LAG Hessen, 10.02.2014 – 13 Ta 499/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 10.02.2014 – 13 Ta 499/13
Leitsatz

Grundsätzlich kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts je Streitgenosse nur in besonders atypischen Sonderfällen verneint werden, insbesondere dann nicht, wenn beide Streitgenossen unterschiedliche Klageziele verfolgen.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2013 -8 Ca 172/12 – wird zurück-gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert von 3172,25 € zu tragen.
Gründe
1

I.

In dem Berufungsverfahren vor dem erkennenden Gericht ließen sich der Beklagte zu 1) und Beschwer-degegner von den Rechtsanwälten A, und die Beklagte zu 2) von den Rechtsanwälten B vertreten. Durch Urteil vom 10. Juni 2013 wurde die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen.
2

Am 27. September 2013 beantragte der Beklagte zu 1) Kostenfestsetzung gegen den Kläger für den 2. Rechtszug in Höhe von 3172,25 € nebst Zinsen. Dem entsprach die Rechtspflegerin durch Kostenfest-setzungsbeschluss vom 1. November 2013. Nach Zustellung am 5. November 2013 legte der Kläger am 19. November 2013 sofortige Beschwerde ein mit dem Hinweis, dem Prozessbevollmächtigten der Be-klagten zu 2) habe man bereits die dort entstandenen Rechtsanwaltskosten gezahlt. Beide Beklagte hätten zur Schadensminderung einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragen können und müssen.
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Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde am 16. Dezember 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
5

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. den §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RpflG; 78 ArbGG statthaft. Auch im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere ist die form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
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Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
7

In der Sache ist die sofortige Beschwerde erfolglos.
8

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Kosten des Beklagten zu 1) in der beantragten Höhe gegen den Kläger festgesetzt.
9

Ihrer Höhe nach begegnet die Berechnung keinem Zweifel. Entsprechende Rügen sind auch nicht erhoben.
10

Den Beklagten zu 1) traf entgegen der Ansicht des Klägers keine kostenrechtliche Obliegenheit, sich im Berufungsverfahren zusammen mit der Beklagten zu 2) durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
11

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO belegt, dass zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) in aller Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Sind für die kostenrechtlich obsiegende Partei dagegen in derselben Instanz mehrere Prozessbevollmächtigte tätig geworden, sind nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO Anwaltskosten grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch genommene Haftpflicht-versicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (BGH vom 13. Oktober 2011 -V ZB 290/ 10-, NJW 2012, 319 [BGH 13.10.2011 – V ZB 290/10]; BGH vom 20. Januar 2004 -IV ZB 76/03-, NJW-RR 2004, 536 [BGH 20.01.2004 – VI ZB 76/03]). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen sich ein Streitgenosse nur durch einen einzigen eigenen Anwalt vertreten lässt. Da die Partei nicht durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit. Das hindert jedoch nicht, dem in der Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken Rechnung zu tragen. Denn jedenfalls in Verbindung mit der in Abs. 1 S. 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, wie sich dies mit der Wah-rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt, zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (BGH vom 16. Mai 2013, -IX ZB 152/11-, NJW 2013, 2826 [BGH 16.05.2013 – IX ZB 152/11]; BGH vom 13. Oktober 2011, a.a.O.; BGH vom 3. Februar 2009, -VIII ZB 114/07-, zit. nach juris; BGH vom 2. Mai 2007, -VII ZB 156/06-, NJW 2007, 2257).
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Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es nach neuerer Auffassung des Bundesgerichtshofs zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfest-setzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (BGH vom 13. Oktober 2011, a.a.O.; BGH vom 25. Januar 2007,-V ZB 85/06-, MDR 2007, 802). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht danach in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (BGH vom 13. Oktober 2011, a.a.O.; BGH vom 25. Januar 2007, a.a.O.; BGH vom 13. September 2005, -X ZB 30/04-, NJW-RR 2005, 1662). Greifen daher wie hier gesetzliche Ausnahmetatbestände nicht ein, kann – so der BGH – die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts für jeden Streitgenossen nur in besonders atypischen Konstellationen verneint werden (ebenso OLG Düsseldorf vom 14. Februar 2012 – I-10 W 91/11-, zit. nach juris).
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Selbst wenn man dieser „nicht übermäßig differenzierenden Betrachtung“ des BGH kritisch gegenübersteht (so etwa Gerold/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1008 Rz. 371; OLG Düsseldorf vom 17. Februar 2012 – I-24 W 4/12-, MDR 2012, 494; OLG Düsseldorf vom 15. Januar 2008, I-10 W 137/07-), war im vorliegenden Fall die Beauftragung je eines Rechtsanwalts für beide Beklagte nicht nur nicht miss-bräuchlich, sondern sogar geboten. Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter eines Unternehmens, die Beklagte zu 2) hat das Unternehmen aus der Insolvenzmasse erworben. Die von dem Kläger geltend ge-machten Ansprüche waren in Teilen entweder von dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zu erfüllen. Daher musste sich die Rechtsverteidigung der beiden Beklagten nicht nur gegen den Kläger, sondern auch gegen den jeweils anderen Beklagten richten. Bei dieser Sachlage war die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für beide Beklagten wegen des unauflösbaren Interessenwiderstreits ausgeschlossen.
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Damit sind hier auch die Kosten des Beklagten zu 1) erstattungsfähig.
15

Die Kostenentscheidung folgt für die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Wert der umstrittenen Kosten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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