LAG Hessen, 09.09.2016 – 2 Ta 36/16

März 27, 2019

LAG Hessen, 09.09.2016 – 2 Ta 36/16
Leitsatz:

Die Voraussetzungen für eine Vergütung des Dolmetschers mit einem Stundensatz von € 75,00 für simultanes Dolmetschen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG sind erfüllt, wenn der Vorsitzende jedenfalls noch vor Leistungserbringung gegenüber dem Dolmetscher – ggf. auch konkludent – zu erkennen gibt, dass das Gericht simultanes Dolmetschen wünscht.
Tenor:

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Januar 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ohne Datum – Aktenzeichen 23 Ca 4469/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den erhöhten Stundensatz von € 75 für simultanes Dolmetschen.

In dem zugrundeliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Az. 23 Ca 4469/15 – ließ die Vorsitzende mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (Bl. 20-R d. A.) auf Bitten des Klägervertreters zur Güteverhandlung einen Dolmetscher für die Sprache Tigrinya (Eritrea) für den Kläger laden. In der Dolmetscherladung vom 13. Juli 2015 (Bl. 20a d. A.) zum zunächst anberaumten Termin zur Güteverhandlung am Freitag, dem 7. August 2015, heißt es unter anderem:

“Eine Heranziehung für simultanes Dolmetschen ist nicht angeordnet worden.”

Nach Umladung übersetzte der Dolmetscher in der Güteverhandlung vom 11. September 2015 simultan. Im Protokoll der Güteverhandlung vom 11. September 2015 (Bl. 30 d. A.) heißt es am Ende:

“Der Dolmetscher wurde um 11.55 Uhr entlassen und beantragte, ihn bestimmungsge mäß zu entschädigen. Er wurde für simultanes Dolmetschen hinzugezogen.”

Zur Uhrzeit seiner Entlassung vermerkte die Vorsitzende auf der Umladung des Dolmetschers vom 4. August 2015 (Bl. 34 d. A.) handschriftlich nebst ihrer Unterschrift zudem:

“simultan

entl.: 11:55 h”.

Mit Rechnung Nr. xxxxxxxxxx vom 24. September 2015 (Bl. 37 d. A.) berechnete der Dolmetscher 3 Stunden Dolmetschertätigkeit zu einem Stundensatz von € 75,00, Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 3,00 und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 43,32, mithin insgesamt € 271,32. Die Kostenbeamtin des Arbeitsgerichts legte ihrem Kostenansatz lediglich einen Stundensatz von € 70,00 für konsekutives Dolmetschen zugrunde und setzte € 17,85 vom Rechnungsbetrag ab.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Bl. 38 bis 42 d. A.) erhob der Dolmetscher Einwendungen gegen die erfolgte Kürzung seiner Rechnung. Dem widersprach die Bezirksrevisorin mit ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 (Bl. 43 d. A.).

Mit Beschluss ohne Datum – Aktenzeichen 23 Ca 4469/15 (Bl. 46 und 47 d. A.) – hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Zulassung der sofortigen Beschwerde die Vergütung des Dolmetschers für seine Tätigkeit im Termin vom 11. September 2015 auf € 271,32 brutto festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Dolmetscher stehe ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Gebühren für simultanes Dolmetschen zu, denn er sei in der Sitzung vom 11. September 2015 tatsächlich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden. Dies sei jedenfalls konkludent geschehen, in dem die Vorsitzende ihm zu Beginn der Sitzung mitgeteilt habe, er möge Bescheid geben, wenn sie oder die Parteivertreter zu schnell sprechen würden und er mit der Übersetzung nicht nachkomme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den zitierten Beschluss (Bl. 46 und 47 d. A.) verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Vertreterin der Staatskasse am 20. Januar 2016 (Bl. 48 d. A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2016 (Bl. 51 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Unter dem Datum des 1. Februar 2016 hat das Beschwerdegericht eine dienstliche Erklärung bei der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das simultane Dolmetschen in der Verhandlung vom 11. September 2015 dem Willen des Gerichts entsprach und, wenn ja, ob und ggf. aufgrund welcher Umstände dieser Wille vor Leistungserbringung für den Dolmetscher erkennbar gewesen sei. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die dienstliche Erklärung der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts vom 3. Februar 2016 (Bl. 56 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Januar 2016 ist statthaft, § 4 Abs. 3 JVEG. Nach ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss ohne Datum kommt es auf das Erreichen des Beschwerdewertes von mehr als € 200,00 nicht an. Eine Beschwerdefrist ist entgegen der dem angegriffenen Beschluss ohne Datum beigefügten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht einzuhalten (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 JVEG Rn. 26).

