LAG Hessen, 09.05.2014 – 14 Sa 903/13 § 3 Abs. 5 TVöD begründet jedenfalls keinen Anspruch ehemals Beschäftigter darauf, dass der Arbeitgeber eine vollständige Kopie seiner Personalakte fertigt und zur Abholung bereithält.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 09.05.2014 – 14 Sa 903/13
§ 3 Abs. 5 TVöD begründet jedenfalls keinen Anspruch ehemals Beschäftigter darauf, dass der Arbeitgeber eine vollständige Kopie seiner Personalakte fertigt und zur Abholung bereithält.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 – 21 Ca 8436/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine vollständige Kopie seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb dieser Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, zu fertigen und ihm Termine zur Abholdung dieser Kopie zu benennen.
2

Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. November 2008 bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 zuletzt unbefristet mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.311,00 EUR beschäftigt. In dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 26. November 2010 war geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst TVöD-V bestimme. In der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Dezember 2010 war der Kläger der „B“ zugewiesen. In der Zeit vom 01. Januar 2011 bis zu seinem Ausscheiden hatte die Beklagte ihn dem „C“ zugewiesen, dem Rechtsnachfolger der B. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 3, 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 2013 (Bl. 192, 193 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Auflösungsvertrag vom 23. April 2012.
3

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 bat der Kläger die Beklagte um die Übermittlung einer vollständigen Fotokopie seiner Personalakte bis zum 09. November 2012, hilfsweise um die Benennung von drei Auswahlterminen zur Abholung einer solchen Kopie in der Dienststelle der Beklagten. Die entsprechende Aufforderung wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2012 (Schreiben Bl. 13, 14, 15 d.A). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Bl. 96 d.A.) bot die Beklagte dem Kläger an, einen Termin zur Einsichtnahme in seine Personalakte zu vereinbaren und bat um die Mitteilung, welche Kopien er aus der Personalakte benötige. Dieses Angebot wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2012 (Bl. 99 d.A.).
4

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm seine gesamte Personalakte zu kopieren und zur Verfügung zu stellen. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, ihm sei nicht zumutbar, seine Personalakte in den Diensträumen der Beklagten einzusehen und selbst Fotokopien anzufertigen. Er hat insofern behauptet, er sei ab August 2011 von namentlich benannten Mitarbeitern der Beklagten gemobbt worden und es seien Streitigkeiten zwischen ihm und den Mitarbeitern zu erwarten, wenn er das Kopiergerät bei der Anfertigung der Kopien über längere Zeit blockiere. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers in erster Instanz, insbesondere hinsichtlich der erhobenen Mobbingvorwürfe, wird auf dessen Ausführungen auf Seite 4 – 6 seines Schriftsatzes vom 08. April 2013 (Bl. 40 – 42 d.A.) Bezug genommen.
5

Der Kläger hat, soweit für die Berufungsinstanz von Interesse, zuletzt beantragt,

die beklagte Stadt zu verurteilen, ihm eine vollständige Kopie von seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb der von ihm gefertigten Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, insbesondere auch solche Aufzeichnungen, die über ihn bis zum 31. Dezember 2010 von der B und ab dem 01. Januar 2011 von dem C gefertigt und dort aufbewahrt wurden oder dort noch immer aufbewahrt werden, zu fertigten und ihm drei nach Datum, Uhrzeit, Dienstgebäude und Dienstzimmer genau bestimmte Auswahltermine an drei verschiedenen Werktagen zur Abholung der vorgenannten, gefertigten vollständigen Kopien zu benennen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Fertigung von Kopien der vollständigen Personalakte zu. § 3 Abs. 5 TVöD regele lediglich das Einsichtsrecht des Beschäftigten in seine Personalakte, was das Recht einschließe, Auszüge oder Kopie aus der Personalakte erhalten zu können. Dies führe aber nicht dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Beschäftigten eine vollständige Kopie der Personalakte anzufertigen.
8

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) mit Urteil vom 13. Juni 2013 – 21 Ca 8436/12 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger könne sein Klagebegehren nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD stützen, weil diese Vorschrift nur Ansprüche für aktiv Beschäftigte regle, der Kläger aber unstreitig ausgeschieden sei. Auch ein Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG bestehe nicht. Hiernach könne lediglich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in die Personalakte des ehemaligen Arbeitgebers bestehen, nicht jedoch auf Aushändigung durch den Arbeitgeber gefertigter Kopien aus der Personalakte.
10

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils im Übrigen und Einzelnen wird auf Bl. 115 – 123 d.A. Bezug genommen.
11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger, soweit er unterlegen ist, innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 09. Mai 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Er rügt, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD nur für aktiv Beschäftigte gelte. Dies ergebe sich jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus der Auslegung der genannten Norm. Jedenfalls bis zum Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist begründe § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD auch einen Anspruch für bereits ausgeschiedene Beschäftigte. Da dem Wortlaut der Vorschrift nach Beschäftigte Kopien aus ihren Personalakten „erhalten“ könnten, begründet die Norm einen Anspruch darauf, dass ihm die Kopie seiner Personalakte von der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Es könne auch nicht seine Aufgabe sein, sich seine Personalakte bei den verschiedenen Einrichtungen, bei denen er beschäftigt gewesen sei, selbst zusammen zu suchen. Darauf, ob § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf Einsicht in die Personalakte begründe, komme es damit entscheinungserheblich gar nicht mehr an.
12

Der Kläger beantragte zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 – 21 Ca 8436/12 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Kopie von seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb der von ihm gefertigten Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, insbesondere auch solche Aufzeichnungen, die über ihn bis zum 31. Dezember 2010 von der B und ab dem 01. Januar 2011 von dem C gefertigt und dort aufbewahrt wurden oder dort noch immer aufbewahrt werden, zu fertigen und ihm drei nach Datum, Uhrzeit, Dienstgebäude und Dienstzimmer genau bestimmte Auswahltermine an drei verschiedenen Werktagen zur Abholung der vorgenannten gefertigten vollständigen Kopien zu benennen.

