristlose Kündigung vom 24. August 2012 unbegründet ist. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit F und H und der indirekten Lohnerhöhung für Herrn K die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Durch den Abschluss des fingierten Arbeitsvertrages mit H und der Zahlung der Vergütung an ihn, obwohl er für die B GmbH weder tätig werden sollte noch tätig geworden sei, habe der Kläger den Tatbestand des § 266a StGB verwirklicht. Bei der Abwicklung dieser Abrede habe er auch einen Beitragsbetrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Sozialversicherungsträger begangen. Das Begehen von Straftaten in Ausübung vertraglicher Pflichten stelle in der Regel „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Auch die Gewährung einer indirekten Lohnerhöhung für den Mitarbeiter K der B GmbH, durch die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, stelle sich als schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers dar. Auch wenn diese Entscheidung in der Kompetenz des Klägers als damaliger Geschäftsführer der B GmbH gelegen haben möge, so habe er diese Entscheidung in einer von ihm selbst bestätigten finanziell schwierigen Phase der B GmbH getroffen und diese habe auf die Vermögenssituation der Gesellschaft langfristigen Einfluss.
15

Die Pflichtverletzungen, die der Kläger als Geschäftsführer der B GmbH begangen habe, würden sich unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten „Durchschlagens von Pflichtverletzungen“ im parallel bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als schwerwiegende Vertragsverletzungen darstellen. Denn der Kläger habe zugleich die ihm auf der Grundlage des Personalbestellungsvertrages gegenüber der Beklagten obliegenden Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB im Arbeitsverhältnis in schwerwiegendem Maß verletzt. Wegen dieser groben Verfehlungen könne die Beklagte nicht mehr mit einer sachgerechten Arbeitsvertragserfüllung durch den Kläger rechnen. Dieser habe als ehemaliger Angestellter im Kur- und Verkehrsamt der Beklagten die bisherigen Aufgaben „lediglich“ im Wege der Personalgestellung für eine gemeideeigene Gesellschaft erfüllen müssen. Die Beklagte habe erwarten dürfen, dass er die bei der B GmbH vorgesehene Tätigkeit als Geschäftsführer ordnungsgemäß und unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen erbringe. Auch sei als besonderer Aspekt zu berücksichtigen, dass an das Verhalten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiters, besonders hohe Anforderungen gestellt würden.
16

Die grobe Pflichtwidrigkeit seines Handelns entfalle nicht durch die vom Kläger behauptete Kenntnis und Billigung des ehemaligen Bürgermeisters der Beklagten. Insoweit sei der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe lediglich pauschal behauptet, der ehemalige Bürgermeister, D, der Beklagten habe von seinem Vorgehen bezüglich des fingierten 400,00 Euro Vertrages und bezüglich der Reduzierung der Arbeitszeit des Mitarbeiters K gewusst. Auch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf konkrete Nachfrage, lasse nicht erkennen, welche konkreten Informationen dem Bürgermeister D tatsächlich vorgelegen hätten, so dass nicht beurteilt werden könne, ob er vollständig über den gesamten Sachverhalt des fingierten Vertrages und des strafbaren Verhaltens des Klägers informiert gewesen sei. Auch bezüglich des Mitarbeiters K genüge der pauschale Vortrag des Klägers nicht. Darüber hinaus sei gerichtsbekannt, dass der ehemalige Bürgermeister D bereits Anfang März 2012 zurückgetreten sei.
17

Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung habe der Kläger nicht damit rechnen können, dass die Beklagte sein strafbares Verhalten billigen oder diesen lediglich mit einer Abmahnung begegnen würde.
18

Auch die Interessenabwägung führe zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Selbst unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der im wesentlichen beanstandungsfreien Tätigkeit für die Beklagte bzw. die B GmbH würde der Grad der Pflichtverletzung des Klägers so schwer wiegen, dass auch mildere Maßnahmen der Beklagten nicht zumutbar seien und eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme. Das Vertrauen in den Kläger als Führungspersönlichkeit sei endgültig zerstört.
19

