LAG Hessen, 09.04.2014 – 2 Sa 1243/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 09.04.2014 – 2 Sa 1243/13

1. Eine bereits zuvor erfolgte schriftliche Geltendmachung wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT für nachher infolge einer Höhergruppierung aufgrund Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entstehende Vergütungsansprüche.

2. Es fehlen die Voraussetzungen für “denselben Sachverhalt” iSd. § 70 Satz 2 BAT, da nach einer Höhergruppierung von keiner unveränderten rechtlichen oder tatsächlichen Lage auszugehen ist.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 – Aktenzeichen 10 Ca 564/12 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über die Frage, ob Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiterer Differenzvergütung wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 verfallen sind.
2

Der 40-jährige (geboren xxx) Kläger steht als vollbeschäftigter Angestellter langjährig in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich bis zum 31. Dezember 2009 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 13. Juni 2008 (Bl. 124 und 125 d. A.) und § 2a Abs. 1 Satz 1 des Änderungsvertrages der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).
3

Der Kläger erhielt bis zum 30. September 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT unter Zugrundelegung seiner jeweiligen individuellen Lebensaltersstufe.
4

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 (Bl. 128 d. A.) teilte das beklagte Land dem Kläger auszugsweise unter anderem mit:

Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT

Sehr geehrter Herr A,

aufgrund der Merkmale der Ihnen übertragenen Tätigkeiten werden Sie in Anerkennung Ihrer Leistungen mit Wirkung vom 01.10.2009 in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1b der Anlage 1a (Vergütungsordnung für Bund und Länder, Teil 1) des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 in der jeweils gültigen Fassung eingruppiert.

…“

5

In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien den Änderungsvertrag vom 16. Oktober 2009 (Bl. 129 d. A.), auf den Bezug genommen wird.
6

Bereits mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 2008 (Bl. 18 d. A.) hatte der Kläger gegenüber dem beklagten Land zuvor „Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe“ geltend gemacht. In dem Schreiben heißt es wie folgt:

„Geltendmachung der Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 (Az: 20 Sa 2244/07) stellt die monatliche Vergütung aus einer niedrigeren als der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters nach dem AGG dar.

Ich erhalte gegenwärtig nach Maßgabe des BAT in Vergütungsgruppe IV b Grundvergütung aus der 35. Lebensaltersstufe. Ich verlange hiermit ab Oktober 2008 Grundvergütung aus der höchsten

(zutreffendes bitte ankreuzen)

o 49. (in Vergütungsgruppe VI a)

o 47. (in Vergütungsgruppen I, I a, I b)

x 45. (in Vergütungsgruppen II a, II b, III, IV a, IV b, V a, V b)

o 43. (in Vergütungsgruppen VI b, VII)

o 41. (in Vergütungsgruppen V c)

o 39. (in Vergütungsgruppen VIII)

o 37. (in Vergütungsgruppen IX a, IX b, X)

Lebensaltersstufe. Im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 70 BAT mache ich mit voller Rückwirkung auch die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der bisherigen und der ab Oktober 2008 geltenden Grundvergütung geltend.

Ich bitte mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen.

Für Rücksprache stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen“.

7

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 (Bl. 126 d. A.) bestätigte das beklagte Land dem Kläger „mit Empfangsdatum 04.12.2008“ den Erhalt seines Schreibens vom 1. Dezember 2008.
8

Nachdem das beklagte Land mit Schreiben vom 13. März 2012 den Nachzahlungszeitraum wegen angenommener Diskriminierung des Vergütungssystems des BAT nach Lebensaltersstufen unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 70 BAT lediglich für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2009 festgelegt hatte, ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 24. April 2012 (Bl. 118 und 119 d. A.) entsprechende Nachzahlungsansprüche auch für die Zeit nach seiner Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT ab dem 1. Oktober 2009 gegenüber dem beklagten Land geltend machen.
9