13

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses sei zu Recht davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 5 TVöD lediglich die Einsichtnahme des Arbeitsnehmers in die Personalakten während des Arbeitsverhältnisses regele. Aber auch wenn man dies anders sehe, ergebe sich aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die Ablichtung der vollständigen Personalakten durch sie. Hiernach könnten nämlich „Auszüge oder Kopien aus“ und nicht „Kopien der“ Personalakten begehrt werden. Die Beklagte wies insofern nochmals darauf hin, der Kläger könne nach Akteneinsicht mitteilen, von welchen Schriftstücken er von der Beklagten die Erstellung einer Kopie wünsche.
15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 09. Mai 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
16

I.

17

1.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgereicht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

18

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der Klageantrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
19

1.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klageantrag insoweit hinreichend bestimmt im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, als er sich auf die Personalakte des Klägers im formellen Sinne bezieht. Hierunter sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, welche der Arbeitgeber als Personalakte führt und die diesen als Bei-, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind (BAG 16. November 2011 – 9 AZR 573/09 – AP Nr. 4 zu § 611 BGB Personalakte; BAG 07. Mai 1980 – 4 AZR 214/78– Juris). Derartige Aktenbestände sind äußerlich erkennbar in Ordnern, Heftern und Blattsammlungen geführt, entsprechend gekennzeichnet und als einander zugehörend bestimmbar. Da der Kläger unter anderem ausdrücklich eine Kopie seiner Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten fordert, geht es ihm insoweit auch um die Personalakte im formellen Sinn.
20

Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger hierüber hinaus auch Kopien von außerhalb der über ihn gefertigten Personal-, Sonder- oder Nebenakten aufbewahrten Unterlagen fordert, insbesondere auch von solchen Aufzeichnungen, die über ihn bis zum 31. Dezember 2010 von der B und ab dem 01. Januar 2011 von dem C gefertigt wurden. Insofern ist gerade nicht die Personalakte im formellen Sinne angesprochen; von welchen Schriftstücken der Kläger insofern konkret die Fertigung und Aushändigung von Kopien begehrt, kann nicht mit der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden.
21

2.

Soweit der Antrag des Klägers zulässig ist, nämlich die Personalakte im formellen Sinne betrifft, ist er unbegründet.
22

a) Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Aushändigung einer vollständigen Kopie seiner Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten auf Grund des § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD-V verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift, wie das Arbeitsgericht meint, nur auf aktiv Beschäftigte Anwendung findet. Selbst wenn man unterstellt, dass auch ehemalige Beschäftigte einen Anspruch nach § 3 Abs. 5 TVöD-V geltend machen können, ist dieser nur darauf gerichtet, zunächst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TVöD-V Einsicht in die Personalakte zu nehmen und sodann gem. § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD-V nach pflichtgemäßer Ermessensausübung der Arbeitgeberin Kopien oder Auszüge aus der Personalakte zu erhalten. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig. Während dem Beschäftigten nach Satz 1 ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte zusteht, kann er nach Satz 3 lediglich Auszüge oder Kopien „aus“ seine Personalakte erhalten, also gerade nicht eine Abschrift der gesamten Personalakte. Insofern regelt § 3 Abs. 5 TVöD-V den Anspruch des Beschäftigten also in zwei Stufen. Der Beschäftigte kann zunächst in seine Personalakte Einsicht nehmen. Äußert er sodann den Wunsch, Kopien aus seiner Personalakte zu erhalten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sein diesbezügliches Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Ein Anspruch des Beschäftigten, ohne Bestehen eines berechtigten Interesses – daran kann es etwa fehlen, weil er über die Unterlagen selbst verfügt (Bewerbung, Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnisse) – und ggf. entgegen dem Interesse Dritter – etwa aus Datenschutzgesichtspunkten, weil deren Daten in den Unterlagen auch genannt sind – eine vollständige Kopie seiner Personalakte zu erhalten, wird durch § 3 Abs. 5 TVöD-V gerade ausgeschlossen.
23

b) Der Kläger kann sein Klagebegehren auch, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht auf § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG stützen. Auf die diesbezügliche Begründung des Arbeitsgerichts nimmt die Kammer ausdrücklich nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug und macht sie sich zu Eigen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers auch nicht, vielmehr rügt dieser ausdrücklich, dass Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich sein Anspruch aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD ergebe.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

25

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht in Betracht. Eine Rechtsfrage ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie klärungsbedürftig ist. Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, dass die Rechtsfrage zum einen höchstrichterlich noch nicht entschieden und zum anderen ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 23. Februar 2010 – 9 AZN 876/09– NZA 2010, 468). Eine Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass unterschiedliche Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind (BAG 23. Februar 2010 – 9 AZN 876/09– a. a. O.) Dies ist vorliegend angesichts eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD der Fall.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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