LAG Hessen, 08.11.2018 – 11 Sa 1251/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 08.11.2018 – 11 Sa 1251/17
Orientierungssatz:

§ 18a MTV Kabine Nr. 2 idF. vom 1. Januar 2013 gestattet keine Kürzung des „Zuschlag zum Urlaubsgeld“ für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen hat. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags.
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2017 – 7 Ca 142/17 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.022,00 EUR (in Worten: Eintausendzweiundzwanzig und 0/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 825,00 EUR (in Worten: Achthundertfünfundzwanzig und 0/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen.
3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,98 EUR (in Worten: Dreihundertneunundzwanzig und 98/100 Euro) netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2017 zu zahlen.
4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
IV.

Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich des Tenors zu I 1 und I 3 zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung verschiedener Vergütungsleistungen, insbesondere die Zahlung eines Zuschlags zum Urlaubsgeld für den Bezugszeitraum Juni 2015/ Mai 2016 und einer Einmalzahlung für das Jahr 2015.

Die Beklagte ist ein internationales Luftfahrtunternehmen. Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2000 (Anlage K 1, Bl. 7 f. d.A.) heißt es auszugsweise:

“(…)

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie aus den gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages.

(…)”

Der Kläger war vom 11. Juli 2014 bis zum 25. Juli 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Während der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger einen Krankengeldzuschuss nach Maßgabe von § 13 des in diesem Zeitraum geltenden Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF. vom 1. Januar 2013. Der Anspruch auf diesen Krankengeldzuschuss bestand bis einschließlich zum 9. April 2015. Darüber hinaus hatte der Kläger bis zum Ende seiner Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen gegenüber der Beklagten.

Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF. vom 1. Januar 2013 (im Folgenden: MTV) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

“(…)

§ 13 Krankenbezüge

(1) Wird der Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge.

(2) Bis zur Dauer von 6 Wochen wird als Krankenbezug die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) weitergezahlt. Wird der Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den Anspruch auf Krankenbezüge nur für die Dauer von 6 Wochen nicht; war der Mitarbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht.

(3) Vom Beginn der 7. Woche erhalten arbeitsunfähige Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung als Krankenbezug einen Krankengeldzuschuss, der sich wie folgt errechnet:

(…)

§ 17 Erholungsurlaub

(1) Die Mitarbeiter haben in jedem vom 01. Januar bis 31. Dezember laufenden Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren ist. (…)

(2) Während der Dauer des Erholungsurlaubs haben die Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)).

(…)

§ 17c Anteiliger Urlaub im laufenden Urlaubsjahr

(1) Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 01. Januar eines Jahres oder endet es vor dem 31. Dezember so beträgt der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Tage. Als voller Kalendermonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 16. beginnt oder nach dem 15. endet.

(2) Ist dem Mitarbeiter Urlaub gewährt worden, der ihm nach Abs. (1) nicht zustand, so ist er verpflichtet, die den unberechtigt erhaltenen Urlaubstagen entsprechende Vergütung zurückzuzahlen, sofern er aus einem von ihm zu vertretenden Grunde ausscheidet.

(3) Bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung – ausgenommen die Fälle des § 15a – und Ruhen des Arbeitsverhältnisses, die 15 Kalendertage in einem Jahr überschreiten, wird der Urlaub anteilig für diejenige Zeit gekürzt, in der das Arbeitsverhältnis ruhte, und zwar für jeden Kalendertag um 1/365, sofern gesetzlich nichts anders bestimmt ist. Hierbei werden für je 5 zusammenhängende Fehltage wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung 2 Tage hinzugerechnet. Der verbleibende Anspruch auf Erholungsurlaub wird auf volle Tage aufgerundet. Abs. (2) ist entsprechend anzuwenden.