Mit seiner am 31. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 15. Januar 2013 (Bl. 6 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger von dem beklagten Land zuletzt für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Zahlung eines – in der Höhe von dem beklagten Land nicht bestrittenen – Betrages in Höhe von € 1.384,96 brutto als Differenz zwischen der Vergütung seiner individuellen Lebensaltersstufe und der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe IV a BAT nebst Zinsen verlangt.
10

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe auch für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe seiner Vergütungsgruppe zu. Mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 2008 habe er die Differenz zur jeweils höchsten Lebensaltersstufe nicht nur aus seiner damals aktuellen Vergütungsgruppe sondern auch bereits für die Zeit nach seiner Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2009 aus der Vergütungsgruppe IV a BAT geltend gemacht. Es handele sich trotz der Höhergruppierung um „denselben Sachverhalt“ iSd. § 70 Satz 2 BAT.
11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger € 1.384,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. November 2009 aus € 462,32, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2009 aus € 462,32, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2010 aus € 462,32 zu zahlen.

12

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers auf Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe IV a BAT für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 sei gemäß § 70 BAT verfallen. So ergebe weder der Wortlaut noch die Auslegung des Geltendmachungsschreibens des Klägers vom 1. Dezember 2008, dass auch eine Vergütung der Vergütungsgruppe IV a BAT nach der Höhergruppierung des Klägers erfasst sein sollte. Weiter erfülle das Geltendmachungsschreiben vom 1. Dezember 2008 nicht die Voraussetzungen des § 70 Satz 1 BAT, da Vergütungsansprüche aus der Vergütungsgruppe IV a BAT erst anschließend nach erfolgter Höhergruppierung überhaupt entstanden (und damit fällig geworden) seien. Schließlich erfordere eine Anwendung des § 70 Satz 2 BAT„denselben Sachverhalt“, der aufgrund Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und damit verbundener Höhergruppierung des Klägers zum 1. Oktober 2009 nicht gegeben sei. Es fehle insoweit ein ständig gleicher Grundtatbestand. Zinsen schulde das beklagte Land auf keinen Fall, da es die verspätete Zahlung zumindest nicht zu vertreten habe, § 286 Abs. 4 BGB.
14

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit einem am 30. August 2013 verkündeten Urteil – 10 Ca 564/12 (Bl. 63 – 74 d. A.) – der Klage weit überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das beklagte Land schulde dem Kläger wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT aus der höchsten Lebensaltersstufe. Dieser Anspruch sei auch nicht verfallen, denn der Kläger habe mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 auch bereits die Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe IV a BAT wirksam geltend gemacht. Für das beklagte Land sei aufgrund des Geltendmachungsschreibens vom 1. Dezember 2008 klar gewesen, dass der Kläger dieses hinsichtlich der Geltendmachung der höchsten Lebensaltersstufe nicht nur auf eine bestimmte Vergütungsgruppe erstreckt habe, sondern auf die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt gezahlte Vergütungsgruppe. Zinsen hingegen könne der Kläger vom beklagten Land nicht verlangen, da vor Zugang seines Geltendmachungsschreibens vom 24. April 2012 kein Verzug des beklagten Landes vorgelegen habe. Aufgrund der schwierigen und unübersichtlichen Rechtslage seien Ansprüche auf Auszahlung von Differenzbeträgen wegen Altersdiskriminierung erst mit Zustellung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 am 15. Dezember 2011 überhaupt fällig geworden. Die anschließende Zeit habe das beklagte Land zur Berechnung der zahlreichen Nachzahlungsbeträge und zur Auszahlung dieser gebraucht, so dass ein vorheriger Verzug vor Zugang des klägerischen Geltendmachungsschreibens vom 1. Dezember 2008 abzulehnen sei.
15

Das erstinstanzliche Urteil ist dem beklagten Land am 9. Oktober 2013 (Bl. 76 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des beklagten Landes ist am 25. Oktober 2013 (Bl. 88 ff. d. A.) und seine Berufungsbegründung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Januar 2014 (Bl. 98 d. A.) am 7. Januar 2014 (Bl. 99 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
16

