LAG Hessen, 10.07.2018 – 4 TaBVGa 74/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 10.07.2018 – 4 TaBVGa 74/18
Leitsatz:

Für die Beteiligung gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Verschmelzung von Betrieben mehrerer Unternehmen eines Konzerns besteht keine Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte, sondern gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine des Konzernbetriebsrats.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. März 2018 – 6 BVGa 3/18 – zum Teil abgeändert:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist Teil des Konzerns der A, der von der B AG beherrscht wird. Sie verfügt über 44 Betriebe in Deutschland, darunter einen in C. Dessen Belegschaft wird von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert. Im Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet.

Die Muttergesellschaft plant, die Betriebe der Arbeitgeberin mit eigenen Betrieben zusammenzuschließen. Diese Planung betrifft auch den Betrieb C. Aus diesem Anlass führt sie Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat machte vergeblich eigene Mitbestimmungsrechte geltend.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Betriebsrats der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, eine einheitliche Steuerung von Personal- und Sachmitteln ihres Betriebes mit den Betrieben der Niederlassung “Brief” C und der Niederlassung “Paket” C der B AG einzuführen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Antragsteller abgeschlossen sind.

Die Arbeitgeberin hat gegen den am 13. April 2018 zugestellten Beschluss am 16. April 2018 Beschwerde eingelegt und diese am 20. April 2018 begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass für die Angelegenheit der Konzernbetriebsrat zuständig sei, und beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. März 2018 – 6 BVGa 3/18 – teilweise abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) vollumfänglich zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie in den Schriftsätzen vom 25. April und 07. Mai 2018 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist begründet, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht begründet ist. Der Betriebsrat ist für die Aufstellung eines Interessenausgleichs offensichtlich nicht zuständig, da eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht.

Nach dieser Norm ist der Konzernbetriebsrat für Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht von den einzelnen Gesamtbetriebsräten innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Nach dieser Kompetenzzuweisung ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 25. September 2012 – 1 ABR 45/11 – AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 5, zu B II 2 a, m. w. N.).

Hier besteht für die Aufstellung eines Interessenausgleichs offensichtlich eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats im vorstehenden Sinn. Werden verschiedene, bisher selbständige Betriebe im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG zusammengeschlossen, besteht für die Aufstellung eines Interessenausgleichs gemäß § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BetrVG grundsätzlich die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung durch das übergeordnete Gremium, also den Gesamt- bzw. den Konzernbetriebsrat. Ein derartiger Zusammenschluss von Betrieben kann nur einheitlich geregelt werden. Es handelt sich um einen unteilbaren Vorgang, der nicht auf die bisherigen Betriebe aufgespalten werden kann (BAG 24. Januar 1996 – 1 AZR 542/95 – BAGE 82/79, zu I 1, 2). Genau dies ist hier der Fall.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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