LAG Hessen, 09.04.2015 – 11 Sa 1224/14 Auslegung eines auf der Grundlage eines Sozialplan geschlossenen Aufhebungsvertrags; Streit über Abfindungshöhe

April 28, 2019

LAG Hessen, 09.04.2015 – 11 Sa 1224/14
Auslegung eines auf der Grundlage eines Sozialplan geschlossenen Aufhebungsvertrags; Streit über Abfindungshöhe
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2014, Az: 14 Ca 8282/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten nach einer einvernehmlichen Beendigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses auch zweitinstanzlich über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung.

Die Partei haben die vor dem Hintergrund eines Interessenausgleichs und Sozialplans vom 02.07.2009 “auf Veranlassung der Bank aus betrieblichen Gründen” eine Auflösungsvereinbarung vom 30.05./01.06.2012 geschlossen, wie sie als Anlage K1 zur Klageschrift vorliegt (Blatt 18 der Akte) und auf die Bezug genommen wird. Zuvor hatten die Parteien über den von der Beklagten überlassenen Entwurf verhandelt und einige Änderungen auf Wunsch des Klägers vorgenommen, welche jedoch nicht die zusätzliche Abfindung betrafen.

Der in Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags in Bezug genommene Sozialplan vom 02.07.2009 ist als Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2014 zur Akte gereicht worden (Blatt 50 ff); insbesondere auf dessen §§ 6 bis 8 wird verwiesen.

Die Beklagte hat die “einmalige Abfindung in Höhe von brutto EUR 144.926,34”, den Erhöhungsbetrag von brutto EUR 29.666,68 sowie “zusätzlich einen Abfindungsbetrag in Höhe von pauschal brutto EUR 30.000,-” mit der Schlussabrechnung Dezember 2012 (Anlage K2 zur Klageschrift, Blatt 22 der Akte) an den Kläger gezahlt. Laut -unwidersprochen gebliebener – Erklärung der Beklagten im Termin vom 09.04.2015 ist der zusätzliche Abfindungsbetrag von 30.000,- € für den Fall der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags bis 30.06.2012 in einer weiteren Betriebsvereinbarung zwischen Beklagte und Betriebsrat geregelt.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von € 14.833,34 brutto nebst Zinsen.

Er hat die Auffassung vertreten, aus Ziffer 2. der Auflösungsvereinbarung ergebe sich ein Anspruch auf diese zusätzliche Zahlung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.833,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

da nach ihrer Ansicht nur alternativ einer der Erhöhungsbeträge zu gewähren sei, je nachdem, ob die Auflösungsvereinbarung bereits nach einem Monat – wie hier – oder erst nach zwei Monaten unterzeichnet wurde.

Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten sowie des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 95 ff der Akte) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.06.2014 die Klage für unbegründet erachtet, da für den objektiven Betrachter nach §§ 133, 157 BGB erkennbar sei, dass die einmalige Abfindung sich nur einmal gemäß Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags und § 8 des Sozialplans erhöhe, je nachdem, ob die Unterzeichnung innerhalb eines Monats oder erst innerhalb von zwei Monaten erfolge; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 99 f der Akte) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.04.2015 (Blatt 153 der Akte) verwiesen.

Der Kläger hält die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts für falsch.

Er ist insbesondere der Ansicht, Wortlaut, Kontext und Zweck der Abfindungsvereinbarung sprächen für einen kumulativen Anspruch; das Verständnis der Regelung sei für den Kläger eindeutig: er solle, wenn er schnell unterzeichnet, weitere Zahlungen erhalten; aus dem Wortlaut des Sozialplans ergebe sich ebenfalls kein Alternativverhältnis.

Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.09.2014 Bezug genommen (Blatt 112 ff der Akte).

