LAG Hessen, 10.07.2015 – 14 Sa 1119/14

April 22, 2019

LAG Hessen, 10.07.2015 – 14 Sa 1119/14
Einzelfall einer in erster und zweiter Instanz erfolglosen Klage, die mit mehreren Anträgen zum Ziel hatte, der Beklagten zu untersagen, Daten zu nutzen, die diese aus Ermittlungsakten gewonnen hatte, die ihr betreffend den klagenden Arbeitnehmer auf Anforderung hin von der Staatsanwaltschaft übersendet worden waren.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014 – 24 Ca 6725/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 6100 JS xxxxxxx/12 anzufordern und ob sie verpflichtet ist, die aus dieser Akte gewonnenen Daten zu vernichten und ihre Nutzung unterlassen muss.

Der am 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten Stadt als ärztlicher Leiter des Rettungsdiensts beschäftigt.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2014 vollständig abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit Schreiben vom 3. April 2014 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Abmahnung wegen der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Vorgänge aus, die der Kläger klageweise angriff. Er unterlag erstinstanzlich, die von ihm eingelegte Berufung ist vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 353/15 anhängig.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 verwarf das OLG Frankfurt am Main den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung gegen die der Beklagten durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2013 gewährte Akteneinsicht, die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit sowie die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die von der Beklagten gefertigte Duploakte zurückzufordern.

Wegen der Entscheidung und ihrer Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 250 ff. d.A. Bezug genommen.

Unter dem 6. August 2014 beantragte der Kläger Tatbestandsberichtigung betreffend das erstinstanzliche Urteil. Der Antrag bezog sich vor allem darauf, dass im Tatbestand die Frage, ob die übersendeten streitgegenständlichen Ermittlungsakten höchstpersönliche Daten des Klägers und Informationen erhielten, als streitig dargestellt wird, aus Sicht des Klägers aber unstreitig war. Wegen des Inhalts des Antrags im Einzelnen und Übrigen wird auf Bl. 124 ff. d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. September 2014 (Bl. 179 d.A.) zurückgewiesen, weil die Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei Antragsstellung bereits abgelaufen war.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil am 26. August 2014 Berufung eingelegt und diese mit am 18. September 2014 bei Gericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.

Der Kläger fordert mit der Berufungsbegründungsschrift ohne Ankündigung konkreter Berufungsanträge im Übrigen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt, soweit das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zu 1) als unzulässig angesehen habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Es handele sich um einen Antrag nach § 256 ZPO und keineswegs um einen aus dem Verwaltungsrecht entlehnten Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis sei die von der Beklagten reklamierte Berechtigung, die Ermittlungsakten anzufordern.

Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht als unbegründet angesehen. Es sei unzutreffend davon ausgegangen, er habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass die von der Beklagten angeforderten und ihr übersendeten Ermittlungsakten ihn betreffend höchstpersönliche Daten enthielten. Dies treffe ausweislich der durch ihn auf Seite 39, 40 der Klageschrift erfolgten Benennung zahlreicher einzelner Dokumente (Bl. d.A.) nicht zu. Überdies habe die Beklagte gar nicht bestritten, dass die von ihr angeforderte Akte solche Daten enthielt, so dass das Arbeitsgericht dies als zugestanden habe behandeln müssen.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, eine Ermächtigungsgrundlage für die Aktenanforderung habe nicht vorgelegen, so dass durch die Anforderung rechtswidrig in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Aktenanforderung durch die Beklagte die §§ 477 Abs. 2 und Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 14, 19 EGGVG entgegengestanden hätten. Es habe auch übersehen, dass die Anforderung durch die Beklagte erst fast einen Monat nach Einstellung des Verfahrens erfolgt sei. Maßgeblich für das Recht der Aktenanforderung seien die Grundsätze, die für die Zulässigkeit der Frage nach Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch gölten. Die Aktenanforderung sei mit den Wertentscheidungen des § 53 BZRG nicht vereinbar. Im Übrigen habe der Aktenanforderung entgegengestanden, dass Frau A – die unstreitig verbeamtete Büroleiterin und Persönliche Referentin des Stadtrates war und ist – und er keine beruflichen Berührungspunkte gehabt hätten und es mithin an einem dienstlichen Bezug seines Verhaltens gefehlt habe, zumal die Beziehung zwischen Frau A und ihm unstreitig bereits 2011 beendet gewesen sei. Aus der Unzulässigkeit der Aktenanforderung folge die Begründetheit auch der übrigen Anträge.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1.

