LAG Hessen, 10.09.2014 – 6 Sa 1287/13

April 30, 2019

LAG Hessen, 10.09.2014 – 6 Sa 1287/13

Die nachträgliche Verkürzung einer Vertragslaufzeit (Befristung) eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf keines Sachgrundes. Ihr steht auch das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht entgegen.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. September 2013 – 20 Ca 3568/13 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Beklagte unterstützt als Bundesunternehmen die Bundesregierung dabei, ihre Ziele in der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Dabei bietet sie fachfrageorientierte Dienstleistungen für nachhaltige Entwicklung an. Dies erfolgt im Rahmen von befristeten Projekten der jeweiligen ausländischen Partner, zu denen die Beklagte Beiträge leistet. Im Wesentlichen führt sie für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Projekte der internationalen Zusammenarbeit auf Grundlage von Aufträgen und eines Generalvertrages durch. Daneben ist die Beklagte im Geschäftsbereich A A (International Services) für öffentliche und private Auftraggeber im In- und Ausland tätig.

Der am 16. Februar 1949 geborene Kläger schloss unter dem 18. Juni 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 ab (vgl. Anlage A1, Bl. 3-6 d.A.). Die Tätigkeit des Klägers ist im Arbeitsvertrag bezeichnet als “Head of Department im Rahmen des Vorhabens “B College of Technology” in C am Einsatzort B. Als Leiter des Bereichs bestand die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen in der Zusammenarbeit mit der Firma D, einem amerikanischen Unternehmen, das die Studenten im ersten Jahr mit 16 Sprachlehrern unterrichtet und sie somit sprachlich auf das in Englisch unterrichtete Studium vorbereitet. Ferner oblag dem Kläger die Beratung der Collegeleitung zu Fragestellungen des Englischunterrichts, die Erstellung von Materialien im Fachbereich Englisch für die Weiterqualifizierung der c-ischen Lehrkräfte, die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen im Fach Englisch für c-ische Lehrer sowie die Koordination der Bereiche General Studies. Im Arbeitsvertrag der Parteien war auch eine am 14. Januar 2013 endende Probezeit vereinbart, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende hätte gekündigt werden können.

Am 13. Dezember 2012 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag ab (vgl. Anlage A2, Bl. 7 d.A,.). Die Änderung bestand darin, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr bis 31. Juli 2013 befristet wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 16. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat gemeint, die neue Befristung bedürfe eines Sachgrundes. Hieran fehle es, so dass das Arbeitsverhältnis zunächst nicht mit dem 31. Juli 2013 ende. Es gelte das Anschlussverbot, da im Zeitpunkt der Verkürzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Es sei auch zu beachten, dass die Richtlinie der europäischen Union und die Verpflichtung aus Art. 12 GG es gebiete, die Zulässigkeit eines nur befristeten Arbeitsverhältnisses entweder vom Bestehen eines Sachgrundes oder aber vom Bestehen der vom Gesetzgeber festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung abhängig zu machen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 mit dem Ablauf des 31. Juli 2013 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 05. September 2007 (17 Sa 439/07) gemeint, aus Sinn und Zweck als auch der Systematik der Befristungskontrolle ergäbe sich, dass die einvernehmliche Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses befristungsrechtlich nicht von Bedeutung sei. Die Beklagte hat weiter gemeint, das Anschlussverbot sei bei der Verkürzung der Vertragslaufzeit nicht betroffen. Es handele sich nicht um einen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen widerspreche auch weder den Wertungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, noch denen der dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegenden Richtlinien des Rates der Europäischen Union 1999/70/EG einschließlich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse. Ziel vorgenannter Vereinbarungen sei, Kettenbefristungen und damit einhergehenden Befristungsmissbrauch zu vermeiden. Aus diesem Grunde seien auch die maximal zulässige Höchstdauer der sachgrundlosen Befristungen sowie deren Verlängerungen genannt. Dass Verkürzungen befristeter Verträge nicht aufgeführt seien, entspreche dem Sinn und Zweck der Regelungen. Eine einvernehmliche Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrages laufe dem Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, nicht zuwider. Die Gefahr von Befristungsmissbrauch, insbesondere von Kettenbefristungen, bestehe bei einer Verkürzung des Arbeitsvertrages gerade nicht.

Die Beklagte hat weiter gemeint, es bestünde auch ein sachlicher Grund für die Verkürzung der Befristung. Damit sei der tatsächlichen Laufzeit des Projektes Rechnung getragen worden. Der Auftraggeber der Beklagten, die E and F Training Corporation (EFTC) des Königreichs B habe mit Schreiben vom 31. Mai 2012 (vgl. Anlage B3, Bl. 95 d.A.; beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache Bl. 217 d.A.) die Beklagte mit der Durchführung des Vorhabens für den Zeitraum vom 01. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 beauftragt. Es entspräche auch höchstrichterlicher und ständiger Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, dass die projektbezogene Tätigkeit der Beklagten im Rahmen ihrer Aufträge einen sachlichen Befristungsgrund darstelle. Der Befristungsgrund der Bedarfsabhängigkeit und Drittmittelfinanzierung resultiere daraus, dass der Beklagten nur befristete Projektaufträge erteilt und Projektmittel jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat weiter behauptet, die Leistungen des Klägers hätten nicht ihren Erwartungen entsprochen. An sich hätte das Arbeitsverhältnis deshalb während des Laufs der Probezeit beendet werden müssen. Die Beklagte habe dem Kläger den “Makel” einer derart kurzen Vertragslaufzeit ersparen und ihm mehr Zeit für eine Neuorientierung geben wollen. Der Kläger habe dieser Vorgehensweise zugestimmt.

Der Kläger hat hierauf erwidert, dass das Schreiben des Vice Governors vom 31. Mai 2012 (Anlage B3, Bl. 95 d.A.) offensichtlich keine Relevanz für den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 18. Juni 2012 gehabt habe, nachdem der Kläger für einen Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 eingestellt wurde. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zur Rechtfertigung eines wegen Drittaufträgen befristeten Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte damit offensichtlich verfehlt bzw. hatte für sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Bedeutung. Demzufolge könne sie sich für die Verkürzung des Arbeitsvertrages auf diesen Drittauftrag und dessen Laufzeit nicht berufen. Der Kläger hat bestritten, dass bei ihm irgendwelche Leistungsmängel vorgelegen hätten. Die Vorgehensweise der Beklagten, das Arbeitsverhältnis nicht wie behauptet in der Probezeit zu beenden, sei auch in keiner Weise ein Entgegenkommen gegenüber dem Kläger gewesen, sondern es sei der Beklagten allein um ihre eigenen Interessen gegangen. Sie hätte nämlich dann für den ihr bis zum 31. Juli 2013 erteilten Auftrag keinen Arbeitnehmer zur Erfüllung der von ihr zugesagten Arbeitsaufgaben gehabt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Vertragsänderung der Parteien vom 13. Dezember 2012 hinsichtlich einer Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31. Juli 2013 sei ein Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses, der zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedürfe, da zwischen den Parteien am 13. Dezember 2012 bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 05. September 2007 meine, eine Verkürzung eines befristeten Vertrages stelle keinen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar, da § 14 TzBfG nur bezwecke, unbegrenzte Kettenbefristungen zu verhindern, so ergebe sich dies nicht aus der gesetzlichen Regelung. § 14 TzBfG enthalte gerade keine Regelung zu einer Verkürzung einer vereinbarten Befristungsabrede. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint, die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13. Dezember 2012 sei auch nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Dabei könne dahinstehen, ob sich die Beklagte im Dezember 2012 noch auf eine Projektbefristung bis zum 31. Juli 2013 berufen könne, wenn sie in Kenntnis des Schreibens des Vice Governors vom 31. Mai 2012 (Anlage B3) mit dem Kläger im Juni 2012 eine Befristung für die Zeit bis zum 31. Juli 2014 vereinbart hat. Zwischen der Beklagten und der EFTC habe nämlich eine Vereinbarung für die ersten zwei Jahre bestanden, so dass die Beklagte auch mit einer Auftragserteilung für das Schuljahr 2013/2014 rechnen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10. September 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint zunächst, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes bedürfe es für die Änderungsvereinbarung vom 13. Dezember 2012 keines sachlichen Grundes. Das Anschlussverbot sei bei der Verkürzung der Vertragslaufzeit vorliegend nicht betroffen. Es handele sich nicht um einen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, wenn während der Vertragslaufzeit diese geändert werde – wie hier geschehen. Anders sei es nur, wenn die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit bereits beendet war bzw. noch andere Vertragsbedingungen geändert werden.

Die Beklagte meint auch, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Sachgrund für die Verkürzung der Befristungsdauer verneint. Das Projekt “Einrichtung des B College of Applied Technology (B CAT)” habe mit der Vorbereitungsphase vom 01. Mai 2012 bis 31. Juli 2012 begonnen. Richtig sei, dass von der Vorbereitungsphase bis hin zu den ersten acht Trimestern geplant gewesen sei (vgl. Auszug aus dem Angebot der Beklagten Bl. 266 ff. d.A., insbesondere Forecast of trainee numbers, Bl.. 273 d.A.). Gleichwohl habe der Vice Governor des EFTC die Beklagte nach der Vorbereitungsphase mit Schreiben vom 31. Mai 2012 mit der Durchführung des Vorhabens nur für den Zeitraum vom 01. August 2012 bis 31. Juli 2013 beauftragt. Der Auftraggeber könne auch autonom entscheiden, ob er den Vertrag verlängert, ob er den Mitarbeiter der Beklagten weiter akzeptiert, ob ihm das Konzept gefalle oder er sich entscheide, das College durch einen anderen Auftragnehmer betreiben zu lassen. Das Arbeitsgericht unternehme eine falsche Übersetzung des Schreibens vom 31. Mai 2012. Unzweifelhaft ergebe sich bei zutreffender Übersetzung, dass die Beklagte nur bis zum 31. Juli 2013 mit der Leitung und dem Betrieb des Colleges beauftragt war. Hier führt die Beklagte die beglaubigte Übersetzung des Schreibens vom 31. Mai 2012 (Bl. 217 d.A.) an, die auszugsweise wie folgt lautet:

Bezugnehmend auf…

verlängert EFTC hiermit den Antrag auf Leitung und Betrieb des B College of Applied Technology auf das nächste Studienjahr 2012/2013 (Zeitraum vom 01. August 2012 bis 31. Juli 2013), wie in dem durch A für die ersten zwei Jahre des neuen B/College eingereichten Projektantrags (…) vorgesehen.

Das geschätzte Budget für den Betrieb des “B College of Applied Technology” für das nächste Studienjahr (2012/2013) wurde mit 9.900.000 SAR anerkannt, …

Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die Vertragsverlängerung sowohl für das Studienjahr 2012/2013, als auch für das Studienjahr 2013/2014 beantragt hatte, hier aber nur für das Studienjahr 2012/12013 beauftragt wurde, konnte die Beklagte mit einer weiteren Verlängerung sicher nicht rechnen.

Die Beklagte meint auch, sie könne sich auf die Begrenzung der Beauftragung gemäß Schreiben vom 31. Mai 2012 bezüglich der Verkürzung der Vertragslaufzeit im Dezember 2012 sehr wohl berufen. Seinerzeit, bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrages vom 18. Juni 2012, habe man zwar das Schreiben vom 31. Mai 2012 bereits gekannt, es sei jedoch darum gegangen, dem Kläger ein attraktives Vertragsangebot zu machen. Der Einsatzort B liege im Westen Cs. Es handele sich um einen Standort mit geringer Infrastruktur, kaum vorhandenen sozialen und kulturellen Einrichtungen für Ausländer/innen und klimatisch schwierigen Bedingungen wegen der sehr hohen Temperaturen, vor allem in den Sommermonaten. Hinzu kommen die vor allem in der Region B sehr strengen gesellschaftlichen und religiösen Regeln und Verhaltensvorschriften, die den Experten der Beklagten aus einem europäisch geprägten Kulturkreis große interkulturelle Kompetenzen abverlange. Aufgrund dieser Bedingungen sei die Anzahl der Bewerber gering. Im Zeitpunkt der Verkürzung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages hätten sich zudem die Rahmenbedingungen im Königreich C verändert. Das Königreich habe ab Ende 2012 damit begonnen, das ursprüngliche Vergabesystem umzustellen. Es sei ein neues Ausschreibungsverfahren entwickelt und Stück für Stück eingeführt worden. Dieses Verfahren habe einen der Beklagten bisher unbekannten neuen Auftraggeber vorgesehen, die “Colleges of Excellence”. Der der Beklagten bisher in enger Kooperation bekannte Auftraggeber, das EFTC, sei zunächst zwar noch Auftraggeber für das Projekt gewesen, doch habe eine Verlagerung des Kompetenzbereiches im Raum gestanden. Gleichzeitig sei in dem vergangenen Jahr die Anzahl der Mitbewerber in erheblichem Maße gestiegen. Während die Beklagte bei ähnlichen Projekten in den vergangenen Jahren oftmals einen Zuschlag für die Verlängerung eines Projektes erhalten habe, sei damit zuletzt nicht mehr zu rechnen gewesen. Die Beklagte sieht zudem einen sachlichen Grund für die Befristung in der Leistungsschwäche des Klägers. Ferner meint die Beklagte, dass das Arbeitsverhältnis wegen der tarifvertraglich geregelten Altersgrenze spätestens mit Ablauf des Februar 2014 geendet habe.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, aus der Formulierung im Schreiben vom 31. Mai 2012 “wie in den durch A für die ersten zwei Jahre des neuen B-Colleges eingereichten Projektantrages (O) vorgesehen” folge eine Beauftragung der Beklagten durch EFTC auch für das Studienjahr 2013/2014. Es habe für die Beklagte keine Unsicherheit bestanden, entsprechend der vorgelegten Konzeption auch für das zweite Studienjahr eine Auftragserteilung zu erhalten – wie dann auch geschehen. Der Kläger meint weiter, die Beklagte könne sich auf die ihr bei Unterzeichnung des ersten Vertrages vom 18. Juni 2012 bekannten Umstände (Schreiben des Auftraggebers vom 31. Mai 2012) bei Unterzeichnung des zweiten Vertrages am 13. Dezember 2012 nicht mehr berufen. Der Kläger meint im Übrigen, da Verkürzungen von Befristungen in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht genannt seien, würden sie eines Sachgrundes bedürfen. Der Kläger meint, es greife auch das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. die einzige Ausnahme von diesem Verbot sei die nach § 14 ABs. 2 S. 1 TzBfG zugelassene Verlängerung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. September 2013 – 20 Ca 3568/13 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) und lit. c) ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten erfolgreich. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die nachträgliche Verkürzung eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages auch ohne Sachgrund zulässig ist, sofern das Schriftformerfordernis gewahrt wird.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält keine Regelung zur Verkürzung einer Befristung. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine solche Vereinbarung nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. Hierzu hätte es einer expliziten gesetzlichen Regelung bedurft. Es gilt daher weiter der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Lediglich unter dem Gesichtspunkt, dass zwingende gesetzliche Regelungen mit einer Verkürzung einer Befristung umgangen werden, könnte eine richterliche Kontrolle erfolgen. Die gesetzliche Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes besteht darin, dass zunächst ein sachlicher Grund für eine Befristung bestehen muss. Allerdings erlaubt das Gesetz bekanntlich auch sachgrundlose Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren, wobei auch eine dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu dieser Höchstgrenze erlaubt ist. Ferner erlaubt das Gesetz, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer abweichend festgelegt werden. Bei der Beklagten besteht eine solche tarifliche Regelung, was hier jedoch nicht entscheidungserheblich ist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist einerseits, dem Arbeitgeber den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund nicht gänzlich zu untersagen, dem Arbeitnehmer aber andererseits nach Ablauf von zwei Jahren die Chance auf ein dann unbefristetes Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Eine Verkürzung einer Vertragslaufzeit (Befristung) begründet zwar auch die Möglichkeit, das unternehmerische Risiko zu begrenzen und den Vertrag an sich unter Umständen später veränderte Gegebenheiten anzupassen. Damit wird auch die Erwartung des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Vertragslaufzeit enttäuscht. Dies alles hat jedoch nichts mit Befristungskontrolle zur Vermeidung von Missbrauch dieser Vertragsgestaltungsform in Form von Kettenarbeitsverträgen zu tun.

Jedenfalls steht einer Verkürzung der Befristung – bei unterstellter Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – nicht das Anschlussverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) entgegen. Dies greift, wie § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zeigt nicht ein, wenn die Vereinbarung über die Änderung der Laufzeit des Vertrages vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit getroffen wird, was hier geschehen ist und wenn lediglich die Vertragsdauer geändert wird, was hier auch geschehen ist. Dass die Verkürzung der Befristung als Ausnahme vom Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht explizit genannt ist, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht dahin verstanden werden, dass das Gesetz diese ausschließen wollte. Eine nachträgliche Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages ist schon deshalb nicht vom Anschlussverbot erfasst, weil sie denknotwendig nur vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit vereinbart werden kann.

Aus Sicht des Berufungsgerichtes ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Beklagte einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses schlüssig vorgetragen hat bzw. ob es Umstände gibt, die es der Beklagten verbieten, sich auf diesen Sachgrund noch zu beziehen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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