Der Berufungskläger und Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2014, 14 Ca 8282/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.833,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungsgründe für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil, weil ein objektiver Empfänger der Erklärungen in der Auflösungsvereinbarung, die im Zusammenhang mit dem Sozialplan zu sehen sei, die Zusage einer erhöhten Abfindung nur alternativ habe verstehen können. Auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger das Begleitschreiben vom 30.05.2012 sowie zuvor die E-Mail vom 07.05.2012 erhalten habe – was weiterhin bestritten ist – sei nicht nachzuvollziehen, wie der Kläger eine kumulative Auszahlung meine beanspruchen zu können.

Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2014 Bezug genommen (Blatt 141 ff der Akte).

Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO).

In der Sache jedoch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster und im Hinblick auf die ausführliche Erörterung im Termin vom 09.04.2015 kurz gehaltener Erwägungen:

Die Berufungskammer ist mit dem Arbeitsgericht der Ansicht, dass Ziffer 2 der Auflösungsvereinbarung keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers darstellt.

Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, das richtiger Weise einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des weiteren Abfindungsbetrags verneint, sondern lediglich zu den folgenden ergänzenden Hinweisen.

Auch die Berufungskammer kann offen lassen, ob dem Kläger das von der Beklagten (als Anlage B4 zur Klageerwiderung, Blatt 61 f der Akte) vorgelegte Schreiben vom 30.05.2012 zusammen mit der Auflösungsvereinbarung ausgehändigt wurde, und ob er die E-Mail der Frau O vom 07.05.2012 erhalten hat. Denn auch ohne diese vom Kläger bestrittenen Begleitumstände ergibt die Auslegung des Aufhebungsvertrags ein unzweifelhaftes Ergebnis.

Vorauszuschicken ist, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt es sich bei den Bestimmungen der Auflösungsvereinbarung um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §§ 305 ff BGB (kurz AGB) handelt, da diese für eine Vielzahl von Verträgen durch die Beklagte auf der Basis von § 6 des Sozialplans vom 02.07.2009 vorformuliert worden ist, und kleinere Änderungen auf Wunsch des Klägers jedenfalls nicht die streitgegenständliche Regelung in Nr. 2 des Aufhebungsvertrags betrafen. Somit ist nicht der Empfängerhorizont des Klägers, also dessen Verständnis der Regelung maßgeblich, sondern ist Ziffer 2 so auszulegen, wie sie von einem durchschnittlichen, verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen (vgl. zum Beispiel Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. A. 2008, § 305-310 BGB, RN 31 mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteile vom 18.05.2010, 3 AZR 373/08 und vom 05.09.2006, 5 AZR 644/05, je dokumentiert in ).

Hieran anknüpfend haben die Parteien die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (im Urteil vom 18.06.2010, 3 AZR 373/08, RN 35 ff dokumentiert in ) zutreffend zitiert und zugrunde gelegt; jedoch sind darüber hinaus die für die Auslegung von AGB entwickelten Grundsätze zu beachten, wie zuvor dargestellt (vgl. BAG-Urteil wie zuvor, RN 49 ff).

In Anwendung vorstehender Grundsätze kann vom durchschnittlichen, verständigen Vertragspartner, der sich bemüht, das Gemeinte zu erkennen, vorliegend nach Ansicht der Berufungskammer bereits der isoliert betrachtete Wortlaut der Auflösungsvereinbarung nur dahin verstanden werden, dass der an den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags anknüpfende Abfindungsbetrag die einmalige Abfindung gemäß Sozialplan nur einmal erhöhen kann. Umso deutlicher wird dieses Verständnis, wenn der Arbeitnehmer sich die jeweils in Ziffer 2 der streitigen Regelung in Bezug genommene Vorschrift des § 8 des unmittelbar und zwingend (§§ 112 Absatz 1, 77 Absatz 4 BetrVG) geltenden Sozialplans vom 02.07.2009 ansieht. Dass dieser Sozialplan die Grundlage für die im Auflösungsvertrag geregelte Höhe der Abfindung darstellt, ist durch die wiederholte Bezugnahme eindeutig und unübersehbar ausgedrückt; dass der Kläger einen vom Sozialplan “losgelösten Wortlaut” meint annehmen zu können, ist nicht verständlich.