Bezüglich der Kündigung vom 24. August 2012 sei auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Insoweit habe die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass sie erst durch ein Telefonat am 13. August 2012 mit Frau F von dem Vorgang um den fingierten Arbeitsvertrag und um die Reduzierung der Arbeitszeit des Herrn K erst am 16. August 2012 Kenntnis erlangt habe. Auch wenn die Kündigungserklärungsfrist grundsätzlich mit der Kenntnis des Bürgermeisters von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beginne, weil dem Gemeindevorstand dessen Kenntnis zuzurechnen sei, und der Arbeitgeber für die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet sei, so sei es doch Sache des Arbeitnehmers, der einen früheren Termin behaupte, dies mit substantiiertem Tatsachenvortrag zu untermauern. Dies habe der Kläger versäumt, weil er lediglich allgemein behauptet habe, beide Sachverhalte seien mit dem damaligen Bürgermeister D abgeklärt gewesen und dieser habe seinem Vorgehen zugestimmt. Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 24. August am 27. August 2012 beendet worden sei, bedürfe es keiner weiteren Erörterungen ob die weiteren drei außerordentlichen Kündigungen wirksam seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 18 – 46 des Urteils (Bl. 380 – 408 d. A.) Bezug genommen.
20

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 17. April 2013 zugestellt worden ist, hat er mit am 06. Mai 2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28. Mai 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
21

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung vom 24. August 2012 unwirksam sei, er wiederholt und vertieft insoweit sein bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich des fingierten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Mitarbeiter H, vertritt er die Rechtsauffassung, dass keine strafbare Handlung, insbesondere kein Beitragsbetrug zu Lasten der Sozialversicherungsträger, begangen worden sei. Auch sei der Beklagten überhaupt kein Schaden entstanden. Wenn nicht für den Mitarbeiter H, so hätten doch für seine Mutter F „im Rahmen der Geringfügigkeit Pauschalleistungen“ gezahlt werden müssen. Darüber hinaus behauptet er, dass der Sachverhalt von Anfang an dem damaligen Bürgermeister D bekannt gewesen sei, dieser habe der Vorgehensweise zugestimmt. In dem Gespräch am 08. August 2012 habe die zweite Beigeordnete der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass dies bekannt gewesen sei. Entsprechend sei die Kündigungserklärungsfrist abgelaufen gewesen. Auch die Sachbearbeiterin J habe von Anfang Bescheid gewusst.
22

Die Verringerung der Wochenstundenzahl bei Herrn K von 40 auf 38 Stunden habe mit dessen Gesundheitszustand zu tun gehabt. Der von diesem eingeforderten Lohnerhöhung habe der Kläger nicht zustimmen können und wollen. Schließlich hätte man sich auf einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit verständigt, weil der Mitarbeiter K erklärt habe, er würde sich sonst eine andere Stelle suchen. Tatsächlich sei er ab Sommer 2012 sechs Monate erkrankt gewesen. Die Beklagte habe weder dargelegt noch behauptet, dass diese Reduzierung zu einem Vermögensschaden geführt habe. Auch insoweit sei die zwei Wochen Frist nicht eingehalten worden, weil der Beklagten durch den Zwischenbericht durch den Akteneinsichtsausschuss schon im Frühjahr 2012 die Vorwürfe bekannt gewesen seien, ohne dass Folgerungen gezogen worden seien.
23

Das Arbeitsgericht habe keine umfassende Interessenabwägung durchgeführt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass mangels schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages der Kläger in seinen Handlungen als Geschäftsführer völlig unabhängig und ausschließlich an die gesetzlichen Regelungen gebunden gewesen sei. Erst nachträglich, nämlich nachdem gegen seinen damaligen Dienstvorgesetzten, den früheren Bürgermeister der Beklagten, ein Strafverfahren wegen Veruntreuung eröffnet worden sei, sei für den Kläger klar geworden, dass er sich bei manchen Entscheidungen, die ihm der damalige Bürgermeister auferlegt habe, habe besser absichern können. Aus damaliger Sicht habe der Kläger keinen Anlass gehabt, an den Angaben des damaligen Bürgermeisters zu zweifeln. Auch habe das Arbeitsgericht keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, in deren Rahmen insbesondere zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Kläger seit 1996 Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei und Abmahnungen nicht vorliegen würden.
24

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 07. Februar 2013 – 4 Ca 688/12 – abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 24. August 2012, 30. Oktober 2012, 29. November 2012 und 03. Januar 2013 weder fristlos noch hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist beendet worden ist.