(…)

§ 18 entfällt

§ 18a Zuschlag zum Urlaubsgeld

(1) a) Jeder Mitarbeiter erhält mit der Vergütung im Monat Mai einen Zuschlag zum Urlaubsgeld, sofern seit dem 01. Juni des Vorjahres ein Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen bestand, das nicht vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet.

b) Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis während dieses Zeitraumes beginnt oder endet, erhalten den Zuschlag anteilig nach der Zahl der Beschäftigungsmonate in diesem Zeitraum; § 17c Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

c) Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet, erhalten den anteiligen Zuschlag zum Urlaubsgeld für den Bezugszeitraum mit der Vergütung des Ausscheidemonats.

(2) Der Zuschlag nach Abs. (1) erhöht sich für jedes Kind des Mitarbeiters, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. (1) – (5) EStG erfüllt; der Erhöhungsbetrag nach Abs. (4) wird für dasselbe Kind nur einmal gewährt. Abs. (1) gilt entsprechend.

(3) Die Höhe des Zuschlages zum Urlaubsgeld (Abs. (1)) bestimmt der Vergütungstarifvertrag.

(4) Der Erhöhungsbetrag gemäß Abs. (2) beträgt € 204,52 je Kind.

(…)

§ 23 Versicherungen

(1) Die DLH schließt neben der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auf ihre Kosten für die Mitarbeiter Unfallversicherungsverträge über folgende Leistungen ab:

a) für den Todesfall für den lnvaliditätsfall € 46.016,27 € 92.032,54

b) Für Verheiratete ohne Kinder erhöhen sich die unter a) genannten Versicherungssummen um 50%. Gleichgestellt sind Ledige, Verwitwete oder Geschiedene, die aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht den Unterhalt einer anderen Person überwiegend bestreiten.

c) Für Verheiratete mit einem oder mehreren nach dem Bundeskindergeldgesetz kindergeldberechtigten oder nach der Protokollnotiz zu diesem Tarifvertrag kinderzulagenberechtigten Kindern erhöhen sich die unter a) genannten Unfallversicherungssummen um 100%. (…)

(…)”

Der im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Klägers geltende Vergütungstarifvertrag Nr. 38 für das Kabinenpersonal idF. vom 1. Januar 2013 (im Folgenden: VTV) enthält folgende Regelung zum Zuschlag zum Urlaubsgeld:

“§ 4 Zulagen und Zuschläge

(1) Mitarbeiter mit Einstellungsdatum ab dem 01.01.2013

– Die Fremdsprachenzulage für Flugbegleiter (§ 10 MTV Kabine Nr. 2) beträgt: EUR 55,39

– Die Purseretten / Purser erhalten folgende Zulagen:

Purseretten I / Purser I

Grundvergütungsstufe 1 bis 6 EUR 300

Grundvergütungsstufe 7 bis 10 EUR 350

Grundvergütungsstufe11 bis 17 EUR 500

Purseretten II / Purser II EUR 650

– Der Zuschlag zum Urlaubsgeld (§ 18a MTV Kabine Nr. 2) beträgt EUR 1.022,58.

(2) Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.2013

– Die Fremdsprachenzulage für Flugbegleiter (§ 10 MTV Kabine Nr. 2) beträgt: EUR 55,39

– Die Purseretten / Purser erhalten folgende Zulagen:

Purseretten I / Purser I EUR 443, 64

Purseretten II / Purser II EUR 621,07

– Der Zuschlag zum Urlaubsgeld (§ 18a MTV Kabine Nr. 2) beträgt EUR 1.022,58.”

MTV und VTV sehen keinen Anspruch der Flugbegleiter auf ein tarifliches Urlaubsgeld vor. Die Beklagte zahlt auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage ein Urlaubsgeld an ihre Beschäftigten.

Am 21. Januar 2016 trafen der Arbeitgeberverband Luftverkehr e. V. und die Gewerkschaft UFO eine “Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG” (im Folgenden: TV 21. Januar 2016). Darin heißt es auszugsweise:

Ҥ 1 Geltungsbereich

Diese Tarifvereinbarung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH), die unter den jeweils gültigen Manteltarifvertrag (MTV) für das Kabinenpersonal fallen.