festzustellen, dass die Anforderung und Auswertung der den Kläger betreffenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – 6100 JS xxxxxxx/12 – durch die Beklagte als Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtswidrig war;
2.

die Beklagte zu verurteilen, sämtliche von ihr gefertigten Kopien der vollständigen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – 6100 JS xxxxxxx/12 – oder in analoger und ggf. digitaler Fassung gespeicherte Daten zu löschen;
3.

der Beklagten zu untersagen, von den von ihr gefertigten Kopien oder sonstigen gespeicherten Daten der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – 6100 JS xxxxxxx/12 – Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen;
4.

der Beklagten zu untersagen, von den aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – 6100 JS xxxxxxx/12 – gewonnenen Informationen oder Erkenntnissen dem Kläger gegenüber oder Dritten gegenüber Gebrauch zu machen;
5.

die Beklagte zu verpflichten, sämtliche bei ihr befindlichen Dokumente oder sonst gespeicherten Daten zu vernichten, die Hinweise auf die von ihr aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – 6100 JS xxxxxxx/12 – gewonnenen Informationen oder sonstige Erkenntnisse geben oder diese Hinweise durch Schwärzung unkenntlich zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung bereits wegen Verstoßes gegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 ZPO für unzulässig, da der Kläger nicht darlege, inwieweit er das erstinstanzliche Urteil angreife. Jedenfalls aber sei die Berufung unbegründet und die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die angeforderten Akten höchstpersönliche Daten enthielten, zutreffend. Diese Frage sei auch streitig. Der Antrag zu 1) sei unzulässig, der Kläger begehre insofern die Erstellung eines Rechtsgutachtens.

Die Beklagte behauptet, der Kläger und Frau A hätten jedenfalls in der Zeit zwischen April 2008 und Juni 2011 wegen der – unstreitigen -Tätigkeit von Frau A als Referentin der Branddirektion große berufliche Schnittmengen gehabt. Im Übrigen ergebe sich ihr Recht, Bestandteile der Akte zu verwerten, jedenfalls jetzt aus der vom Kläger unstreitig mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (Bl. 216 d.A.) aufgestellten Forderung, die Beklagte möge arbeitsrechtliche Sanktionen gegen die Mitarbeiterinnen Frau A, Frau B, Frau C, Frau D und Frau E ergreifen, zumal er im Rahmen dieser Forderung selbst auf Auszüge der Ermittlungsakte zurückgegriffen habe.

Im Berufungstermin stellte der Kläger klar, soweit er in seinen Anträgen den Begriff “Dritter” verwende, meine er etwa Mitarbeiter des Personal- und Organisationsamts der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2015 verwiesen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2015 führt der Kläger aus, warum er die von ihm im Termin gestellten Anträge zu 1,3 und 4 für zulässig hält und dass als “Dritte” insofern alle Mitarbeiter der Beklagten anzusehen seien.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8. Juli 2015 weist der Kläger nochmals darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, er habe den Tatbestand des § 238 StGB verwirklich, nicht mehr aufrechterhalten habe.
Entscheidungsgründe

I.

1.

Die Berufung des Kläger ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Sie ist auch form- und fristgereicht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. Ein Verstoß gegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 ZPO ist nicht gegeben. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen formalen Berufungsantrag außer dem, das arbeitsgerichtliche Urteil “aufzuheben”. Es wird jedoch aus diesem – unbeschränkten – Antrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung deutlich, dass das gesamte Urteil zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird. Durch die Untergliederung der Berufungsbegründung, bei der sich unter B.I. die Überschrift “Zulässigkeit des Antrags zu I)” und unter B.2 die Überschrift “Begründetheit der Anträge” findet, ist klargestellt, dass der Kläger den Antrag zu 1) entgegen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für zulässig und alle anderen abgewiesenen Anträge für begründet hält.