25

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Angesichts der engen Verflechtung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die B GmbH und der Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten würden sich die Verstöße gegen den Geschäftsführerdienstvertrag zugleich als eine Verletzung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses darstellen. Dafür spreche, dass die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der B GmbH auf Grundlage des Arbeitsvertrages mit der Beklagten erfolgt sei. Auch die vereinbarte Vergütung sei über den 06. Juli 1998 hinaus weiter gewährt worden und es sei kein anderer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Erst auf Vorschlag der Gesellschafterversammlung sei dem Kläger ab 01. Januar 2002 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Vergütungsgruppe III und IVa BAT gezahlt worden und er habe ab 01. Januar 2002 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT erhalten. Die B GmbH habe permanent rote Zahlen geschrieben, welche die Beklagte ausgeglichen habe, damit die B GmbH keine Insolvenz habe anmelden müssen. Angesichts dieser Verpflichtungen habe der Kläger mit den Verstößen gegen den Geschäftsführerdienstvertrag zugleich seine Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Beklagten verletzt.
27

Hinsichtlich der Vorwürfe die zum Ausspruch der Kündigung vom 24. August 2012 geführt haben, weist die Beklagte darauf hin, dass die Personalabteilung der Beklagten monatlich ab August 2010 die Auszahlungen an Herrn H getätigt habe und für diesen auch die sozialversicherungspflichtigen Beiträge eines Minijobs abgeführt habe. Tatsächlich habe die Auszahlung an Frau F erfolgen müssen und Sozialversicherungsbeiträge für ein „normales“ sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgeführt werden müssen. Insoweit habe der Kläger sich für sein Fehlverhalten bzw. seine Straftaten der Personalabteilung der Beklagten bedient, die seinen Anweisungen gutgläubig gefolgt sei. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass der Kläger insoweit die Straftatbestände der §§ 266 a und 263 StGB erfüllt habe. Auch sei insoweit ein Schaden entstanden, denn die Lohnnebenkosten für eine nicht geringfügige Beschäftigung lägen bei 21%, die bei richtiger Anmeldung der Frau F für diese entstanden wären und keine Pauschalabgaben von 30% für Herrn H. Erschwerend komme hinzu, dass durch die falsche Information des Klägers Frau F nicht in vollem Umfang bei der Unfallversicherung angemeldet worden sei.
28

Im Hinblick auf die reduzierte Wochenstundenzahl bei Herrn K bei gleichbleibender Entgeltleistung sei es nicht möglich, dass die mit dem früheren Bürgermeister D abgesprochen gewesen sein könne, weil dieser bereits zum 02. März 2012 ausgeschieden sei. Im Hinblick auf diese Verringerung der Wochenstundenzahl bei gleich bleibender Vergütung sei der Beklagten ein Vermögensschaden für zwei bezahlten Arbeitsstunden je Woche inklusive Lohnnebenkosten in Höhe von rund 150,00 Euro pro Monat entstanden. Dadurch habe der Kläger in einer schwierigen finanziellen Phase der B GmbH eine Entscheidung getroffen, welche erhebliche finanzielle Nachteile für diese gehabt habe.
29

Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Vorwürfe ihm gegenüber weder dem Akteneinsichtsausschuss im Frühjahr 2012 bekannt gewesen noch Gegenstand der Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten im Herbst 2011. Dem Akteneinsichtsausschuss sei im Frühjahr 2012 lediglich der Sachverhalt bekannt gewesen, der der ersten Kündigung vom 23. August 2012 zugrunde gelegen habe. Erst am 13. August 2013 sei dem Gemeindevorstand der Beklagten der Sachverhalt um den fingierten Arbeitsvertrag F und am 16. August 2013 die geänderte Wochenarbeitszeit für Herrn K bekannt geworden.
30

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 08. August 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
31