Diese Tarifvereinbarung ist die Grundlage für Anpassungen des Vergütungstarifvertrags Nr. 38 für das Kabinenpersonal der DLH in der Fassung vom 01.01.2013.

§ 2 Tabellenanhebung

Mit Wirkung zum 01.01.2016 werden die Tabelleneckwerte (Eingangswert, Endwert und Steigerungsbetrag) des Vergütungstarifvertrags für die Kabinenmitarbeiter der DLH um 2,2 % erhöht.

§ 3 Einmalzahlung

(I) Für das Kalenderjahr 2015 erhalten alle Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 3.000,- (dreitausend) brutto. Für Mitarbeiter in Teilzeit erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.

(II) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.

§ 4 Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer

Die Tarifvereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende, erstmals zum 30.09.2016 gekündigt werden.”

Am 19. April 2016 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien eine “Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar 2016” (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung I), die auszugsweise lautet:

“§ 1 Änderung des § 3 Abs. 1

Die Tarifpartner vereinbaren, dass § 3 Abs. 1 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar 2016 aufgrund eines redaktionellen Versehens wie folgt geändert wird:

Die Formulierung “aktiven Beschäftigungsverhältnis” wird durch “ungekündigten Beschäftigungsverhältnis” ersetzt.

§ 2 Sonderregelung

(I) Im Rahmen weiterer Gespräche zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar haben sich die Tarifpartner darauf verständigt, dass auch Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH, die sich am 21.01.2016 in Langzeitkrankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses, Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub befinden, in den Genuss der Einmalzahlung kommen können.

(II) Bei der Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist § 3 Abs. 2 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar zu beachten.

§ 3 Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer

Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.”

Entsprechend einer “Einigungsempfehlung” im Schlichtungsverfahren trafen die Tarifvertragsparteien am 5. Juli 2016 eine weitere “Ergänzungsvereinbarung zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016” zugunsten solcher Mitarbeiter, die bereits vor dem 21. Januar 2016 in die Übergangsversorgung gewechselt oder dauerhaft flugdienstuntauglich geworden waren.

Wegen seiner Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger weder den Zuschlag zum Urlaubsgeld für den Bezugszeitraum Juni 2015/ Mai 2016 noch die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2015. Außerdem behielt die Beklagte im März 2017 einen Betrag von insgesamt 329,98 € vom Nettogehalt des Klägers ein. Dabei handelte es sich um die von der Beklagten geleisteten monatlichen Beiträge zu der gemäß § 23 Abs. 1 MTV für den Kläger abgeschlossenen Berufsuntauglichkeitsversicherung, und zwar um jeweils 28,35 € für die Monate Februar und März 2016, um 30,24 € für den Monat April 2016 und um jeweils 30,38 € für die Monate Mai, Juni, Juli, August, September, November, Dezember 2016 sowie Januar 2017.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe für den Bezugszeitraum Juni 2015/ Mai 2016 gemäß § 18a Abs. 1 MTV iVm. § 4 Abs. 1 VTV einen Anspruch auf den Zuschlag zum Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,58 € brutto. Die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen seinen unbeschadet der langandauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Gleiches gelte für die Einmalzahlung des Kalenderjahres 2015 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertrag 21. Januar 2016. Diese stehe ihm in voller von in Höhe von 3.000,00 € brutto zu, da sein Beschäftigungsverhältnis trotz der langandauernden Arbeitsunfähigkeit “aktiv” gewesen sei. § 3 Abs. 2 Tarifvertrag 21. Januar 2016 schließe nur diejenigen Arbeitnehmer (anteilig) von der Leistung aus, deren Arbeitsverhältnis geruht habe. Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Beklagte während seiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet gewesen sei, die monatlichen Beiträge für seine Berufsuntauglichkeitsversicherung zu tragen. Nach § 23 Abs. 1 MTV trage ausnahmslos die Beklagte die Kosten der Berufsuntauglichkeitsversicherung und habe daher die zu Unrecht von seinem Nettogehalt einbehaltenen 329,98 € auszuzahlen. Ausgehend vom Zahlungsverzug der Beklagten habe er überdies Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von insgesamt 400,00 €.

