LAG Hessen, 10.03.2014 – 12 Ta 500/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 10.03.2014 – 12 Ta 500/13

Es wird festgestellt, dass der Zwangsgeldantrag in der Hauptsache erledigt ist.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers darum, ob das Zwangsgeldverfahren in der Hauptsache erledigt ist und wem die Kosten aufzuerlegen sind.
2

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 20.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 10.12.2013 (4 Ca 358/12), mit dem das Gericht Zwangsmittel zur Erzwingung der Beschäftigung des Gläubigers als Erstvertreter in der Filiale der Schuldnerin in A, Ortsteil B verhängt hat.
3

Der Gläubiger steht seit dem 01.03.2011 zur Schuldnerin in einem Arbeitsverhältnis als Erstvertreter. Vom 21.09.2012 bis zum 14.09.2013 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Parteien schlossen am 24.04.2013 einen gerichtlichen Vergleich (Bl. 143 d.A.), in dem die Schuldnerin sich verpflichtete, den Gläubiger ab Wiedergenesung als Erstvertreter in der Filiale A, Ortsteil B zu beschäftigen. Der Gläubiger bot nach seiner Wiedergenesung am 16.09.2013 dort seine Arbeitskraft an. Der Gläubiger wurde in der Folge zumindest nicht mit den gesamten Aufgaben eines Erstvertreters beschäftigt. Beide Parteien gingen davon aus, dass zunächst ein Nachschulungsbedarf bestehe.
4

Der Gläubiger hat am 11.11.2013 beim Arbeitsgericht Offenbach einen Zwangsgeldantrag eingereicht und den Antrag damit begründet, er werde nicht als Erstvertreter, sondern lediglich als Kassierer und mit allgemeinen Aufräumarbeiten beschäftigt. Zu den Tätigkeiten eines Erstvertreters gehörten auch die Befugnis zur Ladenöffnung und –schließung, das Bestellen von Waren, die Verrichtung von Büroarbeiten sowie die Erfassung von Rechnungen und der Buchhaltung.
5

Das Arbeitsgericht hat am 10.12.2013 einen Zwangsgeldbeschluss erlassen und ihn damit begründet, dass die Schuldnerin bislang ihrer im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Beschäftigung des Gläubigers als Erstvertreter nicht nachgekommen sei.
6

Die Parteien schlossen am 09.12.2013 eine Vereinbarung über eine vom Filialleiter durchzuführende Nachschulung des Gläubigers in der Zeit 09.12. – 31.12.2013. Seit Beendigung dieser Maßnahme setzt die Schuldnerin den Gläubiger unstreitig seit dem 01.01.2014 wieder uneingeschränkt als Erstvertreter ein.
7

Da der Gläubiger seit dem 01.01.2014 seinen Anspruch als erfüllt ansieht, hat er mit Schriftsatz vom 29.01.2014 das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Schuldnerin hat sich der Erklärung nicht angeschlossen, weil aus ihrer Sicht der Zwangsgeldantrag von Anfang an unbegründet gewesen ist.
8

Die Schuldnerin behauptet, der Gläubiger sei seit dem 16.09.2013 sowohl parallel zur Arbeit nachgeschult als auch – an den sechs Tagen der Abwesenheit des Filialleiters – mit allen Aufgaben eines Erstvertreters beschäftigt worden. Es sei ihr wegen der langen Erkrankung des Gläubigers unmöglich gewesen, ihn gleich nach seiner Rückkehr ohne Nachschulung als Erstvertreter zu beschäftigen. Auch die Tätigkeit als Kassier, das Ausräumen und Verräumen von Ware sowie die Ordnung in der Filiale gehörten zur Tätigkeit des Erstvertreters.
9

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 469 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
10

Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Auf den geänderten Antrag des Gläubigers war festzustellen, dass das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens waren der Schuldnerin aufzuerlegen.
11

Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei führt nach der Rechtsprechung des BGH und der h.M. im Schrifttum (BGH NJW 1994, 2363 [BGH 26.05.1994 – I ZB 4/94]; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 a Rz. 29, 40-42 mit weiteren Nachw.) zur Änderung des Streitgegenstands, die als Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig zulässig ist. Die klagende Partei begehrt dann, festzustellen, dass ihre ursprünglich zulässige und begründete Klage durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Erledigung aus und bestimmt, dass die beklagte Partei die Kosten zu tragen hat. Bei der einseitigen Erledigungserklärung bleibt die Hauptsache rechtshängig. Diese Regelungen kommen über § 891 S.3 ZPO auch in Beschlussverfahren nach §§ 887 – 890 ZPO zur analogen Anwendung (Musielak/ Lackmann a.a.O. Rz. 2a).
12

2. Der Zwangsgeldantrag war zunächst zulässig. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) lagen vor. Bei der Verpflichtung zur Beschäftigung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO. Der Titel war zur Vollstreckung geeignet, weil die Leistungspflicht der Schuldnerin sich aus dem Wortlaut des Vergleichs mit hinreichender Bestimmbarkeit ergab.
13