Die Berufungsbegründung, die insoweit ua. rügt, das Arbeitsgericht habe davon ausgehen müssen, dass die von der Beklagten anforderten Ermittlungsakten personenbezogene Daten den Kläger betreffend enthalten, stellt sich bezüglich aller als unbegründet abgewiesenen Anträge als ausreichend dar, § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO, da die Abweisung insoweit einheitlich mit der Begründung erfolgt ist, der Kläger habe hierzu nicht ausreichend vorgetragen.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klageanträge sind überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1.

Das Verfahren ist entscheidungsreif. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO war nicht veranlasst. Insbesondere hat der Kläger in seinen nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15. Juni 2015 und vom 8. Juli 2015, die insofern Gegenstand der Nachberatung waren, keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, § 156 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

2.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1) zurecht als unzulässig zurückgewiesen. Er ist nicht gem. § 256 ZPO statthaft, da er entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, sondern auf die Feststellung, dass ein bestimmtes in der Vergangenheit liegendes Verhalten der Beklagten aus bestimmten Rechtsgründen rechtswidrig war. Insofern hat der Antrag entgegen der Argumentation des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift nicht die Berechtigung der Beklagten, die Akte anfordern zur dürfen, zum Gegenstand, sondern die Bewertung eines bereits abgeschlossenen Realakts. Zudem fehlt es aber auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse iSd. § 256 ZPO. Der Kläger hat die seiner Auffassung nach aus der Rechtswidrigkeit der Aktenanforderung resultierenden Ansprüche mit verschiedenen Leistungsanträgen geltend gemacht.

3.

Der Antrag zu 2) ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung der Daten, die diese im Rahmen der Fertigung der Kopien der Ermittlungsakte (Band 1 und Band 2) des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger 6100 JS xxxxxxx/12 erlangt hat. Ein solcher Anspruch resultiert weder aus §§ 19 Abs. 4, 7 Abs. 1 HDSG noch aus § 19 Abs. 3 HDSG noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm. Art 1,2 GG (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage OLG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2014 – 3 U 1288/13 – Juris).

a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung der erlangten – analogen oder digitalen – Daten aus § 19 Abs. 4 HDSG setzte voraus, dass es sich bei den in den beiden Bänden der Ermittlungsakte enthaltenen Daten um personenbezogene Daten des Klägers handelt, deren Verarbeitung durch die Beklagte unzulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte, war vielmehr hinsichtlich der Anforderung der Ermittlungsakte gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 HDSG zulässig, da eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift – nämlich §§ 474 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 477 Abs. 4 Satz 1 StPO iVm. § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG – sie vorsieht. Die Fertigung der Duploakte war iSd. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HDSG zulässig, da § 34 HDSG sie vorsieht.

aa) Bei der beklagten Stadt handelt es sich um eine öffentliche Stelle, § 474 Abs. 2 StPO. Öffentliche Stellen in diesem Sinn sind alle hoheitlich tätigen Stellen, die (funktionell) nicht Justizbehörden sind. Das trifft auf die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts unproblematisch zu. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt der Begriff der öffentlichen Stelle in § 474 Abs. 2 StPO nicht voraus, dass das Rechtsverhältnis, das betreffend die auskunftssuchende Stelle um Auskunft ersucht, öffentlich-rechtlicher Natur ist. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist weder von ihrem Wortlaut gedeckt noch mit ihrem Zweck vereinbar, hoheitlich tätige und damit der Allgemeinheit verpflichtete Stellen beim Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren zu privilegieren.

bb) Der Beklagten durfte auf Grund einer besonderen Vorschrift, nämlich § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden, so dass sie ihrerseits im Hinblick auf ihre Prüfungspflichten nach § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO zu deren Anforderung berechtigt war.

(1) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG lagen im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Auffassung vor.

(a) Die Beklagte benötigte die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft aus dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren, um über die Durchführung arbeitsrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden. Die Prüfung, ob und gfs. wie ein Arbeitgeber auf strafrechtliche Ermittlungen gegen einen seiner Arbeitnehmer reagiert und je nach Fallgestaltung sogar aus Gründen der Fürsorgepflicht reagieren muss, stellt entgegen der Ansicht des Klägers keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK dar. Diese bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich nicht, dass aus einem anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürften (BAG 6. September 2012 – 2 AZR 270/11 -Juris). Gegenstand des Ermittlungserfahrens war ua. der Vorwurf, der Kläger habe am PKW der Mitarbeiterin der Beklagten A einen Peilsender angebracht, die Positionsdaten mit seinem Handy ausgelesen und so den jeweiligen Aufenthaltsort von Frau A ermittelt. Es kann dabei dahinstehen, ob es zwischen der Tätigkeit des Klägers und der von Frau A Überschneidungen gab. Dass es sich bei gegen Kollegen – sogar bei gegen deren Angehörige – gerichtete Straftaten wegen der insoweit in Rede stehenden Störung des Betriebsfriedens grundsätzlich nicht um außerdienstliches Verhalten handelt, bei dem arbeitsrechtliche Sanktionen ausschieden, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 -, BAGE 137, 54370; Hess. LAG 21. Februar 2014 – 14 Sa 609/13 – Juris; LAG Schleswig3 Holstein 6. Januar 2009 – 5 Sa 313/08 – Juris). Die Straftaten sollen nach den Angaben der Geschädigten zudem während der Arbeitszeit des Klägers begangen worden sein, wodurch ein weiterer Bezug zum Arbeitsverhältnis hergestellt wird. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass arbeitsrechtliche Reaktionen – so die Verdachtskündigung – nicht nur für den Fall in Betracht kommen, dass das fragliche Verhalten dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann. Schließlich ist im Hinblick auf die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe dessen Büro bei der Beklagten durchsucht worden.

(b) Der Kläger ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 a) EGGVG ein nicht unter Ziff. 4 der Vorschrift fallender Angehöriger des öffentlichen Dienstes.

(c) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 5 b) sind ebenfalls erfüllt. Ein Ermittlungsverfahren, das unerlaubtes Nachstellen sowie vorsätzliches unerlaubtes Erheben von Daten durch Anbringen eines Peilsenders am PKW einer Kollegin und Auslesung der so erhobenen Daten zum Gegenstand hat, lässt auf eine Verletzung von Pflichten schließen, die bei Ausübung des Diensts des Klägers zu beachten sind. Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist, Verhalten zu unterlassen, dass zu einer massiven Störung des Betriebsfriedens führt. Die Begehung von gegen andere Mitarbeiter der Beklagten gerichetete Straftaten ist zudem geeignet, Zweifel an der Eignung des Klägers als ärztlicher Leiter zu begründen.

(2) Die Anforderung der Akten war nicht gem. § 14 Abs. 2 EGGVG ausgeschlossen, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zum Zeitpunkt der Aktenanforderung schon vorläufig eingestellt war. Selbst wenn man annimmt, dies stehe einer Verfahrenseinstellung iSd. § 14 Abs. 2 EGGVG gleich, ist dies unschädlich, weil besondere Umstände des Einzelfalls die Übermittlung der angeforderten Daten erforderten. Insoweit übersieht der Kläger, dass die ihm vorgeworfene Tat ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung für die gerade von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit zu begründen. Der Kläger ist als Arzt in besonderer Weise verpflichtet, höchstpersönliche Daten zu schützen und die Intimsphäre anderer zu wahren. Zudem begründete die Begehung gegen eine Kollegin gerichteter Straftaten Zweifel an seiner Eignung für eine mit der Führung von Personal verbundenen Leitungsstelle. Soweit § 14 Abs. 2 Satz 4 EGGVG vorsieht, dass zu berücksichtigen ist, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind, besteht insoweit keine Prüfungspflicht der auskunftssuchenden Stelle – diese kann ohne Akteneinsicht gerade nicht beurteilen, wie gesichert die dortigen Erkenntnisse sind – sondern lediglich der Staatsanwaltschaft als auskunftserteilender Stelle. Mögliche Beurteilungsfehler hätten nicht die Unzulässigkeit der Aktenanforderung zur Folge.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers kann zu der Frage, ob die Beklagte die Ermittlungsakten anfordern durfte, die Rechtsprechung zu der Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers nach laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren im Bewerbungsverfahren nicht fruchtbar gemacht werden. Das Fragerecht des Arbeitgebers in Bewerbungsverfahren ist anders als das Recht öffentlicher Stellen, Auskunft aus Ermittlungsakten zu begehren, nicht spezialgesetzlich geregelt. Wenn das Bundesarbeitsgericht insoweit bei der Festlegung des Umfangs des Fragerechts die Wertentscheidungen des § 53 BZRG berücksichtigen will, ist dem zuzustimmen. Im Rahmen des §§ 474, 477 Abs. 4 StPO als spezialgesetzlicher Regelung, die gerade die jeweiligen Interessen selbst in Ausgleich bringt und insofern auch den Fall des bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens regelt, verbietet sich dies jedoch.

cc) Schließlich war die Beklagte auch nicht auf ein Auskunftsverlangen beschränkt, sondern berechtigt, die Ermittlungsakten anzufordern. Um darüber zu entscheiden, ob die gegen den Kläger geführten Ermittlungen eine arbeitsrechtliche Sanktion bedingen, reichen Auskünfte erkennbar nicht aus. Die Beklagte muss gerade in die Lage versetzt werden, sich für die Entscheidung über das Ergreifen arbeitsrechtlicher Maßnahmen selbst ein Bild zu machen, welches Verhalten dem Kläger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgeworfen wurde, ob sie dies für beweisbar hält und – etwa für die vorzunehmende Interessenabwägung – was für und was gegen den Kläger spricht.

dd) § 474 Abs. 2 StPO ist seinerseits verfassungsgemäß. Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.

ee) Zutreffend weist die Beklagte schließlich darauf hin, dass -unabhängig von der Frage, ob die Staatsanwaltschaft zur Anhörung des Klägers vor Aktenversendung verpflichtet war, was offen bleiben kann -jedenfalls eine entsprechende Pflicht der Beklagte vor der Aktenanforderung nicht bestand.

ff) Die Beklagte war auch berechtigt, von den rechtmäßig angeforderten Akten eine Duploakte zu fertigen, da das HDSG dies zulässt.

(1) § 34 Abs. 1 HDSG sieht vor, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten darf, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstoder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht. § 34 HSDG ist hinsichtlich der Berechtigung der Beklagten zur Fertigung einer Duploakte maßgeblich, da §§ 474 Abs. 2,4, 477 Abs. 4 StPO als lex specialis nur die Frage der Erhebung der Daten durch Einholen von Auskünften im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren regelt.

(2) Unter den Begriff der Durchführung des Arbeitsverhältnisses fällt auch das Ergreifen arbeitsrechtlicher Sanktionen wie etwa der Ausspruch einer Abmahnung und deren Verteidigung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung der in den Kopien der Ermittlungsakte enthaltenen Daten folgt auch nicht aus § 19 Abs. 3 HDSG. Die Speicherung ist noch erforderlich, um den Zweck zu erfüllen, für den die Daten erhoben worden sind. Die Beklagte bedarf der in den Ermittlungsakten befindlichen Daten zur Begründung ihrer dem Kläger gegenüber unter dem 3. April 2014 ausgesprochenen Abmahnung und der diesbezüglichen Prozessführung im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.

c) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Löschung der Daten gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 1, 2 GG). Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben. Wie darlegt war die Beklagte zur Anforderung der Ermittlungsakte aufgrund einer ihrerseits verfassungsmäßigen Vorschrift berechtigt und das Recht auf Speicherung besteht fort, da sie die Daten noch für den Zweck benötigt, für den sie erhoben worden sind.