Erstinstanzlich hat der Kläger deshalb beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.022,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB seit dem 28. März 2016 zu zahlen;
3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 329,98 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 28,35 € seit dem 28. Februar 2016 und 28. März 2016, aus 30,24 € seit dem 28. April 2016 sowie aus jeweils 30,38 € seit dem 28. Mai 2017, 28. Juni 2016, 28. Juli 2016, 28. August 2016, 28 September 2016, 28. November 2016, 28. Dezember 2016 und 28. Januar 2017 zu zahlen;
4.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,00 € netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,00 € seit dem 28. Februar 2016, 28. März 2016, 28. April 2016, 28. Mai 2016, 28. Juni 2016, 28. Juli 2016, 28. August 2016, 28. September 2016, 28. November 2016, 28. Dezember 2016 und 28. Januar 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschlag zum Urlaubsgeld nach § 18a Abs. 1 MTV iVm. § 4 Abs. 1 VTV, weil er während des gesamten Bezugszeitraums arbeitsunfähig gewesen sei und keinen Anspruch auf Entgelt oder eine Entgeltersatzleistung gehabt habe. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2015 nach § 3 Tarifvertrag 21. Januar 2016. Ein “aktives Beschäftigungsverhältnis” im Tarifsinne setze tatsächliche Arbeitsleistungen voraus. § 3 Abs. 2 Tarifvertrag 21. Januar 2016 erlaube daher die Kürzung der Einmalzahlung für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht erbracht habe. Die Beklagte hat außerdem die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Beiträge der Berufsuntauglichkeitsversicherung von insgesamt 329,98 € zu Recht vom Nettogehalt des Klägers einbehalten zu haben. Da der Kläger arbeitsunfähig gewesen sei und keinen Anspruch auf Entgelt oder eine Entgeltersatzleistung gehabt habe, sei sie nach § 23 Abs. 1 MTV nicht verpflichtet, die Kosten der Versicherung zu tragen. Ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bestehe nicht. Diese Regelung könne im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren wegen § 12a ArbGG keine Anwendung finden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit am 19. Juli 2017 verkündetem Urteil mit Ausnahme einer Zinsforderung stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe gemäß § 18a Abs. 1 MTV iVm. § 4 Abs. 1 VTV einen Anspruch auf den Zuschlag zum Urlaubsgeld in voller Höhe von 1.022,58 € brutto. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Bezugszeitraum sei insoweit unschädlich. § 18a MTV gestatte dem Arbeitgeber keine Kürzung des Zuschlags zum Urlaubsgeld für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergebe sich vor allem aus der Regelung des § 18a Abs. 1 b MTV, die überflüssig und unverständlich wäre, wenn das Urlaubsgeld für Zeiten ohne Arbeitsleistung gekürzt werden könnte. Der Kläger habe auch Anspruch auf die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 3.000,00 € brutto gemäß § 3 Tarifvertrag 21. Januar 2016. § 3 Abs. 2 Tarifvertrag 21. Januar 2016 stehe dem nicht entgegen, weil der Kläger auch während seiner Arbeitsunfähigkeit in einem “aktiven Beschäftigungsverhältnis” im Tarifsinne gestanden habe. Bei zutreffender Tarifauslegung könne die Einmalzahlung nur für solche Zeiten gekürzt werden, in denen das Arbeitsverhältnis ruhe. Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Nettogehaltes in Höhe von insgesamt 329,98 €. Nach § 23 Abs. 1 MTV schließe die Beklagte die Berufsuntauglichkeitsversicherung auf ihre Kosten ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm seien die monatlichen Versicherungsbeiträge daher auch in den Fällen von der Beklagten zu tragen, in denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei und keine Entgeltersatzleistungen erhalte. Das Arbeitsgericht hat schließlich angenommen, dass der Kläger angesichts des Zahlungsverzugs der Beklagten auch die Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB beanspruchen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 131 – 135 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 18. August 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. September 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20. November 2017 begründet. Sie greift das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 20. November 2017 (Bl. 165 – 171 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2017 – 7 Ca 142/17 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 28. Februar 2018 (Bl. 186 – 196 d.A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird zudem Bezug genommen auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien sowie die Sitzungsniederschriften.
Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

B. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie hat teilweise Erfolg, soweit sie sich die gegen die Verurteilung zur Zahlung der Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2015 gemäß § 3 Tarifvertrag 21. Januar 2016, und insgesamt Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Verzugspauschalen gemäß § 288 Abs. 5 BGB wendet. Insoweit ist das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung des Zuschlags zum Urlaubsgeld nach § 18a Abs. 1 MTV iVm. § 4 Abs. 2 VTV und zur Zahlung des einbehaltenen Nettogehaltes verurteilt.

I. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Zuschlags zum Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,00 € brutto wendet. Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 zu Recht stattgegeben.

1. Der Kläger hat gemäß nach § 18a Abs. 1 MTV iVm. § 4 Abs. 2 VTV einen Anspruch auf den Zuschlag zum Urlaubsgeld in Höhe von jedenfalls 1.022,00 € brutto für den Bezugszeitraum Juni 2015/ Mai 2016.

a) Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 18a Abs. 1 MTV. Im Bezugszeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 stand er ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten.

b) Trotz der Bezeichnung als “Zuschlag zum Urlaubsgeld” ist die Sonderzahlung nach § 18a MTV in ihren Voraussetzungen und ihrem Bestand unabhängig von einem Anspruch der Arbeitnehmer auf ein Urlaubsgeld. Die Bezeichnung stammt aus einer Zeit, in der die Beklagte tariflich zur Zahlung eines Urlaubsgeldes verpflichtet war. Aktuell zahlt die Beklagte – wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben – weder auf tariflicher noch auf sonstiger Rechtsgrundlage an ihre Mitarbeiter ein Urlaubsgeld. Die Regelung des § 18a MTV kommt gleichwohl zur Anwendung.

c) Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 arbeitsunfähig erkrankt. In dieser Zeit hatte er gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen. Dies steht einem Anspruch auf Zahlung des Zuschlags zum Urlaubsgeld nicht entgegen. § 18a MTV gestattet keine Kürzung dieser Sonderzahlung in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen hat. Dies ergibt eine Auslegung von § 18a MTV.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 27. Juli 2011 – 10 AZR 484/10 – Rn. 14; 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 -, Rn. 17; 30. Januar 2002 – 10 AZR 441/01 -, Rn. 29; 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – Rn. 30; 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 -; 8. September 1999 – 4 AZR 661/98 -).

bb) Nach dem Wortlaut von § 18a MTV, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist, ist weder die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung noch der Anspruch auf zumindest Entgeltersatzleistungen als Anspruchsvoraussetzung für den Zuschlag zum Urlaubsgeld benannt. Weder das Fehlen einer tatsächlichen Arbeitsleistung noch das Fehlen eines Anspruches auf eine Entgeltersatzleistung ist zudem als Grund für die Kürzung des Zuschlags zum Urlaubsgeld aufgeführt. Nach § 18a Abs. 1 MTV erfolgt eine anteilige Kürzung der tariflichen Leistung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Bezugszeitraums bestanden hat. Im Falle der – auch langandauernden – Arbeitsunfähigkeit scheidet die Anwendung dieser Kürzungsregelung auch nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 3 EFZG und dem Ende der Krankengeldzuschusszahlung nach § 13 MTV aus, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch die langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht berührt wird.