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 07. Februar 2013 ist als Rechtsmittel in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 c ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und firstgereicht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
32

B. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
33

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. August 2012, welche der Kläger rechtzeitig angegriffen hat (§§ 4 Satz 1, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) ist wirksam. Infolgedessen endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Zugang der Kündigung am 27. August 2012.
34

I. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil bezüglich der dortigen Ausführungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt, der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 24. August 2012, einschließlich der Ausführungen zu den Auswirkungen der Pflichtverletzungen des Klägers als Geschäftsführer der der B GmbH auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und zur Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB an. Das Berufungsgericht verweist in vollem Umfang auf die entsprechende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Es macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf sie (Seite 19 und 20, 32-45 des Urteils (Bl. 381 und 382, 394-407 d.A.)).
35

Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts, es gibt Anlass zu folgenden Ausführungen und Ergänzungen:
36

II. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gegeben.
37

1. Das zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ein Arbeitsverhältnis bestand, steht zwischen den Parteien außer Streit. Nachdem auch die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil nicht angegriffen wurden, besteht kein Anlass, die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu ergänzen.
38

2. Auf Basis der zeit- und inhaltsdynamischen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
39

3. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD kann das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, weil der Kläger entsprechend den Voraussetzungen dieser Vorschrift das 40. Lebensjahr vollendet hat und länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.
40

4. Der Begriff des „wichtigen Grund“ in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist inhaltsgleich mit dem des § 626 Abs. 1 BGB und nimmt auf dessen Voraussetzungen Bezug. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass nach § 626 Abs. 1 BGB das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Als dann bedarf es der Prüfung ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. z.B. BAG 19. April 2012 – 2 AZR 258/11– Rn. 13, DB 2012, 2404 ff [BAG 19.04.2012 – 2 AZR 258/11]; BAG 09. Juni 2011 – 2 AZR 381/10– Rn. 12, NZA 2011, 1027 ff, [BAG 09.06.2011 – 2 AZR 381/10] jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist, bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist dabei auf die „fiktive“ Kündigungsfrist abzustellen (BAG 18. September 2008 – 2 AZR 827/06– Rn. 37, EZA BGB 2002 § 626 Nr. 24).
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5. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze rechtfertigt das Verhalten des Klägers „an sich“ eine außerordentliche Kündigung.
42

a) Das Arbeitsgericht ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls bezüglich des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsvertrag F ein Grund gegeben ist, der „an sich“ geeignet ist, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die Kammer nimmt insoweit nochmals ausdrücklich Bezug auf die arbeitsgerichtliche Begründung und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Angriffe des Klägers hiergegen führen zu keiner anderen Beurteilung.
43

aa) Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren die Rechtsauffassung vertritt, dass in seinem Verhalten bezüglich des fingierten Arbeitsvertrags keine strafbare Handlung lag, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger hat mit seinem Verhalten jedenfalls den Tatbestand des § 266 a Abs. 2 StGB verwirklicht. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
44

Vorliegend hat der Kläger veranlasst, dass die Personalabteilung der Beklagten fälschlicherweise bezüglich Frau F kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemeldet hat. Dies hat dazu geführt, dass die Sozialversicherungsträger für Frau F nicht die gesetzlichen Beiträge in Höhe von je 21 % für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eingefordert haben und stattdessen 28 % Pauschalabgaben für den angeblichen Mitarbeiter H abgeführt wurden. Damit hat der Kläger zugleich einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Sozialversicherungsträger begangen. Denn diese haben es angesichts der vom Kläger veranlassten abgegebenen Erklärungen verabsäumt, die in der Höhe zutreffenden Beiträge einzufordern.
45

bb) Zutreffend geht das Arbeitsgericht darüber hinaus davon aus, dass diese Pflichtverletzungen, die der Kläger als Geschäftsführer der B GmbH begangen hat, sich auf sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten auswirken. Insofern hat das Arbeitsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die dort aufgestellten Grundsätze zum sogenannten „Durchschlagen von Pflichtverletzungen“ abgestellt. Zur Vermeidung einer rein wiederholenden Darstellung, wird auch insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
46

Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen dem Kläger und der B GmbH nicht beziehungslos nebeneinander standen. Dies ergibt sich einerseits unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und der B Gmb. Darüber hinaus setzen sich die Verflechtungen durch den Personalgestellungsvertrag (Bl. 96-99 d.A.) und den Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl. 94 und 95 d.A.) fort. Unabhängig davon, dass der Kläger bereits weder persönlich, noch als Geschäftsführer der B GmbH an dem Personalgestellungsvertrag beteiligt war, führen doch beide Verträge gemeinsam auch nicht dazu, dass eine Vertragsverletzung des Geschäftsführerdienstvertrags unmittelbar auch als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung anzusehenist. Eine derartige Verknüpfung ist dem Inhalt der getroffenen (und vorgelegten) schriftlichen Vereinbarungen an keiner Stelle ausdrücklich zu entnehmen. Entsprechend hat die Verletzung der ihm aus dem Geschäftsführerdienstvertrag mit der B GmbH obliegenden Vertragspflichten nicht unmittelbar zu einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten geführt.
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Allerdings hat der Kläger mit der Verwirklichung der Straftatbestände im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit zugleich eine erhebliche Verletzung der ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, begangen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die in § 241 Abs. 2 BGB verdeutlichte Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils, auch während des Ruhens des beiderseitigen Hauptleistungspflichten, fortgilt (vgl. BAG 27. November 2008 – 2 AZR 193/07– Rn. 32, NZA 2009, 671 ff [BAG 27.11.2008 – 2 AZR 193/07]). Daraus folgt bezüglich eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, dass Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden und sich weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu verhalten. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis ergibt sich die aus § 241 Abs. 2 BGB ableitende Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber nicht zu schädigen bzw. in den Grenzen der Möglichkeiten des Arbeitnehmers Schaden von ihm abzuwenden (BAG 27. November 2008 – 2 AZR 193/07– Rn. 33 und 35, NZA 2009, 671 [BAG 27.11.2008 – 2 AZR 193/07]).
48

Durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsvertrag F hat der Kläger massiv gegen seine Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Beklagten aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis verstoßen. Indem er die Straftatbestände der §§ 266 a und 263 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, hat er zugleich insbesondere gegen seine Verpflichtung verstoßen, dass Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden und sich weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu verhalten. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur die angeführten Straftatbestände verwirklicht hat, sondern sich dazu auch der Personalabteilung der Beklagten bedient hat. Darüber hinaus hat der Kläger gezielt ausgenutzt, dass er als Geschäftsführer der B GmbH in dieser Position keiner Kontrolle durch die Personalabteilung der Beklagten unterlag.
49

b) Nach Überzeugung des Gerichts bildet das Verhalten des Klägers bei der B GmbH im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsvertrag F auch „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung unter dem Aspekt eines personenbedingten Grunds zur Kündigung. Durch sein Verhalten hat der Kläger seine Vertrauenswürdigkeit und damit auch seine Eignung verloren, die bei der Beklagten zuletzt verrichtete Tätigkeit als Leiter des Kur- und Verkehrsamts, oder als Angestellter, auszuüben. Unter dem Aspekt eines personenbedingten Grunds kommt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die auf eine in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquellen“ für das Arbeitsverhältnis beruhen (vgl. z.B. BAG 06. September 2012 – 2 AZR 270/11– Rn. 57, NZA 2013, 1087 ff, [BAG 06.09.2012 – 2 AZR 270/11] mit weiteren Nachweisen). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn schwere Verfehlungen, insbesondere Straftaten des Arbeitnehmers außerhalb des dienstlichen Bereichs bei objektiver Betrachtung die Prognose rechtfertigen, der Arbeitnehmer werde seine Arbeitsaufgaben künftig nicht mehr zuverlässig oder ordnungsgemäß erfüllen (vgl. z.B. BAG 27. November 2008 – 2 AZR 193/07– Rn. 37, NZA 2009, 671 ff, [BAG 27.11.2008 – 2 AZR 193/07] mit weiteren Nachweisen).
50

Eine solche negative Zukunftsprognose muss dem Kläger vorliegend gestellt werden. Denn er hat im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die B GmbH vorsätzlich zwei Straftatbestände verwirklicht. Er hat nicht lediglich versehentlich und/ oder fahrlässig gegen ihm obliegende Verpflichtungen verstoßen. Diese Pflichtverletzungen des Klägers aus dem unmittelbaren Leistungsbereich des Geschäftsführerdienstverhältnisses indizieren, wegen der besonderen Schwere der Verfehlungen, vergleichbare zukünftige Vertragsverletzungen im Arbeitsverhältnis. Auf Grund der groben Verfehlungen des Klägers im Geschäftsführerdienstvertrag und der insoweit verwirklichten Straftatbestände kann die Beklagte zukünftig mit einer sachgerechten Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags durch den Kläger nicht mehr rechnen.
51

c) Aus Sicht des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob die Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Stundenreduzierung bei gleichbleibender Vergütung für den Arbeitnehmer K überhaupt eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Geschäftsführerdienstpflichten darstellt und ob diese auf das parallel bestehende ruhende Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durchschlagen. Dies beurteilt das Berufungsgericht im Ergebnis kritisch. Angesichts der schweren Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsvertrag F, kommt es aus Sicht des Berufungsgerichts auf ein eventuell weiteres Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter K nicht mehr an.
52

5. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die grobe Pflichtwidrigkeit seines Handelns auch nicht durch die von ihm behauptete Kenntnis und Billigung des ehemaligen Bürgermeisters der Beklagten. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger sich hierauf nicht berufen kann, weil er insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Auch insoweit bezieht sich das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts.
53

Obwohl das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Kläger lediglich pauschal behauptet habe, dass der damalige Bürgermeister D von seinem Vorgehen bezüglich des fingierten Vertrags H gewusst habe und er konkret hätte darlegen müssen, wann er welche Umstände dem ehemaligen Bürgermeister D mitgeteilt habe, damit die Beklagte in die Lage versetzt werde, diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten, hat der Kläger sein Vorbringen auch im Berufungsverfahren nicht nennenswert ergänzt. Im Berufungsverfahren hat er dazu lediglich behauptet, der Sachverhalt sei dem damaligen Bürgermeister D von Anfang an bekannt gewesen, er habe der Vorgehensweise zugestimmt. Damit hat der Kläger im Ergebnis Rechtfertigungs- und/ oder Entschuldigungsgründe gerade nicht substantiiert dargetan. Nach wie vor hat er seine Angaben nicht dahin ergänzt, wann genau er dem damaligen Bürgermeister D, welche konkreten Angaben in Bezug auf den fingierten Vertrag H gemacht hat. Insbesondere bleibt offen, was bereits das Arbeitsgericht bemängelt hat, welche konkreten Informationen dem Bürgermeister D damals tatsächlich vorlagen. Vor allem ist weiterhin unklar, ob der damalige Bürgermeister D lediglich von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis H wusste, oder ob er auch wusste, dass dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht war und die tatsächliche Arbeitsleistung durch dessen Mutter F ausgeführt wurde, diese aber zusammen mit der Arbeitsleistung für die B GmbH die Grenzen eines pauschal zu versteuernden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überschritten hätte. Nur bei einem derart substantiierten Vorbringen des Arbeitnehmers wäre es Sache des Arbeitgebers gewesen diesen substantiierten Tatsachenvortrag zu widerlegen.
54

6. Das Arbeitsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auch bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
55

Unter Abwägung von Gewicht und Auswirkung der Vertragspflichtverletzung des Klägers, des Grades seines Verschuldens, einer möglichen Wiederholungsgefahr sowie der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreien Verlaufs ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers und des durch sie bewirkten Vertrauensverlustes.
56