4.

Der Antrag zu 3) ist mangels ausreichender Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Hiernach sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (BAG 14. März 2012 – 7 ABR 67/10 – EzA SGB IX § 95 Nr. 4). Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden.

Vorliegend ist unklar, betreffend welche Dritte der Beklagten dem Antrag nach die Gewährung von Einsichtnahme in die Ermittlungsakten untersagt werden soll. Auf die Legaldefinition des “Dritten” nach § 2 Abs. 5 HDSG kann nach der versuchten Klarstellung des Klägervertreters im Berufungstermin nicht abgestellt werden. Hiernach ist Dritter nämlich jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten. Datenverarbeitende Stelle iSd. §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 HDSG ist hier die Beklagte selbst als Anspruchsgegnerin. Der Kläger wollte jedoch ausweislich seiner Erklärung im Termin gerade erreichen, dass “etwa” Mitarbeiter des Personal- und Organisationsamts der Beklagten keine Akteneinsicht gewährt werden darf. Dies ist nicht in der Weise bestimmt, als dass die Beklagte bei einer entsprechenden Titulierung erkennen könnte, mit welchem Verhalten sie gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt.

5.

Der Antrag zu 4) ist ebenfalls nicht iSd. § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Soweit er sich darauf richtet, der Beklagten das Gebrauchmachen gegenüber Dritten zu untersagen, folgt dies bereits aus der Unbestimmtheit des Begriff des Dritten nach der entsprechenden Erläuterung des Klägers. Insoweit wird auf die Darlegungen unter 4) verwiesen.

Aber auch soweit der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, ihm selbst gegenüber von solchen “Informationen oder Erkenntnissen” Gebrauch zu machen, die sie aus den Ermittlungsakten gewonnen hat, ist ausreichende Bestimmtheit des Antrags nicht gegeben. Es ist nämlich unklar, wann eine Information oder “Erkenntnis” als “aus der Ermittlungsakte gewonnen” anzusehen ist. Dies kann so zu verstehen sein, dass die Akte nicht zur Informationsbeschaffung verwendet werden darf, auch dann nicht, wenn die Beklagte die jeweiligen Daten auch anderen Unterlagen oder Informationsquellen, etwa der Personalakte des Klägers entnehmen kann, aber auch dahingehend, dass eine Information nur dann aus der Akte gewonnen wurde, wenn die Beklagte ausschließlich aus der Akte die fragliche Information erlangen kann. Ob die Begriffe “Information” und “Erkenntnis” unterschiedliche Fallgestaltungen abdecken sollen, ist ebenso unklar, wie etwa die Frage, ob die Beklagte bei entsprechender Tenorierung von Aussagen ihrer Mitarbeiter Gebrauch machen dürfte, wenn diese die Information der Akte entnommen haben. Auf den protokollierten Hinweis der Kammer im Beruf ungsterm in ist insoweit eine Antragserläuterung oder Klarstellung nicht erfolgt.

6.

Schließlich ist der Antrag zu 5) mangels ausreichender Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 ZPO unzulässig. Es ist nicht erkennbar, was unter “Hinweisen auf aus der Ermittlungsakte gewonnene Informationen oder sonstige Erkenntnisse” zu verstehen sein soll. Insoweit ist wie dargelegt bereits der Begriff der aus der Ermittlungsakte gewonnen Information unklar. Gleiches gilt für – offenbar von den Informationen zu unterscheidenden “sonstige Erkenntnisse”. Wann ein Hinweis auf eine solche Information oder sonstige Erkenntnis anzunehmen sein soll, die die Beklagte verpflichtet, das betreffende Dokument zu schwärzen oder zu vernichten, ist nicht- auch nicht durch Auslegung – bestimmbar. Auf den protokollierten Hinweis der Kammer im Beruf ungsterm in ist insoweit eine Antragserläuterung oder Klarstellung nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ArbGG.

IV.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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