cc) Auch die Systematik der tariflichen Regelung lässt keinen Schluss darauf zu, dass eine Kürzung des Zuschlags zum Urlaubsgeld bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltersatzanspruch erfolgt.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 18a Abs. 1 MTV geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf den Zuschlag zum Urlaubsgeld entsteht oder anteilig entfällt. Der Fall der langandauernden Arbeitsunfähigkeit ist nicht darunter, obwohl den Tarifvertragsparteien diese Problematik präsent war. Dies zeigt ein Blick auf § 13 MTV. Dort wird unter der Überschrift “Krankenbezüge” zunächst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall behandelt und sodann eine Regelung zur Gewährung eines Krankengeldzuschusses für Fälle getroffen, in denen ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien eine solche, in der betrieblichen Praxis nicht seltene Fallkonstellation nicht aufnehmen, wenn sie zum Anspruchsverlust oder zur Anspruchskürzung im Rahmen von § 18a MTV führen soll. Dies gilt umso mehr, als § 17c Abs. 3 MTV eine Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruches für Fälle enthält, in denen ein Arbeitnehmer ohne Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist oder das Arbeitsverhältnis ruht.

dd) Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zwingen nicht zu einer anderen Auslegung. Zwar spricht einiges – insbesondere der Verweis in § 18a Abs. 3 MTV auf den Vergütungstarifvertrag – dafür, dass der Zuschlag zum Urlaubsgeld hauptsächlich als Vergütung für geleistete Arbeit ausgestaltet ist. Die Tarifnorm beschränkt sich allerdings nicht darauf, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, sondern formt diesen gleichzeitig durch Tatbestandsvoraussetzungen näher aus. Auf diese kommt es maßgeblich an, um den von den Tarifvertragsparteien der Norm zugrunde gelegten Sinn und Zweck festzustellen. Gerade der Umstand, dass die typische Fallgestaltung der langandauernden Erkrankung nicht zum Anlass für eine Kürzung genommen wurde, lässt den Schluss zu, dass es sich nicht ausschließlich um Vergütung für geleistete Arbeit handelt, sondern weitere Aspekte bei der Leistungsgewährung eine Rolle spielen (“Mischcharakter”). Beleg für diese weiteren Leistungszwecke sind auch § 18a Abs. 1a MTV, der ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis im Bezugszeitraum zur Anspruchsvoraussetzung erhebt und damit Betriebstreue honoriert, und § 18a Abs. 2 MTV, der einen Kinderzuschlag regelt und damit darauf hinweist, dass der Zuschuss zum Urlaubsgeld insgesamt die erhöhten Aufwendungen der Mitarbeiter während der Urlaubszeit ausgleichen will. Des Weiteren wird dies deutlich durch § 4 VTV, wonach die Höhe des Zuschlags zum Urlaubsgeld anders als alle anderen Zulagen und Zuschläge nicht nach der Eingruppierung der Flugbegleiter und Purser und damit gerade nicht nach Leistung differenziert. Im Übrigen wären § 18a Abs. 1 b, Abs. 1 c MTV überflüssig, wenn es sich um eine rein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handeln würde.

2. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich in Abhängigkeit vom Einstellungsdaten des Klägers aus § 4 Abs. 2 VTV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Feststehende Vergütungsbestandteile sind gemäß § 5 Abs. 4 MTV am 27. eines jeden Monats fällig.

II. Die Berufung ist weiterhin unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einbehaltenen Nettogehalts in Höhe von 392,98 € wendet. Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 3 zu Recht stattgegeben.

1. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der während der langandauernden Arbeitsunfähigkeit geleisteten monatlichen Beiträge für die Berufsuntauglichkeitsversicherung, die sie gemäß § 23 MTV für den Kläger abgeschlossen hat. Sie ist deshalb zur Auszahlung des einbehaltenen Nettolohnbetrages von insgesamt 392,98 € verpflichtet.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den der Berufsuntauglichkeitsversicherung um eine Unfallversicherung iSd. § 23 MTV handelt, welche die Beklagte für den Kläger abgeschlossen hat.

b) Der Kläger war in den Monaten Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November, Dezember 2016 und Januar 2017 arbeitsunfähig erkrankt und hatte in dieser Zeit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen. Auch in diesen Monaten war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge zur Berufsuntauglichkeitsversicherung des Klägers zu tragen. Dies ergibt eine Auslegung von § 23 MTV.