Zu Gunsten des Klägers stellt das Arbeitsgericht zutreffend auf den langjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Dieses bestand zunächst als gelebtes Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre unbeanstandet mit der Beklagten und sodann seit Mitte 1998 als ruhendes Arbeitsverhältnis, während der Kläger im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages für die B GmbH tätig geworden ist. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei bestand. Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten sein fortgeschrittenes Lebensalter zur berücksichtigen. Demgegenüber wiegt schwer, der mit der Verwirklichung der Straftatbestände einhergehende schwere Pflichtenverstoß. Der Kläger hat nicht nur in geringem Umfang und im Zusammenhang mit einem einmaligen kurzfristigen Versagen, im Sinne eines Augenblicksversagens, gegen bestehende strafrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Vielmehr hat er sich bewusst und gewollt über bestehende gesetzliche Anzeige- und Meldepflichten hinweggesetzt und sich dabei auch noch der Personalabteilung der Beklagten bedient, dies auch in der sicheren Erkenntnis, dass dort seine Anweisungen nicht hinterfragt werden. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, das den Kläger insoweit nicht entlasten kann, dass der frühere Bürgermeister der Beklagten D dieses strafrechtlich relevante Verhalten gegebenenfalls gebilligt hat. Denn wie bereits dargelegt, ist das entsprechende Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, so dass auch das Berufungsgericht nicht beurteilen kann, ob dem früheren Bürgermeister D ausreichend Informationen dafür vorlagen, um beurteilen zu können, dass der Kläger Straftatbestände verwirklicht hat.
57

Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, das angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers, die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abzumahnen. Angesichts der verwirklichten Straftatbestände bedurfte es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass die Beklagte sein strafbares Verhalten billigen und diesem ausschließlich mit einer Abmahnung begegnen würde.
58

III. Die Beklagte hat bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Die Angriffe des Klägers in der Berufung hiergegen führen zu keiner anderen Beurteilung.
59

1. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt diese Ausschlussfrist von zwei Wochen dann, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11– Rn. 30, NZA 2013, 665 ff [BAG 22.11.2012 – 2 AZR 732/11]; BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09– Rn. 15, BAGE 137, 54 = NZA 2011, 798 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Kündigungsberechtigter der bisher nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG 21. Februar 2013 – 2 AZR 433/12– Rn. 27, BB 2013, 1716; BAG 25. November 2010 – 2 AZR 171/09– Rn. 15, AP § 626 BGB, 231, jeweils mit weiteren Nachweisen). Erst wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Dabei ist unbeachtlich, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG 21. Februar 2013 – 2 AZR 433/12– Rn. 27, BB 2013, 1716, mit weiteren Nachweisen).
60

2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes war bei Zugang der Kündigungserklärung am 24. August 2012 die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch noch nicht abgelaufen.
61

Aus Sicht des Berufungsgerichts waren die Ermittlungen der Beklagten zum Kündigungssachverhalt erst mit der telefonischen Anhörung der Frau F am 13. August 2012 abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt begann die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen. Dies gilt aus der Sicht des Berufungsgerichts auch im Hinblick auf einen anderen Aspekt. Denn maßgeblich für den Beginn der Ausschlussfrist ist die Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom maßgeblichen Sachverhalt. Maßgeblich ist insoweit die Kenntnis des, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO für Kündigungen von Gemeindebediensteten, zuständigen Gemeindevorstandes. Denn bei juristischen Personen kommt es für den Fristbeginn auf die Kenntnis des Organs an, das gesetzlich oder nach der Satzung für die Entscheidung über die Kündigung zuständig ist (vgl. z. b. Hessisches Landesarbeitsgericht 04. April 2003 – 12 Sa 250/07 – Rn. 70, NZA 2004, 1160, [LAG Hessen 04.04.2003 – 12 Sa 250/02] mit weiteren Nachweisen). Der Gemeindevorstand der Beklagten wurde als Gremium unstreitig am 13. August 2012 über den maßgeblichen Kündigungssachverhalt informiert, so dass die zwei Wochen Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei Zugang der außerordentlichen Kündigung am 24. August 2012 noch nicht abgelaufen war.
62

Auch im Zusammenhang mit dem Lauf der zwei Wochen Frist kann der Kläger sich mangels substantiierten Tatsachenvortrages nicht darauf berufen, dass der damalige Bürgermeister D bereits im Vorfeld über den fingierten Vertrag F informiert war.
63

IV. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 21. August 2012 mit deren Zugang am 24. August 2012 endete, bedurfte es keiner weiteren Erörterung, ob die übrigen drei fristlosen Kündigungen das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hätten.
64

C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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