Indem im Aufhebungsvertrag jeweils die Formulierung “…erhöht sich der einmalige Abfindungsbetrag gemäß § 8 Absatz 1 und 2 beziehungsweise 3 Sozialplan…” gewählt ist, scheidet eine zweite Erhöhung aus, wenn bereits innerhalb eines Monats nach Zugang die Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgt ist; denn bei Unterzeichnung binnen zwei Monaten erhöht sich ebenfalls nur “der einmalige Abfindungsbetrag”, nicht aber ein Betrag, der sich zuvor bereits aus der Summe von einmaliger Abfindung und Erhöhungsbetrag bildete. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass andernfalls es einfach gewesen wäre, die eine Kumulation ausdrückenden Worte wie außerdem, weiter, zusätzlich zu verwenden. Dass den Betriebsparteien bei entsprechendem Willen der Addition die Sinnigkeit einer solchen eindeutigen Ausdrucksweise geläufig war, zeigt die Formulierung “Bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis zum 30.06.2012 gewährt die Bank zusätzlich einen Abfindungsbetrag in Höhe von pauschal brutto EUR 30.000,-…”.

Diese Wortlautauslegung findet ihre Bestärkung in der von den Sozialplan-Partnern in § 8 des Sozialplans gewählten Formulierung. Schon die Überschrift “Zusätzliche Abfindung” steht im Singular. Auch die Wortwahl in Absätzen 1, 2 und 3 verdeutlicht unzweifelhaft, dass der Erhöhungsbetrag nur einmal fließen soll, je nachdem, ob binnen eines Monats oder zwei Monaten nach Zugang des schriftlichen Vertragsangebots die Annahme erfolgt. Insbesondere in Absatz 3 heißt es unmissverständlich “Nimmt der Mitarbeiter …innerhalb von zwei Monaten an, so beträgt die zusätzliche Abfindung…”. Das Anknüpfen mit den Worten “so beträgt die” macht deutlich, dass es nur eine zusätzliche Abfindung geben soll, der Höhe nach abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des Aufhebungsvertrags.

Die Wortlautauslegung wird schließlich bestätigt durch Systematik der Regelungen sowie Sinn und Zweck derselben, indem die Betriebsparteien deutlich erkennbar die Schnelligkeit der Entscheidung des Mitarbeiters zum Ausscheiden honorieren.

Den höchsten Zusatzabfindungsbetrag erhält der Arbeitnehmer, der schon bis zum 30.06.2012 die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet; denn die 30.000,-€ sind unstreitig zusätzlich zu leisten und tatsächlich auch an den Kläger geflossen. Zutreffend sieht das Arbeitsgericht hierin eine sogenannte “Sprinterprämie”, auch “Turboprämie” genannt, wie sie in der betrieblichen Praxis häufig und zulässigerweise dazu dient, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarungen zu verwirklichen, wenn daneben in einem Sozialplan nach § 112 Absatz 1 BetrVG ein angemessener Ausgleich der den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile vereinbart worden ist (vgl. zum Beispiel BAG, Urteil vom 18.05.2010, 1 AZR 187/09). Tatsächlich hat die Beklagte insoweit im Termin vom 09.04.2015 unbestritten ergänzt, dass Grundlage dieser Zusatzabfindung auch hier eine weitere Betriebsvereinbarung sei.

Auch die Tatsache, dass die Erhöhung des einmaligen Abfindungsbetrags sich im Falle einer längeren, nämlich doppelt so langen Überlegungsphase des Arbeitnehmers betragsmäßig auf die Hälfte reduziert, entspricht der gewollten “Belohnung” einer möglichst schnellen Unterzeichnung sowie der betrieblichen Üblichkeit, wie ein Anreiz zum einvernehmlichen Beenden des Arbeitsverhältnisses geschaffen wird.

Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und gibt es keine weiteren parallel gelagerten Streitfälle mit früheren Kollegen des Klägers, wie die Beklagte im Termin am 09.04.2015 – von Klägerseite unwidersprochen – klargestellt hat.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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