Der Antrag war auch zunächst begründet; denn die Einleitung der Zwangsvollstreckung sowie der Erlass des Zwangsgeldbeschlusses am 10.12.2013 waren aufgrund des Verhaltens der Schuldnerin, die ihrer Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich, den Gläubiger als Erstvertreter zu beschäftigen, bis dahin nicht nachgekommen war, veranlasst. Die Schuldnerin hat ihre in dem gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung nicht bereits ab der Wiederbeschäftigung des Gläubigers am 16.09.2013, sondern erst ab dem 02.01.2014 mit der Beschäftigung als Erstvertreter nach dem Ende der am 09.12.2013 vereinbarten Nachschulung erfüllt.
14

Der Gläubiger hat behauptet, zu den regelmäßigen Tätigkeiten eines Erstvertreters gehöre die Befugnis zur Öffnung und Schließung des Ladens, das Bestellen von Waren, die Verrichtung von Büroarbeiten und das Erfassen von Rechnungen und der Buchhaltung. Mit all diesen Aufgaben sei er nach seiner Rückkehr am 16.09.2013 bis zum Erlass des Zwangsgeldbeschlusses durch das Arbeitsgericht nicht befasst worden. Die Schuldnerin hat diese Behauptungen nicht erheblich bestritten, so dass sie als unstreitig anzusehen sind. Die Schuldnerin hat ihrerseits behauptet, sie habe den Gläubiger nach seiner langen Abwesenheit nicht ohne Nachschulung als Erstvertreter beschäftigen können. Teil der Tätigkeit und Nachschulung seien auch die Kassiertätigkeit und die Anweisung zum Auf- und Verräumen von Waren und Kartons gewesen. Daneben hat sie aufgeführt, welche weiteren Tätigkeiten die Nachschulung des Gläubigers umfasse. Dabei hat sie es allerdings unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, dass ein Zeitraum von insgesamt 3,5 Monaten erforderlich sei, um den Gläubiger wieder in die Lage zu versetzen, Aufgaben auszuführen, die er bereits in der Vergangenheit über eine gewisse Zeit ausgeführt hat. Sie hat auch nicht dargelegt, welche konkreten Schulungsmaßnahmen sie nach der Rückkehr des Gläubigers ergriffen hat und ob sie damit alles ihr Zumutbare zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24.04.2013 zeitnah unternommen hat. Das wäre aber erforderlich gewesen, um ihr zuzugestehen, dass es ihr, entgegen der im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur sofortigen Beschäftigung des Gläubigers als Erstvertreter, bis Anfang 2014 unmöglich war, diesen ohne Einschränkungen mit den wesentlichen regelmäßigen Aufgaben eines Erstvertreters zu beschäftigen.
15

Die Schuldnerin hat es auch versäumt, gegenüber den Behauptungen des Gläubigers zu seinen regelmäßigen Aufgaben auszuführen, worin diese aus ihrer Sicht bestanden. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass sich die Tätigkeit des Gläubigers außer im Vertretungsfall – also bei Abwesenheit des Filialleiters – von den anderen Mitarbeitern nicht unterscheiden müsse. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, welche Tätigkeiten außer dem ihm unstreitig zugewiesenen Kassieren und Aufräumen zu seinen regelmäßigen Tätigkeiten gehören. Für die Richtigkeit der Behauptung des Gläubigers zu seinen regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten spricht bereits, dass nicht vorstellbar ist, dass die Schuldnerin die Filialleitung bei Abwesenheit des Filialleiters einem Mitarbeiter anvertraut, der die mit der Leitung der Filiale einhergehende Verantwortung für Umsatz, Personalkosten, Inventur, Stundenleistung und kostenorientiertes Handeln in allen Bereichen des Unternehmens nicht durch regelmäßige Mitarbeit, sondern nur durch gelegentliche Schulungen zu tragen gelernt hat. Es erscheint auch wenig überzeugend, dass zur Nachschulung eines Mitarbeiters, der die in der Stellenbeschreibung vom 28.10.2010 (Bl. 172 d.A.) aufgeführten Tätigkeiten zu erbringen hat, das Kassieren und Aufräumen von Kartons gehören soll.
16

Im Ergebnis ist vor Januar 2014 keine Erfüllung der im Vergleich eingegangenen Verpflichtung der Schuldnerin zur Beschäftigung des Gläubigers als Erstvertreter eingetreten. Bei intensiverer Nachschulung, wie ab dem 09.12.2013 geschehen, wäre dies auf jeden Fall zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen. Der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes war bis zum 02.01.2014 begründet. Mit der unstreitigen Erfüllung der Beschäftigungspflicht seit Januar 2014 ist der Antrag unbegründet geworden.
17

Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO).
18

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht ersichtlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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