c) Nach § 23 Abs. 1 MTV schließt die Beklagte die von dieser Regelung erfassten Unfallversicherungsverträge für ihre Mitarbeiter “auf ihre Kosten” ab. Dem Wortlaut von § 23 MTV sind keine Ausnahmen für diese Kostentragungspflicht zu entnehmen. Der Wortlaut lässt weder erkennen, dass die Kostentragungspflicht bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters ohne Entgeltersatzanspruch entfällt, noch dass die Beklagte in diesen Fällen Kostenerstattung von den betroffenen Mitarbeitern verlangen kann. Auch die Systematik der tariflichen Regelung erlaubt keine derartigen Rückschlüsse, da den Tarifvertragsparteien die Problematik langandauernder Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltersatzanspruch – wie § 13 MTV belegt – präsent war, sie dazu aber in § 23 MTV keine Regelung aufgenommen haben. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung verlangen keine abweichende Auslegung. Im Gegenteil: Mit dem Abschluss der Unfallversicherungsverträge nach § 23 Abs. 1 MTV sollen die Mitarbeiter und ihre Angehörigen in bestimmten, existenzbedrohenden Krisensituationen abgesichert werden. Dies belegen die Regelungen in § 23 Abs. 1 b und Abs. 1 c MTV. Mit diesem Versorgungscharakter ist jegliche Unsicherheit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsbeiträge von der Beklagten geleistet bzw. von den Mitarbeitern zu erstatten sind, nicht vereinbar.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III. Die Berufung ist teilweise begründet, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2015 gemäß § 3 Tarifvertrag 21. Januar 2016 wendet. Der Kläger hat nur einen anteiligen Anspruch auf die Einmalzahlung für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 9. April 2015. Der erstinstanzliche Klageantrag zu 2 ist daher nur in Höhe von 825,00 € brutto begründet und das Urteil des Arbeitsgerichts dementsprechend teilweise abzuändern.

1. Einem vollen Anspruch des Klägers auf die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2015 steht die Regelung in § 3 Abs. 2 Tarifvertrag 21. Januar 2016 entgegen. Danach erhalten Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, die Einmalzahlung nur anteilig. Unter einem “aktiven Beschäftigungsverhältnis” im Tarifsinne ist ein Arbeitsverhältnis zu verstehen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten tatsächlich “aktiv” sind, d.h. erfüllt werden. Ein Zahlungsanspruch entsteht daher nicht für Zeiten, in denen weder Anspruch auf Entgelt noch auf Krankenbezüge nach § 13 MTV besteht (BAG 15. August 2018 – 10 AZR 419/17 -, Rn. 25). Dieser Tarifauslegung folgt die erkennende Kammer. Der Kläger hatte nur vom 1. Januar 2015 bis einschließlich zum 9. April 2015 einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 13 MTV; in der Zeit vom 10. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015 hatte der Kläger wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgelt oder eine Entgeltersatzleistung. Daher steht ihm auch nur eine anteilige Einmalzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich zum 9. April 2015 gemäß § 3 Abs. 1 Tarifvertrag 21. Januar 2016 zu.

2. Der anteilige Zahlungsanspruch liegt bei 825,00 € brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

IV. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 4 zu Unrecht stattgegeben.

§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelungen nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus (BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 -).

V. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, auf das in diesem Urteil nicht besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung.

VI. Die mündliche Verhandlung war trotz des vom Kläger nachgereichten Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 nicht wiederzueröffnen. Der Schriftsatz enthält keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel und keinen Tatsachenvortrag, der über den unstreitigen Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinausgeht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen.

D. Die Revision wird für die Beklagte in Bezug auf den Tenor zu I 1 und I 3 (Schlussanträge 1. Instanz zu 1 und zu 3) gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Insoweit sind mit der Auslegung von §§ 18a, 23 Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF. vom 1. Januar 2013 entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen. Insoweit liegt kein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG vor, weil die Entscheidung weder entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG betrifft noch auf einer Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG beruht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …