LAG Hessen, 10.04.2014 – 19 Sa 1266/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 10.04.2014 – 19 Sa 1266/13

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2013 – 14 Ca 4283/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um eine Bonuszahlung für das Jahr 2011.
2

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 357-360 d.A.).
3

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 78.720 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen. Es hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 37,5 % des Vorjahresbonus von 209.920 EUR brutto. Die Entscheidung der Beklagten, für das Jahr 2011 keinen Bonus zu zahlen, habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Deshalb habe das Arbeitsgericht nach billigem Ermessen entscheiden müssen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Bonus für das Jahr 2011 zustehe. Es entspreche billigem Ermessen, den Bonus abhängig vom Geschäftsergebnis im Jahr 2011 und abhängig von der persönlichen Leistung des Klägers festzusetzen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Leistungen des Klägers der durchschnittlichen Arbeitsleistung der anderen Mitarbeiter entsprochen habe. Nachdem diese zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahresbonus erhalten hätten, sei auch dem Kläger ein Bonus in Höhe des Mittelwerts, also in Höhe von 37,5 % seines Vorjahresbonus zuzubilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 361-364 d.A. Bezug genommen.
4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 10. April 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 452 d.A.).
5

Sie verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main habe keine eigene Bonusentscheidung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB treffen dürfen, da der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keine hinreichende Grundlage für eine Schätzung bilde. Der Kläger habe die ihm nach § 287 Abs. 2 ZPO zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unterlassen.
6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2013 – 14 Ca 4283/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, das Arbeitsgericht habe unter Beachtung der Vorgaben von § 287 Abs. 2 ZPO eine eigene Ermessensentscheidung nach § 315 Abs. 3 BGB getroffen und die Höhe des zu zahlenden Bonus zutreffend bestimmt. Er behauptet, die Beklagte habe allen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse nicht im Laufe des Jahres 2011 gekündigt wurden, einen Bonus in Höhe von mindestens einem Viertel oder der Hälfte des Vorjahres gezahlt.
9

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2014 (Bl. 452-453 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 2013 verkündete Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
11

Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Beklagte zur Zahlung von 78.720 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt. Diese steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

12

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 78.720 EUR brutto. Weder dem Arbeitsgericht noch dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist es gestattet, einen Bonus für das Geschäftsjahr 2011 zu Gunsten des Klägers zu schätzen. Dem steht § 287 Abs. 2 ZPO entgegen.
13

Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in den Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. § 287 ZPO soll verhindern, dass eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für die Höhe seines Anspruchs zu erbringen (Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn 1; LAG Hamm vom 22. Mai 2006 – 16 Sa 1593/05– EzA-SD 2006 Nr. 21). Die Schätzung darf nicht dazu führen, dass entgegen §§ 315, 316 BGB das Gericht anstelle der Parteien die Höhe der Leistung bestimmt (BGH vom 18. Oktober 1972 – VIII ZR 143/71– WM 1973, 464-466; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn 4). Mit der Einräumung der Befugnis, die Höhe einer Forderung zu schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO), nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt; die Schätzung soll aber möglichst nahe an diese heranführen (BGH vom 16. Dezember 1963 –III ZR 47/63– NJW 1964, 589-590). Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, darf das Gericht den Schaden jedoch nur schätzen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen” würde (vgl. BGH vom 26. November 1986 – VIII ZR 260/85– NJW 1987, 909-910 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn 4).
14

Gemessen hieran war die Schätzung eines Bonus durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unzulässig. Eine Schätzung durch das Hessische Landesarbeitsgericht scheidet ebenfalls aus, da der Kläger die für eine Schätzung durch das Gericht erforderlichen Anhaltspunkte nicht vorgetragen hat. Das Gericht hat keine Informationen über die maßgeblichen Bonuskriterien und deren Gewichtung zueinander. Es fehlen Angaben zu den für eine Schätzung heranzuziehenden Geschäftsdaten. Außerdem ist der für den Kläger bzw. für dessen Abteilung zur Verfügung gestellte Bonusrahmen nicht bekannt. Das Gericht kennt schließlich auch nicht die Höhe des Bonuspools, der zur Ausschüttung gelangen konnte. Dies war dem Kläger auch bekannt, weshalb er erstinstanzlich von der Beklagten Auskunft über die Unternehmensziele und seine persönlichen Ziele aus dem Bonusprogramm 2011 für das Geschäftsjahr 2011, den Grad seiner Zielerreichung und zum Verhältnis zur Bestimmung der Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2011 verlangt hat. Außerdem hat der Kläger Auskunft über die Höhe der im Kalenderjahr 2011 zur Ausschüttung von Bonuszahlungen bzw. Zuteilungen von Deferral Awards zur Verfügung gestellten Mittel sowie über die Voraussetzungen für die Auszahlung bzw. Zuteilungen begehrt. Mit der rechtskräftigen Abweisung der dahingehenden Auskunftsklage durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main kann der Kläger die entsprechende Auskunftserteilung nunmehr nicht mehr verfolgen. Allein der Umstand, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung abgewiesen worden ist, macht die Auskunft für die Ermittlung eines Bonusanspruchs für das Jahr 2011 jedoch nicht entbehrlich. Insbesondere ist es dem Gericht nicht gestattet, sich über die fehlenden Informationen hinwegzusetzen und ungeachtet des Fehlens der Grundlagen für eine Schätzung gleichwohl eine Forderung der Höhe nach festzulegen.
15