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Festsetzung der Vergütung der Dolmetscherleistungen den Stundensatz für simultanes Dolmetschen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG in Höhe von € 75,00 zugrunde gelegt, da der Dolmetscher zu Beginn seiner Tätigkeit in der Güteverhandlung vom 11. September 2015 von der Vorsitzenden zum simultanen Übersetzen veranlasst wurde.

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde € 70,00 und, sofern er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, € 75,00, wobei maßgeblich ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens ist. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass bereits eine etwaige schriftliche Ladung zu Zwecken des Simultandolmetschens erfolgt sein muss (mit zutreffender Begrün dung: OLG Koblenz – 1 WS 301/14 – Rn. 11, zitiert nach Juris). Dem Gericht muss es auch für das Beschwerdegericht vielmehr jederzeit offenstehen, an den Umständen des Einzelfalls orientiert den geladenen Dolmetscher aus der Heranziehung zu konsekutivem Dolmetschen zu entlassen und ihn sogleich zu simultanem Dolmetschen heranzuziehen (vgl. BDPZ/Binz, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 24), was entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin regelmäßig auch stillschweigend erfolgen kann (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 9 JVEG Rn. 29). Vermieden werden soll nach dem Willen des Gesetzgebers allein, dass ein Dolmetscher durch eigenmächtiges simultanes Übersetzen ohne vorherige gerichtliche Bestimmung einen höheren Vergütungsanspruch auslöst (vgl. OLG Koblenz – 1 WS 301/14 – Rn. 17, zitiert nach Juris).

Im Streitfall bestehen für das Beschwerdegericht keinerlei Bedenken, dass die Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Dolmetscher in der Güteverhandlung vom 11. September 2016 in ausreichender Form und “im Voraus” zu simultanem Dolmetschen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG herangezogen hat. Allerdings ergibt sich die entsprechende Heranziehung nicht aus dem letzten Satz im Protokoll über die Güteverhandlung vom 11. September 2015 (“Er wurde für simultanes Dolmetschen hinzugezogen.”) oder dem handschriftlichen Vermerk der Vorsitzenden auf der Umladung des Dolmetschers, in dem sie die Uhrzeit seiner Entlassung mit dem Zusatz “simult. entl.” festhielt. Eine Bestimmung durch das Arbeitsgericht “im Voraus” lässt sich hierdurch nicht belegen, denn diese Feststellungen hat das Arbeitsgericht gerade im Nachgang zur Leistungserbringung des Dolmetschers getroffen. Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht jedoch in seiner Begründung, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG durch den Hinweis der Vorsitzenden an den Dolmetscher, er möge Bescheid geben, wenn sie oder die Parteivertreter zu schnell sprechen würden und er nicht mit der Übersetzung nachkomme, erfüllt seien. Bezogen auf das konsekutive Dolmetschen, bei dem das Gesprochene im Ganzen oder in Abschnitten übertragen wird, ergibt ein solcher Hinweis keinen Sinn, denn es gibt bei dieser Form des Dolmetschens kein “Nachkommen”. Vielmehr hat die Vorsitzende mit diesem Hinweis dem Dolmetscher zu erkennen gegeben, dass das Arbeitsgericht simultanes Dolmetschen wünscht und ihn damit noch vor Leistungserbringung – jedenfalls konkludent – zum simultanen Dolmetschen bestimmt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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