Das beklagte Land meint, die Ansprüche des Klägers seien jedenfalls gemäß § 70 BAT verfallen. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierzu auf sein Vorbringen erster Instanz. So habe das Arbeitsgericht insbesondere übersehen, dass Ansprüche des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zum Zeitpunkt des Geltendmachungsschreibens vom 1. Dezember 2008 noch gar nicht entstanden gewesen seien. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSv. § 70 Satz 1 BAT.
17

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013, Az. 10 Ca 564/12, zugestellt am 9. Oktober 2013, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
20

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 7. Januar 2014 (Bl. 102 – 104 d. A.), 5. Februar 2014 (Bl. 110 und 111 d. A.) und 8. April 2014 (Bl. 117 – 136 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 (Bl. 116 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21

I.

22

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 – 10 Ca 564/12 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG als Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

23

In der Sache hat die Berufung auch Erfolg, weil sie begründet ist. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütungsdifferenzen wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen in Höhe von insgesamt € 1.384,96 brutto für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 nicht zu. Dieser Anspruch ist verfallen, denn der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
24

1. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, zuletzt in § 2a Abs. 1 des Änderungsvertrages der Parteien vom 16. Oktober 2009 (Bl. 129 d. A.) und zuvor in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13. Juni 2008 (Bl. 124 – R d. A.), bis zum 31. Dezember 2009 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, lautet in § 70 wie folgt:

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nicht anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

25

2. Danach hat der Kläger seinen Klageanspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT schriftlich geltend gemacht.
26

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (BAG, Urteil vom 5. April 1995 – 5 AZR 961/93 – zu 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 111). Die Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, das heißt der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 – zu II 3 b der Gründe mit weiteren Nachweisen, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136).
27

b) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger gegenüber dem beklagten Land mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 2008 entsprechend den genannten Anforderungen auch bereits seinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT aus der höchsten Lebensaltersstufe geltend gemacht hat. Eine Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 BAT scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstanden war.
28

aa) Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es für die ordnungsgemäße Geltendmachung eines Anspruchs nach § 70 Satz 1 BAT nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs ankommt, sondern bereits entstandene Ansprüche auch schon vor ihrer Fälligkeit wirksam geltend gemacht werden können (So bspw. BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 – 4 AZR 924/08 – zitiert nach JURIS, Rz. 35). Das heißt, jedenfalls die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen müssen nach dem Vorbringen des Anspruchsstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein. Fehlt es daran, liegt noch kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Auch ist das Verfallen eines Anspruchs, nämlich das Untergehen oder Erlöschen, vor seinem Entstehen nicht möglich (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 6 AZR 539/02 – zitiert nach JURIS, Rz. 45). Zudem ist vor Entstehen eines Anspruchs ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 6 AZR 5/08 – zitiert nach JURIS, Rz. 14).
29

(1) Vorliegend war zum Zeitpunkt des Schreibens vom 1. Dezember 2008 der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT noch nicht entstanden. Dies geschah erst infolge der Höhergruppierung des Klägers nach Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009. Erst danach waren die Anspruchsvoraussetzungen gegeben, damit der Kläger von dem beklagten Land für die Zeit ab 1. Oktober 2009 (§ 27 Abs. 3 Satz 1 BAT) Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT verlangen konnte.
30

(2) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 – Aktenzeichen 10 AZR 863/11. Zwar kann danach eine tarifliche Ausschlussfrist ausnahmsweise auch durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen Entstehung gewahrt werden. Allerdings soll dies – ausnahmsweise – nur dann in Betracht kommen, wenn die Erfüllung von konkreten gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen auf einer bestimmten Berechnungsgrundlage verlangt wird und nur diese zwischen den Parteien streitig ist (BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – zitiert nach JURIS, Rz. 31). Voraussetzung ist, es liegt dem Streit ein „ständig gleicher Grundtatbestand“ zugrunde (BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – zitiert nach JURIS, Rz. 33 f.). Daran fehlt es hier. Der Kläger verlangt für die Zeit nach seiner Höhergruppierung infolge der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2009 Vergütungsdifferenzen unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe IV a BAT höchste Lebensaltersstufe. Damit liegt ein „ständig gleicher Grundtatbestand“, wie er im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 – Aktenzeichen 10 AZR 863/11 (a.a.O.) – vorausgesetzt wird, im Streitfall gerade nicht vor. Ansprüche auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT, wie sie der Kläger bis zum 30. September 2009 erhielt, und auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT, wie sie der Kläger nach seiner Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2009 erhielt, folgen nicht aus dem „ständig gleichen Grundtatbestand“.
31

bb) Dem Kläger kommt auch nicht Satz 2 des § 70 BAT zugute.
32

(1) Diese Tarifnorm verlangt nur eine einmalige Geltendmachung von Ansprüchen „für denselben Sachverhalt“ und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Damit soll die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Geltendmachung von Einzelforderungen ausgeschlossen werden, wenn der zugrundeliegende Anspruch schon geltend gemacht worden ist und der Sachverhalt sich nicht geändert hat. § 70 Satz 2 BAT unterscheidet zwischen dem „Anspruch“, der geltend zu machen ist, und später fällig werdenden Leistungen, die nicht mehr geltend gemacht werden müssen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch „denselben Sachverhalt“ verknüpft sein. Ein solcher liegt nur vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 – zitiert nach JURIS, Rz. 29).
33

(2) Ungeachtet dessen, dass auch eine Geltendmachung im Sinne des § 70 Satz 2 BAT bereits entstandene Ansprüche voraussetzt (BAG, Urteile vom 22. Januar 2009 – 6 AZR 5/08 – zitiert nach JURIS, Rz. 17, und 11. Dezember 2003 – 6 AZR 539/02 – zitiert nach JURIS, Rz. 47), ist hier nicht „derselbe Sachverhalt“ gegeben. Bei der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT ist ein anderer Sachverhalt betroffen, da die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Schreibens vom 1. Dezember 2008 weder erfüllt noch Gegenstand des Schreibens waren (So für den Bewährungsaufstieg ausdrücklich BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 374/10 – zitiert nach JURIS, Rz. 55). Vielmehr handelt es sich bei der späteren Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten an den Kläger um einen besonderen, von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängigen Sachverhalt, der zur Höhergruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a BAT führte. Beispielsweise konnten dem Kläger infolge der Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2009 nur noch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT übertragen werden und eine Zuweisung „unterwertiger“ Tätigkeiten der vormaligen Vergütungsgruppe IV b BAT war fortan ausgeschlossen. Auch daran zeigt sich, dass seitens des Klägers für die Zeit ab 1. Oktober 2009 gerade nicht bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage Ansprüche auf Zahlung restlicher Vergütung wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen hergeleitet werden; es fehlt der hierfür erforderliche ständig gleiche Grundtatbestand.
34

c) Hingegen konnte das (Anwalts-)Schreiben des Klägers vom 24. April 2012 (Bl. 118 und 119 d. A.) die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht (mehr) wahren, da Ansprüche auf Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Oktober 2009 bis einschließlich Dezember 2009 zu dieser Zeit bereits verfallen waren.
35

3. Die Berufung des beklagten Landes auf die von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar muss ein Schuldner unter Umständen den Anspruch trotz Verstreichens der Ausschlussfrist als bestehend hinnehmen, wenn er selbst durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Gläubiger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 223/07 – zitiert nach JURIS, Rz. 31). Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das beklagte Land den Kläger zur Untätigkeit veranlasst hätte.
36

4. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

III.

37

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
38

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im Hinblick auf LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2013 – Az. 22 Sa 1950/12.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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