Eine Schätzung wird auch nicht dadurch ermöglicht, dass der Kläger im Kammertermin zu Protokoll erklären lassen hat, der Bonuspool für das Jahr 2011 entspreche mindestens der Höhe des Bonuspools im Geschäftsjahr 2010 und dass er – wäre er nicht durch Kündigung zum 30. September 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden – auf Grund des Ergebnisses in seinem Bereich und seiner persönlichen Leistungsbeurteilung eine Bonuszahlung erhalten hätte, die mindestens ein Viertel des Bonus für das Geschäftsjahr 2010 betragen haben würde. Die hierzu benannte präsente Zeugin durfte durch das Landesarbeitsgericht nicht vernommen werden, da der Kläger die genannten Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellt hat. Er hat keinen Sachverhalt mitgeteilt, der seine Behauptung stützt, der im Jahr 2011 zur Verfügung gestellte Bonuspool habe „jedenfalls mindestens der Höhe im Geschäftsjahr 2010“ entsprochen. Warum er auf Grund des Ergebnisses in seinem Bereich und seiner persönlichen Leistungsbeurteilung eine Bonuszahlung erhalten hätte, die mindestens ein Viertel des Bonus für das Geschäftsjahr 2010 betragen hätte, lässt der Kläger ebenfalls offen, so dass sich Beides als Ausforschungsbeweis darstellt. Hinzu kommt, dass dem Gericht auch dann die begehrte Schätzung des Bonus für das Jahr 2011 nicht möglich wäre, wenn es allein den zur Verfügung gestellten Bonuspool kennen würde. Denn weiterhin unbekannt sind die weiteren Parameter für die Bemessung des Bonus, insbesondere deren Gewichtung zueinander. Das Gericht darf sich nicht darüber hinwegsetzen, dass es, nachdem die dahingehende Auskunftsklage rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Unternehmensziele und die persönlichen Ziele des Klägers aus dem Bonusprogramm 2011 für das Geschäftsjahr 2011, den Grad seiner Zielerreichung und das Verhältnis zur Bestimmung der Bonushöhe nicht kennt.
16

Angesichts dessen, dass das Arbeitsgericht eine Schätzung nicht vornehmen durfte, kann der Streit der Parteien darüber, ob das Arbeitsgericht bei seiner Schätzung der Höhe nach einen Vorjahresbonus in Höhe von 209.920 EUR brutto zu Grunde legen durfte, dahingestellt bleiben.

II.

17

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 78.720 EUR brutto folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
18

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., vgl. BAG vom 13. April 2011 – 10 AZR 88/10– BAGE 137, 339-346; BAG vom 17. März 2010 – 5 AZR 168/09– AP Nr 211 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt aber noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt erst vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 242/11– NZA 2012, 1307-1315).
19

Die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht dargelegt. Der Vortrag des Klägers zu vergleichbaren Kollegen erschöpft sich in der Behauptung, die Beklagte habe an alle anderen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse sie nicht im Laufe des Jahres 2011 gekündigt hat, Bonuszahlungen in Höhe von mindestens einem Viertel oder der Hälfte des Vorjahresbonus gezahlt. Der Kläger hat weder die anderen Mitarbeiter, auf die er sich beziehen will, konkret benannt, noch hat er diejenigen Aspekte dargelegt, die zu seiner Vergleichbarkeit mit diesen Mitarbeitern führen. Außerdem fehlt jede Angabe zur konkreten Bonushöhe welcher vergleichbaren Mitarbeiter. Damit fehlt für einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ausreichender Tatsachenvortrag, zumal die individualrechtlichen Vereinbarungen der anderen – nicht näher benannten Mitarbeiter – von der Vertragsgestaltung des Klägers abweichen können. Dem Arbeitgeber steht es frei, ein Vergütungssystem mit unterschiedlichen Komponenten und Faktoren einzuführen, insbesondere auch für bestimmte Arbeitnehmer eine leistungsorientierte Vergütung vorübergehend oder in einem bestimmten Grundbeitrag zu garantieren (BAG vom 12. Oktober 2011 – 10 AZR 510/10– AP Nr 216 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Dass allein bei einer Bonuszahlung von 78.720 EUR brutto der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist, ist anhand des vorgetragenen Sachverhalts nicht feststellbar.

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Danach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
21

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …